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Steuernummer
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte im Abschnitt Datenübernahme aus einem Profil die zutreffende Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer in der Einkommensteuererklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder des Hauptformulars zur Einkommensteuererklärung sichtbar vorbelegt.
Die Eingabe der Steuernummer erfolgt im Abschnitt Steuernummer über die erste bereits aufgeklappte Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle Steuernummer verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft, übernommen und Sie gelangen zur Anlagenübersicht für die Einkommensteuerformulare.
Öffnen Sie bitte die zweite Option "Neue Steuernummer beantragen" im Abschnitt Steuernummer, wenn Sie keine Steuernummer besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Wechsel des Wohnortes) noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.
Geben Sie die Erklärungen oder Anträge bei dem Finanzamt ab, in dessen Bezirk sich Ihr Vermögen oder der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Haben Sie kein Vermögen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Ihre Tätigkeit vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
Für Arbeitnehmer ist das Betriebsstättenfinanzamt ihres letzten Arbeitgebers zuständig.
Für beschränkt Steuerpflichtige, die ausschließlich mit Renteneinkünften veranlagt werden, ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig.
Beantragen Sie die Veranlagung ausschließlich für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen laut Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 C, ist das Finanzamt zuständig, das auch für die Besteuerung des Versicherungsunternehmens zuständig ist. Bei mehreren Versicherungsunternehmen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ertrag, der Ihnen im Jahr 2022 zuerst zugeflossen ist.
Für Veranlagungen nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 EStG ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Davon betroffen sind nur solche Fälle, in denen ausschließlich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 EStG unterlegen haben. In diesen Fällen ist die Steuererklärung an das BZSt (Referat St II 9 Abzugsteuer, 53221 Bonn) zu richten.
Beziehen Sie sowohl Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 EStG unterlegen haben, als auch weitere Einkünfte und beantragen Sie die Veranlagung, bleiben weiterhin die Finanzämter zuständig.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html.
Zum Eintragen des neuen Finanzamtes gehen Sie dann bitte wie folgt vor:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihre Einkommensteuererklärung übermitteln wollen
- Wählen Sie nun das entsprechende zuständige Finanzamt aus
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter], um zur Anlagenübersicht für die Einkommensteuerformulare zu gelangen
Anlagenauswahl
Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen (ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mit inländischen Einkünften)
Zur Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige Personen (ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mit inländischen Einkünften) gehören der Hauptvordruck ESt 1 C sowie gegebenenfalls zusätzlich:
für | die Anlage | für |
---|---|---|
Land- und Forstwirte | L, 34b | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
Gewerbetreibende | G | Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
Selbständige und Freiberufler | S | Einkünfte aus selbständiger Arbeit |
Corona-Hilfen bei Gewinneinkünften | Angaben zu Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen bei betrieblichen Einkünften | |
Haus- und Wohnungseigentümer | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | |
In besonderen Fällen können weitere Anlagen erforderlich sein, auf die dann im Hauptvordruck ESt 1 C hingewiesen wird, zum Beispiel: | ||
ausländische Einkünfte, die im Gewinn eines inländischen Betriebs enthalten sind | ||
Rentner | bestimmte Renten aus inländischen Rentenversicherungen, soweit sie auf im Inland steuerfrei gestellten Beiträgen oder Zuwendungen beruhen | |
R-AUS
und / oder | bestimmte Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen / ausländischen Rentenverträgen / ausländische betriebliche Versorgungseinrichtungen | |
Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen, bestimmte Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, soweit sie auf im Inland steuerfrei gestellten Beiträgen oder Zuwendungen beruhen | ||
Leistungen (zum Beispiel gelegentliche Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände), Abgeordnetenbezüge und bestimmte private Veräußerungsgeschäfte (Zeile 8 bis 22, 31 bis 41 und 50 bis 52) | ||
Angaben zum Arbeitslohn und zu den Werbungskosten, wenn Sie als beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, die
| ||
die Berücksichtigung von Beiträgen zur Altersvorsorge einschließlich Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Zeile 4 bis 7) und Versicherungsbeiträgen (Zeile 9 bis 21, 23 bis 26, 30 bis 35, 37 bis 43 und 52 bis 55) | ||
Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter (Zeile 5), Spendenvorträge (Zeile 6), Verlustabzüge (Zeile 7 und 8), Zurückstellung der Einkommensteuerfestsetzung bei einem Antrag auf Forschungszulage (Zeile 12) | ||
Mobilitätsprämie | Angaben zum Antrag auf Mobilitätsprämie |
Hauptvordruck
Geben Sie hier die allgemeinen Angaben zur Person ein. Weiterhin können Sie folgende Angaben machen:
- Sonderausgaben (zum Beispiel gezahlte Versorgungsleistungen, Spenden)
- Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter
- Verlustabzug / Spendenvortrag
- Sonstige Angaben und Anträge
- Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
Die Anlage 13a dient der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) für das Wirtschaftsjahr und ist für jeden Betrieb gesondert zu erklären. Ebenso ist das Anlageverzeichnis "AV 13a" für jeden Betrieb gesondert bei der jeweiligen Anlage 13a zu erkären.
Ergänzende Angaben für nichtbuchführende Weinbaubetriebe zur Anlage L. Hier können Sie die Betriebseinnahmen sowie -ausgaben erklären und den Gewinn ermitteln.
In der Anlage AUS sind die ausländischen Einkünfte zu erklären, unabhängig davon, ob mit dem Staat, aus dem sie stammen, ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht.
Angaben zu ausländischen Einkünften und Steuern:
- Steuerpflichtige ausländische Einkünfte
- Fondsanteile
- Anrechnung ausländischer Steuer nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG
- Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 EStG
Bei dieser Anlage machen Sie bitte Angaben zu erhaltenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen bei betrieblichen Einkünften.
Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus.
Die Corona-Zuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten.
Haben Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, dann können hier Angaben zum Gewinn und zur Steuerermäßigung nach § 35 EStG gemacht werden. Hinzu kommen Daten zum Veräußerungsgewinn eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils und Sonstiges.
Angaben zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:
- Gewinn
- Veräußerungsgewinn
- Antrag zur Art der Gewinnermittlung
- Flächenbestand und -veränderungen
- Betriebsverpachtung/ -stilllegung
- Veräußerung/ Entnahme von Grundstücken und immateriellen Wirtschaftsgütern
- Tierhaltung
- Ermittlung der Gewinne aus Forstwirtschaft
- Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen
Angaben zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, zum Beispiel:
- Arbeitslohn
- Lohn- / Entgeltersatzleistungen
- Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Arbeitslohn für mehrere Jahre
- Steuerfreie Aufwandsentschädigungen/Einnahmen
- Werbungskosten zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Aufwendungen für Arbeitsmittel
- Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer
- Kosten für Fortbildung
- Bewerbungen
- Umzug
- Typische Arbeitskleidung
- Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, doppelte Haushaltsführung
In der Anlage R sind Einkünfte aus Renten und anderen Leistungen aus dem Inland zu erklären. Beispielsweise sind das Angaben zu Leibrenten / Leistungen aus:
- der gesetzlichen Rentenversicherung
- der landwirtschaftlichen Alterskasse
- eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen
- der berufständischen Versorgungseinrichtungen
- privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit / mit zeitlich befristeter Laufzeit)
- sonstigen Verpflichtungsgründen (zum Beispiel aus Veräußerungsgeschäften gegen Leibrente)
- Werbungskosten
- Steuerstundungsmodelle
In der Anlage R-AUS sind Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen beziehungsweise ausländischen Rentenverträgen zu erklären. Dies sind
- ausländische Leibrenten und Leistungen, die mit Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse und der berufständischen Versorgungseinrichtung vergleichbar sind
- ausländische Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit / mit zeitlich befristeter Laufzeit),
- ausländische Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen (zum Beispiel Renten aus Veräußerungsgeschäften)
- Werbungskosten dazu
- ausländische Steuerstundungsmodelle
Bei der Anlage R-AV / bAV werden Leistungen und Renten aus der inländischen Altersversorgung und der inländischen betrieblichen Altersversorgung erklärt. Dazu gehören:
- Altersvorsorge- / Riester-Vertrag
- betriebliche Altersversorung wie Pensionsfonds, Pensionskasse (auch VBL), Direktversicherung
- Werbungskosten
Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
- Angaben zum Gewinn
- Angaben zum Veräußerungsgewinn eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils
- Sonstiges
Angaben zu sonstigen Einkünften:
- Private Veräußerungsgeschäfte (zum Beispiel Grundstücksverkäufe, Wertpapierhandel)
- Einkünfte aus Leistungen (zum Beispiel gelegentlichen Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände)
- Abgeordnetenbezüge
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Dazu gehören unter anderem Einnahmen aus der (Unter-)Vermietung / Verpachtung von bebauten / unbebauten Grundstücken, Gemeinschaften, Fonds, Gesellschaften sowie die dazu gehörenden Werbungskosten.
Angaben zu Vorsorgeaufwendungen:
- Beiträge zur Altersvorsorge
- Beiträge zur inländischen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- Beiträge zur inländischen privaten Kranken- und Pflegeversicherung
- Beiträge zur ausländischen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
- Als Versicherungsnehmer für andere Personen übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
In der Anlage Sonstiges sind
- die Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer,
- die Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter,
- die Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartner, oder
- der Verlustabzug beziehungsweise Verlustrücktrag
- Feststellung von verbliebenen negativen Einkünften mit Bezug zu Drittstaaten
- Feststellung eines verbliebenen Spendenvortrags
- Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern
zu erklären.
Angaben zum Antrag auf Mobilitätsprämie
Ein Antrag ist nur für Pendlerinnen und Pendler erforderlich, die ein zu versteuerndes Einkommen bis zur Höhe des Grundbetrags von 9744 Euro (bei Zusammenveranlagung 19488 Euro) haben und die mindestens 2 Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte / ersten Betriebsstätten zurücklegen.
Anlage Zinsschranke ist nur auszufüllen, wenn die Zinsaufwendungen die Zinserträge um mindestens 3 Millionen Euro übersteigen, ein Zinsvortrag festgestellt wurde und / oder zur Feststellung eines EBITDA-Vortrags.
Diese Angaben dienen ausschließlich der Steuerberechnung bei Mein ELSTER und werden nicht an das Finanzamt übermittelt.
Hier wird der festgestellte Verlustvortrag zum 31. Dezember des Vorjahres eingegeben.
Anleitung zur Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen, zum Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage und Anleitung zur Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
für die Einkommensteuererklärung:
- wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind: bis 30. September 2023
- wenn Sie die Veranlagung beantragen: bis 31. Dezember 2026
für den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage: bis 31. Dezember 2026
für die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: bis 30. September 2023
für den Antrag der Mobilitätsprämie: bis 31. Dezember 2026
Die Einkommensteuererklärung ist elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt werden. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung greift nicht, wenn daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug erzielt werden und die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte jeweils den Betrag von 410 Euro nicht übersteigen.
Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt Für Fälle, die nicht unter die Verpflichtung fallen, ist ebenfalls eine elektronische Übermittlung möglich.
Bitte übermitteln Sie auch Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichungals auch über andere Softwareanbieter möglich.
Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Steuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen inländischen Einkünfte abzugeben, soweit für diese die Einkommensteuer nicht durch den Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Absatz 2 EStG).
Grundsätzlich gilt die Einkommensteuer als abgegolten, wenn Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 EStG unterliegen. Diese Einkünfte sind in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht anzugeben. Wurde jedoch bei einem Arbeitnehmer ein Freibetrag nach § 39a Absatz 4 EStG für Werbungskosten, Sonderausgaben im Sinne des § 10b EStG oder der Freibetrag / Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG auf einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt, greift die Abgeltungswirkung nicht (Ausnahme: der Arbeitslohn beträgt nicht mehr als 13.150 Euro).
Eine Steuererklärung ist auch abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat, ein sonstiger Bezug vom Arbeitgeber ermäßigt besteuert wurde oder der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug ermittelt hat und dabei Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c EStG).
Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist.
Wohnsitz-Änderung innerhalb des Kalenderjahres
Falls Sie im Laufe des Kalenderjahres 2022 Ihren Wohnsitz vom Ausland in das Inland verlegt haben (oder umgekehrt), sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht (Wohnsitz im Ausland) erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen. Reichen Sie in diesen Fällen bitte nur die Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt ein.
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige/r
Beschränkt Steuerpflichtige, deren Summe der Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegt, können auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 10.347 Euro im Kalenderjahr betragen (§ 1 Absatz 3 EStG). Dieser Betrag wird bei Wohnsitz in bestimmten Ländern um ein Viertel, die Hälfte oder um drei Viertel gekürzt.
