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Steuernummer
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte im Abschnitt Datenübernahme aus einem Profil die zutreffende Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer in der Einkommensteuererklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder des Hauptformulars zur Einkommensteuererklärung sichtbar vorbelegt.
Die Eingabe der Steuernummer erfolgt im Abschnitt Steuernummer über die erste bereits aufgeklappte Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle Steuernummer verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft, übernommen und Sie gelangen zur Anlagenübersicht für die Einkommensteuerformulare.
Öffnen Sie bitte die zweite Option "Neue Steuernummer beantragen" im Abschnitt Steuernummer, wenn Sie keine Steuernummer besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Wechsel des Wohnortes) noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.
Geben Sie die Erklärungen oder Anträge bei dem Finanzamt ab, in dessen Bezirk sich Ihr Vermögen oder der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Haben Sie kein Vermögen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Ihre Tätigkeit vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
Für Arbeitnehmer ist das Betriebsstättenfinanzamt Ihres letzten Arbeitgebers zuständig.
Für beschränkt Steuerpflichtige, die ausschließlich mit Renteneinkünften veranlagt werden, ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig.
Für Veranlagungen nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 EStG ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Davon betroffen sind nur solche Fälle, in denen ausschließlich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 EStG unterlegen haben. In diesen Fällen ist die Steuererklärung an das BZSt (Referat St II 9 Abzugsteuer, 53221 Bonn) zu richten.
Beziehen Sie sowohl Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 EStG unterlegen haben, als auch weitere Einkünfte und beantragen Sie die Veranlagung, bleiben weiterhin die Finanzämter zuständig.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html.
Zum Eintragen des neuen Finanzamtes gehen Sie dann bitte wie folgt vor:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihre Einkommensteuererklärung übermitteln wollen
- Wählen Sie nun das entsprechende zuständige Finanzamt aus
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter], um zur Anlagenübersicht für die Einkommensteuerformulare zu gelangen
Anlagenauswahl
Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen (ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mit inländischen Einkünften)
Zur Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige Personen (ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mit inländischen Einkünften) gehören der Hauptvordruck ESt 1 C sowie gegebenenfalls zusätzlich:
für | die Anlage | für |
---|---|---|
Land- und Forstwirte | L, 34b | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
Gewerbetreibende | G | Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
Selbständige und Freiberufler | S | Einkünfte aus selbständiger Arbeit |
Corona-Hilfen bei Gewinneinkünften | Angaben zu Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen bei betrieblichen Einkünften | |
Haus- und Wohnungseigentümer | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | |
In besonderen Fällen können weitere Anlagen erforderlich sein, auf die dann im Hauptvordruck ESt 1 C hingewiesen wird, zum Beispiel: | ||
AUS | ausländische Einkünfte, die im Gewinn eines inländischen Betriebs enthalten sind | |
Rentner | Sonstige Einkünfte, für Angaben zu Renten und anderen Leistungen aus dem Inland | |
R-AUS und / oder | Sonstige Einkünfte, für Angaben zu Renten und anderen Leistungen aus ausländischen Versicherungen / ausländischen Rentenverträgen / ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen | |
Sonstige Einkünfte, für Angaben zu Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung | ||
Leistungen (zum Beispiel gelegentliche Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände), Abgeordnetenbezüge und bestimmte private Veräußerungsgeschäfte (Zeile 10 bis 22, 31 bis 40 und 50 bis 52) | ||
Angaben zum Arbeitslohn und zu den Werbungskosten, wenn Sie als beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, die
| ||
die Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen: Zeile 4 bis 7, 9 bis 21, 23 bis 26, 31 bis 35, 37 bis 43 und 52 bis 55 |
Hauptvordruck
Geben Sie hier die allgemeinen Angaben zur Person ein. Weiterhin können Sie folgende Angaben machen:
- Sonderausgaben (zum Beispiel gezahlte Versorgungsleistungen, Spenden)
- Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter
- Verlustabzug / Spendenvortrag
- Sonstige Angaben und Anträge
- Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
Die Anlage 13a dient der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) für das Wirtschaftsjahr und ist für jeden Betrieb gesondert zu erklären. Ebenso ist das Anlageverzeichnis "AV 13a" für jeden Betrieb gesondert bei der jeweiligen Anlage 13a zu erkären.
Ergänzende Angaben für nichtbuchführende Weinbaubetriebe zur Anlage L. Hier können Sie die Betriebseinnahmen sowie -ausgaben erklären und den Gewinn ermitteln.
In der Anlage AUS sind die ausländischen Einkünfte zu erklären, unabhängig davon, ob mit dem Staat, aus dem sie stammen, ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht.
Angaben zu ausländischen Einkünften und Steuern:
- Steuerpflichtige ausländische Einkünfte
- Fondsanteile
- Anrechnung ausländischer Steuer nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG
- Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 EStG
Bei dieser Anlage machen Sie bitte Angaben zu erhaltenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen bei betrieblichen Einkünften.
Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus.
Die Corona-Zuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten.
Haben Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, dann können hier Angaben zum Gewinn und zur Steuerermäßigung nach § 35 EStG gemacht werden. Hinzu kommen Daten zum Veräußerungsgewinn eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils und Sonstiges.
Angaben zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:
- Gewinn
- Veräußerungsgewinn
- Antrag zur Art der Gewinnermittlung
- Flächenbestand und -veränderungen
- Betriebsverpachtung/ -stilllegung
- Veräußerung/ Entnahme von Grundstücken und immateriellen Wirtschaftsgütern
- Tierhaltung
- Ermittlung der Gewinne aus Forstwirtschaft
- Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen
Angaben zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, zum Beispiel:
- Arbeitslohn
- Lohn-/Entgeltersatzleistungen
- Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Arbeitslohn für mehrere Jahre
- Steuerfreie Aufwandsentschädigungen/Einnahmen
- Werbungskosten zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Aufwendungen für Arbeitsmittel
- Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer
- Kosten für Fortbildung
- Bewerbungen
- Umzug
- Typische Arbeitskleidung
- Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, doppelte Haushaltsführung
In der Anlage R sind Einkünfte aus Renten und anderen Leistungen aus dem Inland zu erklären. Beispielsweise sind das Angaben zu Leibrenten / Leistungen aus:
- der gesetzlichen Rentenversicherung
- der landwirtschaftlichen Alterskasse
- eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen
- der berufständischen Versorgungseinrichtungen
- privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit / mit zeitlich befristeter Laufzeit)
- sonstigen Verpflichtungsgründen (zum Beispiel aus Veräußerungsgeschäften gegen Leibrente)
- Werbungskosten
- Steuerstundungsmodelle
In der Anlage R-AUS sind Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen beziehungsweise ausländischen Rentenverträgen zu erklären. Dies sind
- ausländische Leibrenten und Leistungen, die mit Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse und der berufständischen Versorgungseinrichtung vergleichbar sind
- ausländische Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit / mit zeitlich befristeter Laufzeit),
- ausländische Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen (zum Beispiel Renten aus Veräußerungsgeschäften)
- Werbungskosten dazu
- ausländische Steuerstundungsmodelle
Bei der Anlage R-AV / bAV werden Leistungen und Renten aus der inländischen Altersversorgung und der inländischen betrieblichen Altersversorgung erklärt. Dazu gehören:
- Altersvorsorge- / Riester-Vertrag
- betriebliche Altersversorung wie Pensionsfonds, Pensionskasse (auch VBL), Direktversicherung
- Werbungskosten
Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
- Angaben zum Gewinn
- Angaben zum Veräußerungsgewinn eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils
- Sonstiges
Angaben zu sonstigen Einkünften:
- Private Veräußerungsgeschäfte (zum Beispiel Grundstücksverkäufe, Wertpapierhandel)
- Einkünfte aus Leistungen (zum Beispiel gelegentlichen Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände)
- Abgeordnetenbezüge
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Dazu gehören unter anderem Einnahmen aus der (Unter-)Vermietung / Verpachtung von bebauten / unbebauten Grundstücken, Gemeinschaften, Fonds, Gesellschaften sowie die dazu gehörenden Werbungskosten.
Angaben zu Vorsorgeaufwendungen:
- Beiträge zur Altersvorsorge
- Beiträge zur inländischen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- Beiträge zur inländischen privaten Kranken- und Pflegeversicherung
- Beiträge zur ausländischen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
- Als Versicherungsnehmer für andere Personen übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Anlage Zinsschranke ist nur auszufüllen, wenn die Zinsaufwendungen die Zinserträge um mindestens 3 Millionen Euro übersteigen, ein Zinsvortrag festgestellt wurde und / oder zur Feststellung eines EBITDA-Vortrags.
Diese Angaben dienen ausschließlich der Steuerberechnung bei Mein ELSTER und werden nicht an das Finanzamt übermittelt.
Hier wird der festgestellte Verlustvortrag zum 31.12. des Vorjahres eingegeben.
Anleitung zur Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen, zum Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage und Anleitung zur Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
für die Einkommensteuererklärung:
- wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind: bis 31.07.2021
- wenn Sie die Veranlagung beantragen: bis 31.12.2024
für den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage: bis 31.12.2024
für die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: bis 31.07.2021
Die Einkommensteuererklärung ist elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt werden. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung greift nicht, wenn daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug erzielt werden und die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte jeweils den Betrag von 410 Euro nicht übersteigen. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt. Für Fälle, die nicht unter die Verpflichtung fallen, ist ebenfalls eine elektronische Übermittlung möglich.
Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Steuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen inländischen Einkünfte abzugeben, soweit für diese die Einkommensteuer nicht durch den Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Absatz 2 EStG).
Grundsätzlich gilt die Einkommensteuer als abgegolten, wenn Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 EStG unterliegen. Diese Einkünfte sind in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht anzugeben. Wurden jedoch bei einem Arbeitnehmer nach § 39a Absatz 4 EStG Werbungskosten, Sonderausgaben im Sinne des § 10b EStG, der Freibetrag oder der Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Absatz 1 Nummer 7 EStG auf einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt, greift die Abgeltungswirkung nicht (Ausnahme: der Arbeitslohn beträgt nicht mehr als 11.900 Euro).
Eine Steuererklärung ist auch abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat, ein sonstiger Bezug vom Arbeitgeber ermäßigt besteuert wurde oder der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug ermittelt hat und dabei Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c EStG).
Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist.
Wohnsitz-Änderung innerhalb des Kalenderjahres
Falls Sie im Laufe des Kalenderjahres 2020 Ihren Wohnsitz vom Ausland in das Inland verlegt haben (oder umgekehrt), sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht (Wohnsitz im Ausland) erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen. Reichen Sie in diesen Fällen bitte nur die Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt ein.
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige/r
Beschränkt Steuerpflichtige, deren Summe der Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegt, können auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 9.408 Euro im Kalenderjahr betragen (§ 1 Absatz 3 EStG). Dieser Betrag wird bei Wohnsitz in bestimmten Ländern um ein Viertel, die Hälfte oder um drei Viertel gekürzt.
Einzelheiten ergeben sich aus der folgenden Übersicht:
Land | Einkommensgrenze in EURO |
---|---|
Ländergruppe 1 Andorra, Australien, Belgien, Bermuda, Brunei Darussalam, Dänemark, Färöer, Finnland, Frankreich, Grönland, Hongkong, Insel Man, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kaimaninseln, Kanada, Kanalinseln, Katar, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Macau, Monaco, Neukaledonien, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Palästinensische Gebiete, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, Vatikanstadt, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich | 9.408 |
Ländergruppe 2 Aruba, Bahamas, Bahrain, Barbados, Chile, Cookinseln, Curacao, Estland, Französisch-Polynesien, Griechenland, Republik Korea, Lettland, Litauen, Malta, Nauru, Oman, Portugal, Puerto-Rico, Saudi-Arabien, Slowakei, Slowenien, St. Kitts und Nevis, St. Martin (niederländischer Teil), Taiwan, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Turks- und Caicos-Inseln, Uruguay, Zypern | 7.056 |
Ländergruppe 3 Algerien, Amerikanisch-Samoa, Angola, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Argentinien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, China, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Gabun, Grenada, Irak, Islamische Republik Iran, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kolumbien, Kroatien, Kuba, Libanon, Libyen, Malaysia, Malediven, Mauritius, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Montenegro, Namibia, Niue, Palau, Panama, Peru, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Seychellen, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Suriname, Thailand, Türkei, Turkmenistan, Tuvalu, Ungarn, Bolivarische Republik Venezuela, Weißrussland/Belarus | 4.704 |
Ländergruppe 4 Afghanistan, Ägypten, Albanien, Armenien, Äthiopien, Bangladesch, Belize, Benin, Bhutan, Plurinationaler Staat Bolivien, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Côte d’Ivoire, Dschibuti, El Salvador, Eritrea, Gambia, Georgien, Ghana, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Jemen, Kambodscha, Kamerun, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Komoren, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Kosovo, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Föderierte Staaten von Mikronesien, Republik Moldau, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Pakistan, Papua Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Timor-Leste, Togo, Tonga, Tschad, Tunesien, Uganda, Ukraine, Usbekistan, Vanuatu, Vietnam, Zentralafrikanische Republik | 2.352 |
Beschränkt steuerpflichtige Staatsangehörige eines EU- / EWR-Staates
Beschränkt steuerpflichtige Staatsangehörige eines EU- / EWR-Staates, deren nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte / Lebenspartner in einem EU- / EWR-Staat oder in der Schweiz ansässig ist, werden auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn die Einkünfte des antragstellenden Ehegatten / Lebenspartners zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder wenn seine Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 9.408 Euro (gegebenenfalls Kürzung nach Ländergruppen) im Kalenderjahr betragen.
Ehegatten / Lebenspartner können auf Antrag die Zusammenveranlagung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG erhalten, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten / Lebenspartner zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die gemeinsamen Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 18.816 Euro (gegebenenfalls Kürzung nach Ländergruppen) im Kalenderjahr betragen (bei Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens Niederlande ist das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.01.2017, Bundessteuerblatt I Seite 147, Textziffer 3 zu beachten).
Geben Sie in diesen Fällen bitte eine Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige (ESt 1 A) ab, und reichen Sie eine ausgefüllte Bescheinigung EU / EWR nach, wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen sind.
In die Veranlagung für unbeschränkt steuerpflichtige Personen sind auch die Einkünfte einzubeziehen, die einem Steuerabzug unterliegen.
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines EU- / EWR-Staates sind und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, können für ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b EStG einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen. Bei dieser Veranlagung werden familien- und personenbezogene Steuerentlastungen nicht gewährt. Allerdings können bestimmte Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden und die Einkommensteuer wird nach dem Jahresgrundtarif ermittelt. Hat diese Personengruppe außerdem noch andere inländische Einkünfte, die keinem Steuerabzug unterliegen, sind diese in die Veranlagung einzubeziehen; dies gilt auch im Fall eines Verlustes aus einer anderen Einkunftsart. Es ist deshalb nur eine Erklärung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht abzugeben.
In die Bemessung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) werden in Arbeitnehmerfällen einbezogen:
- Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen,
- Lohn- und Einkommensersatzleistungen,
- die Summe der Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen (ohne Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen oder - im Falle von ausländischen Kapitalerträgen - unterliegen würden).
Beschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 EStG (zum Beispiel Künstler, Sportler, Aufsichtsratsmitglieder), die Staatsangehörige eines EU- / EWR-Staates sind und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, können für diese Einkünfte nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 EStG einen Antrag auf Veranlagung stellen. Hat diese Personengruppe noch weitere inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte, sind diese in die Veranlagung mit einzubeziehen.
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 und der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags 2020 läuft bis zum 31.07.2021. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens sieben Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020 / 2021. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden.