Einzelheiten ergeben sich aus der folgenden Übersicht:
Land | Einkommensgrenze in EURO |
---|---|
Ländergruppe 1 Amerikanische Jungferninseln, Andorra, Australien, Bahamas, Belgien, Bermuda, Britische Jungferninseln, Brunei Darussalam, Dänemark, Färöer, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Grönland, Guam, Hongkong, Insel Man, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kaimaninseln, Kanada, Kanalinseln, Katar, Republik Korea, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Macau, Monaco, Neukaledonien, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Palästinensische Gebiete, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, Taiwan, Vatikanstadt, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich | 10.347 |
Ländergruppe 2 Antigua und Barbuda, Aruba, Bahrain, Barbados, Chile, Cookinseln, Curacao, Estland, Französisch-Polynesien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Nördliche Marianen, Oman, Palau, Panama, Polen, Portugal, Puerto-Rico, Saudi-Arabien, Seychellen, Slowakei, Slowenien, St. Kitts und Nevis, St. Martin (französischer Teil), St. Martin (niederländischer Teil), Trinidad und Tobago, Tschechien, Turks- und Caicos-Inseln, Ungarn, Uruguay, Zypern | 7.761 |
Ländergruppe 3 Albanien, Amerikanisch-Samoa, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, China, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Gabun, Grenada, Guyana, Irak, Islamische Republik Iran, Jamaika, Kasachstan, Kolumbien, Kuba, Libanon, Libyen, Malaysia, Malediven, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Montenegro, Namibia, Nauru, Niue, Nordmazedonien, Paraguay, Peru, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Suriname, Thailand, Türkei, Turkmenistan, Tuvalu, Bolivarische Republik Venezuela, Weißrussland/Belarus | 5.174 |
Ländergruppe 4 Afghanistan, Ägypten, Algerien, Angola, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Belize, Benin, Bhutan, Plurinationaler Staat Bolivien, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Côte d’Ivoire, Dschibuti, El Salvador, Eritrea, Eswatini, Gambia, Georgien, Ghana, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Komoren, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Kosovo, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Föderierte Staaten von Mikronesien, Republik Moldau, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Pakistan, Papua Neuguinea, Philippinen, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Timor-Leste, Togo, Tonga, Tschad, Tunesien, Uganda, Ukraine, Usbekistan, Vanuatu, Vietnam, Zentralafrikanische Republik | 2.587 |
Beschränkt steuerpflichtige Staatsangehörige eines EU- / EWR-Staates
Beschränkt steuerpflichtige Staatsangehörige eines EU- / EWR-Staates, deren nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder verpartnerte Person in einem EU- / EWR-Staat oder in der Schweiz ansässig ist, werden auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn die Einkünfte der antragstellenden Person zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder wenn ihre Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 10.347 Euro (gegebenenfalls Kürzung nach Ländergruppen) im Kalenderjahr betragen.
Verheiratete oder verpartnerte Personen können auf Antrag die Zusammenveranlagung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG erhalten, wenn die gemeinsamen Einkünfte zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die gemeinsamen Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 20.694 Euro (gegebenenfalls Kürzung nach Ländergruppen) im Kalenderjahr betragen (bei Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens Niederlande ist das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Januar 2017, Bundessteuerblatt I Seite 147, Textziffer 3 zu beachten).
Geben Sie in diesen Fällen bitte eine Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige (ESt 1 A) ab, und fügen Sie eine ausgefüllte Bescheinigung EU / EWR bei, wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen sind.
In die Veranlagung für unbeschränkt steuerpflichtige Personen sind auch die Einkünfte einzubeziehen, die einem Steuerabzug unterliegen.
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines EU- / EWR-Staates sind und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, können für ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b EStG einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen. Bei dieser Veranlagung werden familien- und personenbezogene Steuerentlastungen nicht gewährt. Allerdings können bestimmte Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden und die Einkommensteuer wird nach dem Jahresgrundtarif ermittelt. Hat diese Personengruppe außerdem noch andere inländische Einkünfte, die keinem Steuerabzug unterliegen, sind diese in die Veranlagung einzubeziehen; dies gilt auch im Fall eines Verlustes aus einer anderen Einkunftsart. Es ist deshalb nur eine Erklärung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht abzugeben.
In die Bemessung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) werden in Arbeitnehmerfällen einbezogen:
- Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen,
- Lohn- und Einkommensersatzleistungen,
- die Summe der Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen (ohne Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen oder - im Fall von ausländischen Kapitalerträgen - unterliegen würden).
Beschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 EStG (zum Beispiel Künstler, Sportler, Aufsichtsratsmitglieder), die Staatsangehörige eines EU- / EWR-Staates sind und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, können für diese Einkünfte nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 EStG einen Antrag auf Veranlagung stellen. Hat diese Personengruppe noch weitere inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte, sind diese in die Veranlagung mit einzubeziehen.
Pendlerinnen und Pendler mit einem zu versteuernden Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags von 10.347 Euro können für Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte / Betriebsstätte sowie für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung ab dem 21. Entfernungskilometer alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent eine Mobilitätsprämie erhalten. Der Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Bitte vergessen Sie nicht, auf der Startseite des Formulars das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen und die Anlage Mobilitätsprämie auszufüllen und einzureichen.
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 und der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags 2022 läuft bis zum 30. September 2023. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens 9 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2022 / 2023. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden.
Wird die Einkommensteuererklärung verspätet oder nicht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag und, falls erforderlich, Zwangsgelder festsetzen. Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung 2022, der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage 2022 und der Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie 2022 müssen bis zum 31. Dezember 2025 beim zuständigen Finanzamt oder dem BZSt eingegangen sein. Diese Fristen können nicht verlängert werden. Später eingehende Anträge muss das Finanzamt oder das BZSt ablehnen.
Reichen Sie die Belege zu Ihrer Einkommensteuererklärung bitte nur ein, wenn
- in den Vordrucken und / oder der Hilfe ausdrücklich darauf hingewiesen wird oder
- Sie von Ihrem Finanzamt oder dem BZSt dazu aufgefordert werden (Belegvorhaltepflicht).
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Sprachform verwendet. Dies bedeutet jedoch keine Benachteiligung des weiblichen / dritten Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
Hauptvordruck
Zeile 6 bis 24
Tragen Sie Ihren Namen und Ihre aktuelle Adresse ein. Reicht der vorgegebene Platz nicht aus, kürzen Sie bitte ab. Der Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt oder dem BZSt wird bargeldlos abgewickelt. Steuererstattungen mit IBAN sind innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA) möglich, zu dem alle Länder der EU, des EWR sowie Vereinigtes Königreich, Gibraltar, Monaco, San Marino, Saint Barthelemy, Saint Pierre und Miquelon, Mayotte, Guernsey, Jersey, Isle of Man, Schweiz, Andorra und Vatikanstadt gehören.
Geben Sie hierfür bitte die IBAN sowie die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber an. Ihre IBAN finden Sie zum Beispiel auf dem Kontoauszug Ihrer Bank. Für Steuererstattungen im SEPA-Zahlungsverkehr in Länder außerhalb des EU- / EWR-Raums ist zusätzlich der BIC einzutragen. Teilen Sie Ihrem Finanzamt / dem BZSt bei anderen Bankverbindungen außerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) die erforderlichen Angaben schriftlich mit. Die von Ihnen angegebene Bankverbindung wird Ihr Finanzamt auch für künftige Erstattungen verwenden.
Ändert sich Ihre Bankverbindung, teilen Sie dies bitte umgehend Ihrem Finanzamt schriftlich mit. Alternativ teilen Sie die Änderung der Bankverbindung über das gleichnamige Online-Formular bei Mein ELSTER mit.
Für Zahlungen besteht die Möglichkeit ein gesondertes SEPA‑Lastschriftmandat zu erteilen. Dieses bleibt so lange bestehen, bis es von Ihnen widerrufen wird.
Wenn Sie Ihren Steuererstattungs- oder Steuervergütungsanspruch an einen Dritten abtreten möchten, können Sie den amtlichen Vordruck zur Abtretung unter www.formulare-bfinv.de abrufen. Beachten Sie bitte die besonderen Hinweise auf diesem Vordruck.
Haben Sie in der Bundesrepublik Deutschland (Inland) weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, so unterliegen Ihre inländischen Einkünfte grundsätzlich der beschränkten Einkommensteuerpflicht.
Hierzu gehören insbesondere
- Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (Anlage L, Anlage 34b und gegebenenfalls Anlage AUS);
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anlage G und gegebenenfalls Anlage AUS), zum Beispiel für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Anlage S und gegebenenfalls Anlage AUS), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder Betriebsstätte unterhalten wird;
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Zeile 32, 33, 41 bis 43, 49 und 50), zum Beispiel wenn sie im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Bei Einkünften mit Lohnsteuerabzug gilt die Einkommensteuer grundsätzlich als abgegolten. Stellt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines EU- / EWR-Staates und in einem dieser Staaten ansässig ist, einen Antrag auf Veranlagung, sind die Zeilen 42 bis 50 sowie die Anlage N auszufüllen;
- Erträge aus Kapitalvermögen (Zeile 34 bis 37), wie sie im Einzelnen in § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG bezeichnet sind. Hierzu gehören insbesondere Ausschüttungen von inländischen Kapitalgesellschaften sowie Einnahmen aus stiller Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen von einem inländischen Schuldner. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (zum Beispiel Sparzinsen) gehören nur dann zu den inländischen Einkünften, wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz oder Ähnliches gesichert ist oder wenn es sich um ein sogenanntes Tafelgeschäft handelt. Soweit die Einnahmen der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegen, gilt die Einkommensteuer grundsätzlich als abgegolten; diese Einnahmen sind in Zeile 34 nicht anzugeben. Beantragen Sie die Günstigerprüfung (nur möglich für Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegen; Zeile 35), tragen Sie bitte die Kapitalerträge in Zeile 34 ein. In Zeile 36 und / oder 37 geben Sie bitte die Kapitalerträge an, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (§ 32d Absatz 2 EStG);
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V), wenn zum Beispiel unbewegliches Vermögen im Inland belegen ist oder Rechte in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind;
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 (Anlage R) und Nummer 10 EStG (Anlage R-AV / bAV), die von den inländischen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden, sowie Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, soweit diese auf steuerfreien Beiträgen / Leistungen / Zuwendungen beruhen;
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 8, 8a und 9 EStG (Anlage SO), soweit sie nicht dem Steuerabzug unterliegen. Hierzu gehören insbesondere Leistungen (zum Beispiel gelegentliche Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände), Abgeordnetenbezüge und bestimmte private Veräußerungsgeschäfte.
- Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 11 EStG, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist (Anlage G).
Die aufgezählten Einkünfte unterliegen jedoch - sofern im EStG (wie zum Beispiel vorstehend zu 9. in § 49 Absatz 1 Nummer 11 EStG) nichts anderes geregelt ist - nur der deutschen Einkommensteuer, soweit sie nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind.
Beschränkt Steuerpflichtige mit Kapitalerträgen aus bestimmten Versicherungsverträgen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG können für diese Einkünfte nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 EStG einen Antrag auf Veranlagung stellen, um die hälftige Steuerfreistellung der Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG zu erreichen. Die hälftige Steuerfreistellung gilt nur für Kapitalerträge aus nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird. Zudem darf die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt worden sein. Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag können Sie der Steuerbescheinigung entnehmen. Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.
Zeile 31, 38 bis 40
Tragen Sie hier die Steuerabzugsbeträge ein, die mit den Einkünften im Zusammenhang stehen und reichen Sie bitte die Steuerbescheinigungen ein. Beantragen Sie in Zeile 35 die Günstigerprüfung, sind die Steuerbescheinigungen nur auf Anforderung des Finanzamts einzureichen.
Für die anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG reichen Sie bitte den ausländischen Steuerbescheid und den Zahlungsnachweis ein. Erhalten Sie diese Unterlagen erst nach Abgabe der Steuererklärung, reichen Sie diese bitte nach. Die zugrunde liegenden inländischen Einkünfte (Sondervergütungen sowie Erträge und Aufwendungen des Sonderbetriebsvermögens) tragen Sie bitte in Zeile 31 ein.Zeile 41
Haben Sie Dividenden aus girosammelverwahrten inländischen Aktien sowie Erträge aus girosammelverwahrten eigenkapitalähnlichen Genussscheinen inländischer Emittenten von mehr als 20.000 Euro erzielt und
- waren Sie innerhalb eines Zeitraums von je 45 Tagen vor und nach der Fälligkeit der Kapitalerträge nicht an mindestens 45 Tagen ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere (Mindesthaltedauer) oder
- haben Sie oder Ihnen nahestehende Personen während der Mindesthaltedauer ein Risiko des Wertverlustes in Höhe von weniger als 70 Prozent des gemeinen Werts der Wertpapiere getragen (Mindestwertänderungsrisiko) oder
- waren Sie verpflichtet, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten,
so sind 3/5 der auf diese Kapitalerträge erhobenen Kapitalertragsteuer nicht anrechenbar. In diesem Fall haken Sie das Feld an und kürzen Sie die entsprechende Kapitalertragsteuer in Zeile 38. Sie können die nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abziehen. Die jeweilige Ermittlung erläutern Sie in einer gesonderten Aufstellung.
Zeile 48 und 49
Einkommensersatzleistungen sind zwar steuerfrei, beeinflussen aber die Höhe der Steuer auf die steuerpflichtigen Einkünfte. Die Leistungsbeträge werden grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und sind nicht mehr einzutragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin vorzunehmen.
Einkommensersatzleistungen sind
- Insolvenzgeld (einschließlich vorfinanziertes Insolvenzgeld);
- Arbeitslosengeld (ohne sogenanntes Arbeitslosengeld II), Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Übergangsgeld;
- Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Einkommensersatzleistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften;
- Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
- Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz;
- Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz;
- Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz;
- Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz;
- aus dem Europäischen Sozialfonds finanziertes Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen;
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz;
- Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke.
Haben Sie über die Einkommensersatzleistungen eine Bescheinigung (Leistungsnachweis) erhalten, weil die Leistungsbeträge nicht elektronisch übermittelt werden konnten (zum Beispiel aus technischen Gründen), tragen Sie diese in die Zeile 48 ein. Vergleichbare Einkommensersatzleistungen aus einem EU- / EWR-Staat tragen Sie bitte in die Zeile 49 ein.
Zeile 52 und 53
Wenn Sie einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage für zulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen stellen wollen, dann haken Sie bitte das Feld an. Ihr Finanzamt setzt dann die Arbeitnehmer-Sparzulage nach Ablauf des Kalenderjahres fest. Die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) werden von Ihrem Anbieter oder Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Bei Neuverträgen (Vertragsabschluss nach dem 25. Mai 2018) erfolgt eine Datenübermittlung nur, wenn Sie in diese eingewilligt haben. Ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht in der Regel nur, wenn das zu versteuernde Einkommen 17.900 Euro nicht übersteigt. Bei Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers und Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen (zum Beispiel Anlage in einem VL-Investmentsparplan) besteht ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen 20.000 Euro nicht übersteigt.
Diese Einkommensgrenzen gelten nicht für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird in der Regel erst nach Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt. Haben Sie über Ihren Vertrag vor Ablauf der Sperrfrist unschädlich verfügt (zum Beispiel bei längerer Arbeitslosigkeit), wird Ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage vorzeitig ausgezahlt. Entsprechendes gilt, wenn Ihre Bausparkasse Ihnen einen Bausparvertrag zugeteilt hat. Bei einer Anlage zum Wohnungsbau (zum Beispiel Grundstücksentschuldung) wird Ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage jährlich ausgezahlt.
Zeile 61 bis 68
Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, die nach dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind, können Sie als Sonderausgaben geltend machen (einzutragen in den Zeilen 65 und 66). Voraussetzung dafür ist, dass die Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung
- eines Mitunternehmeranteils stehen,
- eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen oder
- eines mindestens 50-prozentigen GmbH-Anteils stehen, wenn die übertragende Person als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer tätig war und die übernehmende Person diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Tragen Sie diese Beträge bitte in den Zeilen 65 und 66 ein.
Der Abzug von Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, die vor dem 01. Januar 2008 vereinbart worden sind, richtet sich nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG in der jeweils geltenden Fassung. Tragen Sie diese bitte in den Zeilen 61 und 62 ein.
Geben Sie außerdem bitte jeweils die Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person an (einzutragen in den Zeilen 63 und / oder 67).
Im Falle der gesonderten und einheitlichen Feststellung tragen Sie die Versorgungsleistungen bitte in die Zeile 64 und / oder 68 ein.
Zeilen 69 bis 76
Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke müssen Sie durch Bestätigungen nachweisen können, wenn das Finanzamt diese anfordert. Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis 300 Euro je Zahlung gilt: Ist der Empfänger der Spenden und Mitgliedsbeiträge eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (zum Beispiel Vereine, Stiftungen) benötigen Sie einen von der Einrichtung erstellten Beleg, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder um Mitgliedsbeiträge handelt.
Zuwendungsbestätigungen und Nachweise (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung), die nicht vom Finanzamt angefordert wurden, müssen Sie bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 Abgabenordnung aufbewahren.
Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung sind innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren bis 1.000.000 Euro begünstigt. Tragen Sie bitte alle entsprechenden Spenden in die Zeile 73 und / oder 74 ein. Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung fallen nicht unter diese Regelung. Sie können gegebenenfalls nach allgemeinen Grundsätzen (Zeile 69 und / oder 70) als Spende abgezogen werden.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung dient. Bitte reichen Sie hierzu geeignete Unterlagen (zum Beispiel Satzung, Tätigkeitsbericht, Kassenbericht) ein. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.
Keine steuerlich begünstigten Spenden sind zum Beispiel
- Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
- Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken sowie
- Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die Ihnen als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien (Zeile 71) ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben, höchstens um 825 Euro. Höhere Spenden und Mitgliedsbeiträge als 1.650 Euro, berücksichtigt Ihr Finanzamt bis maximal 1.650 Euro als Sonderausgaben. Der Abzug ist nicht möglich, wenn die politische Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist. Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 72), die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben, höchstens um 825 Euro.
Zeile 77
Hier müssen nur Unternehmen Eintragungen vornehmen,
- die einen Konzernabschluss aufstellen oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen haben;
- bei denen der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und
- bei denen die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750.000.000 Euro betragen.
Anlage Sonstiges
Zeile 4
Sie haben Einkünfte erklärt, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2017 eingetretenen Erbfalls auch mit Erbschaftsteuer belastet waren? Dann können Sie eine Ermäßigung der Einkommensteuer beantragen. Hierzu geben Sie bitte eine gesonderte Aufstellung ab. In dieser machen Sie Angaben zu
- den entsprechenden Einkünften, für die die Ermäßigung in Betracht kommt,
- der festgesetzten Erbschaftsteuer,
- dem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb zuzüglich der Freibeträge nach den §§ 16, 17 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und
- den steuerfreien Beträgen nach § 5 ErbStG.
Zeile 5
Sie sind Eigentümer von schutzwürdigen Kulturgütern im Inland und hatten Aufwendungen für deren Herstellung oder Erhaltung? Dann können Sie diese Aufwendungen wie Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist, dass Sie die Kulturgüter weder zur Erzielung von Einkünften noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Zusätzlich müssen Sie die Maßnahmen mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle abgestimmt haben (§ 10g EStG). Sie können in dem Jahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wurde, sowie in den folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 9 %, für vor dem 1. Januar 2004 begonnene Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen jeweils bis zu 10 % der Aufwendungen als Abzugsbetrag eintragen. Einnahmen und Zuschüsse, die Sie erhalten haben, müssen Sie zuvor von den Aufwendungen abziehen. Sie sind Miteigentümerin oder Miteigentümer des Objekts (außer bei verheirateten oder verpartnerten Personen), dann tragen Sie hier nur Ihren Anteil am Abzugsbetrag ein. Dies gilt nicht, wenn es nur zwei Eigentümer gibt und beide zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Voraussetzungen für die Behandlung als Kulturgut und die Erforderlichkeit der Aufwendungen müssen Sie Ihrem Finanzamt durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachweisen.
Zeile 6
Wurde für Sie zum 31. Dezember 2021 ein verbleibender Spendenvortrag festgestellt? Dann haken Sie bitte in Zeile 6 das entsprechende Auswahlfeld an. Das Finanzamt berücksichtigt dann den Spendenvortrag.
Zeile 7 und 8
Ihr Finanzamt hat für Sie zum 31. Dezember 2021 einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt? Dann haken Sie bitte in Zeile 7 das entsprechende Auswahlfeld an. Ergeben sich bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung 2022 nicht ausgeglichene negative Einkünfte (Verlust), trägt das Finanzamt diesen Verlust in die Jahre 2021 und 2020 zurück. Hierfür müssen Sie nicht tätig werden. Möchten Sie auf den Verlustrücktrag verzichten, haken Sie bitte in Zeile 8 das entsprechende Auswahlfeld an. Das Finanzamt stellt dann einen entsprechenden verbleibenden Verlustvortrag fest. Dieser kann in künftigen Jahren berücksichtigt werden.
Zeile 9
Wurden für Sie zum 31. Dezember 2021 verbleibende negative Einkünfte nach § 2a Absatz 1 Satz 5 EStG festgestellt? Dann haken Sie bitte in Zeile 9 das entsprechende Auswahlfeld an. Das Finanzamt berücksichtigt dann diesen Verlustvortrag.
Zeile 10
Wurde für Sie zum 31. Dezember 2021 ein verbleibender Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds nach § 56 Absatz 6 Satz 2 Investmentsteuergesetz festgestellt? Dann haken Sie bitte in Zeile 10 das entsprechende Auswahlfeld an. Das Finanzamt berücksichtigt dann diesen verbleibenden Freibetrag.
Zeile 12
Haben Sie selbst oder hat eine Personengesellschaft, an der Sie beteiligt sind, einen Antrag auf Forschungszulage nach FZulG gestellt? Dann können Sie die Festsetzung der Einkommensteuer auf Antrag bis zur Festsetzung der Forschungszulage oder bis zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Anteilen an der festgesetzten Forschungszulage nach dem FZulG zurückstellen, um eine zeitnahe Möglichkeit zur Anrechnung der Forschungszulage sicherzustellen. Haken Sie dazu bitte in Zeile 12 das entsprechende Auswahlfeld an. Sofern Sie an einer anspruchsberechtigten Personengesellschaft beteiligt sind, reichen Sie bitte die Steuernummer und den Namen dieser Personengesellschaft gesondert ein.
Zeile 13 und 14
Haben Sie im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erzielt? Dann haben Sie Anspruch auf eine Energiepauschale in Höhe von 300 €. Sie haben im Jahr 2022 ein kurzfristiges geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) oder eine Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a EStG ausgeübt? Dann haken Sie bitte in Zeile 13 das entsprechende Auswahlfeld an und geben Sie in der Zeile 14 an, ob Ihnen die Energiepreispauschale durch Ihren Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Alle übrigen anspruchsberechtigten Personen müssen in Ihrer Steuererklärung keine Eintragungen zur Energiepreispauschale vornehmen. Ihr Finanzamt berücksichtigt die Energiepreispauschale grundsätzlich automatisch. Haben Sie Einnahmen aus einem aktiven Arbeitsverhältnis bezogen, wurde die Energiepreispauschale in der Regel bereits über Ihren Arbeitgeber ausgezahlt. Haben Sie bislang keine Energiepreispauschale erhalten, wird die Auszahlung durch den Einkommensteuerbescheid Ihres Finanzamts nachgeholt. Weitere Informationen können Sie den "FAQ Energiepreispauschale" auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums der Finanzen entnehmen (www.bundesfinanzministerium.de).
Anlage AUS
Sie haben ausländische Einkünfte erzielt? Dann nutzen Sie bitte die Anlage AUS. Tragen Sie bitte die ausländischen Einkünfte ein, die aus einem Staat stammen,
- mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 65) oder
- mit dem ein DBA besteht. Hierbei ist es unerheblich, ob die Einkünfte im Inland (gegebenenfalls mit Steueranrechnung) besteuert werden können (beachten Sie bitte hierzu die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 65) oder von der Besteuerung freigestellt sind (gegebenenfalls mit Progressionsvorbehalt; beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 66 bis 82).
Soweit im Folgenden nichts Anderes beschrieben wird, geht Ihr Finanzamt davon aus, dass Sie die Einkünfte auch in den übrigen Anlagen zur Einkommensteuererklärung (Anlage G, L, R‑AUS, R‑AV/bAV, S, SO, V) eingetragen haben und die Einkünfte im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden. Haben Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen, können Sie diese nur in der Anlage AUS eintragen, wenn die tarifliche Einkommensteuer Anwendung findet. Hierzu gehören die Eintragungen in den Zeilen 27 bis 34 und 50 der Anlage KAP sowie in den Zeilen 26 bis 31 der Anlage KAP‑BET. Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit müssen Sie grundsätzlich nur in den Anlagen N und N‑AUS angeben. Wenn Sie die im Ausland gezahlten Steuern anrechnen lassen wollen, dann tragen Sie bitte die ausländischen Einkünfte und die darauf entfallende ausländische Steuer zusätzlich in der Anlage AUS ein.