Wird die Einkommensteuererklärung verspätet oder nicht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag und, falls erforderlich, Zwangsgelder festsetzen. Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung 2020 und der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage 2020 müssen bis zum 31.12.2024 beim zuständigen Finanzamt oder dem BZSt eingegangen sein. Diese Fristen können nicht verlängert werden. Später eingehende Anträge muss das Finanzamt oder das BZSt ablehnen.
Belege sind mit der Einkommensteuererklärung nur dann einzureichen, wenn in den Vordrucken / Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird; im Übrigen sind diese aufzubewahren (Belegvorhaltepflicht) und nur auf Anforderung des Finanzamts / BZSt einzureichen.
Gewinnermittlung zur Anlage G, S und L
Sie finden das Formular "Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)" nach dem Login bei >> Mein ELSTER >> Formulare & Leistungen >> Alle Formulare .Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Sprachform verwendet. Dies bedeutet jedoch keine Benachteiligung des weiblichen / dritten Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
Hauptvordruck
Zeile 6 bis 23
Tragen Sie Ihren Namen und Ihre derzeitige Adresse ein. Reichen die Schreibstellen nicht aus, kürzen Sie bitte ab. Der Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt oder dem BZSt wird unbar abgewickelt. Steuererstattungen mit IBAN sind innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA) möglich, zu dem alle Länder der EU, des EWR sowie Vereinigtes Königreich, Gibraltar, Monaco, San Marino, Saint Barthelemy, Saint Pierre und Miquelon, Mayotte, Guernsey, Jersey, Isle of Man, Schweiz, Andorra und Vatikanstadt gehören.
Geben Sie bitte Ihre IBAN sowie den Kontoinhaber an. Ihre IBAN finden Sie zum Beispiel auf dem Kontoauszug Ihres kontoführenden Kreditinstituts. Für Steuererstattungen im SEPA-Zahlungsverkehr in Länder außerhalb des EU- / EWR-Raums ist zusätzlich der BIC einzutragen. Bei anderen Bankverbindungen außerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) sind die erforderlichen Angaben dem Finanzamt / BZSt schriftlich mitzuteilen. Die von Ihnen angegebene Bankverbindung wird auch für künftige Erstattungen verwendet.
Ändert sich Ihre Bankverbindung, teilen Sie dies bitte umgehend Ihrem Finanzamt oder dem BZSt schriftlich mit. Alternativ teilen Sie die Änderung der Bankverbindung über das gleichnamige Online-Formular bei Mein ELSTER mit. Den amtlichen Abtretungsvordruck für die Anzeige der Abtretung eines Steuererstattungs- oder Steuervergütungsanspruches an Dritte können Sie unter www.formulare-bfinv.de abrufen; beachten Sie bitte die besonderen Hinweise auf dem Vordruck.
Haben Sie in der Bundesrepublik Deutschland (Inland) weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, so unterliegen Ihre inländischen Einkünfte grundsätzlich der beschränkten Einkommensteuerpflicht.
Hierzu gehören insbesondere
- Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (Anlage L, Anlage 34b und gegebenenfalls Anlage AUS);
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anlage G und gegebenenfalls Anlage AUS), zum Beispiel für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Anlage S und gegebenenfalls Anlage AUS), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder Betriebsstätte unterhalten wird;
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Zeile 32, 33, 41 bis 43, 49 und 50), zum Beispiel wenn sie im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Bei Einkünften mit Lohnsteuerabzug gilt die Einkommensteuer grundsätzlich als abgegolten. Stellt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines EU- / EWR-Staates und in einem dieser Staaten ansässig ist, einen Antrag auf Veranlagung, sind die Zeilen 42 bis 50 sowie die Anlage N auszufüllen;
- Erträge aus Kapitalvermögen (Zeile 34 bis 37), wie sie im Einzelnen in § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG bezeichnet sind. Hierzu gehören insbesondere Ausschüttungen von inländischen Kapitalgesellschaften sowie Einnahmen aus stiller Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen von einem inländischen Schuldner. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (zum Beispiel Sparzinsen) gehören nur dann zu den inländischen Einkünften, wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz oder Ähnliches gesichert ist oder wenn es sich um ein sogenanntes Tafelgeschäft handelt. Soweit die Einnahmen der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegen, gilt die Einkommensteuer grundsätzlich als abgegolten; diese Einnahmen sind in Zeile 34 nicht anzugeben. Beantragen Sie die Günstigerprüfung (nur möglich für Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegen; Zeile 35), tragen Sie bitte die Kapitalerträge in Zeile 34 ein. In Zeile 36 und / oder 37 geben Sie bitte die Kapitalerträge an, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (§ 32d Absatz 2 EStG);
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V), wenn zum Beispiel unbewegliches Vermögen im Inland belegen ist oder Rechte in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind;
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und Nummer 10 EStG (Anlage R), die von den inländischen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden, sowie Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, soweit diese auf steuerfreien Beiträgen / Leistungen / Zuwendungen beruhen;
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 8, 8a und 9 EStG (Anlage SO), soweit sie nicht dem Steuerabzug unterliegen. Hierzu gehören insbesondere Leistungen (zum Beispiel gelegentliche Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände), Abgeordnetenbezüge und bestimmte private Veräußerungsgeschäfte.
Die aufgezählten Einkünfte unterliegen jedoch nur der deutschen Einkommensteuer, soweit sie nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind.
Beschränkt Steuerpflichtige mit Kapitalerträgen aus bestimmten Versicherungsverträgen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG können für diese Einkünfte nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 EStG einen Antrag auf Veranlagung stellen, um die hälftige Steuerfreistellung der Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG zu erreichen. Die hälftige Steuerfreistellung gilt nur für Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird. Zudem darf die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt worden sein. Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag
können Sie der Steuerbescheinigung entnehmen. Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.
Zeile 31, 38 und 39
Tragen Sie hier die Steuerabzugsbeträge ein, die mit den Einkünften im Zusammenhang stehen und reichen Sie bitte die Steuerbescheinigungen ein. Beantragen Sie in Zeile 35 die Günstigerprüfung, sind die Steuerbescheinigungen nur auf Anforderung des Finanzamts einzureichen.Für die anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG reichen Sie bitte den ausländischen Steuerbescheid und den Zahlungsnachweis ein. Erhalten Sie diese Unterlagen erst nach Abgabe der Steuererklärung, reichen Sie diese bitte nach. Die zugrunde liegenden inländischen Einkünfte (Sondervergütungen sowie Erträge und Aufwendungen des Sonderbetriebsvermögens) tragen Sie bitte in Zeile 31 ein.
Zeile 40
Haben Sie Dividenden aus girosammelverwahrten inländischen Aktien sowie Erträge aus girosammelverwahrten eigenkapitalähnlichen Genussscheinen inländischer Emittenten von mehr als 20.000 Euro erzielt und
- waren Sie innerhalb eines Zeitraums von je 45 Tagen vor und nach der Fälligkeit der Kapitalerträge nicht an mindestens 45 Tagen ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere (Mindesthaltedauer) oder
- haben Sie oder Ihnen nahestehende Personen während der Mindesthaltedauer ein Risiko des Wertverlustes in Höhe von weniger als 70 Prozent des gemeinen Werts der Wertpapiere getragen (Mindestwertänderungsrisiko) oder
- waren Sie verpflichtet, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten,
so sind 3/5 der auf diese Kapitalerträge erhobenen Kapitalertragsteuer nicht anrechenbar. In diesem Fall haken Sie das Feld an und kürzen Sie die entsprechende Kapitalertragsteuer in Zeile 38. Sie können die nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abziehen. Die jeweilige Ermittlung erläutern Sie in einer gesonderten Aufstellung.
Zeile 47 und 48
Einkommensersatzleistungen sind zwar steuerfrei, beeinflussen aber die Höhe der Steuer auf die steuerpflichtigen Einkünfte.
In die Zeile 47 tragen Sie bitte die folgenden Einkommensersatzleistungen aus dem Inland ein:
- Insolvenzgeld (einschließlich vorfinanziertes Insolvenzgeld);
- Arbeitslosengeld (ohne sogenanntes Arbeitslosengeld II), Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Übergangsgeld;
- Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Einkommensersatzleistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften;
- Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
- Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz;
- Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz;
- Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz;
- Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz;
- aus dem Europäischen Sozialfonds finanziertes Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen;
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz;
- Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke.
Vergleichbare Einkommensersatzleistungen aus einem EU- / EWR-Staat tragen Sie bitte in Zeile 48 ein.
Zeile 61 bis 64
Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, die nach dem 31.12.2007 vereinbart worden sind, können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung
- eines Mitunternehmeranteils stehen,
- eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen oder
- eines mindestens 50-prozentigen GmbH-Anteils stehen, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Versorgungsleistungen, die im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung berücksichtigt wurden, sind in Zeile 64, übrige Versorgungsleistungen in Zeile 63 einzutragen.
Der Abzug von Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, die vor dem 01.01.2008 vereinbart worden sind, richtet sich nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle der gesonderten und einheitlichen Feststellung tragen Sie diese bitte in Zeile 62 und / oder 64 ein.
Zeilen 65 bis 72
Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamts durch eine Bestätigung nachzuweisen. Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis 200 Euro je Zahlung gilt: Ist der Empfänger der Spenden und Mitgliedsbeiträge eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (zum Beispiel Vereine, Stiftungen) ist nur auf Anforderung des Finanzamts zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg einzureichen, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder um Mitgliedsbeiträge handelt.
Zuwendungsbestätigungen und Nachweise (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung), die nicht vom Finanzamt angefordert wurden, sind von Ihnen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 Abgabenordnung aufzubewahren.
Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung sind innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren bis 1 Million Euro begünstigt. Tragen Sie daher bitte alle entsprechenden Spenden in die Zeilen 69 und / oder 70 ein. Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung sind nicht im Rahmen dieses Höchstbetrags, sondern gegebenenfalls nach allgemeinen Grundsätzen (Zeile 65 und / oder 66) abzugsfähig.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung dient. Bitte reichen Sie hierzu geeignete Unterlagen (zum Beispiel Satzung, Tätigkeits-, Kassenbericht) ein. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.
Keine steuerlich begünstigten Spenden sind zum Beispiel
- Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
- Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken sowie
- Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien (Zeile 67) ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben, höchstens um 825 Euro. Höhere Spenden und Mitgliedsbeiträge als 1.650 Euro werden bis maximal 1.650 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Abzug ist nicht möglich, sofern die politische Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist. Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 68), die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben, höchstens um 825 Euro.
Zeile 73
Sind Ihnen Aufwendungen für Herstellungs- oder Erhaltungsmaßnahmen an den Ihnen gehörenden schutzwürdigen Kulturgütern im Inland entstanden, können Sie die Aufwendungen nach § 10g des Einkommensteuergesetzes wie Sonderausgaben abziehen, soweit Sie die Kulturgüter weder zur Erzielung von Einkünften noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Die Steuerbegünstigung beträgt im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden, jeweils bis zu 9 Prozent, für vor dem 01.01.2004 begonnene Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen jeweils bis zu 10 Prozent der Aufwendungen gekürzt um Zuschüsse und aus dem Kulturgut erzielte Einnahmen. Steht das Objekt im Miteigentum, tragen Sie hier Ihren Anteil am Abzugsbetrag ein. Die Voraussetzungen für die Behandlung als Kulturgut und die Erforderlichkeit der Aufwendungen sind durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen.
Zeile 74 und 75
Für zulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen setzt das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres auf Antrag eine Arbeitnehmer-Sparzulage fest. Diesen Antrag stellen Sie durch Anhaken des Feldes. Die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) werden von Ihrem Anbieter elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Die bisherige Anlage VL wird ab 2017 nicht mehr ausgestellt.
Tragen Sie bitte den Namen und die Adresse Ihres Arbeitgebers in Zeile 75 ein. Ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht nur, wenn das zu versteuernde Einkommen 17.900 Euro nicht übersteigt. Bei Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers und Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen besteht ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen 20.000 Euro nicht übersteigt.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird in der Regel erst nach Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt. Haben Sie über Ihren Vertrag vor Ablauf der Sperrfrist unschädlich verfügt (zum Beispiel bei längerer Arbeitslosigkeit), wird Ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage vorzeitig ausgezahlt. Entsprechendes gilt, wenn ein Bausparvertrag zugeteilt wird. Bei einer Anlage zum Wohnungsbau (zum Beispiel Grundstücksentschuldung) wird Ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage jährlich ausgezahlt.
Wurde für Sie zum 31.12.2019 ein verbleibender Spendenvortrag festgestellt, kreuzen Sie bitte in Zeile 76 das entsprechende Auswahlfeld an. Der Spendenvortrag wird dann vom Finanzamt berücksichtigt.
Ergibt sich bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung 2020 ein nicht ausgeglichener Verlust, wird vom Finanzamt der Verlust in das Jahr 2019 zurückgetragen. Hierfür ist von Ihnen keine Eintragung erforderlich. Der Verlustrücktrag nach 2019 für nicht ausgeglichene negative Einkünfte (Verluste) 2020 kann der Höhe nach beschränkt werden. Falls Sie den Verlustrücktrag der Höhe nach begrenzen möchten, geben Sie bitte in Zeile 78 an, mit welchem Betrag Sie die Verluste zurücktragen wollen. Sollen die Verluste nur in künftigen Jahren berücksichtigt werden, tragen Sie bitte "0" ein. Wurde für Sie auf den 31.12.2019 ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt, kreuzen Sie bitte in Zeile 77 das entsprechende Auswahlfeld an. Der Verlustvortrag wird dann vom Finanzamt berücksichtigt.
In dieser Zeile sind Eintragungen nur für Unternehmen erforderlich, die einen Konzernabschluss aufstellen oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen haben, der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen.
Anlage AUS
In der Anlage AUS sind die ausländischen Einkünfte zu erklären, und zwar ausländische Einkünfte, die aus einem Staat stammen, mit dem
- kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 35) oder
- ein DBA besteht, und zwar unabhängig davon, ob die Einkünfte im Inland besteuert werden können - gegebenenfalls mit Steueranrechnung - (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 35) oder von der Besteuerung - gegebenenfalls mit Progressionsvorbehalt - freigestellt sind (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 36 bis 52).
Dabei wird davon ausgegangen, dass - soweit im Folgenden nichts Anderes geschrieben steht - die Einkünfte auch in den übrigen Anlagen zur Einkommensteuererklärung (Anlage G, L, R-AUS, S, SO, V) enthalten sind und im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden. Liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, kommt eine Eintragung in der Anlage AUS nur in Betracht, wenn die tarifliche Einkommensteuer Anwendung findet (Eintragungen in den Zeilen 27 bis 34 und 49 der Anlage KAP sowie in den Zeilen 25 bis 29 der Anlage KAP-BET). Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind grundsätzlich nur in den Anlagen N und N-AUS anzugeben, es sei denn, es wird die Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern gewünscht. In diesem Fall sind die ausländischen Einkünfte und die darauf entfallende ausländische Steuer zusätzlich in der Anlage AUS zu erklären (Ausnahme: Schweizerische Abzugsteuer, beachten Sie bitte die Zeile 26 der Anlage N). Die Einkünfte aus einem Staat sind in einer Anlage zusammenzufassen; ausländische Investmentfonds sind dem Staat zuzuordnen, in dem der Fonds aufgelegt wird. Einkünfte aus jedem Spezial-Investmentfonds sind jeweils in einer gesonderten Anlage einzutragen. Je Staat fügen Sie bitte einen weiteren Eintrag hinzu. Die Einkünfte sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Dabei sind die Einnahmen um die mit ihnen zusammenhängenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten (gegebenenfalls um die Pauschbeträge hierfür) zu kürzen. Beträge in ausländischer Währung rechnen Sie bitte nach dem maßgeblichen Kurs zum Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses um.
Zeile 4 bis 13
Ausländische Einkünfte, die - unabhängig davon, ob ein DBA besteht oder nicht - im Inland steuerpflichtig sind, müssen stets in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sein. Ist auf diese Einkünfte im Ausland eine Steuer entrichtet worden, die der deutschen Einkommensteuer entspricht (beachten Sie bitte das jeweilige DBA), ist diese Steuer grundsätzlich auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (§ 34c Absatz 1 EStG), es sei denn, eine Steueranrechnung wird durch ein DBA ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die ausländische Steuer wird jedoch höchstens bis zu dem Betrag angerechnet, bis zu dem auf die ausländischen Einkünfte eine deutsche Einkommensteuer entfällt.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten. Im Rahmen dieses Steuerabzugs wurde auch die ausländische Steuer angerechnet. Deshalb kommt eine Eintragung in die Zeilen 4 bis 13 nur in den Fällen des § 32d Absatz 2 EStG und bei Einkünften aus einem Spezial-Investmentfonds in Betracht.
Der Höchstbetrag für die Steueranrechnung ist für die Einkünfte und die Steuern aus jedem einzelnen ausländischen Staat / Spezial-Investmentfonds gesondert zu ermitteln. Deshalb müssen Sie die Angaben über Ihre ausländischen Einkünfte und Steuern für jeden einzelnen Herkunftsstaat / Spezial-Investmentfonds gesondert machen. Die Einkünfte aus den einzelnen Staaten / Spezial-Investmentfonds sind dabei nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Geben Sie bitte auch Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 AStG an. Die in den Zeilen 31 bis 35 vorzunehmenden Verrechnungen (§ 2a EStG) sind bei der Übertragung der ausländischen Einkünfte in Zeile 7 zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Auswirkungen des § 2a EStG beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 35.
Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c EStG genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Soweit Einkünfte dem sogenannten Teileinkünfteverfahren unterliegen, werden Einnahmen und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur zu 60 Prozent angesetzt. Tragen Sie bitte gleichwohl in den dafür vorgesehenen Eintragungsfeldern der Zeile 7 jeweils den vollen Betrag ein. Entsprechendes gilt für Erträge aus Investmentfonds, bei denen das Teilfreistellungsverfahren zur Anwendung kommt. Haben Sie Einkünfte aus einem Spezial-Investmentfonds erzielt, bezeichnen Sie bitte jeden einzelnen Fonds in der Zeile 4. Tragen Sie die Einkünfte und die ausländischen Steuern für jeden Spezial-Investmentfonds getrennt in die jeweilige Anlage in voller Höhe ein.
Zeile 10
Anstelle der zu den Zeilen 12 und 13 beschriebenen Anrechnung können Sie die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Absatz 2 EStG). Dieses Antragsrecht können Sie für die Steuern aus jedem einzelnen Staat / Spezial-Investmentfonds unterschiedlich ausüben. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates (unabhängig davon, ob Sie die Einkünfte unmittelbar oder über eine Beteiligung bezogen haben) kann somit einheitlich entweder Steueranrechnung oder -abzug gewählt werden.
Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten wird dadurch gestellt, dass Sie die Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen haben und in Zeile 10 eintragen. In diesem Fall entfällt die Angabe in Zeile 12. Der Abzug kann für Sie günstiger sein, wenn er zum Beispiel zu negativen ausländischen Einkünften führt.
Für die nach DBA fiktive ausländische Steuer (beachten Sie die Erläuterungen zu Zeile 13) kommt ein Abzug nicht in Betracht. Insoweit besteht in diesen Fällen kein Wahlrecht. Die fiktive Steuer kann deshalb nur angerechnet und in den Zeilen 12 und 13 eingetragen werden.
Zeile 12
Die Steuern, die für Ihre ausländischen Einkünfte vom Herkunftsland unmittelbar erhoben und von Ihnen endgültig gezahlt worden sind, tragen Sie bitte in Zeile 12 ein, wenn Sie hierfür die Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer in Anspruch nehmen wollen. Reichen Sie bitte die Nachweise dieser gezahlten Steuern ein (§ 68b EStDV).
Die von Ihnen entrichtete ausländische Steuer kann insoweit nicht angerechnet werden, als diese Steuer im Ausland einem Ermäßigungsanspruch unterliegt. Das gilt unabhängig davon, ob Sie diesen Ermäßigungsanspruch geltend machen oder nicht, auch wenn der Ermäßigungsanspruch bereits verjährt ist.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt auch nicht in Betracht, wenn
- die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
- die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
- ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG nicht gegeben sind;
in diesen Fällen dürfen Sie die Steuerbeträge nicht in Zeile 12 eintragen. Sie werden aber wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Absatz 3 EStG). Berücksichtigen Sie diese bei der Ermittlung der in Zeile 7 einzutragenden Einkünfte und tragen die Steuerbeträge bitte in Zeile 11 ein.
Die Steueranrechnung kann nur insoweit erfolgen, als die ausländischen Einkünfte - jeweils für den einzelnen Staat / Spezial-Investmentfonds - bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung in die Einkunftsermittlung einbezogen werden. Die Anrechnung der Steuer kommt für jene ausländischen Einkünfte bereits dem Grunde nach nicht in Betracht, die nicht der deutschen Steuer unterliegen (zum Beispiel aus privaten Veräußerungsgeschäften außerhalb der Fristen des § 23 EStG) oder nach DBA freigestellt sind. Für Einkünfte im Sinne des § 2a EStG (beachten Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 35) ist hingegen die Steueranrechnung im Rahmen der vorgeschriebenen Höchstbetragsberechnung nach § 34c Absatz 1 EStG zulässig.
Zeile 13
Nach einigen DBA ist bei ausländischen Einkünften (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) auf die deutsche Einkommensteuer nicht die tatsächlich gezahlte, sondern eine fiktive Steuer anzurechnen, deren Höhe im jeweiligen DBA bestimmt ist. Geben Sie bitte die in Zeile 7 enthaltenen Einnahmen in einer gesonderten Aufstellung an und bezeichnen Sie dort die Einkunftsquelle. Zur Anrechnung fiktiver ausländischer Steuer auf Einnahmen aus Kapitalvermögen beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 40 bis 45 in der Hilfe zur Anlage KAP.
Zeile 14
Nach § 34c Absatz 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 Prozent der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten beachten Sie bitte das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.04.1984, BStBl I Seite 252. Tragen Sie bitte in Zeile 14 den Betrag der begünstigten Einkünfte ein, für die Sie die Festsetzung des Pauschbetrags beantragen, und erläutern Sie die Ermittlung in einer gesonderten Aufstellung. Da für Einkünfte, die nach § 34c Absatz 5 EStG mit einem Pauschbetrag besteuert werden, eine Steueranrechnung nicht in Betracht kommt, dürfen die Einkünfte und die darauf etwa im Ausland gezahlte Steuer nicht in den Zeilen 5 bis 13 enthalten sein.
Zeile 15 bis 17
Der Hinzurechnungsbetrag im Sinne der §§ 7 bis 12, 14 AStG wird gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellt. Tragen Sie in Zeile 15 das feststellende Finanzamt, die Steuernummer, den Staat, in dem sich der Sitz oder die Geschäftsleitung der Zwischengesellschaft befindet, und den festgestellten Betrag ein, erhöht um die auf Antrag anzurechnenden Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG.
Die Anrechnung der auf den Hinzurechnungsbetrag entfallenden, vom Finanzamt festgestellten ausländischen Steuern können Sie in Zeile 16 beantragen.
Sind Ihnen aus mehreren Zwischengesellschaften Beträge zugerechnet worden, erläutern Sie diese gesondert.
Zeile 18 bis 20
Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz im Ausland hat, werden dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Das gilt nicht, wenn eine Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- / EWR-Staat hat und nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der bezugs- oder anfallsberechtigten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Die Einkünfte der ausländischen Familienstiftung werden nach § 18 Absatz 4 AStG gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellt. Tragen Sie in Zeile 18 bitte das für die Feststellung zuständige Finanzamt, die dortige Steuernummer und die festgestellten Einkünfte ein, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
Die Anrechnung der auf diese Einkünfte entfallenden vom Finanzamt festgestellten Steuern können Sie in Zeile 19 beantragen. Anzurechnende Steuern auf die nach § 15 Absatz 11 AStG befreiten Zuwendungen sind in Zeile 20 einzutragen.
Zeile 21 und 22
Tragen Sie in Zeile 22 die Steuerabzugsbeträge ein, die mit den Einkünften im Zusammenhang stehen und reichen Sie bitte die Steuerbescheinigungen ein. Für die anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG reichen Sie bitte den ausländischen Steuerbescheid und den Zahlungsnachweis ein. Die zugrunde liegenden inländischen Einkünfte (Sondervergütungen sowie Erträge und Aufwendungen des Sonderbetriebsvermögens) tragen Sie bitte in Zeile 21 ein.
Zeilen 31
Die folgenden negativen Einkünfte aus Drittstaaten (keine EU- / EWR-Staaten) können nach § 2a Absatz 1 EStG - unabhängig davon, im Rahmen welcher Einkunftsart sie anfallen - nur mit positiven Einkünften derselben Art und - mit Ausnahme der Fälle des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b EStG - aus demselben Staat ausgeglichen werden:
- Einkünfte aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG),
- Einkünfte aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG), es sei denn, nach § 2a Absatz 2 EStG ist die Berücksichtigung der Verluste zulässig,
- Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen von Anteilen an Drittstaaten-Körperschaften (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG), es sei denn, nach § 2a Absatz 2 EStG ist die Berücksichtigung zulässig,
- Gewinnminderungen aus der Veräußerung oder Entnahme von zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteilen an Drittstaaten-Körperschaften, aus deren Auflösung oder Kapitalherabsetzung (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b EStG), es sei denn, nach § 2a Absatz 2 EStG ist die Berücksichtigung zulässig,
- Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG an Drittstaaten-Kapitalgesellschaften, aus deren Auflösung, Kapitalherabsetzung oder -rückzahlung (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG), es sei denn, nach § 2a Absatz 2 EStG ist die Berücksichtigung der Verluste zulässig,
- Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EStG),
- Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem Drittstaat belegen sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a EStG),
- Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen Staat als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen, oder an in einem anderen als einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) erfüllen, überlassen, oder insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 HGB erfüllen, überlassen worden sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b EStG),
- Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen oder der Übertragung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Schiffen, wenn sie zu einem Betriebsvermögen gehören (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c EStG),
- Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen, aus der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat als einem Drittstaat, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und die Gewinnminderungen auf einen Tatbestand im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 EStG zurückzuführen sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a EStG),
- Einkünfte aus der Auflösung oder Kapitalherabsetzung von Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat als einem Drittstaat, soweit die Einkünfte auf einen Tatbestand im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 EStG zurückzuführen sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG),
- Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat als einem Drittstaat, aus deren Auflösung, Kapitalherabsetzung oder -rückzahlung soweit die Einkünfte auf einen Tatbestand im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 EStG zurückzuführen sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c EStG).
Haben Sie im Jahr 2020 entsprechende negative Einkünfte erzielt, geben Sie bitte in den Zeilen 31 bis 35 in der ersten Zeile den Staat an, aus dem die Einkünfte stammen, und bezeichnen Sie in der zweiten Zeile die Art der Einkünfte durch Angabe der Nummer des § 2a Absatz 1 Satz 1 EStG.
Dieselben Eintragungen sind erforderlich, wenn Sie zwar nicht im Jahr 2020 wohl aber in den Jahren 1985 bis 2019 negative ausländische Einkünfte im Sinne der dort geltenden Fassung des § 2a Absatz 1 EStG erzielt haben.
Haben Sie in den Jahren 1985 bis 2019 negative ausländische Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 EStG erzielt, die noch nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen worden sind, tragen Sie den noch nicht ausgeglichenen Betrag in die dritte Zeile ein.
Die negativen Einkünfte des Jahres 2020 sind in die vierte Zeile einzutragen; bitte geben Sie in der fünften Zeile an, ob und falls ja, in welcher Anlage und Zeile zur Einkommensteuererklärung diese enthalten sind. Haben Sie im Jahr 2020 positive Einkünfte derselben Art aus demselben Staat erzielt, sind diese in der sechsten Zeile einzutragen. In der siebten Zeile ist anzugeben, in welcher Anlage und Zeile der Einkommensteuererklärung diese enthalten sind.
Haben Sie die Zusammenveranlagung gewählt, werden negative Einkünfte des einen Ehegatten / Lebenspartners mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten / Lebenspartners der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen oder verrechnet, soweit sie nicht mit eigenen positiven Einkünften ausgeglichen oder verrechnet werden können. Die Angaben hierzu sind für jeden Ehegatten / Lebenspartner auf seiner Anlage AUS zu erklären.
Ergeben sich keine verbleibenden negativen Einkünfte, müssen positive Einkünfte des Jahres 2020, soweit sie nicht zum Verlustausgleich verwandt wurden, in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sein.
Geben Sie bitte unabhängig davon, ob die ausländischen Einkünfte nach § 2a Absatz 1 und 2 EStG bei der Besteuerung zu berücksichtigen sind, die im Ausland für diese Einkünfte gezahlten Steuern in den Zeilen 10 bis 13 an.
Die am 31.12.2020 verbleibenden negativen Einkünfte werden gesondert festgestellt.
Zeilen 36 und Zeile 41
Wenn Einkünfte aufgrund eines DBA im Inland steuerfrei sind, dürfen diese nicht in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sein (ausgenommen Anlagen N und N-AUS). Die Einkünfte unterliegen jedoch regelmäßig dem Progressionsvorbehalt, das heißt die Einkünfte werden in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen, der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist. Geben Sie - getrennt nach Staaten - die Höhe dieser Einkünfte, die Einkunftsquelle und die Einkunftsart an. Haben Sie aus demselben Staat steuerfreie Einkünfte aus mehreren Einkunftsquellen erzielt und reicht die Erklärungsmöglichkeit von 20 Eintragungen nicht aus, machen Sie die Angaben bitte in einer gesonderten Aufstellung. In den Zeilen 36 sind auch außerordentliche Einkünfte (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 43) sowie solche Einkünfte einzutragen, die in Zeile 42 anzugeben sind. Negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 EStG sind nicht hier, sondern in den Zeilen 48 einzutragen. Die Einkünfte im Sinne des § 32b Absatz 1 Satz 2 EStG unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. In diesen Fällen erübrigt sich eine Eintragung in den Zeilen 36.
Die Summe der ausländischen Kapitalerträge laut Zeile 41 unterliegt nur dann dem Progressionsvorbehalt, wenn im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG die steuerpflichtigen Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden.
Der am 31.12.2020 verbleibende Betrag wird gesondert festgestellt. Haben Sie vor 2020 Verluste aus gewerblichen, in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätten nach § 2a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG oder § 2 Absatz 1 Satz 1 des AuslInvG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen, ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 die positive Summe der Einkünfte aus gewerblichen Betriebsstätten desselben Staates bis zur Höhe des Betrages hinzuzurechnen, bis zu dem in den vergangenen Jahren Verluste abgezogen, aber durch Hinzurechnung positiver Einkünfte der Folgejahre noch nicht ausgeglichen worden sind (§ 2a Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG, § 2 Absatz 1 Satz 3 AuslInvG). Die Hinzurechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn sich die positiven Einkünfte aufgrund eines Veräußerungsgewinns ergeben. Entsprechendes gilt regelmäßig auch dann, wenn eine ausländische Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird (§ 2a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG, § 2 Absatz 2 AuslInvG). Eine Hinzurechnung kann auch vorzunehmen sein, wenn eine ausländische Betriebsstätte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder aufgegeben wird und bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht oder der Ansässigkeit im Inland (§ 2a Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG).