Dies gilt nicht für die Schweizerische Abzugsteuer. Beachten Sie hierzu bitte die Zeile 26 der Anlage N. Fassen Sie bitte die Einkünfte aus einem Staat in einer Spalte zusammen. Ausländische Investmentfonds müssen Sie jeweils dem Staat zuordnen, in dem der Fonds aufgelegt wird. Tragen Sie bitte die Einkünfte aus jedem Spezial-Investmentfonds jeweils in einer gesonderten Spalte ein. Hatten Sie Einkünfte aus mehr als 3 Staaten/Spezial-Investmentfonds, verwenden Sie bitte weitere Anlagen AUS. Die Einkünfte müssen Sie nach deutschem Steuerrecht ermitteln. Kürzen Sie hierfür die Einnahmen um die Betriebsausgaben, Werbungskosten oder gegebenenfalls um die Pauschbeträge, die mit den Einnahmen in einem Zusammenhang stehen. Rechnen Sie bitte die Beträge in ausländischer Währung nach dem maßgeblichen Kurs zum Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses um.
Zeile 4 bis 13
Ausländische Einkünfte, die im Inland steuerpflichtig sind, müssen Sie stets in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung angeben. Dies gilt unabhängig davon, ob ein DBA besteht oder nicht. Haben Sie auf diese Einkünfte im Ausland eine Steuer gezahlt, die der deutschen Einkommensteuer entspricht, wird diese Steuer grundsätzlich auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet (§ 34c Absatz 1 EStG). Beachten Sie hierzu bitte das jeweilige DBA. Wenn eine Steueranrechnung durch ein DBA ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, kann die Steuer nicht angerechnet werden. Ihr Finanzamt rechnet Ihnen eine gezahlte ausländische Steuer bis zu dem Betrag an, bis zu dem auf die ausländischen Einkünfte eine deutsche Einkommensteuer entfällt.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten. Bei diesem Steuerabzug wurde auch die ausländische Steuer angerechnet. Sie müssen die Zeilen 4 bis 13 daher nur ausfüllen
- in den Fällen des § 32d Absatz 2 EStG und
- bei Einkünften aus einem Spezial-Investmentfonds.
Der Höchstbetrag für die Steueranrechnung ist für die Einkünfte und die Steuern aus jedem einzelnen ausländischen Staat oder Spezial-Investmentfonds gesondert zu ermitteln. Deshalb müssen Sie Ihre ausländischen Einkünfte und Steuern für jeden Herkunftsstaat/Spezial-Investmentfonds einzeln angeben. Die Einkünfte aus den einzelnen Staaten/Spezial-Investmentfonds müssen Sie dabei nach deutschem Steuerrecht ermitteln. Geben Sie bitte auch Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 AStG an. Die Verrechnungen nach § 2a EStG, die Sie in den Zeilen 61 bis 65 vornehmen müssen, geben Sie bei der Übertragung der ausländischen Einkünfte in Zeile 7 an. Wegen der weiteren Auswirkungen des § 2a EStG beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 61 bis 65.
Bei der Ermittlung ausländischer Einkünfte, die nach § 34d Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c EStG zum Gewinn eines inländischen Betriebes gehören, ziehen Sie die Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen ab, die mit den zugrundeliegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Einnahmen und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten werden nur zu 60 % angesetzt, soweit die Einkünfte dem sogenannten Teileinkünfteverfahren unterliegen. Tragen Sie bitte dennoch in den dafür vorgesehenen Eintragungsfeldern der Zeile 7 jeweils den vollen Betrag ein. Das Gleiche gilt für Erträge aus Investmentfonds, bei denen das Teilfreistellungsverfahren angewandt wird. Haben Sie Einkünfte aus einem Spezial-Investmentfonds erzielt, bezeichnen Sie bitte jeden einzelnen Fonds in der Zeile 4. Tragen Sie die Einkünfte und die ausländischen Steuern für jeden Spezial-Investmentfonds getrennt in die jeweilige Anlage in voller Höhe ein.
Zeile 10
Entfällt die ausländische Steuer auf nicht steuerfreie ausländische Einkünfte, können Sie diese bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte insoweit wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Stellen Sie hierfür einen Antrag nach § 34c Absatz 2 EStG. Alternativ können Sie auch die in den Zeilen 12 und 13 beschriebene Anrechnung wählen. Dieses Antragsrecht können Sie für die Steuern aus jedem einzelnen Staat oder Spezial-Investmentfonds unterschiedlich ausüben. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates können Sie somit einheitlich entweder Steueranrechnung oder -abzug wählen, unabhängig davon, ob Sie die Einkünfte unmittelbar oder über eine Beteiligung bezogen haben.
Einen Antrag nach § 34c Absatz 2 EStG stellen Sie dadurch, dass Sie die Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte abziehen und die abgezogene Steuer in die Zeile 10 eintragen. Es entfällt die Angabe in der Zeile 12. Der Abzug kann für Sie günstiger sein, wenn er zum Beispiel zu negativen ausländischen Einkünften führt.
Die nach DBA fiktive ausländische Steuer kann nicht abgezogen werden. Beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zu der Zeile 13. Sie haben in diesen Fällen kein Wahlrecht. Die fiktive Steuer können Sie deshalb nur anrechnen lassen und in den Zeilen 12 und 13 eintragen.
Zeile 12
In die Zeile 12 tragen Sie bitte die Steuern ein, die für Ihre ausländischen Einkünfte vom Herkunftsland unmittelbar erhoben und von Ihnen endgültig gezahlt worden sind. Tragen Sie hier nur etwas ein, wenn Sie die Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer in Anspruch nehmen wollen. Reichen Sie bitte die Nachweise dieser gezahlten Steuern ein (§ 68b EStDV).
Eine ausländische Steuer kann nicht angerechnet werden, wenn
- diese Steuer im Ausland einem Ermäßigungsanspruch unterliegt (unabhängig davon, ob Sie diesen Ermäßigungsanspruch geltend machen oder nicht, auch wenn der Ermäßigungsanspruch bereits verjährt ist),
- die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
- die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
- ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG nicht gegeben sind.
In diesen Fällen dürfen Sie die Steuerbeträge nicht in die Zeile 12 eintragen. Die Steuerbeträge können Sie aber wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abziehen (§ 34c Absatz 3 EStG). Berücksichtigen Sie diese bitte bei der Ermittlung der in Zeile 7 einzutragenden Einkünfte und tragen Sie die Steuerbeträge bitte in die Zeile 11 ein.
Die Steueranrechnung kann nur erfolgen, soweit die ausländischen Einkünfte jeweils für den einzelnen Staat oder Spezial-Investmentfonds bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung in die Einkunftsermittlung einbezogen werden. Unterliegen die ausländischen Einkünfte nicht der deutschen Steuer oder sind sie nach dem DBA freigestellt, können Sie die Steuer nicht anrechnen lassen (zum Beispiel bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften außerhalb der Fristen des § 23 EStG). Für Einkünfte im Sinne des § 2a EStG kann hingegen die Steueranrechnung im Rahmen der Höchstbetragsberechnung nach § 34c Absatz 1 EStG erfolgen. Beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 61 bis 65.
Zeile 13
Nach einigen DBA ist bei ausländischen Einkünften (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) auf die deutsche Einkommensteuer nicht die tatsächlich gezahlte, sondern eine fiktive Steuer anzurechnen. Die Höhe der fiktiven Steuer ist im jeweiligen DBA bestimmt. Geben Sie bitte die in der Zeile 7 enthaltenen Einnahmen in einer gesonderten Aufstellung an und bezeichnen Sie dort die Einkunftsquelle. Zur Anrechnung fiktiver ausländischer Steuer auf Einnahmen aus Kapitalvermögen beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 37 bis 42 in der Hilfe zur Anlage KAP.
Zeile 14
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie beantragen, dass die deutsche Einkommensteuer mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden soll (§ 34c Absatz 5 EStG). Die Einkommensteuer beträgt 25 % der begünstigten Einkünfte. Beachten Sie zu weiteren Einzelheiten bitte das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.04.1984, BStBl I Seite 252. Tragen Sie bitte in die Zeile 14 den Betrag der begünstigten Einkünfte ein, für die Sie die Festsetzung des Pauschbetrags beantragen. Erläutern Sie bitte die Ermittlung in einer gesonderten Aufstellung. Für Einkünfte, die nach § 34c Absatz 5 EStG mit einem Pauschbetrag besteuert werden, können Sie die Steuer nicht anrechnen lassen. Die Einkünfte und die darauf im Ausland gezahlte Steuer dürfen nicht in den Zeilen 5 bis 13 enthalten sein.
Zeile 15 und 16
Tragen Sie in die Zeile 16 bitte die Steuerabzugsbeträge ein, die mit den Einkünften im Zusammenhang stehen und reichen Sie die Steuerbescheinigungen ein. Für die anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG reichen Sie bitte den ausländischen Steuerbescheid und den Zahlungsnachweis ein. Die zugrunde liegenden inländischen Einkünfte (Sondervergütungen sowie Erträge und Aufwendungen des Sonderbetriebsvermögens) tragen Sie bitte in Zeile 15 ein.
Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 12, 14 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung
Der Hinzurechnungsbetrag wird gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellt. Tragen Sie bitte in die Zeilen 31 und 32
- das feststellende Finanzamt,
- die Steuernummer,
- den Staat, in dem sich der Sitz oder die Geschäftsleitung der Zwischengesellschaft befindet, und
- den festgestellten Betrag, erhöht um die auf Antrag anzurechnenden Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG
ein.
Wenn Sie die vom Finanzamt festgestellten ausländischen Steuern, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfallen, anrechnen lassen wollen, dann können Sie dies in der Zeile 33 beantragen.
Sind Ihnen aus mehreren Zwischengesellschaften Beträge zugerechnet worden, erläutern Sie diese bitte gesondert.
Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG in der ab 01. Juli 2021 geltenden Fassung
Der Hinzurechnungsbetrag wird gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellt. Tragen Sie bitte in die Zeilen 36 und 37
- das feststellende Finanzamt,
- die Steuernummer,
- den Staat, in dem sich der Sitz oder die Geschäftsleitung der Zwischengesellschaft befindet, und
- den festgestellten Betrag, erhöht um die auf Antrag anzurechnenden Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG alte Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 3 AStG
ein.
Bei Ausschüttungen aus einer Beteiligungen an einer Zwischengesellschaft, bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an der Zwischengesellschaft sowie bei Einlagenrückgewähr ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte ein Kürzungsbetrag abzuziehen, soweit in den Vorjahren Hinzurechnungsbeträge als sogenanntes Hinzurechnungskorrekturvolumen gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Tragen Sie bitte den Kürzungsbetrag in die Zeile 38 ein.
Erläutern Sie bitte die Berechnung des Kürzungsbetrages im Abschnitt "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" in Zeile 45 des Hauptvordruckes ESt 1 A und aktivieren bitte das Häkchenfeld in Zeile 45 des Hauptvordrucks ESt 1 A.
Die Anrechnung von Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG erfolgt von Amts wegen. Die Anrechnung von Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG alte Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 3 AStG können Sie in der Zeile 39 beantragen. Die Anrechnung von Steuern nach § 12 Absatz 2 AStG können Sie in der Zeile 40 beantragen.
Sind Ihnen aus mehreren Zwischengesellschaften Beträge zugerechnet worden, erläutern Sie diese bitte gesondert.
Zeile 41 bis 44
Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz im Ausland hat, werden der Stifterin oder dem Stifter zugerechnet, wenn sie oder er unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ist die Stifterin oder der Stifter nicht unbeschränkt steuerpflichtig, werden die Einkünfte den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Das gilt nicht, wenn eine Familienstiftung die Geschäftsleitung oder ihren Sitz in einem EU-/EWR-Staat hat und Sie nachweisen können, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der bezugs- oder anfallsberechtigten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Die Einkünfte der ausländischen Familienstiftung stellt das Finanzamt nach § 18 Absatz 4 AStG gesondert und gegebenenfalls einheitlich fest. Tragen Sie in die Zeilen 41 und 42 bitte das für die Feststellung zuständige Finanzamt, die dortige Steuernummer und die festgestellten Einkünfte ein, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
Wenn Sie die vom Finanzamt festgestellten Steuern, die auf diese Einkünfte entfallen, anrechnen lassen wollen, dann können Sie dies in der Zeile 43 beantragen. Anzurechnende Steuern auf die nach § 15 Absatz 11 AStG befreiten Zuwendungen tragen Sie bitte in die Zeile 44 ein.
Zeilen 61 bis 65
Die folgenden negativen Einkünfte aus Drittstaaten (keine EU‑/EWR‑Staaten) können nach § 2a Absatz 1 EStG nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden:
- Einkünfte aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG),
- Einkünfte aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG), es sei denn, die Berücksichtigung der Verluste ist nach § 2a Absatz 2 EStG zulässig,
- Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen von Anteilen an Drittstaaten-Körperschaften (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG), es sei denn, die Berücksichtigung ist nach § 2a Absatz 2 EStG zulässig,
- Gewinnminderungen aus der Veräußerung oder Entnahme von zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteilen an Drittstaaten-Körperschaften, aus deren Auflösung oder Kapitalherabsetzung (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b EStG), es sei denn, die Berücksichtigung ist nach § 2a Absatz 2 EStG zulässig,
- Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG an Drittstaaten-Kapitalgesellschaften, aus deren Auflösung, Kapitalherabsetzung oder ‑rückzahlung (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG), es sei denn, die Berücksichtigung der Verluste ist nach § 2a Absatz 2 EStG zulässig,
- Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EStG),
- Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem Drittstaat belegen sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a EStG),
- Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen Staat als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen, oder an in einem anderen als einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) erfüllen, überlassen, oder insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 HGB erfüllen, überlassen worden sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b EStG), hierbei genügt es, wenn es sich um positive Einkünfte der jeweils selben Art handelt, sie müssen nicht aus demselben Staat stammen,
- Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen oder der Übertragung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Schiffen, wenn sie zu einem Betriebsvermögen gehören (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c EStG),
- Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen, aus der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat als einem Drittstaat, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und die Gewinnminderungen auf einen Tatbestand im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 EStG zurückzuführen sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a EStG),
- Einkünfte aus der Auflösung oder Kapitalherabsetzung von Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat als einem Drittstaat, soweit die Einkünfte auf einen Tatbestand im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 EStG zurückzuführen sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG),
- Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat als einem Drittstaat, aus deren Auflösung, Kapitalherabsetzung oder ‑rückzahlung soweit die Einkünfte auf einen Tatbestand im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 EStG zurückzuführen sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c EStG).
Es ist unerheblich, in welcher Einkunftsart die negativen Einkünfte anfallen. In den Fällen des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG ist auf Tatbestände der jeweils selben Art - unabhängig davon unter welchen Buchstaben der Nummer 7 diese fallen - und aus demselben Staat abzustellen.
Haben Sie im Jahr 2022 entsprechende negative Einkünfte erzielt, geben Sie bitte in den Zeilen 61 bis 65 in der ersten Zeile den Staat an, aus dem die Einkünfte stammen. Bezeichnen Sie in der zweiten Zeile die Art der Einkünfte durch Angabe der Nummer des § 2a Absatz 1 Satz 1 EStG. Dasselbe gilt für negative ausländische Einkünfte, die in den Jahren 1985 bis 2021 erzielt wurden. Bezeichnen Sie bitte die Art der Einkünfte durch Angabe der Nummer des § 2a Absatz 1 Satz 1 EStG der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung. Haben Sie in den Jahren 1985 bis 2021 negative ausländische Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 EStG erzielt, die noch nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen worden sind, tragen Sie den noch nicht ausgeglichenen Betrag in die dritte Zeile ein.
Tragen Sie bitte in die vierte Zeile die negativen Einkünfte des Jahres 2022 ein. Bitte geben Sie in der fünften Zeile an, ob und falls ja, in welcher Anlage und Zeile zur Einkommensteuererklärung diese enthalten sind. Haben Sie im Jahr 2022 positive Einkünfte derselben Art aus demselben Staat erzielt, tragen Sie diese bitte in der sechsten Zeile ein. In der siebten Zeile geben Sie bitte an, in welcher Anlage und Zeile der Einkommensteuererklärung diese Einkünfte enthalten sind.
Haben Sie die Zusammenveranlagung gewählt, werden negative Einkünfte der einen Person mit positiven Einkünften der anderen Person der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen oder verrechnet, soweit Sie die negativen Einkünfte nicht mit eigenen positiven Einkünften ausgleichen oder verrechnen lassen können. Die Angaben hierzu sind für jede Person auf der eigenen Anlage AUS zu erklären.
Wenn Sie nach Verrechnung keine verbleibenden negativen Einkünfte mehr haben, müssen Sie die positiven Einkünfte des Jahres 2022 in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung in der Höhe erklären, in denen sie nicht beim Verlustausgleich verrechnet wurden. Geben Sie bitte die im Ausland für diese Einkünfte gezahlten Steuern in den Zeilen 10 bis 13 an. Geben Sie bitte die Einkünfte unabhängig davon an, ob das Finanzamt die ausländischen Einkünfte nach § 2a Absatz 1 und 2 EStG berücksichtigt. Die am 31. Dezember 2022 verbleibenden negativen Einkünfte werden durch das Finanzamt gesondert festgestellt.
Zeile 66 bis 71
Wenn Einkünfte aufgrund eines DBA im Inland steuerfrei sind, dürfen Sie diese nicht in den übrigen Anlagen zur Einkommensteuererklärung eintragen (ausgenommen Anlage N und Anlage N‑AUS). Die Einkünfte unterliegen jedoch in der Regel dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass Ihr Finanzamt die Einkünfte in die Bemessung des Steuersatzes einbezieht, der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist. Geben Sie die Höhe dieser Einkünfte, die Einkunftsquelle und die Einkunftsart an. Geben Sie dies bitte getrennt nach Staaten an. Haben Sie aus demselben Staat steuerfreie Einkünfte aus mehreren Einkunftsquellen erzielt und reicht die Erklärungsmöglichkeit von 20 Eintragungen nicht aus, machen Sie die Angaben bitte in einer gesonderten Aufstellung. In den Zeilen 66 bis 70 müssen Sie auch außerordentliche Einkünfte angeben. Beachten Sie bitte hierzu die Erläuterungen zu Zeile 73. Einkünfte, die Sie in die Zeile 72 eintragen müssen, geben Sie bitte auch in den Zeilen 66 bis 70 an. Negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 EStG tragen Sie bitte in den Zeilen 78 bis 82 ein. Wenn Einkünfte im Sinne des § 32b Absatz 1 Satz 2 EStG nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, müssen Sie diese nicht in den Zeilen 66 bis 70 eintragen. Die Summe der ausländischen Kapitalerträge laut Zeile 71 unterliegt nur dann dem Progressionsvorbehalt, wenn Ihr Finanzamt bei der Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG die steuerpflichtigen Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer unterwirft.
Der am 31. Dezember 2022 verbleibende Betrag wird durch Ihr Finanzamt gesondert festgestellt.
Sie haben vor 2022 bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte Verluste aus gewerblichen, in einem ausländischen Staat gelegenen Betriebsstätte nach
- § 2a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG oder
- § 2 Absatz 1 Satz 1 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AuslInvG)
abgezogen? Dann müssen Sie dem Gesamtbetrag der Einkünfte 2022 die positive Summe der Einkünfte aus gewerblichen Betriebsstätten desselben Staates bis zur Höhe des Betrages hinzurechnen. Den Betrag können Sie nur in der Höhe hinzurechnen, bis zu der Sie in den vergangenen Jahren Verluste abgezogen haben, die aber durch Hinzurechnung positiver Einkünfte der Folgejahre noch nicht ausgeglichen worden sind (§ 2a Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG, § 2 Absatz 1 Satz 3 AuslInvG).
Sie müssen die Hinzurechnung auch dann vornehmen, wenn
- sich die positiven Einkünfte aufgrund eines Veräußerungsgewinns ergeben
- eine ausländische Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird (§ 2a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG, § 2 Absatz 2 AuslInvG),
- eine ausländische Betriebsstätte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird,
- eine ausländische Betriebsstätte aufgegeben wird oder
- die Ansässigkeit im Inland beendet wird (§ 2a Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG).
Außerordentliche Einkünfte, die nach einem DBA steuerfrei sind (zum Beispiel Veräußerungsgewinne aus einer gewerblichen Betriebsstätte), werden nach § 32b EStG bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts von Ihrem Finanzamt mit einem Fünftel berücksichtigt. Diese Einkünfte müssen Sie auch in den Zeilen 66 bis 70 eintragen. Veräußerungsverluste aus einer gewerblichen Betriebsstätte mindern in voller Höhe die Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Diese dürfen Sie daher nicht in die Zeile 73 eintragen. Wenn die außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 32b Absatz 1 Satz 2 EStG nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, müssen Sie diese nicht in der Zeile 73 eintragen.
Zeile 75 bis 77
Handelt es sich bei der Veräußerung von ausländischem unbeweglichen Vermögen um eine private Veräußerung (§ 23 EStG) und sind die Einkünfte nach DBA steuerfrei, unterliegen diese dem Progressionsvorbehalt. Beachten Sie bitte für die Veräußerung die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 52 der Hilfe zur Anlage SO, Negative Einkünfte können Sie nur beschränkt zum Verlustausgleich berücksichtigen. Sie dürfen diese nur mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, verrechnen lassen. Die nicht im Jahr 2022 mit positiven Einkünften ausgeglichenen negativen Einkünfte laut Zeile 75 sind gemäß § 10d EStG rück- oder vortragsfähig. Sie mindern die im Jahr 2021 oder in den folgenden Kalenderjahren erzielten positiven Einkünfte. Die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 2 EStG (Verlustvortrag aus 2021) führt Ihr Finanzamt durch.
Falls Sie auf die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 1 EStG (Verlustrücktrag nach 2021) verzichten möchten, haken Sie bitte das Häkchenfeld in Zeile 77 an. Das Finanzamt stellt dann einen entsprechenden verbleibenden Verlustvortrag fest. Dieser kann in künftigen Jahren berücksichtigt werden.
Zeilen 78 bis 82
Hinsichtlich dieser Einkünfte gelten die Erläuterungen zu den Zeilen 61 bis 65 entsprechend. Geben Sie in der siebten/letzten Zeile an, auf welche hinzugefügten Einträge (der Zeilen 66 bis 70) sich diese Einkünfte beziehen.
Anlage Corona-Hilfen
Bund und Länder leisten/leisteten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen
- Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
- Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
- andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.
Diese Zahlungen werden nachfolgend als Corona-Hilfen bezeichnet.
Dabei handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, die sich gewinnerhöhend auswirken.
Die Corona-Hilfen sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG (E‑Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Hilfen mit dem Grundbetrag abgegolten.
Bitte füllen Sie die Anlage Corona-Hilfen zusätzlich zu Ihrer Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung aus.
Erfassung bei der Gewinnermittlung
Sie haben Corona-Hilfen erhalten? Dann erfassen Sie diese bitte als steuerpflichtige Betriebseinnahmen in Ihrer Gewinnermittlung.
Sie ermitten Ihren Gewinn
- durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG)?
Dann erfassen Sie bitte die Corona-Hilfen in der Anlage EÜR in der Zeile 15.
Wenn Sie umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind, tragen Sie die Zahlungen bitte in den Zeilen 11 und 12 der Anlage EÜR ein. - durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG)?
Dann wird Ihnen empfohlen, die Corona-Hilfen unter einer der nachfolgenden Taxonomie-Positionen Ihrer E‑Bilanz zu erfassen:- „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen, sonstige Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies.other] beziehungsweise
- in der Oberposition (Mussfeld) „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies]
Im Umsatzkostenverfahren (UKV) sind entsprechende Positionen vorhanden.
Anlage N
Dieses Formular ist vorgesehen für Angaben über
- den Arbeitslohn einschließlich Versorgungsbezüge,
- bestimmte Lohn-/Entgeltersatzleistungen,
- steuerfreien Arbeitslohn für Auslandstätigkeit und
- die Werbungskosten.
Bei verheirateten oder verpartnerten Personen muss jede Person ihre Angaben in einer eigenen Anlage N machen.
Zeile 5 bis 20
Für Arbeitslohn und Versorgungsbezüge für mehrere Jahre sowie für Entschädigungen kommt eine ermäßigte Besteuerung in Betracht. Werbungskosten, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, tragen Sie bitte in Zeile 74 und/oder 75 ein.
Zeile 16 bis 20
Für diese Vergütungen kommt eine ermäßigte Besteuerung in Betracht. Übernehmen Sie bitte diese Beträge je nach Art der Vergütung und die davon einbehaltenen Steuerabzugsbeträge von Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in die Zeilen 16 bis 20. Hat der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren keine ermäßigte Besteuerung vorgenommen, tragen Sie bitte den entsprechenden steuerpflichtigen Teil des Bruttoarbeitslohns in die Zeile 18 ein. Ihr Arbeitgeber hat diesen Betrag gegebenenfalls in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 19 ausgewiesen. Werbungskosten, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, tragen Sie bitte in Zeile 74 und/oder 75 ein.
Zeile 21
Sie haben steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten, von dem kein Steuerabzug vorgenommen wurde?