Außerordentliche Einkünfte, die nach einem DBA steuerfrei sind (zum Beispiel Veräußerungsgewinne aus einer gewerblichen Betriebsstätte), werden nach § 32b EStG bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts mit einem Fünftel berücksichtigt. Die Einkünfte müssen in den Zeilen 36 enthalten sein. Veräußerungsverluste aus einer gewerblichen Betriebsstätte mindern in voller Höhe die Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, und dürfen daher nicht in Zeile 43 enthalten sein. Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 32b Absatz 1 Satz 2 EStG unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. In diesen Fällen erübrigt sich eine Eintragung in der Zeile 43.
Zeile 45 bis 47
Fällt die Veräußerung von ausländischem unbeweglichen Vermögen in den Anwendungsbereich des § 23 EStG (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 52 der Hilfe zur Anlage SO) und sind die Einkünfte nach DBA steuerfrei, unterliegen diese dem Progressionsvorbehalt. Negative Einkünfte unterliegen der Verlustausgleichsbeschränkung und dürfen nur mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, verrechnet werden.
Die nicht im Jahr 2020 mit positiven Einkünften ausgeglichenen negativen Einkünfte laut Zeile 45 sind nach Maßgabe des § 10d EStG rück- oder vortragsfähig und mindern die im Jahr 2019 oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen erzielten positiven Einkünfte. Die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d
Absatz 2 EStG (Verlustvortrag aus 2019) wird vom Finanzamt berücksichtigt.
Begrenzung Verlustrücktrag
Falls Sie die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 1 EStG (Verlustrücktrag nach 2019) begrenzen möchten, tragen Sie den gewünschten Betrag bitte in Zeile 47 ein.
Hinsichtlich der Einkünfte gelten die Erläuterungen zu den Zeilen 31 entsprechend. Geben Sie in der siebten/letzten Zeile 48 jedoch statt der Anlage zur Einkommensteuererklärung an, auf welche hinzugefügten Einträge (der Zeilen 36) sich diese Einkünfte beziehen.
Anlage Corona-Hilfen
die mit dem Erhalt von Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen verbundenen sind:
Bund und Länder leisten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen
- Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur
Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise, - Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
- andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise
(nachfolgend als Corona-Zuschüsse bezeichnet).
Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona- Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus.
Die Corona-Zuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten.
Bitte füllen Sie zusätzlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung die Anlage Corona-Hilfen aus.
Erfassung bei der Gewinnermittlung
Um spätere Rückfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden, wird empfohlen, die Corona-Zuschüsse wie folgt in der Gewinnermittlung zu erfassen:
- Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG steht für die Erfassung der Zahlungen in der Anlage EÜR die Zeile 15 zur Verfügung; bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern sind die Zahlungen in der Zeile 11 (und Zeile 12) der Anlage EÜR zu erfassen.
- Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG sollten die Erträge in der E-Bilanz unter der
nachfolgenden Taxonomie-Position erfasst werden:- „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen, sonstige Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies.other] beziehungsweise
- in der Oberposition (Mussfeld) „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies]
Im Umsatzkostenverfahren sind entsprechende Positionen vorhanden.
Anlage N
Dieses Formular ist vorgesehen für Angaben über
- den Arbeitslohn einschließlich Versorgungsbezüge,
- bestimmte Lohn- / Entgeltersatzleistungen,
- steuerfreien Arbeitslohn für Auslandstätigkeit und
- die Werbungskosten.
Jeder Ehegatte / Lebenspartner hat seine Angaben in einer eigenen Anlage N zu machen.
Zeile 5 bis 20
Für Arbeitslohn und Versorgungsbezüge für mehrere Jahre sowie für Entschädigungen kommt eine ermäßigte Besteuerung in Betracht. Werbungskosten, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, tragen Sie bitte in Zeile 74 und / oder 75 ein.
Zeile 16 bis 20
Für diese Vergütungen kommt eine ermäßigte Besteuerung in Betracht. Übernehmen Sie bitte diese Beträge je nach Art der Vergütung und die davon einbehaltenen Steuerabzugsbeträge von Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in die Zeilen 16 bis 20. Hat der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren keine ermäßigte Besteuerung vorgenommen, tragen Sie bitte den entsprechenden steuerpflichtigen Teil des Bruttoarbeitslohns in die Zeile 18 ein. Ihr Arbeitgeber hat diesen Betrag gegebenenfalls in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 19 ausgewiesen. Werbungskosten, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, tragen Sie bitte in Zeile 74 und / oder 75 ein.
Zeile 21
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist, gehören zum Beispiel
- Arbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber, von Dritten gezahlter Arbeitslohn, Verdienstausfallentschädigungen,
- nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit von öffentlichen Kassen geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu den Arbeitgeberanteilen an den Krankenkassenbeiträgen sowie steuerpflichtige Teile der Ausgleichsleistungen (bisher gezahlte steuerfreie Leistungen bitte in einer gesonderten Aufstellung erläutern). Werbungskosten, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, tragen Sie bitte in die Zeilen 31 bis 72, 77 und 91 bis 117 ein.
Zeile 22 bis 25
Arbeitslohn kann unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen, nach sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) freigestellt sein. Die steuerfreien Einkünfte beeinflussen aber die Höhe des Steuersatzes auf den im Inland bezogenen Arbeitslohn und etwaige weitere Einkünfte (Progressionsvorbehalt). Zur Ermittlung der in den Zeilen 22 bis 24 einzutragenden Beträge fügen Sie bitte für jeden Ehegatten / Lebenspartner getrennt die Anlage N-AUS hinzu.
Zeile 25
Einzutragen ist die Summe der Brutto-Arbeitslöhne aller Steuerklassen (Felder mit Kennzahl 110 und / oder 111), für die eine Steuerminderung gemäß Artikel 2 des Zusatzabkommens Punkt 11 Nummer 2 des Schlussprotokolls zum deutsch-belgischen DBA gewährt wird.
Die Felder sind nur von Steuerpflichtigen mit Ansässigkeit in Belgien (siehe Artikel 4 des DBA Belgien) auszufüllen. Ist neben dem belgischen Wohnsitz noch einen weiterer Wohnsitz in Deutschland vorhanden, sind die Felder nur auszufüllen wenn der Arbeitnehmer gemäß Artikel 4 Absatz 2 DBA Belgien als in Belgien ansässig gilt.
Die mit dem Arbeitslohn im Zusammenhang stehenden Werbungskosten sind im Abschnitt Werbungskosten in Sonderfällen beim Feld mit der Kennzahl 675 zusätzlich einzutragen.
Aufgrund dieser Eintragung wird die tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt (im Verhältnis zur Summe der Einkünfte), um 8 Prozent ermäßigt.
Zeile 26
Arbeitnehmer, die in Frankreich, Österreich oder der Schweiz ihren Arbeitsort haben und arbeitstäglich zu ihrem Wohnort in Deutschland zurückkehren, werden als "Grenzgänger" bezeichnet. Wurden Sie hiernach als "Grenzgänger" eingestuft, erklären Sie bitte den im Beschäftigungsland erzielten Arbeitslohn ausschließlich in Zeile 26.
Arbeitnehmer, die in anderen Staaten arbeiten und arbeitstäglich zu ihrem Wohnort in Deutschland zurückkehren, oder die die Voraussetzungen nach den DBA mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz als "Grenzgänger" nicht erfüllen, werden als sogenannte "Grenzpendler" bezeichnet. Erklären Sie bitte in diesen Fällen den im Ausland erzielten Arbeitslohn in den Zeilen 6 oder 22 sowie in der Anlage N-AUS.
Zeile 27
Hier tragen Sie bitte steuerfreie Aufwandsentschädigungen / Einnahmen ein, die Sie als Arbeitnehmer
- aus öffentlichen Kassen,
- als nebenberuflicher Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
- für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
- für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen oder
- für eine sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich
erhalten haben.
Sind diese steuerfrei erhaltenen Zahlungen höher als die gesetzlichen Freibeträge, tragen Sie hier nur den tatsächlichen steuerfreien Teil ein. Den übersteigenden Betrag tragen Sie als Arbeitslohn in Zeile 21 ein, wenn davon keine Lohnsteuer einbehalten wurde.
Die dazu gehörenden Werbungskosten tragen Sie bitte in die Zeilen 31 bis 72, 77 und 91 bis 117 ein.
Zeile 28
Lohn- / Entgeltersatzleistungen sind zwar steuerfrei, beeinflussen aber die Höhe der Steuer auf den Arbeitslohn und etwaige weitere Einkünfte (Progressionsvorbehalt).
Zeile 31 bis 117
Werbungskosten im steuerlichen Sinne sind alle Aufwendungen, die durch Ihr Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Sie können jedoch nur berücksichtigt werden, soweit sie steuerfreie oder pauschal besteuerte Ersatzleistungen Ihres Arbeitgebers übersteigen. Die Kosten Ihrer Lebensführung gehören nicht zu den Werbungskosten, selbst wenn sie Ihrer beruflichen Tätigkeit zugutekommen. Das Finanzamt berücksichtigt von sich aus für Werbungskosten, wie zum Beispiel Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale), einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, bei Empfängern von Versorgungsbezügen 102 Euro jährlich.
Zeile 31 bis 35
Allgemeines
Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhalten Sie eine Entfernungspauschale, unabhängig von der Art, wie Sie zur ersten Tätigkeitsstätte gelangen. Diese Pauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer.
Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend; auch hier spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel Sie tatsächlich genutzt haben.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung eingetragen werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wurde.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Lediglich soweit ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen (zum Beispiel Firmenwagen) benutzt wird, berücksichtigt das Finanzamt einen höheren Betrag als 4.500 Euro.
Die Entfernungspauschale kann für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden, selbst dann, wenn Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals je Arbeitstag zurücklegen.
Tage, an denen Sie die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht haben (zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaub, Auswärtstätigkeit / Dienstreise oder Heimarbeit / Kurzarbeit), sind bei der Ermittlung der Entfernungspauschale nicht zu berücksichtigen.
Erste Tätigkeitsstätte
Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie vom Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet sind.
Als erste Tätigkeitsstätte kommt auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (zum Beispiel Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht.
Die dauerhafte Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn Sie unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer bestimmten betrieblichen Einrichtung tätig werden sollen.
Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der Sie typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft tätig werden sollen. Je Dienstverhältnis kann höchstens eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen.
Sammelpunkt
Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort einfinden soll (zum Beispiel das Busdepot, der Betrieb des Arbeitgebers), um von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder seine Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt.
Weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmers oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. Soll der Arbeitnehmer (zum Beispiel der Forstarbeiter) seine berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang des weiträumigen Tätigkeitsgebiets wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten, ist die Entfernungspauschale bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang anzuwenden.
Aufwendungen für Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes sowie für die zusätzlichen Kilometer bei Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang tragen Sie bitte in Zeile 62 ein. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen können pauschal für jeden gefahrenen Kilometer folgende Beträge geltend gemacht werden:
- beim Pkw 30 Cent
- bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (zum Beispiel Motorrad, Motorroller) 20 Cent.
Pkw
Für die Eintragung Ihrer ersten Tätigkeitsstätte sind die Zeilen 31 vorgesehen. Geben Sie bei mehreren Dienstverhältnissen oder bei einem Arbeitsplatzwechsel im laufenden Jahr in diesen Zeilen auch Ihre weitere erste Tätigkeitsstätte an. Gleiches gilt für die Eintragungen Ihres Sammelpunkts / weiträumigen Tätigkeitsgebiets (Zeilen 33). Tragen Sie bitte ab Zeile 35 die Anzahl der Arbeitstage und die gesamten Entfernungskilometer ein.
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Fahrzeugkosten abgegolten, also zum Beispiel auch die Garagenmiete, Parkgebühren, Reparaturkosten und Mautgebühren. Unfallkosten, die Sie selbst tragen mussten, werden jedoch daneben berücksichtigt, wenn sich der Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet ereignet hat (Eintragungen in den Zeilen 47 oder 48). Dies gilt nicht, wenn der Unfall von Ihnen absichtlich oder unter Alkoholeinfluss verursacht worden ist.
Öffentliche Verkehrsmittel
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen die Entfernungspauschale oder den Höchstbetrag von 4.500 Euro übersteigen. Tragen Sie bitte deshalb zusätzlich zu Ihren Eintragungen in die Zeilen 35 diese Aufwendungen in das dafür vorgesehene Feld "Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Flug- und Fährkosten)" ein. Das Finanzamt berücksichtigt dann den höheren Betrag.
Pkw und öffentliche Verkehrsmittel
Haben Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet zum Beispiel teilweise mit dem Pkw und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, tragen Sie bitte in die Zeilen 35 die mit dem Pkw zurückgelegten Kilometer und die restlichen Entfernungskilometer sowie die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel in das jeweilige Feld ein.
Fähr- und Flugkosten
Die tatsächlichen Fähr- und Flugkosten tragen Sie bitte in Zeile 46 ein. Für An- und Abfahrten zu und von Fähr- und Flughäfen gilt die Entfernungspauschale.
Fahrgemeinschaft
Waren Sie Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft, ist hier die Entfernungspauschale grundsätzlich auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Die Begrenzung greift jedoch nicht für die Tage, an denen Sie Ihren eigenen Pkw eingesetzt haben. Machen Sie deshalb die entsprechenden Angaben in den Zeilen 35 für die Tage, an denen Sie mit dem eigenen Pkw gefahren sind und fügen Sie einen weiteren Eintrag für die Tage, an denen Sie mitgenommen wurden, hinzu.
Für die Ermittlung der Entfernung gilt Folgendes: Jeder Teilnehmer der Fahrgemeinschaft trägt als Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet seine kürzeste benutzbare Straßenverbindung ein; Umwege zum Abholen der Mitfahrer werden nicht berücksichtigt. Bei Ehegatten / Lebenspartnern, die gemeinsam zur Arbeit fahren, steht die Entfernungspauschale jedem Ehegatten / Lebenspartner einzeln zu. Das gilt selbst dann, wenn sie beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind.
Sammelbeförderung
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur ersten Tätigkeitsstätte / zum Sammelpunkt / zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet befördert wurden (Sammelbeförderung), können Sie für die Strecke der Sammelbeförderung keine Entfernungspauschale geltend machen. Haben Sie jedoch für die Sammelbeförderung ein Entgelt an den Arbeitgeber entrichtet, tragen Sie bitte die Aufwendungen in die Zeilen 47 oder 48 ein.
Behinderte Menschen
Wenn bei Ihnen der Grad der Behinderung mindestens 70 betragen hat oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichzeitig eine erhebliche Gehbehinderung bestand, werden auch bei Benutzung Ihres eigenen Pkw die tatsächlichen Kosten der Hin- und Rückfahrt anerkannt. Diese müssen Sie nur auf Anforderung des Finanzamts nachweisen. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten werden 60 Cent je Entfernungskilometer (30 Cent je gefahrenen Kilometer) anerkannt. Aufwendungen für Fahrten, die durch die An- und Abfahrt eines Dritten (zum Beispiel des Ehegatten) zur ersten Tätigkeitsstätte / zum Sammelpunkt / zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet entstehen (sogenannte Leerfahrten), können ebenfalls mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Achten Sie bitte darauf, dass in der Bescheinigung über den Grad Ihrer Behinderung gegebenenfalls eine Aussage über die Gehbehinderung enthalten ist. Machen Sie bitte in diesen Fällen in Zeile 35 die entsprechenden Angaben oder tragen Sie bei Einzelnachweis die tatsächlichen Kosten in Zeile 47 oder 48 ein.
Wird bei behinderten Menschen der besondere Kilometersatz von 60 Cent zugrunde gelegt, können zusätzlich Gebühren für einen Parkplatz an der ersten Tätigkeitsstätte / am Sammelpunkt oder im Zusammenhang mit Fahrten zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet abgezogen werden (Abschnitt Sonstige Werbungskosten, Zeile 47 oder 48).