Dann tragen Sie diesen bitte in Zeile 21 ein.
Dazu gehören zum Beispiel
- Arbeitslohn von ausländischen Arbeitgebern,
- von Dritten gezahlter Arbeitslohn,
- Verdienstausfallentschädigungen einer beruflichen Unfallversicherung,
- von öffentlichen Kassen geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und
- steuerpflichtige Teile der Ausgleichsleistungen (bitte erläutern Sie bisher gezahlte steuerfreie Leistungen in einer gesonderten Aufstellung).
Werbungskosten, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, tragen Sie bitte in die Zeilen 31 bis 72, 77 und 91 bis 117 ein.
Zeile 22 bis 25
Arbeitslohn kann unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen, nach sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) freigestellt sein. Der steuerfreie Arbeitslohn wirkt sich auf die Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes aus (Progressionsvorbehalt). Bitte fügen Sie für jeden Staat und jede Person eine eigene Anlage N-AUS hinzu, um die in den Zeilen 22 bis 24 einzutragenden Beträge korrekt zu ermitteln.
Zeile 25
Einzutragen ist die Summe der Brutto-Arbeitslöhne aller Steuerklassen (Felder mit Kennzahl 110 und/oder 111), für die eine Steuerminderung gemäß Artikel 2 des Zusatzabkommens Punkt 11 Nummer 2 des Schlussprotokolls zum deutsch-belgischen DBA gewährt wird.
Die Felder sind nur von Steuerpflichtigen mit Ansässigkeit in Belgien (siehe Artikel 4 des DBA Belgien) auszufüllen. Ist neben dem belgischen Wohnsitz noch einen weiterer Wohnsitz in Deutschland vorhanden, sind die Felder nur auszufüllen wenn der Arbeitnehmer gemäß Artikel 4 Absatz 2 DBA Belgien als in Belgien ansässig gilt.
Die mit dem Arbeitslohn im Zusammenhang stehenden Werbungskosten sind im Abschnitt Werbungskosten in Sonderfällen beim Feld mit der Kennzahl 675 zusätzlich einzutragen.
Aufgrund dieser Eintragung wird die tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt (im Verhältnis zur Summe der Einkünfte), um 8 % ermäßigt.
Zeile 26
Wenn Sie in Frankreich, Österreich oder der Schweiz ihren Arbeitsort haben und arbeitstäglich zu ihrem Wohnort in Deutschland zurückkehren, dann werden Sie als sogenannter "Grenzgänger" bezeichnet. Sind Sie hiernach als "Grenzgänger" eingestuft, erklären Sie bitte den im Beschäftigungsland erzielten Arbeitslohn ausschließlich in Zeile 26.
Wenn Sie in anderen Staaten arbeiten und arbeitstäglich zu ihrem Wohnort in Deutschland zurückkehren, oder wenn Sie die Voraussetzungen nach den DBA mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz als "Grenzgänger" nicht erfüllen, werden Sie als sogenannte "Grenzpendler" bezeichnet. Erklären Sie in diesen Fällen den im Ausland erzielten Arbeitslohn in den Zeilen 6 oder 22 sowie in der Anlage N-AUS.
Zeile 27
Übersteigen diese steuerfrei erhaltenen Zahlungen die gesetzlichen Freibeträge, tragen Sie bitte nur den tatsächlichen steuerfreien Teil ein.
Der übersteigende Betrag ist in Zeile 21 zu erklären. Die Eintragung ist nur erforderlich, wenn der Betrag nicht beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde und soweit er nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist. Die dazugehörenden Werbungskosten tragen Sie bitte in die Zeilen 31 bis 72, 77 sowie 91 bis 117 ein.
Zeile 28
Lohn-/Entgeltersatzleistungen sind zwar steuerfrei, wirken sich aber auf die Höhe der Steuer auf den Arbeitslohn und etwaige weitere Einkünfte (Progressionsvorbehalt) aus.
Zeile 31 bis 117
Werbungskosten im steuerlichen Sinne sind alle Aufwendungen, die durch Ihr Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Diese kann das Finanzamt jedoch nur berücksichtigen, soweit sie höher sind als steuerfreie oder pauschal besteuerte Ersatzleistungen Ihres Arbeitgebers. Die Kosten Ihrer Lebensführung gehören nicht zu den Werbungskosten, selbst wenn diese Ihrer beruflichen Tätigkeit zugutekommen.
Das Finanzamt berücksichtigt für Werbungskosten, wie zum Beispiel Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale), jährlich einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 €. Erhalten Sie Versorgungsbezüge, liegt dieser Betrag jährlich bei 102 €.
Zeile 31 bis 35
Allgemeines
Unabhängig davon, wie Sie zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte gelangen, erhalten Sie für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale. Diese Pauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer der ersten 20 Kilometer und 38 Cent für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer.
Für die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt das Finanzamt grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung. Auch hier spielt es keine Rolle, wie Sie tatsächlich zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte gelangt sind. Wenn Sie ein Kraftfahrzeug nutzen, können Sie statt der kürzesten Strecke eine andere Straßenverbindung angeben, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig benutzt wurde.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 € begrenzt. Nur soweit Sie Ihr eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug (zum Beispiel Firmenwagen) nutzen, kann das Finanzamt einen höheren Betrag als 4.500 € berücksichtigen.
Die Entfernungspauschale können Sie für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal beantragen, auch wenn Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals je Arbeitstag zurücklegen.
Tage, an denen Sie die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht haben (zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaub, Auswärtstätigkeit, Dienstreise, Heimarbeit, Kurzarbeit), dürfen Sie bei der Ermittlung der Entfernungspauschale nicht mit berücksichtigen.
Erste Tätigkeitsstätte
Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie von Ihrem Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet worden sind.
Eine erste Tätigkeitsstätte kann ebenso ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (zum Beispiel Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof, Flughafen) oder eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses aufgrund eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, sein.
Die dauerhafte Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers bestimmt.
Von einer dauerhaften Zuordnung müssen Sie insbesondere dann ausgehen, wenn Sie unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate an einer bestimmten betrieblichen Einrichtung tätig werden sollen.
Fehlt die dauerhafte Zuordnung oder ist sie nicht eindeutig, ist die erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der Sie
- typischerweise arbeitstäglich oder
- je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
- mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
dauerhaft tätig werden sollen. Je Dienstverhältnis kann höchstens eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen.
Sammelpunkt / weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Sammelpunkt
Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt Ihr Arbeitgeber, dass Sie sich sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort einfinden sollen (zum Beispiel Busdepot, Betrieb des Arbeitgebers), um von dort die berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder die Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt.
Weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn Sie Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausüben sollen. Üben Sie (zum Beispiel als Forstarbeiterin oder Forstarbeiter) Ihre berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet aus, werden die Fahrten von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang des weiträumigen Tätigkeitsgebiets wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten, dürfen Sie die Entfernungspauschale bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang anwenden.
Aufwendungen für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes sowie für die zusätzlichen Kilometer bei Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang tragen Sie bitte in die Zeile 62 ein. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen können Sie pauschal für jeden gefahrenen Kilometer die folgenden Beträge als Werbungskosten geltend machen:
- bei einem Pkw 30 Cent oder
- bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (zum Beispiel Motorrad, Motorroller) 20 Cent.
Einfache Hin- und Rückwege
Für die Arbeitstage, an denen Sie aufgrund einer Auswärtstätigkeit nur jeweils einen einfachen Hin- oder Rückweg zur oder von der ersten Tätigkeitsstätte zurückgelegt haben (zum Beispiel bei fliegendem Personal), können Sie nur die halbe Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen.
Entsprechendes gilt, wenn Hin- und Rückfahrt zur oder von der ersten Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Wohnungen beginnen oder enden. Tragen Sie in diesen Fällen ab Zeile 35 daher bitte nur die halbe Anzahl der Arbeitstage ein.
Pkw
Tragen Sie bitte Ihre erste Tätigkeitsstätte in die Zeile 31 ein. Tragen Sie bei mehreren Dienstverhältnissen oder bei einem Arbeitsplatzwechsel im laufenden Jahr in diesen Zeilen bitte auch Ihre weitere erste Tätigkeitsstätte ein. Das Gleiche gilt für Angaben eines Sammelpunkts oder eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets (Zeile 33 und 34). Tragen Sie bitte ab Zeile 35 die Anzahl der Arbeitstage und die gesamten Entfernungskilometer ein.
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Fahrzeugkosten abgegolten (zum Beispiel die Garagenmiete, Parkgebühren, Reparaturkosten und Mautgebühren). Unfallkosten, die Sie selbst tragen mussten, werden jedoch zusätzlich berücksichtigt, wenn sich der Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, dem Sammelpunkt oder dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ereignet hat (Zeile 48 oder 49). Unfallkosten sind jedoch keine Werbungskosten, wenn der Unfall von Ihnen absichtlich oder unter Alkoholeinfluss verursacht worden ist.
Öffentliche Verkehrsmittel
Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen, können Ihre tatsächlichen Kosten höher als die Entfernungspauschale oder als der Höchstbetrag von 4.500 € sein. Das gilt auch, wenn Sie eine Zeitfahrkarte zur regelmäßigen Benutzung für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte erworben haben, diese dann aber nicht im geplanten Umfang nutzen konnten (zum Beispiel durch die Tätigkeit im Homeoffice).
Tragen Sie deshalb bitte zusätzlich zu Ihren Angaben in den Zeilen 35 diese Kosten in das dafür vorgesehene Feld "Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Flug- und Fährkosten)" ein. Das Finanzamt berücksichtigt dann den höheren Betrag.
Pkw und öffentliche Verkehrsmittel
Haben Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, dem Sammelpunkt oder dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet zum Beispiel teilweise mit dem Pkw und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, tragen Sie bitte in die Zeilen 35 die mit dem Pkw zurückgelegten Kilometer und die restlichen Entfernungskilometer sowie die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel in das jeweilige Feld ein.
Fähr- und Flugkosten
Tragen Sie bitte in die Zeile 47 die tatsächlichen Fähr- und Flugkosten ein. Für die An- und Abfahrten zu und von Fähr- und Flughäfen gilt die Entfernungspauschale.
Fahrgemeinschaft
Sie waren Teil einer Fahrgemeinschaft?
Dann ist die Entfernungspauschale grundsätzlich auf den Höchstbetrag von 4.500 € begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für die Tage, an denen Sie Ihren eigenen Pkw benutzt haben. Tragen Sie deshalb in den Zeilen 35 die Anzahl der Tage ein, an denen Sie mit dem eigenen Pkw gefahren sind. Geben Sie bitte ebenso die Anzahl der Tage an, an denen Sie mitgenommen wurden.
Die Entfernung ermittelt sich wie folgt: Als Teil einer Fahrgemeinschaft tragen alle Personen als Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, dem Sammelpunkt oder dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet die kürzeste benutzbare Straßenverbindung ein; Umwege zum Abholen der jeweiligen Personen werden nicht berücksichtigt. Bei verheirateten oder verpartnerten Personen, die gemeinsam zur Arbeit fahren, steht die Entfernungspauschale jeder Person zu. Das gilt selbst dann, wenn sie beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind.
Sammelbeförderung
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie unentgeltlich oder verbilligt zur ersten Tätigkeitsstätte, zum Sammelpunkt oder zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet befördert (Sammelbeförderung), können Sie für die Strecke der Sammelbeförderung keine Entfernungspauschale geltend machen.
Haben Sie jedoch für die Sammelbeförderung ein Entgelt an den Arbeitgeber entrichtet, tragen Sie diese Aufwendungen bitte in den Zeilen 48 oder 49 ein.
Menschen mit Behinderungen
Wenn bei Ihnen der Grad der Behinderung mindestens 70 betragen hat oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichzeitig eine erhebliche Gehbehinderung bestand, erkennt das Finanzamt die tatsächlichen Kosten für die Hin- und Rückfahrt an, auch wenn Sie Ihren eigenen Pkw benutzt haben. Die Kosten brauchen Sie nur nachzuweisen, wenn Sie hierzu vom Finanzamt aufgefordert werden. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten werden 60 Cent je Entfernungskilometer (30 Cent je gefahrenen Kilometer) anerkannt. Aufwendungen für die Fahrten, die durch die An- und Abfahrt eines Dritten (zum Beispiel des Ehegatten) zur ersten Tätigkeitsstätte, zum Sammelpunkt oder zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet entstehen (sogenannte Leerfahrten), können ebenfalls vom Finanzamt mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Achten Sie bitte darauf, dass in der Bescheinigung über den Grad Ihrer Behinderung gegebenenfalls eine Aussage über die Gehbehinderung enthalten ist. Bitte machen Sie in diesen Fällen in der Zeile 35 die entsprechenden Angaben oder tragen Sie bei Einzelnachweis die tatsächlichen Kosten in Zeile 48 ein.
Wenn bei Menschen mit Behinderung der besondere Kilometersatz von 60 Cent anerkannt wurde, kann das Finanzamt zusätzlich Gebühren für einen Parkplatz an der ersten Tätigkeitsstätte, am Sammelpunkt oder im Zusammenhang mit Fahrten zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet als Werbungskosten berücksichtigen (Teilseite Weitere Werbungskosten, Zeile 48).
Zeile 39 und 40
Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers in Form von zum Beispiel Job-Tickets oder entsprechenden Zuschüssen und pauschal besteuerte Leistungen des Arbeitgebers für andere Fahrtkostenzuschüsse für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den Betrag, den Sie als Entfernungspauschale abziehen können (maximal bis auf 0 €). Die tatsächliche Nutzung einer dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrberechtigung ist nicht von Bedeutung. Von der Kürzung kann nur dann abgesehen werden, wenn gegenüber dem Arbeitgeber gänzlich auf eine Fahrberechtigung verzichtet, sie also gar nicht erst angenommen oder zurückgegeben wird. Die steuerfreien und pauschal besteuerten Ersatzleistungen werden in der Regel elektronisch von Ihrem Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt.
Von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gewährte Fahrtkostenzuschüsse für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern ebenfalls die Entfernungspauschale. Tragen Sie bitte die steuerfrei erhaltenen Erstattungen in die Zeile 40 ein.
Zeile 42 und 43
Zu den Arbeitsmitteln gehören zum Beispiel Werkzeuge, typische Berufsbekleidung oder Fachzeitschriften. Dabei können Sie nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Kosten für Reparaturen und Reinigungen ansetzen.
Arbeitsmittel, die höchstens 800 € (ohne Umsatzsteuer) gekostet haben, können Sie in dem Jahr voll als Werbungskosten absetzen, in dem Sie diese angeschafft haben (sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter). Sind die Anschaffungskosten höher als 800 €, müssen Sie diese auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer verteilen.
Die Anschaffungskosten für Computer und Software können im Jahr der Anschaffung vollständig abgezogen werden.
Zeile 44
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen, wenn dieses den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet.
Steht Ihnen für Ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz (zum Beispiel im Betrieb) zur Verfügung, können Sie die Aufwendungen jährlich bis zu 1.250 € als Werbungskosten abziehen. Ein anderer Arbeitsplatz steht nicht zur Verfügung, wenn Sie diesen zum Beispiel aus Gründen des Gesundheitsschutzes tatsächlich nicht nutzen können. Arbeitsmittel (zum Beispiel ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke oder Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie können diese – gegebenenfalls im Wege der Absetzung für Abnutzung – in den Zeilen 42 und 43 geltend machen.
Zeile 45
Für die Kalendertage, an denen Sie Ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt haben, können Sie einen Betrag von 5 € je Kalendertag, aber höchstens 600 € im Jahr als Werbungskosten abziehen (Homeoffice-Pauschale). Ein häusliches Arbeitszimmer ist für die Berücksichtigung dieser Pauschale nicht erforderlich.
Liegen bei Ihnen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers vor, können Sie anstelle eines Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen die Homeoffice-Pauschale wählen. Für die Tage, an denen Sie auch zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren oder auswärts tätig gewesen sind, können Sie die Homeoffice-Pauschale nicht als Werbungskosten geltend machen.
Haben Sie an einem Kalendertag verschiedene berufliche oder betriebliche Tätigkeiten in Ihrer häuslichen Wohnung ausgeübt, teilen Sie die Homeoffice-Pauschale bitte auf die verschiedenen Tätigkeiten auf. Nehmen Sie in diesem Fall bitte keine Eintragung in der Zeile 45 vor. Soweit die Homeoffice-Pauschale auf die Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit entfällt, tragen Sie diesen Anteil bitte in Zeile 48 ein.
Zeile 46
Ist die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis), können die dabei entstandenen Aufwendungen Werbungskosten sein. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für einen Berufswechsel vorbereitende Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten abziehbar sein.
Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder ein weiteres Studium (zum Beispiel Masterstudium), wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
Als Aufwendungen können Sie zum Beispiel Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Schreibmaterial oder Reisekosten geltend machen. Ersatzleistungen von Dritten (auch zweckgebundene Leistungen nach dem SGB III oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Zuschüsse im Rahmen des sogenannten Aufstiegs-BaföG) müssen Sie jedoch von Ihren Aufwendungen abziehen.
Zeile 47 bis 49
Bewerbungskosten
Wenn Sie 2022 eine Arbeitsstelle gesucht haben, dann können Sie die dadurch entstandenen und nicht erstatteten Kosten (zum Beispiel Inseratkosten, Telefonkosten, Porto, Kosten für Kopien von Zeugnissen oder Reisekosten anlässlich einer Vorstellung) hier geltend machen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob Ihre Bewerbung Erfolg hatte.
Kontoführungsgebühren
Kontoführungsgebühren, die auf die Gutschrift von Arbeitslohn und auf beruflich veranlasste Überweisungen entfallen, sind Werbungskosten. Ohne Einzelnachweis erkennt das Finanzamt jährlich pauschal 16 € an.
Umzugskosten
Umzugskosten können Sie als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie aus beruflichen Gründen umgezogen sind. Berufliche Gründe liegen vor, wenn Sie erstmals eine Stelle antreten oder den Arbeitgeber wechseln. Bei Umzügen innerhalb derselben Gemeinde ist ein beruflicher Anlass auch gegeben, wenn der Umzug vom Arbeitgeber gefordert wird (zum Beispiel beim Bezug oder der Räumung einer Dienstwohnung). Ihre tatsächlichen Umzugskosten werden vom Finanzamt grundsätzlich bis zu der im Bundesumzugskostengesetz vorgesehenen Höhe anerkannt.
Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder sowie sonstige Umzugsauslagen können Sie mit Pauschbeträgen geltend machen. Die für 2022 maßgebenden Pauschbeträge entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Juli 2021, Bundessteuerblatt I Seite 1021.
Zur Berücksichtigung von Umzugskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 91 bis 117.
Zeile 61 bis 72
Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn Ihnen diese durch eine fast ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstanden sind.
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig waren. Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor (zum Beispiel bei Eintragungen in den Zeilen 33), können Sie ebenfalls entsprechende Aufwendungen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen.
Dies gilt auch, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt oder auf einem Fahrzeug tätig waren. Wegen der Besonderheit bei der Berücksichtigung von Fahrtkosten zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 35.
Zeile 61 bis 66
Fahrtkosten
Fahrtkosten können Sie in der Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Bei der Benutzung eines eigenen Fahrzeugs können Sie anstelle der tatsächlichen Kosten pauschal für jeden gefahrenen Kilometer die folgenden Beträge geltend machen:
- beim Pkw 30 Cent oder
- bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen 20 Cent.
Ein Abzug von Werbungskosten ist nicht möglich, wenn Sie für die Fahrten ein vom Arbeitgeber gestelltes Beförderungsmittel benutzt haben (Firmenwagengestellung, unentgeltliche Sammelbeförderung).
Übernachtungskosten
Übernachtungskosten erkennt das Finanzamt in der tatsächlich entstandenen Höhe als Werbungskosten an; bei ein und derselben Tätigkeitsstätte im Inland jedoch maximal für 48 Monate und danach höchstens bis zu 1.000 € im Monat.
Reisenebenkosten
Reisenebenkosten erkennt das Finanzamt in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten an (zum Beispiel Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, für Telefon, Telefax, Porto, Garage und Parkplatz).
Berufskraftfahrer
Als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer können Sie statt der tatsächlich entstandenen Kosten während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Fahrzeug einen Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Kalendertag geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihnen für diesen Tag eine Pauschale für Mehraufwendungen für Verpflegung zusteht. Für Kalendertage, an denen Sie eine Verpflegungspauschale bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung mit Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beanspruchen können, kann der Pauschbetrag nicht berücksichtigt werden.
Als Werbungskosten können Sie je Kalenderjahr entweder nur die tatsächlich entstandenen Kosten oder nur die Pauschale ansetzen.
Steuerfreier Ersatz
Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers mindern die abzugsfähigen Werbungskosten. Tragen Sie diese bitte in Zeile 66 an.
Zeile 67 bis 72
Mehraufwendungen für Verpflegung können Sie für dieselbe Auswärtstätigkeit - höchstens jedoch für drei Monate - nur pauschal geltend machen:
- für eine eintägige auswärtige Tätigkeit ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, jeweils 14 €. Dies gilt auch, wenn die auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht ausgeübt wurde (also an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung),
- für An- und Abreisetage einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb Ihrer Wohnung, jeweils 14 €,
- für die Kalendertage, an denen Sie außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig und daher 24 Stunden von Ihrer Wohnung abwesend waren, jeweils 28 €.
Dazu tragen Sie die Anzahl der Tage bitte in den Zeilen 67 bis 69 ein. Nach einer Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte von mindestens vier Wochen beginnt die Dreimonatsfrist neu. Wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten für eine Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Werbungskosten tageweise zu kürzen, und zwar für ein zur Verfügung gestelltes:
- Frühstück um 5,60 € (entspricht 20 % von 28 €),
- Mittagessen um 11,20 € (entspricht 40 % von 28 €),
- Abendessen um 11,20 € (entspricht 40 % von 28 €).
Trifft dies bei Ihnen zu, geben Sie die Kürzungsbeträge in der Zeile 70 an. Je Kalendertag erfolgt eine Kürzung der Verpflegungspauschale auf maximal 0 €. Haben Sie für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, sind die pauschalen Kürzungsbeträge um die gezahlten Entgelte zu mindern.
Ob Sie die Verpflegungspauschalen kürzen müssen, können Sie im Regelfall der Reisekostenabrechnung Ihres Arbeitgebers entnehmen.
Die Dreimonatsfrist gilt nicht, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug oder in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig waren.
Steuerfreie Leistungen Ihres Arbeitgebers mindern die abzugsfähigen Werbungskosten. Tragen Sie diese bitte in die Zeile 72 an.
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
Für Auslandsdienstreisen gelten andere Pauschbeträge. Die für 2022 maßgebenden Pauschbeträge bei Auslandsdienstreisen entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2020, Bundessteuerblatt I Seite 1256.
Zeile 73 bis 78
Werbungskosten zu
- steuerbegünstigten Versorgungsbezügen,
- Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre,
- steuerfreiem Arbeitslohn laut Anlage N-AUS,
- steuerpflichtigem Arbeitslohn, von dem Ihr Arbeitgeber keinen Steuerabzug vorgenommen hat, sowie bei
- Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Inland, wenn die Ansässigkeit in Belgien (Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 DBA Belgien) gegeben ist,
tragen Sie bitte in den Zeilen 73 bis 78 ein.
Zeile 91 bis 117
Müssen Sie aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt führen, können Sie die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn Sie außerhalb des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhalten und Sie auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen. Eine Zweitwohnung oder -unterkunft in der Nähe des Beschäftigungsorts steht einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gleich. Ihr Finanzamt erkennt es an, wenn Sie den Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt führen, von dem aus Sie Ihrer Beschäftigung weiter nachgehen (sogenannter Wegverlegungsfall). Anstelle der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung können Sie Fahrtkosten für mehr als eine Heimfahrt wöchentlich geltend machen. Füllen Sie in diesem Fall bitte die Zeile 99 und nur die Zeilen 31 bis 35 und/oder 40 sowie bei Leistungen des Arbeitgebers oder bei steuerfreiem Ersatz der Agentur für Arbeit die Zeile 117 aus.
Eigener Hausstand
Ein eigener Hausstand liegt im Allgemeinen bei verheirateten oder verpartnerten Personen vor.
Ein eigener Hausstand setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümerin oder Eigentümer oder als Mieterin oder Mieter oder aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als verheiratete oder verpartnerte Person sowie als Mitbewohnerin oder Mitbewohner auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (laufende Kosten der Haushaltsführung).
Es genügt nicht, wenn Sie im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder wenn Ihnen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung müssen Sie darlegen können und diese kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend.
Berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung
Das Finanzamt berücksichtigt folgende notwendige Mehraufwendungen:
erste und letzte Fahrt zum/vom neuen Arbeitsort:
Anerkannt werden die Kosten für die erste Fahrt vom Ort des eigenen Hausstands zum Arbeitsort bei Beginn der Tätigkeit und die letzte Fahrt vom Arbeitsort zum Ort des eigenen Hausstands nach Abschluss der Tätigkeit. Haben Sie für diese Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, werden pauschal 30 Cent je gefahrenen Kilometer anerkannt. Wenn Sie andere motorbetriebene Fahrzeuge benutzen, werden pauschal 20 Cent je gefahrenen Kilometer anerkannt. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden in der tatsächlichen Höhe anerkannt.