Zeile 39 und 40
Steuerfreie und pauschal besteuerte Ersatzleistungen des Arbeitgebers (zum Beispiel Fahrtkostenzuschüsse, Job-Tickets für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr) für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Die Minderung der Entfernungspauschale erfolgt maximal bis auf 0 Euro. Sie ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der vom Arbeitgeber überlassenen oder bezuschussten Fahrberechtigung vorzunehmen, also auch dann, wenn Sie die Fahrberechtigung tatsächlich nicht genutzt haben.
Von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gewährte Fahrkostenzuschüsse für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern ebenfalls die Entfernungspauschale. Tragen Sie bitte die steuerfrei erhaltenen Erstattungen in Zeile 40 ein.
Zeile 42 und 43
Zu den Arbeitsmitteln gehören Werkzeuge, typische Berufsbekleidung, Fachzeitschriften und so weiter. Dabei können Sie nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Kosten für Reparaturen und Reinigungen ansetzen. Arbeitsmittel, die nicht mehr als 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) kosten, können Sie im Jahr der Bezahlung voll absetzen. Betragen die Anschaffungskosten mehr als 800 Euro, müssen Sie diese auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer verteilen.
Zeile 44
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers bildet. In Fällen, in denen Ihnen für Ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen bis zu 1.250 Euro jährlich abziehbar.
Arbeitsmittel (zum Beispiel ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke, Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie können – gegebenenfalls im Wege der Absetzung für Abnutzung – in den Zeilen 42 und 43 berücksichtigt werden.
Zeile 45
Werbungskosten können vorliegen, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar sein. Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder ein weiteres Studium (zum Beispiel Masterstudium), wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
Als Aufwendungen können Sie zum Beispiel Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Schreibmaterial, Fahrtkosten und so weiter geltend machen. Ersatzleistungen von dritter Seite, auch zweckgebundene Leistungen nach dem SGB III, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Zuschüsse im Rahmen des sogenannten Meister-BaföG müssen Sie jedoch von Ihren Aufwendungen abziehen.
Zeile 46 bis 48
Bewerbungskosten
Wenn Sie 2020 eine Arbeitsstelle gesucht haben, können Sie die Ihnen dadurch entstandenen und nicht erstatteten Kosten hier geltend machen, zum Beispiel Inseratkosten, Telefonkosten, Porto, Kosten für Kopien von Zeugnissen sowie Reisekosten anlässlich einer Vorstellung. Es kommt nicht darauf an, ob Ihre Bewerbung Erfolg hatte.
Kontoführungsgebühren
Entstandene Kontoführungsgebühren sind Werbungskosten, soweit sie auf die Gutschrift von Arbeitslohn und auf beruflich veranlasste Überweisungen entfallen. Ohne Einzelnachweis erkennt das Finanzamt 16 Euro jährlich an.
Umzugskosten
Umzugskosten können Sie als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie Ihre Wohnung aus beruflichen Gründen gewechselt haben. Berufliche Gründe liegen vor, wenn Sie erstmals eine Stelle antreten oder Ihren Arbeitgeber wechseln. Bei Umzügen innerhalb derselben Gemeinde ist ein beruflicher Anlass unter anderem dann gegeben, wenn der Umzug vom Arbeitgeber gefordert wird (zum Beispiel Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung). Ihre Umzugskosten werden grundsätzlich bis zu der im Bundesumzugskostengesetz vorgesehenen Höhe anerkannt. Wegen der Einzelheiten erkundigen Sie sich bitte beim Finanzamt.
Zur Berücksichtigung von Umzugskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 91 bis 117.
Zeile 61 bis 72
Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstanden sind.
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig waren.
Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor (zum Beispiel bei Eintragungen in den Zeilen 33), können Sie ebenfalls entsprechende Aufwendungen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen.
Dies gilt auch, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt oder auf einem Fahrzeug tätig waren. Wegen der Besonderheit bei der Berücksichtigung von Fahrtkosten zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet vergleiche die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 38.
Fahrt- und Übernachtungskosten, Reisenebenkosten
Zeile 61 bis 66
Fahrtkosten
Fahrtkosten können Sie in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend machen. Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs können Sie anstelle der tatsächlichen Kosten pauschal für jeden gefahrenen Kilometer folgende Beträge geltend machen:
- beim Pkw 30 Cent,
- bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen 20 Cent.
Für Fahrstrecken, die mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel zurückgelegt werden (Firmenwagengestellung, unentgeltliche Sammelbeförderung), ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich.
Übernachtungskosten
Übernachtungskosten können nur in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten anerkannt werden, längstens jedoch an ein und derselben Tätigkeitsstätte im Inland für 48 Monate, danach höchstens bis zu 1.000 Euro im Monat.
Reisenebenkosten
Reisenebenkosten können in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten anerkannt werden. Hierzu gehören zum Beispiel Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, für Telefon, Telefax, Porto, Garage und Parkplatz.
Berufskraftfahrer können anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kfz einen Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie für diesen Tag eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen können.
Für Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung mit Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beanspruchen kann, kommt der Pauschbetrag nicht zur Anwendung.
Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und der Pauschale kann im Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen mindern die abzugsfähigen Werbungskosten. Geben Sie diese bitte in Zeile 66 an.
Mehraufwendungen für Verpflegung
Zeilen 67 bis 72
Mehraufwendungen für Verpflegung können Sie für dieselbe Auswärtstätigkeit - höchstens für die Dauer von drei Monaten - nur pauschal geltend machen:
- für eine eintägige auswärtige Tätigkeit ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, jeweils 14 Euro. Dies gilt auch, wenn die auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht ausgeübt wurde (also an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung),
- für An- und Abreisetage einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb Ihrer Wohnung, jeweils 14 Euro,
- für die Kalendertage, an denen Sie außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig und daher 24 Stunden von Ihrer Wohnung abwesend waren, jeweils 28 Euro.
Dazu tragen Sie die Anzahl der Tage in den Zeilen 67 bis 69 ein. Wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten für eine Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist der Werbungskostenabzug tageweise zu kürzen, und zwar für ein zur Verfügung gestelltes:
- Frühstück um 5,60 Euro ( entspricht 20 Prozent von 28 Euro),
- Mittagessen um 11,20 Euro ( entspricht 40 Prozent von 28 Euro),
- Abendessen um 11,20 Euro ( entspricht 40 Prozent von 28 Euro).
Je Kalendertag erfolgt eine Kürzung der Verpflegungspauschale auf maximal 0 Euro. Haben Sie für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag die Kürzung der Verpflegungspauschale.
Ob eine Kürzung der Verpflegungspauschalen vorzunehmen ist, lässt sich im Regelfall der Reisekostenabrechnung Ihres Arbeitgebers entnehmen.
Die Dreimonatsfrist gilt nicht, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug oder in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig waren.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen mindern die abzugsfähigen Werbungskosten. Geben Sie diese bitte in Zeile 72 an.
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
Für Auslandsdienstreisen gelten andere Pauschbeträge. Nähere Informationen dazu finden Sie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.11.2019, BStBl I 2019 Seite 1254.
Zeile 73 bis 78
Werbungskosten zu
- steuerbegünstigten Versorgungsbezügen,
- Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre,
- steuerfreiem Arbeitslohn laut Anlage N-AUS,
- steuerpflichtigem Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist sowie bei
- Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Inland, wenn ein weiterer Wohnsitz in Belgien vorhanden ist
tragen Sie bitte in die Zeilen 73 bis 78 ein.
Zeile 91 bis 117
Wenn Sie aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt begründet haben, können Sie die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn Sie außerhalb des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhalten und Sie auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen. Eine Zweitwohnung oder -unterkunft in der Nähe des Beschäftigungsorts steht einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gleich. Unschädlich ist es, wenn Sie den Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründen, von dem aus Sie Ihrer Beschäftigung weiter nachgehen (sogenannter Wegverlegungsfall). Anstelle der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung können Sie Fahrtkosten für mehr als eine Heimfahrt wöchentlich geltend machen. Füllen Sie in diesem Fall bitte die Zeile 99 und nur die Zeilen 31 bis 38 und / oder 40 sowie bei steuerfreien Arbeitgeberleistungen / steuerfreiem Ersatz der Agentur für Arbeit die Zeile 117 aus.
Eigener Hausstand
Ein eigener Hausstand liegt im Allgemeinen bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Arbeitnehmern vor.
Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter oder aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (laufende Kosten der Haushaltsführung). Es genügt nicht, wenn Sie im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder wenn Ihnen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend.
Berücksichtigungsfähige Aufwendungen
Das Finanzamt berücksichtigt als notwendige Mehraufwendungen für die
erste und letzte Fahrt die Kosten für die erste Fahrt zum Arbeitsort bei Beginn der Tätigkeit und die letzte Fahrt vom Arbeitsort zum Ort des eigenen Hausstands nach Abschluss der Tätigkeit. Haben Sie für diese Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, werden ohne Ermittlung der tatsächlichen Kosten bei Benutzung eines Kfz 30 Cent, bei Benutzung anderer motorbetriebener Fahrzeuge 20 Cent je gefahrenen Kilometer anerkannt. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden in der tatsächlichen Höhe anerkannt.
Fahrten zum eigenen Hausstand (Familienheimfahrten) die Fahrtkosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands (höchstens eine Fahrt wöchentlich) mit 30 Cent je Entfernungskilometer (Entfernungspauschale). Auf die Art des benutzten Verkehrsmittels kommt es nicht an. Die Angaben zur Entfernungspauschale, die nicht für Flugstrecken, jedoch für die An- und Abfahrten zum und vom Flughafen gewährt wird, sind in Zeile 104 einzutragen. Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie bitte die tatsächlichen Kosten in Zeile 105 ein. Flug- und Fährkosten sowie Kosten für entgeltliche Sammelbeförderung werden stets in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt. Tragen Sie diese bitte in Zeile 108 ein. Bei Benutzung eines Firmen- oder Dienstwagens und bei Sammelbeförderung des Arbeitgebers kommt der Ansatz einer Entfernungspauschale nicht in Betracht. Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum Hausstand gehören, berücksichtigt werden.
- Unterkunft
- im Inland die tatsächlichen Kosten bis zu 1.000 Euro im Monat (zum Beispiel Miete, Betriebskosten und so weiter);
- im Ausland die Kosten in nachgewiesener Höhe für eine angemessene Zweitwohnung (60 Quadratmeter).
- Verpflegung die Mehraufwendungen für Verpflegung für die ersten drei Monate mit den für Auswärtstätigkeiten geltenden Pauschbeträgen.
Umzugskosten die Aufwendungen anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung.
Ersatzleistungen des Arbeitgebers / der Agentur für Arbeit
Tragen Sie die erhaltenen steuerfreien Ersatzleistungen (zum Beispiel Trennungsentschädigungen, Auslösungen, Fahrtkostenersatz oder Verpflegungskostenersatz während der doppelten Haushaltsführung, Mobilitätsbeihilfen) bitte in Zeile 117 ein.
Anlage R
Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Einige Arten von Renten sind in vollem Umfang steuerfrei. Dazu gehören zum Beispiel
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Berufsgenossenschaftsrenten),
- Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
- Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden.
Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, für entgangenen Unterhalt und entgangene Dienste sowie Schmerzensgeldrenten gehören nicht zu den Einkünften.
Die Besteuerung der Renten unterteilt sich in drei Gruppen:
- Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Dazu gehören auch Renten aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (Zeile 4 bis 12),
- sonstige inländische - insbesondere private - Leibrenten (Zeile 13 bis 36),
- Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen (sogenannte Riester-Rente) und aus der betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen, wie zum Beispiel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), handelt (Anlage R-AV / bAV),
- Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen / ausländischen Rentenverträgen / ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen (Anlage R-AUS).
Pensionen, zum Beispiel Werkspensionen, für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte auf der Anlage N ein.
Leibrenten / Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlicher Alterskasse, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen
Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen unterliegen nur mit einem bestimmten Anteil der Besteuerung, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Leibrenten und andere Leistungen aus ausländischen (Renten-)Versicherungen oder Rentenverträgen sind in der Anlage R-AUS einzutragen.
Zeile 4 bis 9
Falls Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben, können Sie von dieser zur Überprüfung der elektronisch übermittelten Daten eine "Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt" über Ihre bezogenen Renteneinkünfte anfordern. Diese wird Ihnen dann in den Folgejahren automatisch unaufgefordert zugesandt.
Bei Beginn der Rente im Jahr 2020 beträgt der Besteuerungsanteil 80 Prozent; Eintragungen zur Höhe des Besteuerungsanteils sind in den Zeilen 4 bis 9 nicht erforderlich. Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, ermittelt und gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Im Rahmen der Rentenbesteuerung der Folgejahre wird dieser vom Jahres(brutto)rentenbetrag abgezogen. Rentenerhöhungen, die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, werden in voller Höhe besteuert.
Das Gleiche gilt auch für Leistungen aus zertifizierten Basisrentenverträgen (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 10 in der Hilfe zur Anlage Vorsorgeaufwand).
Leibrenten sind insbesondere Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Hinterbliebenenrenten als Witwen- / Witwerrenten, Waisenrenten oder Erziehungsrenten. Anzugeben sind auch einmalige Leistungen, die zum Beispiel als Sterbegeld oder als Abfindung von Kleinbetragsrenten ausgezahlt werden.
Wenn Sie als Verfolgte / Verfolgter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt wurden und bei der Berechnung Ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung rentenrechtliche Zeiten aufgrund der Verfolgung berücksichtigt wurden, teilen Sie das bitte dem Finanzamt formlos mit. Solche Zeiten können zum Beispiel nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt worden sein. Dies gilt auch für Witwen- / Witwerrenten, wenn der Verstorbene als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG anerkannt war und die Rentenleistung entsprechende rentenrechtliche Zeiten enthält. Das Finanzamt wird prüfen, ob diese Rente steuerfrei ist.
Zeile 10 bis 12
Öffnungsklausel
Haben Sie bis zum 31.12.2004 für mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, werden auf Antrag Teile der Leibrenten oder anderer Leistungen mit einem Ertragsanteil (beachten Sie bitte die Hilfe zu den Zeilen 13 bis 36) besteuert (sogenannte Öffnungsklausel).
Einmalige Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung, soweit auf sie die Öffnungsklausel Anwendung findet.
Die Öffnungsklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn Sie das Vorliegen der Voraussetzungen bei erstmaliger Beantragung nachweisen. Der inländische Versorgungsträger erstellt Ihnen hierfür auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung. Den bescheinigten Prozentsatz tragen Sie bitte in Zeile 10 ein.
Inländische Leibrenten, die nicht in den Zeilen 4 bis 9 und nicht in der Anlage R-AV / bAV einzutragen sind, werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Darunter fallen insbesondere lebenslange Renten aus privaten Rentenversicherungen sowie bestimmte zeitlich befristete Renten (zum Beispiel Hinterbliebenen-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten).
Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentenberechtigten zu Beginn des Rentenbezugs. Der so ermittelte Ertragsanteil beträgt zum Beispiel bei Beginn der Rente:
nach vollendetem | Prozent |
---|---|
60. Lebensjahr | 22 Prozent |
61. Lebensjahr | 22 Prozent |
62. Lebensjahr | 21 Prozent |
63. Lebensjahr | 20 Prozent |
64. Lebensjahr | 19 Prozent |
65. Lebensjahr | 18 Prozent |
Sind diese Renten auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, richtet sich der Ertragsanteil nicht nach dem Lebensalter des Berechtigten bei Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit. Bei einer Laufzeit von beispielsweise zehn Jahren beträgt der Ertragsanteil 12 Prozent der Rentenbezüge.
Zeile 13 bis 18
Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit / mit zeitlich befristeter Laufzeit)
Einzutragen ist in Zeile 13 der in der Regel der von der Versicherung mitgeteilte Jahres(brutto)rentenbetrag, der je nach Art der Rente nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch sein muss. Anzugeben sind auch Rentennachzahlungen.
Unter Beginn der Rente in Zeile 14 ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (gegebenenfalls nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt worden ist.
Eintragungen in Zeile 16 und 17 sind nur erforderlich, wenn Ihre Leibrente zeitlich befristet ist.
Die in Zeile 18 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre sind hier zusätzlich einzutragen. Dabei sind die Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2020 nicht mit einzutragen. Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht einzutragen.
Zeile 31 bis 36
Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen (zum Beispiel Renten aus Veräußerungsgeschäften) werden nicht elektronisch übermittelt und müssen immer eingetragen werden.
Einzutragen ist in Zeile 31 der Jahres(brutto)rentenbetrag, der je nach Art der Rente nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch sein muss. Anzugeben sind auch Rentennachzahlungen.
Unter Beginn der Rente in Zeile 32 ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (ggf. nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt worden ist.
Eintragungen in den Zeilen 34 und 35 sind erforderlich, wenn Ihre Leibrente zeitlich befristet ist.
Die in Zeile 31 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre sind hier zusätzlich in Zeile 36 einzutragen.
Dabei sind die Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2020 nicht mit einzutragen. Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht einzutragen.
Sofern Sie zu allen Renten und Leistungen der Anlagen R, R-AUS und R-AV/bAV keine höheren Werbungskosten haben, berücksichtigt das Finanzamt insgesamt einen Pauschbetrag von 102 Euro.
Einkünfte aus Gesellschaften / Gemeinschaften / ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b des Einkommensteuergesetzes (Steuerstundungsmodelle) tragen Sie bitte ausschließlich hier ein. Die Einnahmen und Werbungskosten dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Weitere Angaben zur Bezeichnung der Steuerstundungsmodelle, der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten tragen Sie bitte im Feld "Erläuterungen" ein.
Anlage R-AUS
Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Einige Arten von Renten sind in vollem Umfang steuerfrei. Dazu gehören zum Beispiel
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Berufsgenossenschaftsrenten),
- Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
- Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet
werden.
Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, für entgangenen Unterhalt und entgangene Dienste sowie Schmerzensgeldrenten gehören nicht zu den Einkünften.
Die Besteuerung der Renten unterteilt sich in folgende Gruppen:
- inländische Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Dazu gehören auch Renten aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (Anlage R),
- sonstige inländische – insbesondere private – Leibrenten (Anlage R),
- Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (sog. Riester-Rente) und aus der betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen, wie zum Beispiel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), handelt (Anlage R- AV / bAV),
- Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen / einem ausländischen Rentenvertrag (Zeile 4 bis 40).
Pensionen, zum Beispiel Werkspensionen, für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte auf der Anlage N ein.
Bei der Rentenbesteuerung wird zwischen Besteuerungsanteil, Ertragsanteil und voller Besteuerung unterschieden, es ist deshalb eine Qualifizierung nach deutschem Recht vorzunehmen. Im Wesentlichen ist dabei auf die Vergleichbarkeit der ausländischen Renten und Leistungen mit der gesetzlichen Sozialversicherung, betrieblichen Altersversorgung und der individuellen (privaten) Altersvorsorge nach deutschem Recht abzustellen. Liegt das Besteuerungsrecht für aus dem Ausland bezogene Renten ausschließlich im ausländischen (Quellen-) Staat sind lediglich Angaben in den Zeilen 36 bis 40 der Anlage AUS erforderlich. Bitte beachten Sie, dass bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht.
Ausländische Leibrenten und Leistungen, die mit Leistungen eines inländischen Versorgungsträgers (gesetzliche Rentenversicherungen, landwirtschaftliche Alterskasse und berufsständische Versorgungseinrichtungen) vergleichbar sind
Leibrenten und andere Leistungen aus - mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren - ausländischen (Renten-)Versicherungen oder Rentenverträgen unterliegen nur mit einem bestimmten Anteil der Besteuerung, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet.
Bei Beginn der Rente im Jahr 2020 beträgt der Besteuerungsanteil 80 Prozent; Eintragungen zur Höhe des Besteuerungsanteils sind in den Zeilen 4 bis 10 nicht erforderlich. Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, ermittelt und gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Bei Renten, die vor dem 01.01.2005 begonnen haben, ist der steuerfreie Teil der Rente des Jahres 2005 maßgebend. Im Rahmen der Rentenbesteuerung der Folgejahre wird dieser vom Jahres(brutto)rentenbetrag abgezogen. Rentenerhöhungen, die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, werden in voller Höhe besteuert.
Leibrenten sind insbesondere Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Hinterbliebenenrenten als Witwen- / Witwerrenten, Waisenrenten oder Erziehungsrenten. Anzugeben sind auch einmalige Leistungen, die zum Beispiel als Sterbegeld oder als Abfindung von Kleinbetragsrenten ausgezahlt werden.
Einzutragen ist in Zeile 5 der sich gegebenenfalls aus der Renten(anpassungs)mitteilung zu errechnende Jahres(brutto)rentenbetrag, dieser ist in der Regel nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch. Anzugeben sind auch Rentennachzahlungen und Einmalzahlungen.
Bei Auszahlung der Rente einbehaltene eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht vom Rentenbetrag abzuziehen. Diese machen Sie bitte in den Zeilen 31 bis 36 der Anlage Vorsorgeaufwand als Sonderausgaben geltend. Sollten im ausländischen Staat Steuern einbehalten oder abgeführt worden sein, dürfen diese Beträge den einzutragenden Rentenbetrag nicht mindern. Handelt es sich um anzurechnende ausländische Steuern, so sind zusätzlich die Zeilen 5, 6 und 12 der Anlage AUS auszufüllen.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu Ihren Aufwendungen zur Krankenversicherung sind steuerfrei und daher nicht dem Rentenbetrag hinzuzurechnen. Sie mindern jedoch Ihre Aufwendungen.
In Zeile 6 ist der Rentenanpassungsbetrag einzutragen. Das ist der Betrag, um den die jährliche Rente im Vergleich zum Jahresbetrag der Rente aus dem Jahr der Ermittlung des steuerfrei bleibenden Teils der Rente auf Grund regelmäßiger Anpassungen (zum Beispiel jährliche Rentenerhöhung) geändert wurde. Nicht einzutragen sind unregelmäßige Anpassungen (zum Beispiel Rentenänderungen wegen Anrechnung oder Wegfall anderer Einkünfte oder eine Änderung des Jahresbetrags der Rente aufgrund von Währungsschwankungen).
Unter Beginn der Rente in Zeile 7 ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (gegebenenfalls nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt wird (vergleichen Sie bitte mit Ihrem Rentenbescheid). Haben Sie im Jahr 2020 eine Einmalzahlung erhalten, tragen Sie bitte das Datum des Zuflusses der Einmalzahlung ein.
Ist Ihrer Rente laut der Zeile 5 (zum Beispiel Alters- oder Witwenrente) eine andere Rente (zum Beispiel Erwerbsminderungsrente oder Altersrente des verstorbenen Ehegatten / Lebenspartners) vorangegangen, tragen Sie bitte Beginn und Ende dieser vorangegangenen Rente in den Zeilen 8 und 9 ein. Dadurch kann sich für Ihre Rente gegebenenfalls eine günstigere Besteuerung ergeben.
Die in Zeile 5 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre sind in Zeile 10 zusätzlich einzutragen. Dabei sind die Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2020 nicht mit einzutragen. Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt. Hier sind auch Kapitalleistungen als Einmalzahlungen aus einem Versorgungswerk einzutragen. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht einzutragen.
Öffnungsklausel
Haben Sie bis zum 31.12.2004 für mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, werden auf Antrag Teile der Leibrenten oder anderer Leistungen mit einem Ertragsanteil (beachten Sie bitte die Hilfe zu den Zeilen 14 bis 20) besteuert (sogenannte Öffnungsklausel). Einmalige Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung, soweit auf sie die Öffnungsklausel Anwendung findet. Die Öffnungsklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn Sie das Vorliegen der Voraussetzungen bei erstmaliger Beantragung nachweisen. Bei ausländischen Versorgungsträgern müssen die tatsächlich geleisteten Beiträge nachgewiesen werden. Den vom ausländischen Versorgungsträger oder gegebenenfalls selbst ermittelten Prozentsatz tragen Sie bitte in Zeile 11 ein.
Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit / mit zeitlich befristeter Laufzeit), sonstigen Verpflichtungsgründen (zum Beispiel aus Veräußerungsgeschäften)
Ausländische Leibrenten, die nicht in den Zeilen 4 bis 13 einzutragen sind, werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Darunter fallen insbesondere lebenslange Renten aus privaten Rentenversicherungen sowie bestimmte zeitlich befristete Rentenversicherungen sowie bestimmte zeitlich befristete Renten (zum Beispiel Hinterbliebenen-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten).
Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentenberechtigten zu Beginn des Rentenbezugs. Der so ermittelte Ertragsanteil beträgt zum Beispiel bei Beginn der Rente:
nach vollendetem | Prozent |
---|---|
60. Lebensjahr | 22 Prozent |
61. Lebensjahr | 22 Prozent |
62. Lebensjahr | 21 Prozent |
63. Lebensjahr | 20 Prozent |
64. Lebensjahr | 19 Prozent |
65. Lebensjahr | 18 Prozent |
Sind diese Renten auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, richtet sich der Ertragsanteil nicht nach dem Lebensalter des Berechtigten bei Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit. Bei einer Laufzeit von beispielsweise zehn Jahren beträgt der Ertragsanteil 12 Prozent der Rentenbezüge.
Einzutragen ist in Zeile 15 der in der Regel der von der Versicherung mitgeteilte Jahres(brutto)rentenbetrag, der je nach Art der Rente nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch sein muss. Anzugeben sind auch Rentennachzahlungen.
Unter Beginn der Rente in Zeile 16 ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (gegebenenfalls nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt worden ist.
Eintragungen in Zeile 18 und 19 sind nur erforderlich, wenn Ihre Leibrente zeitlich befristet ist.
Die in Zeile 15 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre sind hier zusätzlich in Zeile 20 einzutragen. Dabei sind die Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2020 nicht mit einzutragen. Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht einzutragen.
Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen, die mit inländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen vergleichbar sind
In Zeile 32 tragen Sie bitte Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) ein.
Eintragungen zu lebenslangen Leibrenten aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) nehmen Sie bitte in Zeile 33 bis 35 vor.
In Zeile 36 bis 38 tragen Sie bitte abgekürzte Leibrenten aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) ein. Einmalleistungen (zum Beispiel Kapitalauszahlungen und Abfindungen) aus einer ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) tragen Sie bitte in Zeile 39 und 40 ein. Das Finanzamt ermittelt den steuerpflichtigen Teil für die Besteuerung.
Werbungskosten
Sofern Sie zu allen Renten und Leistungen der Anlagen R, R-AUS und R-AV / bAV keine höheren Werbungskosten haben, berücksichtigt das Finanzamt insgesamt einen Pauschbetrag von 102 Euro.
Steuerstundungsmodelle
Einkünfte aus Gesellschaften / Gemeinschaften / ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b des Einkommensteuergesetzes (Steuerstundungsmodelle) tragen Sie bitte ausschließlich hier ein. Die Einnahmen und Werbungskosten dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Weitere Angaben zur Bezeichnung der Steuerstundungsmodelle, der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten tragen Sie bitte im Feld "Erläuterungen" ein.
Anlage R-AV / bAV
Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Einige Arten von Renten sind in vollem Umfang steuerfrei. Dazu gehören zum Beispiel
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Berufsgenossenschaftsrenten),
- Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
- Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden.
Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, für entgangenen Unterhalt und entgangene Dienste sowie Schmerzensgeldrenten gehören nicht zu den Einkünften.
Die Besteuerung der Renten unterteilt sich in folgende Gruppen:
- Inländische Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Dazu gehören auch Renten aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (Anlage R),
- sonstige inländische - insbesondere private - Leibrenten (Anlage R),
- Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (sogenannte Riester-Rente) und aus der betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen, wie zum Beispiel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), handelt (Zeile 4 bis 26),
- Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen / einem ausländischen Rentenvertrag (Anlage R-AUS).
Pensionen, zum Beispiel Werkspensionen, für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte auf der Anlage N ein.
Über Ihre Leistungen aus einem Altersvorsorge- / Riestervertrag (zum Beispiel Rentenversicherung, Investmentfonds- oder Banksparplan) oder einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse [auch VBL] oder Direktversicherung) haben Sie von Ihrem Anbieter in der Regel eine Leistungsmitteilung ("Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung [§ 22 Nummer 5 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes]") zu Beginn der Leistung und bei Änderung der Leistungshöhe erhalten. Weitere Angaben im Zusammenhang mit dem Wohnförderkonto können Sie dem Bescheid der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen entnehmen.
Zeile 31 bis 37
Sofern Sie zu allen Renten und Leistungen der Anlagen R, R-AUS und R-AV / bAV keine höheren Werbungskosten haben, berücksichtigt das Finanzamt insgesamt einen Pauschbetrag von 102 Euro. Bei den Leistungen der Zeile 5 wird ein Pauschbetrag von 1.000 Euro berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines Versorgungsfreibetrags nicht vorliegen.
Anlage SO
In der Anlage SO sind die Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs, Unterhaltsleistungen, privaten Veräußerungsgeschäften, Leistungen sowie Abgeordnetenbezüge zu erklären.
Zeile 4
Wiederkehrende Bezüge, die nicht in der Anlage R zu berücksichtigen sind (zum Beispiel Zeitrenten), tragen Sie bitte hier ein. Dazu gehören auch wiederkehrende Bezüge im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen oder Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Soweit der Versorgungsempfänger Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung oder der Ausgleichsberechtigte Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs erhalten hat, sind die Versorgungsleistungen oder Ausgleichszahlungen einzutragen, soweit beim Zahlungsverpflichteten oder der ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 15 bis 18 sowie zu den Zeilen 21 und 22 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben).
Zeile 5
Hier sind die Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs einzutragen, die Sie von Ihrem geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft erhalten haben, soweit dieser die Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs mit Ihrer Zustimmung als Sonderausgaben abziehen kann (beachten Sie bitte die Erläuterungen zum Papierformular Anlage U und zur Zeile 23 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben). Ausgleichsleistungen, die aufgrund eines Vertrags oder gerichtlichen Vergleichs zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs gezahlt wurden, sind hier ebenfalls einzutragen. Der Vertrag muss notariell beurkundet sein.
Zeile 6
Hier sind die Unterhaltsleistungen einzutragen, die Sie von Ihrem geschiedenen Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner erhalten haben, soweit dieser die Unterhaltsleistungen mit Ihrer Zustimmung als Sonderausgaben abziehen kann (beachten Sie bitte die Erläuterungen beim Papierformular Anlage U und zu den Zeilen 19 und 20 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben).
Zeile 7 und 9
Sofern Sie keine höheren Werbungskosten zu den wiederkehrenden Bezügen, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs und / oder Unterhaltsleistungen haben, berücksichtigt das Finanzamt den Pauschbetrag von 102 Euro, soweit dieser nicht bereits bei den Renteneinkünften (Anlage R) berücksichtigt worden ist.
Zeilen 10 bis 14
Hier sind zum Beispiel Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände anzugeben. Einzutragen sind auch Geldprämien, die von einem Kreditinstitut für einen Wechsel des Wertpapierdepots gezahlt wurden. Reichen Sie hierzu bitte eine gesonderte Aufstellung ein.
Zeile 15
Die nicht im Jahr 2020 mit Gewinnen aus Leistungen ausgeglichenen Verluste aus Leistungen sind nach Maßgabe des § 10d EStG rück- oder vortragsfähig und mindern die im Jahr 2019 oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen erzielten Gewinne.
Die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 2 EStG (Verlustvortrag aus 2019) wird vom Finanzamt berücksichtigt.
Falls Sie die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 1 EStG (Verlustrücktrag nach 2019) begrenzen möchten, tragen Sie den gewünschten Betrag bitte in Zeile 15 ein.
Zeilen 16 bis 24
In Zeile 16 tragen Sie Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden, ein.
Zeile 25
Einkünfte aus Gesellschaften / Gemeinschaften / ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle) tragen Sie bitte ausschließlich hier ein. Die Einnahmen und Werbungskosten dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Weitere Angaben zur Bezeichnung der Steuerstundungsmodelle, der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten, tragen Sie bitte beim Feld Bezeichnung mit ein.
Zeilen 31 bis 52
Private Veräußerungsgeschäfte sind
- Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Zeile 31 bis 40),
- Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Zeile 42 bis 48).
- Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt, als der Erwerb (Zeile 42 bis 48).
Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.12.2006 geltenden Fassung.
Bei unentgeltlichem Erwerb (zum Beispiel Erbschaft, Schenkung) ist dem Rechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
Die Abgabe einer Anlage SO ist insoweit entbehrlich, als Sie im Kalenderjahr 2020 keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt haben oder die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt weniger als 600 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung bei jedem Ehegatten / Lebenspartner weniger als 600 Euro betragen haben. Haben Sie innerhalb der oben genannten Fristen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert, geben Sie bitte die Anlage SO ab.
Zeilen 31 bis 40
In den Zeilen 31 bis 40 sind Veräußerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zu erklären, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung ist grundsätzlich das obligatorische Geschäft maßgebend, das der Anschaffung oder der Veräußerung zu Grunde liegt (zum Beispiel notarieller Kaufvertrag). Tragen Sie bitte in Zeile 32 die entsprechenden Daten ein.
Als Veräußerung eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts gilt auch die Einlage in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts erfolgt. Die Gewinne oder Verluste sind in diesen Fällen jedoch erst in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist. Als Veräußerung gilt auch die verdeckte Einlage eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft. Hier erfolgt die Erfassung bereits im Jahr der verdeckten Einlage.
In die Erklärung über die Veräußerungsgeschäfte sind auch Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen, soweit sie innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren errichtet, ausgebaut oder erweitert worden sind. Dies gilt entsprechend für selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume (Wirtschaftsgüter), die
- im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken
genutzt wurden. Eine Zwischenvermietung ist unschädlich, soweit das Grundstück zusammenhängend im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Jahr vor der Veräußerung durchgehend und im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest an einem Tag zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.06.2020, Bundessteuerblatt I Seite 576).
Von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen ist auch der Grund und Boden, soweit er zu dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsgut gehört. Nicht zu eigenen Wohnzwecken dient zum Beispiel ein häusliches Arbeitszimmer, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten ausgeschlossen ist.
Haben Sie ein Grundstück veräußert, bei dem nur ein Teil der Besteuerung unterliegt (zum Beispiel häusliches Arbeitszimmer, fremdvermietete Räume), machen Sie in den Zeilen 35 bis 40 nur Angaben zum steuerpflichtigen Teil.
Bei Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind. Bei der Veräußerung eines von Ihnen errichteten Wirtschaftsguts mindern sich die Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen. Soweit derartige Abschreibungen bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abgezogen worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2008 angeschafft oder fertig gestellt haben. Tragen Sie bitte die in Anspruch genommenen Beträge in Zeile 37 ein.
Zeilen 42 bis 48
In den Zeilen 42 bis 48 sind Veräußerungen von Wirtschaftsgütern zu erklären, die nicht Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind (zum Beispiel Fremdwährungen) und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt oder die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb. Davon ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (zum Beispiel Jahreswagen).
Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, verlängert sich die Frist auf zehn Jahre, soweit aus der Nutzung des Wirtschaftsgutes zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden.
Bei Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind. Für die oben genannten Abschreibungen, die bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abgezogen worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2008 angeschafft oder fertig gestellt haben.
Zeile 52
Die Erläuterungen zu Zeile 15 gelten für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften entsprechend.
Anlage V
In der Anlage V sind zu erklären:
Einkünfte aus
- einem bebauten Grundstücken, zum Beispiel vermietetes Haus, vermietete Eigentumswohnung (Zeilen 4 bis 24 und 33 bis 52),
- einem selbst genutzten eigenen Haus / Eigentumswohnung, wenn einzelne Räume vermietet werden (Zeilen 4 bis 24 und 33 bis 52),
- kurzfristiger Vermietung, zum Beispiel über Internet-Plattformen (Zeile 4 bis 24 und 33 bis 52),
- allen Beteiligungen, zum Beispiel Grundstücks- oder Erbengemeinschaften (Zeilen 25 bis 29),
- Untervermietung von gemieteten Räumen (Zeile 31),
- allen unbebauten Grundstücken (zum Beispiel Parkplatz), anderem unbeweglichen Vermögen (zum Beispiel Schiffe) und Sachinbegriffen (zum Beispiel Geschäftseinrichtung) sowie aus Überlassung von Rechten, zum Beispiel Erbbaurechte, Urheberrechte, Kiesausbeuterechte (Zeile 32).
Die Einkünfte aus weiteren bebauten Grundstücken sind für jedes Grundstück getrennt jeweils in einer weiteren Anlage V zu erklären.
Stammen die Einkünfte aus dem Ausland, geben Sie bitte zusätzlich die Anlage AUS ab.
Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen / beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine Anlage V auszufüllen.
Geben Sie bitte stets das Einheitswert-Aktenzeichen an. Dieses ist zum Beispiel auf Ihrem Einheitswertbescheid oder Grundsteuerbescheid vermerkt. Eine Eintragung kann nur dann entfallen, wenn für das Mietobjekt kein Einheitswert festgestellt wurde.
Falls das Mietobjekt veräußert oder übertragen wurde, geben Sie hier bitte den Zeitpunkt des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags (dies ist in der Regel der notarielle Kaufvertrag) oder gleichstehenden Rechtsakts an.
Geben Sie bitte hier neben der Gesamtwohnfläche die Flächen an, die auf eigengenutzten, unentgeltlich an Dritte überlassenen oder als Ferienwohnung genutzten Wohnraum entfallen. Handelt es sich um eine Ferienwohnung, teilen Sie im Hauptvordruck unter "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" auch die Anzahl der jeweiligen Kalendertage mit, an denen diese Wohnung vermietet, eigengenutzt, unentgeltlich an Dritte überlassen wurde oder leer stand.
Zeile 9 bis 12
Die in den Zeilen 9 und 11 einzutragenden Mieteinnahmen teilen Sie bitte in jedem Fall auf die einzelnen Geschosse auf. Geben Sie in Zeile 9 außerdem die Anzahl der Wohnungen und die Wohnfläche jedes Geschosses an. Angaben für an Angehörige vermietete Wohnungen machen Sie bitte gesondert in Zeile 12.
Beim Ansatz der Wohnflächen sind Zubehörräume, zum Beispiel Keller, Dachböden, Schuppen und Garagen nicht zu berücksichtigen. Raumteile mit einer lichten Höhe zwischen ein und zwei Metern sowie die Fläche von Balkonen, Loggien und Dachgärten können bis zur Hälfte angesetzt werden.
Die neben der Miete erhobenen Umlagen sind stets in den Zeilen 13 und 14 einzutragen.
Geben Sie bitte in Zeile 11 die Einnahmen aus der Vermietung zu gewerblichen, freiberuflichen oder anderen nicht Wohnzwecken dienenden Räumen an. Die Umlagen für diese Räume sind ebenfalls stets in die Zeile 13 einzutragen. Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung tragen Sie bitte in Zeile 17 die vereinnahmte Umsatzsteuer ein.
Hier sind die vereinnahmten Umlagen (einschließlich Nachzahlungen) stets in voller Höhe einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die von Ihnen als Vermieter geschuldete Zahlung bestimmter Nebenkosten übernimmt. Soweit Umlagen im Jahr 2020 an die Mieter zurückgezahlt worden sind, ist der einzutragende Betrag zu vermindern.
Mietkautionen, die bei Auszug des Mieters an diesen nicht oder nicht in voller Höhe zurückgezahlt werden, sondern mit ausstehenden Mieten, abzurechnenden Nebenkosten oder Beschädigungen des Mieters verrechnet werden, gehören zu den in Zeile 15 einzutragenden steuerpflichtigen Mieteinnahmen.
Zu den Einnahmen in Zeile 16 gehören auch Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücksteilen für Mobilfunkantennen, Windkraftanlagen und WLAN-Hotspots.
Zeile 19, 20 und 53
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen sowie Aufwendungszuschüsse, zum Beispiel zur Minderung der Zins- und Mietbelastungen, sind im Jahr des Zuflusses als Einnahmen in den Zeilen 19 und 20 einzutragen. Zuschüsse, die eine Gegenleistung für eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis darstellen (zum Beispiel Zuschüsse nach dem Wohnraumförderungsgesetz), können auf die Jahre des Bindungszeitraumes verteilt werden (machen Sie hierzu Angaben in einer gesonderten Aufstellung). Zuschüsse zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind in Zeile 53 einzutragen und von der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen abzuziehen.
Guthabenzinsen aus Bausparverträgen gehören zum Beispiel zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Bausparvertrag in einem engen Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung dieses Gebäudes steht.Der Gesamtbetrag ist um den Anteil zu mindern, der auf eigengenutzte oder unentgeltlich an Dritte überlassene Wohnungen entfällt.
Zeilen 33 bis 52
Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer Wohnung oder einzelnen Räumen anfallen, sind nur dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn aus der Wohnung oder den Räumen entsprechende Einnahmen erzielt werden oder in Zukunft erzielt werden sollen.
Stehen die Ausgaben im Zusammenhang mit einer eigengenutzten oder unentgeltlich an Dritte überlassenen Wohnung, können die Ausgaben nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Darin enthaltene erhöhte Absetzungen laut Zeile 35 können in der Anlage FW geltend gemacht werden, wenn die Wohnung eigengenutzt oder ohne gesicherte Rechtsposition überlassen wird.
Ebenso können Ausgaben, die im Zusammenhang mit Räumen stehen, die zu eigenen beruflichen oder gewerblichen Zwecken genutzt werden, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern nur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einnahmen abgezogen werden, die im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Räume erzielt werden.
Die Abschnitte mit der Überschrift "Nur ausfüllen, wenn..." sind nur dann auszufüllen, wenn danach nicht alle Aufwendungen für das Gebäude Werbungskosten sind. Tragen Sie bitte in die erste Zeile dieses Abschnitts den Gesamtbetrag der jeweiligen Aufwendungen ein und haken Sie bitte das zweite Feld im Abschnitt an, wenn Sie den nicht abziehbaren Anteil direkt zugeordnet haben. Ist eine direkte Zuordnung nicht möglich (wie zum Beispiel bei einer Dachreparatur) und haben Sie die Aufwendungen in anderer Weise den Wohnungen zugeordnet (zum Beispiel nach dem ermittelten Verhältnis der Nutzflächen in Prozent) tragen Sie diesen Prozentsatz in der dritten Zeile im Abschnitt ein. Erläutern Sie die Zuordnung und den erstmalig verwendeten Aufteilungsmaßstab bitte in einer gesonderten Aufstellung.
Beträgt die vereinbarte und gezahlte Miete einschließlich gezahlter Umlagen für eine überlassene Wohnung weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten (zum Beispiel bei verbilligter Überlassung), gilt Entsprechendes. In diesem Fall sind die auf diese Wohnung entfallenden Ausgaben im Verhältnis der ortsüblichen Marktmiete zur vereinbarten Miete aufzuteilen.
Machen Sie erstmals Abschreibungen (Verteilung der Anschaffungs- und / oder der Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer des Gebäudes / Wirtschaftsguts) für Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend, reichen Sie bitte eine gesonderte Erläuterung ein, in der neben dem gezahlten Rechnungsbetrag auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung sowie das ausführende Unternehmen angegeben sind. Auch im Falle einer Nutzungsänderung (zum Beispiel von einem bislang selbstgenutzten zu einem fremdvermieteten Objekt) kann die erstmalige Berechnung der Abschreibung erforderlich sein. Eine beim Kauf von Wohneigentum mitveräußerte Instandhaltungsrücklage gehört beim Erwerber nicht zur Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA); zum Werbungskostenabzug vergleichen Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 40 bis 46.
Bei Gebäuden im Beitrittsgebiet, die vor dem 01.01.1991 angeschafft oder hergestellt wurden, ist nur AfA nach § 7 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zulässig. Bei Anschaffung oder Herstellung vor dem 01.07.1990 bemessen sich die Absetzungen nach den Wiederherstellungs- / Wiederbeschaffungskosten, höchstens nach dem Zeitwert zum 01.07.1990.
Die letzte Zeile für "Abzugsfähige Werbungskosten" ist in allen Fällen, in denen Werbungskosten der jeweiligen Aufwandsgruppe beantragt werden, auszufüllen. Hier tätigen Sie bitte auch Angaben bei nicht aufzuteilenden Werbungskosten.
Zeile 33
Die AfA nach § 7 Absatz 4 EStG betragen
- bei vor dem 01.01.1925 fertig gestellten Gebäuden jährlich 2,5 Prozent,
- bei nach dem 31.12.1924 fertig gestellten Gebäuden jährlich 2 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40 oder 50 Jahre, können entsprechend höhere Absetzungen geltend gemacht werden. Davon abweichend können Sie nach § 7 Absatz 5 EStG bei einem Gebäude oder einer Eigentumswohnung im Inland oder in einem EU- / EWR-Staat die folgenden Beträge als degressive AfA abziehen:
Bei Bauantrag (im Herstellungsfall) oder bei rechtswirksamem Abschluss des obligatorischen Vertrags (im Anschaffungsfall) | |
---|---|
vor dem 01.01.1995 | 8 Jahre je 5 Prozent, 6 Jahre je 2,5 Prozent und 36 Jahre je 1,25 Prozent |
vor dem 01.01.1996, soweit das Objekt Wohnzwecken dient | 4 Jahre je 7 Prozent, 6 Jahre je 5 Prozent, 6 Jahre je 2 Prozent und 24 Jahre je 1,25 Prozent |
nach dem 31.12.1995 und vor dem 01.01.2004, soweit das Objekt Wohnzwecken dient | 8 Jahre je 5 Prozent, 6 Jahre je 2,5 Prozent und 36 Jahre je 1,25 Prozent |
nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.01.2006, soweit das Objekt Wohnzwecken dient | 10 Jahre je 4 Prozent, 8 Jahre je 2,5 Prozent und 32 Jahre je 1,25 Prozent |
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
Zu der in Zeile 33 einzutragenden Absetzung für Abnutzung gehört auch die Restwert-AfA im Sinne der §§ 7b Absatz 1 Satz 2, § 7k Absatz 1 Satz 3 EStG, § 4 des Fördergebietsgesetzes sowie §§ 14a und 14d des Berlinförderungsgesetzes.
Soweit ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung unentgeltlich erworben wurde, ist die Absetzung für Abnutzung nach dem Prozentsatz vorzunehmen, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer wäre.
Zeile 34
Nach § 7b EStG können Sie für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der linearen Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 EStG (Zeile 33) in Anspruch nehmen.
Begünstigt sind Baumaßnahmen, die aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen schaffen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass
- die Wohnung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union belegen ist und
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wohnung 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen und
- die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird.
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist eine De-minimis-Beihilfe. Diese wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden. Hierzu sind die Angaben über die Höhe weiterer De-minimis-Beihilfen, die Sie in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum erhalten haben, erforderlich.
Tragen Sie diese bitte in der Checkliste "Angaben zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7b EStG" ein und geben Sie diese zu Ihrer Einkommensteuererklärung in Mein ELSTER unter "Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Belegnachreichung zur Steuererklärung" als Bild-Datei / Scan-Datei zur Einkommensteuererklärung gesondert ab. Die Checkliste können Sie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.07.2020, Bundessteuerblatt I Seite 623 entnehmen.
Zeile 35
Nach § 7h EStG können Sie für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuches, die an Gebäuden in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt worden sind, anstelle der nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG zu bemessenden Absetzung für Abnutzung folgende Absetzungen vornehmen:
Bei Beginn der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten | |
---|---|
vor dem 01.01.2004 | 10 Jahre jeweils bis zu 10 Prozent |
nach dem 31.12.2003 | 8 Jahre jeweils bis zu 9 Prozent 4 Jahre jeweils bis zu 7 Prozent |
der Bemessungsgrundlage |
Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Voraussetzung ist der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass Sie Baumaßnahmen in dem genannten Sinne durchgeführt und die Aufwendungen hierfür selbst getragen haben.
Nach § 7i EStG können Sie für bestimmte Baumaßnahmen bei Baudenkmalen anstelle der Absetzungen nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG folgende Absetzungen vornehmen, wenn die Voraussetzungen durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden:
Bei Beginn der Baumaßnahmen | |
---|---|
vor dem 01.01.2004 | 10 Jahre jeweils bis zu 10 Prozent |
nach dem 31.12.2003 | 8 Jahre jeweils bis zu 9 Prozent 4 Jahre jeweils bis zu 7 Prozent |
der Herstellungs- oder Anschaffungskosten |
Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Die AfA für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind, sind gemäß § 7 Absatz 1 EStG nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu bemessen.
Zu den Schuldzinsen gehört auch ein Darlehensabgeld (Damnum, Disagio) und zu zahlende Erbbauzinsen. Ein Damnum / Disagio kann im Zeitpunkt der Zahlung abgezogen werden, soweit es marktüblich ist. Trifft dies nicht zu, sind die Aufwendungen auf die Dauer des Zinsfestschreibungszeitraumes gleichmäßig zu verteilen. Von der Marktüblichkeit ist aus Vereinfachungsgründen auszugehen, wenn der Zinsfestschreibungszeitraum mindestens fünf Jahre und das Damnum / Disagio nicht mehr als 5 Prozent beträgt. Wurde kein Zinsfestschreibungszeitraum vereinbart, ist die Verteilung auf die Laufzeit des Darlehens vorzunehmen.
Schuldzinsen können nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigt werden, als sie steuerfreie Zinszuschüsse des Arbeitgebers übersteigen.
Öffentliche Zuschüsse zur Zinsverbilligung sind in Zeile 19 einzutragen. Geldbeschaffungskosten tragen Sie bitte nicht hier, sondern in Zeile 38 ein.
Zeile 40 bis 46
Tragen Sie bitte die von Ihnen geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen jeweils gesondert unter Einzelangaben ein. Neben dem gezahlten Rechnungsbetrag (Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer) sind auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung (Bezeichnung) sowie das ausführende Unternehmen (Rechnungsaussteller) anzugeben.
Erhaltungsaufwendungen, die auf innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführten Baumaßnahmen beruhen, erhöhen als anschaffungsnahe Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes, wenn sie insgesamt mehr als 15 Prozent (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betragen. Hierzu gehören aber nicht Erweiterungsaufwendungen sowie jährlich üblicherweise anfallender Erhaltungsaufwand (zum Beispiel Wartungsaufwand).
Weiterhin stellen Aufwendungen für Baumaßnahmen, die die Wohnung oder das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, Herstellungs- oder Anschaffungskosten dar. Sie sind daher nicht als Erhaltungsaufwendungen abziehbar. Für den Standard eines Wohngebäudes ist in diesem Zusammenhang vor allem die Ausstattung und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster ausschlaggebend.
Kosten für Baumaßnahmen nach dem Erwerb eines Gebäudes sind Anschaffungskosten, wenn funktionsuntüchtige Teile wieder hergestellt werden, die für die Nutzung unerlässlich sind (zum Beispiel bei einer defekten Heizung oder bei die Bewohnbarkeit ausschließenden Wasser- oder Brandschäden). Auch Aufwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung sind den Anschaffungskosten zuzurechnen, soweit sie vor der erstmaligen Nutzung entstanden sind (zum Beispiel Umbau einer Wohnung in ein Büro).
Größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden können auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden (§ 82b EStDV). Voraussetzung hierfür ist, dass die Grundfläche der Räume des Gebäudes, die Wohnzwecken dienen, mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Unabhängig von der Art der Nutzung können größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes ebenfalls auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt
- für Maßnahmen aufgrund eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots der Gemeinden im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs (§ 11a EStG),
- für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat (§ 11a EStG),
- zur Erhaltung von Baudenkmalen (§ 11b EStG).
Entfallen Aufwendungen im Sinne der §§ 11a und 11b EStG teilweise auf eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung, kann insoweit ein Abzug nach § 10f Absatz 2 EStG in Betracht kommen. Diesen Abzug können Sie in der Anlage FW geltend machen.
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht bereits zum Zeitpunkt der Abführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, sondern erst bei Verausgabung der Beträge für Erhaltungsmaßnahmen.
Hier können Sie zum Beispiel Gebühren für einen Kabelanschluss eintragen. Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung tragen Sie bitte auch die Vorsteuern aus Herstellungs- / Anschaffungskosten, die im Wege der AfA berücksichtigt werden können, sowie die Vorsteuern aus Erhaltungsaufwendungen, welche Sie auf bis zu fünf Jahre verteilen (Zeile 42), ein.
Anlage Vorsorgeaufwand
Beiträge zu bestimmten Versicherungen sind Vorsorgeaufwendungen. Bei Vorsorgeaufwendungen wird zwischen Beiträgen zur Altersvorsorge (Rente) und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden. Vorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar. Nicht einzutragen sind Versicherungsbeiträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Eine Ausnahme besteht für Versicherungsbeiträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreiem Arbeitslohn aus bestimmten EU- / EWR-Staaten stehen.
Beiträge zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Zeile 11 bis 50) sind zum Beispiel die Beiträge
- zur gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Rentenversicherungsbeiträge),
- zu entsprechenden privaten Versicherungen (zum Beispiel private Krankenversicherungen),
- zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005,
- zu Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren sowie Laufzeitbeginn und der erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005,
- zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie
- zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.
Allgemein
Zu den Beiträgen zur Altersvorsorge (Zeile 4 bis 10) gehören grundsätzlich Beiträge
- zu gesetzlichen Rentenversicherungen (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
- zur landwirtschaftlichen Alterskasse (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
- zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Leistungen erbringen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sind (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
- zu zertifizierten Rentenverträgen (sogenannte Rürup- oder Basisrentenverträge) und
- zu einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung.
Für geleistete Altersvorsorgebeiträge (sogenannte Riester-Rente) können Sie einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen. Fügen Sie hierzu bitte die Anlage AV bei. Weitere Einzelheiten können Sie der Anleitung zur Anlage AV entnehmen.
Gesetzliche Rentenversicherungen und gleichgestellte Aufwendungen
Beiträge für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse tragen Sie bitte in Zeile 5 ein, wenn
- Sie kein Arbeitnehmer sind oder
- Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweist, weil Sie die Beiträge direkt an die Einrichtung leisten; in diesem Fall sind die Beiträge um die auf der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 22b ausgewiesenen steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu mindern. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind zusätzlich in Zeile 9 einzutragen.
Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind oder als Nichtarbeitnehmer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten (zum Beispiel selbständige Hebammen und Künstler), tragen Sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bitte in Zeile 6 ein. Wenn Sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung eigene Beiträge geleistet haben, können Sie den Arbeitnehmeranteil in Zeile 6 und den pauschalen Arbeitgeberanteil in Zeile 10 eintragen.
Sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und zahlen Sie über Ihre Pflichtbeiträge hinaus zusätzliche freiwillige Beiträge (zum Beispiel zur Vermeidung von Abschlägen bei Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze), tragen Sie diese Beiträge bitte ebenfalls in Zeile 6 ein.
Zeile 11 bis 44
Die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten und zur gesetzlichen Krankenversicherung (gegebenenfalls inklusive Zusatzbeitrag im Sinne des § 242 SGB V) sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) werden in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt. Es ist deshalb innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen den Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen und denjenigen Beiträgen oder Beitragsanteilen zu unterscheiden, mit denen ein darüber hinausgehendes Absicherungsniveau erreicht wird. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Beiträge, mit denen Wahlleistungen finanziert werden.
Sofern Sie Kranken- und / oder Pflegeversicherungsbeiträge für zukünftige Jahre vorausgezahlt haben, sind diese maximal in Höhe des Dreifachen des vertraglich geschuldeten Jahresbeitrags abzuziehen, der auf die Basisabsicherung entfällt. Die Einhaltung dieser Regelung prüft das Finanzamt.
Beiträge für Wahlleistungen und zu Zusatzversicherungen an die gesetzliche Krankenversicherung tragen Sie bitte in Zeile 22, an die private Kranken- / Pflegeversicherung in Zeile 27 ein.
Haben Sie Beiträge an eine ausländische Kranken- und / oder Pflegeversicherung geleistet, tragen Sie diese bitte in den Zeilen 31 bis 36 ein und weisen die abziehbaren Beiträge in geeigneter Form nach.
Haben Sie als Versicherungsnehmer Ihr Kind, für das kein Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht, im Rahmen einer privaten Krankenversicherung als versicherte Person mitversichert, tragen Sie bitte die Identifikationsnummer, Name, Vorname und Geburtsdatum der mitversicherten Person in die Zeile 40 und Beiträge zu Wahlleistungen und Zusatzversicherungen für die mitversicherte Person in die Zeile 44 ein.
Für weitere Personen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, machen Sie die Angaben bitte unter „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ und aktivieren das Feld in Zeile 45 des Hauptvordrucks ESt 1 A .
Werden im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder besteht, von den Eltern übernommen und von diesen als eigene Sonderausgaben beantragt, können diese Beiträge beim Kind nicht berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist in der betreffenden Zeile der Anlage Vorsorgeaufwand des Kindes eine „0“ einzutragen.
Beiträge ohne Anspruch auf Krankengeld - Zeilen 12, 15, 32 und 35
Grundsätzlich ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen im Krankheitsfall, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, ein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird. Sofern das bei Ihnen ausnahmsweise nicht zutrifft, sind in den Zeilen 12 oder 32 und / oder 35 die Beiträge einzutragen, die keinen Anspruch auf Krankengeld begründen.
Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld - Zeilen 17 und 20
Im Regelfall ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen (zum Beispiel von Rentnern) kein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird. Sofern das bei Ihnen ausnahmsweise nicht zutrifft, ist in Zeile 17 und / oder 20 der Beitrag einzutragen, der einen Anspruch auf Krankengeld begründet.
Zuschüsse - Zeilen 21, 26, 37 bis 39
Steuerfreie Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen mindern die abziehbaren Beiträge (zum Beispiel steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers, der Künstlersozialkasse, der Deutschen Rentenversicherung Bund). Weitere steuerfreie Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind zum Beispiel von der Besoldungsstelle während der Elternzeit gewährte Zuschüsse.
Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Renten- und Lebensversicherungen) können Sie im Rahmen der Höchstbeträge in Höhe von 2.800 Euro / 1.900 Euro geltend machen, soweit der Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge zu Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurde. Zu den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht der Basisabsicherung zuzurechnen sind.
Das Finanzamt nimmt für Sie eine Günstigerprüfung vor und prüft dabei, ob gegebenenfalls der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Regelung zur Berechnung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen zu einem günstigeren Ergebnis führt.
Zeile 46 und 47
Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, die nicht auf einer Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind, tragen Sie bitte in Zeile 46 sowie Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen in Zeile 47 ein.
Zeile 48
Beiträge für eine private Unfallversicherung gehören zu den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wenn die Unfallversicherung ausschließlich private Risiken abdeckt. Sind sowohl private als auch berufliche Risiken versichert, sind die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte als Sonderausgaben und Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Beiträge für private Haftpflichtversicherungen können Sie ebenfalls in Zeile 48 geltend machen. Maßgebend sind die tatsächlichen Beitragszahlungen, also nach Kürzung um den Schadenfreiheitsrabatt und um Beitragsrückerstattungen. Beiträge zu Kasko-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherungen sind nicht abziehbar.
Zeile 48 bis 50
Beiträge zu Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (Risikolebensversicherung, gegebenenfalls in Kombination mit Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung), tragen Sie bitte in Zeile 48 ein. Beiträge zu Witwen-, Waisen- und Sterbekassen können ebenfalls hierunter fallen.
In Zeile 49 tragen Sie bitte Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen mit mindestens 12 Jahren Laufzeit ein, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 01.01.2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag vor dem 01.01.2005 entrichtet wurde. Zu diesen Lebensversicherungen gehören auch Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen sowie Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr.
Fondsgebundene Lebensversicherungen und von anderen Personen abgeschlossene entgeltlich erworbene Lebensversicherungen sind nicht begünstigt.
Ist ein Kapitalwahlrecht ausgeschlossen, sind die Beiträge in Zeile 50 einzutragen.
Bei Beiträgen zu Versorgungs- und Pensionskassen, einschließlich der von Ihrem Arbeitgeber für Sie erbrachten Zukunftssicherungsleistungen (zum Beispiel an Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes), die zu Ihren Lasten besteuert worden sind (nicht: steuerfrei gezahlte oder vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Aufwendungen), richtet sich die Zuordnung zu den Zeilen 49 und 50 danach, ob eine Kapitalisierung der Leistungen möglich ist (Eintrag in Zeile 49) oder ob ausschließlich Rentenzahlungen bei Fälligkeit der Leistung vereinbart wurden (Eintrag in Zeile 50).
Zeile 51 bis 56
Haben Sie Beiträge für eine Krankenversicherung ausschließlich aus eigenen Mitteln bestritten, ist die in Zeile 51 gestellte Frage mit „Nein“ zu beantworten. Ist der nicht berufstätige Ehegatte / Lebenspartner eines privat versicherten Arbeitnehmers freiwillig gesetzlich krankenversichert, beantwortet dieser die Frage ebenfalls mit „Nein“.
Dies gilt auch bei geringfügig Beschäftigten, soweit keine unentgeltliche Familienversicherung beim Ehegatten / Lebenspartner vorliegt.
Haben Sie zu Ihrer Krankenversicherung oder Ihren Krankheitskosten Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse, steuerfreie Arbeitgeberbeiträge oder steuerfreie Beihilfen, sind keine Eintragungen vorzunehmen.
Diese Angaben werden zur Berechnung der Höhe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen benötigt.
Die Zeilen 52 bis 55 sind von Arbeitnehmern auszufüllen, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres 2020 nicht rentenversicherungspflichtig waren. Hierzu gehören insbesondere
- Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten,
- weiterbeschäftigte Altersrentner, soweit auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichtet wurde, und Werkspensionäre mit Altersrente,
- Geistliche und andere Personen mit beamtenähnlichen Versorgungsansprüchen,
- Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
Zusatzangaben für die Steuerberechnung
Der im Formular "Zusatzangaben zur Steuerberechnung" erklärte verbliebene Verlustvortrag des Vorjahres wird ausschließlich für Ihre Steuerberechnung verwendet und ist nicht Teil Ihrer Steuererklärung, welche Sie an Ihre Finanzverwaltung elektronisch übermitteln.
Eine Steuerberechnung erhalten Sie auch ohne zusätzliche Angabe in diesem Formular, sie ist ein Service Ihrer Finanzverwaltung und bietet keine Gewähr auf Vollständigkeit oder Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Ergebnis des Steuerbescheides Ihrer Finanzverwaltung.
Verbliebener Verlustvortrag des Vorjahres
Einzutragen sind die laut Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12. des Vorjahres festgestellten Verluste.