Fahrten zum eigenen Hausstand (Familienheimfahrten):
Sind Ihnen Fahrtkosten für tatsächliche Fahrten zwischen Ihrem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands entstanden, dann werden diese Kosten mit der Entfernungspauschale berücksichtigt (höchstens eine Fahrt wöchentlich). Diese Pauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer der ersten 20 Kilometer und 38 Cent für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer. Die Art des benutzten Verkehrsmittels ist dafür unerheblich. Die Angaben zur Entfernungspauschale, die nicht für Flugstrecken, jedoch für die An- und Abfahrten zum und vom Flughafen gewährt wird, tragen Sie bitte in Zeile 104 ein. Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie bitte die tatsächlichen Kosten in Zeile 105 ein. Flug- und Fährkosten sowie Kosten für entgeltliche Sammelbeförderung werden in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt. Tragen Sie diese Kosten bitte in die Zeile 108 ein. Sie können keine Entfernungspauschale geltend machen, wenn Sie einen Firmen- oder Dienstwagen nutzen oder an einer Sammelbeförderung des Arbeitgebers teilnehmen. Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt werden als Werbungskosten die Gebühren für ein Telefonat bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit zum Hausstand gehörenden Angehörigen berücksichtigt.
- Unterkunft:
Im Inland werden die tatsächlichen Kosten bis zu 1.000 € im Monat (zum Beispiel Miete, Betriebskosten und so weiter) berücksichtigt. Im Ausland werden die Kosten in nachgewiesener Höhe für eine angemessene Zweitwohnung (60 Quadratmeter) anerkannt.
- Verpflegung:
Die Mehraufwendungen für Verpflegung werden für die ersten drei Monate mit den für Auswärtstätigkeiten geltenden Pauschbeträgen angesetzt.
Umzugskosten:
Sofern die Aufwendungen aufgrund der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung entstanden sind, werden diese anerkannt. Sie können nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend machen. Die Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen können Sie im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht ansetzen.
Einrichtung und Hausrat:
Sofern Sie Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat hatten, beachten Sie bitte die Erläuterungen in der Randziffer 108 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. November 2020, Bundessteuerblatt I Seite 1228.
Das Finanzamt berücksichtigt folgende notwendige Mehraufwendungen:
erste und letzte Fahrt zum/vom neuen Arbeitsort:
Anerkannt werden die Kosten für die erste Fahrt vom Ort des eigenen Hausstands zum Arbeitsort bei Beginn der Tätigkeit und die letzte Fahrt vom Arbeitsort zum Ort des eigenen Hausstands nach Abschluss der Tätigkeit. Haben Sie für diese Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, werden pauschal 30 Cent je gefahrenen Kilometer anerkannt. Wenn Sie andere motorbetriebene Fahrzeuge benutzen, werden pauschal 20 Cent je gefahrenen Kilometer anerkannt. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden in der tatsächlichen Höhe anerkannt.
Fahrten zum eigenen Hausstand (Familienheimfahrten):
Sind Ihnen Fahrtkosten für tatsächliche Fahrten zwischen Ihrem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands entstanden, dann werden diese Kosten mit der Entfernungspauschale berücksichtigt (höchstens eine Fahrt wöchentlich). Diese Pauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer der ersten 20 Kilometer und 38 Cent für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer. Die Art des benutzten Verkehrsmittels ist dafür unerheblich. Die Angaben zur Entfernungspauschale, die nicht für Flugstrecken, jedoch für die An- und Abfahrten zum und vom Flughafen gewährt wird, tragen Sie bitte in Zeile 104 ein. Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie bitte die tatsächlichen Kosten in Zeile 105 ein. Flug- und Fährkosten sowie Kosten für entgeltliche Sammelbeförderung werden in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt. Tragen Sie diese Kosten bitte in die Zeile 108 ein. Sie können keine Entfernungspauschale geltend machen, wenn Sie einen Firmen- oder Dienstwagen nutzen oder an einer Sammelbeförderung des Arbeitgebers teilnehmen. Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt werden als Werbungskosten die Gebühren für ein Telefonat bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit zum Hausstand gehörenden Angehörigen berücksichtigt.
Das Finanzamt berücksichtigt folgende notwendige Mehraufwendungen:
- Unterkunft:
Im Inland werden die tatsächlichen Kosten bis zu 1.000 € im Monat (zum Beispiel Miete, Betriebskosten und so weiter) berücksichtigt. Im Ausland werden die Kosten in nachgewiesener Höhe für eine angemessene Zweitwohnung (60 Quadratmeter) anerkannt.
Das Finanzamt berücksichtigt folgende notwendige Mehraufwendungen:
- Verpflegung:
Die Mehraufwendungen für Verpflegung werden für die ersten drei Monate mit den für Auswärtstätigkeiten geltenden Pauschbeträgen angesetzt.
Das Finanzamt berücksichtigt folgende notwendige Mehraufwendungen:
Umzugskosten:
Sofern die Aufwendungen aufgrund der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung entstanden sind, werden diese anerkannt. Sie können nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend machen. Die Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen können Sie im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht ansetzen.
Das Finanzamt berücksichtigt folgende notwendige Mehraufwendungen:
Einrichtung und Hausrat:
Sofern Sie Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat hatten, beachten Sie bitte die Erläuterungen in der Randziffer 108 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. November 2020, Bundessteuerblatt I Seite 1228.
Ersatzleistungen des Arbeitgebers / der Agentur für Arbeit
Tragen Sie bitte in die Zeile 117 die erhaltenen steuerfreien Ersatzleistungen (zum Beispiel Trennungsentschädigungen, Auslösungen, Fahrtkostenersatz oder Verpflegungskostenersatz während der doppelten Haushaltsführung, Mobilitätsbeihilfen) ein.
Anlage R
Grundsätzlich müssen Sie Ihre Renten versteuern. Einige Renten werden nicht besteuert. Diese müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.
Dazu gehören zum Beispiel
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Berufsgenossenschaftsrenten),
- Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
- Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden,
- Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse,
- Schadensersatzrenten für entgangenen Unterhalt,
- Schadensersatzrenten für entgangene Dienste sowie
- Schmerzensgeldrenten.
Für die der Einkommensteuer unterliegenden Renten verwenden Sie bitte die folgenden Anlagen:
Anlage R für
- inländische Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Zeile 4 bis 12),
- Renten aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (sogenannte "Rürup-Rente"; Zeile 4 bis 12) oder
- sonstige inländische - insbesondere private - Leibrenten (Zeile 13 bis 36).
Anlage R-AV/bAV für Leistungen
- aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (sogenannte "Riester-Rente") oder
- aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen handelt, wie zum Beispiel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Anlage R-AUS für Renten und andere Leistungen
- aus ausländischen Versicherungen,
- aus ausländischen Rentenverträgen oder
- aus ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen.
Pensionen, zum Beispiel Werkspensionen, für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte auf der Anlage N ein.
Leibrenten/Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlicher Alterskasse, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen
Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden durch Ihr Finanzamt nur mit einem bestimmten Anteil (Besteuerungsanteil) besteuert. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wenn Sie Leibrenten und/oder Leistungen aus ausländischen (Renten-)Versicherungen oder Rentenverträgen erhalten haben, tragen Sie diese bitte in der Anlage R-AUS ein.
Zeile 4 bis 9
Falls Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben, können Sie von der Rentenversicherung eine "Information über die Meldung an die Finanzverwaltung" über Ihre bezogenen Renteneinkünfte anfordern. Damit können Sie überprüfen, ob die von der Rentenversicherung elektronisch an das Finanzamt übermittelten Daten richtig sind. Diese Mitteilung wird Ihnen dann in den Folgejahren automatisch von der Rentenversicherung zugesendet, ohne dass Sie diese noch einmal anfordern müssen.
Bei Beginn der Rente im Jahr 2022 beträgt der Besteuerungsanteil 82 %. Sie müssen keine Angaben zur Höhe des Besteuerungsanteils machen. Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Er gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Im Rahmen der Rentenbesteuerung der darauffolgenden Jahre wird der steuerfreie Teil der Rente vom Jahresbetrag der Brutto-Rente abgezogen. Rentenerhöhungen, die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, werden in voller Höhe besteuert. Das Gleiche gilt für Leistungen aus zertifizierten Basisrentenverträgen (sogenannte "Rürup-Renten"). Beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 10 in der Hilfe zur Anlage Vorsorgeaufwand.
Zu den Leibrenten gehören insbesondere
- Altersrenten,
- Erwerbsminderungsrenten,
- Erwerbsunfähigkeitsrenten,
- Berufsunfähigkeitsrenten,
- Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Witwerrenten),
- Waisenrenten und
- Erziehungsrenten.
Geben Sie bitte auch einmalige Leistungen an, die Ihnen zum Beispiel als Sterbegeld oder als Abfindung von Kleinbetragsrenten ausgezahlt wurden.
Wenn Sie als Verfolgte oder Verfolgter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt wurden und bei der Berechnung Ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung rentenrechtliche Zeiten aufgrund der Verfolgung berücksichtigt wurden, teilen Sie das bitte dem Finanzamt formlos mit. Solche Zeiten können zum Beispiel nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt worden sein. Dies gilt auch für Witwen- und Witwerrenten, wenn die verstorbene Person als Verfolgte oder Verfolgter im Sinne des § 1 BEG anerkannt war und die Rentenleistung entsprechende rentenrechtliche Zeiten enthält. Ihr Finanzamt prüft dann, ob diese Rente steuerfrei ist.
Zeile 10 bis 12
Öffnungsklausel
Wenn Sie bis zum 31. Dezember 2004 für mindestens zehn Jahre höhere Beiträge als den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, können Sie beantragen, dass Teile der Leibrenten oder anderer Leistungen mit dem Ertragsanteil besteuert werden (sogenannte Öffnungsklausel). Bitte beachten Sie hierzu die Hilfe zu den Zeilen 13 bis 36.
Einmalige Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung, soweit Ihr Finanzamt auf diese die Öffnungsklausel anwendet.
Die Öffnungsklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn Sie bei erstmaliger Beantragung nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Öffnungsklausel vorliegen. Der inländische Versorgungsträger erstellt für Sie hierfür auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung. Den bescheinigten Prozentsatz tragen Sie bitte in die Zeile 10 ein.
Inländische Leibrenten, die nicht in den Zeilen 4 bis 9 und nicht in der Anlage R-AV/bAV einzutragen sind, werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Bitte tragen Sie in den Zeilen 13 bis 36 insbesondere lebenslange Renten aus privaten Rentenversicherungen sowie bestimmte zeitlich befristete Renten (zum Beispiel Hinterbliebenen-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten) ein. Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentenberechtigten zu Beginn des Rentenbezugs. Der so ermittelte Ertragsanteil beträgt zum Beispiel bei Beginn der Rente:
nach vollendetem | Prozent |
---|---|
60. Lebensjahr | 22 % |
61. Lebensjahr | 22 % |
62. Lebensjahr | 21 % |
63. Lebensjahr | 20 % |
64. Lebensjahr | 19 % |
65. Lebensjahr | 18 % |
Sie müssen den Ertragsanteil nicht eintragen. Dieser wird anhand Ihrer Eintragungen zu Ihrer Rente automatisch berücksichtigt.
Sind diese Renten auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, richtet sich der Ertragsanteil nicht nach dem Lebensalter des Berechtigten bei Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit. Bei einer Laufzeit von beispielsweise zehn Jahren beträgt der Ertragsanteil 12 % der Rentenbezüge.
Zeile 13 bis 18
Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit / mit zeitlich befristeter Laufzeit)
Tragen Sie bitte in die Zeile 13 den Jahresbetrag der Brutto-Rente ein. Je nach Art der Rente ist der Jahresbetrag der Brutto-Rente nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch. Bitte geben Sie auch Rentennachzahlungen an.
In die Zeile 14 tragen Sie bitte den Beginn der Rente ein. Das ist der Zeitpunkt, ab dem Ihnen die Rente (gegebenenfalls nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt worden ist.
Die Zeilen 16 und 17 müssen Sie nur ausfüllen, wenn Ihre Leibrente zeitlich befristet ist.
Tragen Sie bitte in die Zeile 18 die in Zeile 13 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre ein. Dabei müssen Sie die Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2022 nicht eintragen. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, müssen Sie hier ebenfalls nicht eintragen. Anhand Ihrer Eintragung in die Zeile 18 prüft Ihr Finanzamt, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Zeile 31 bis 36
Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen (zum Beispiel Renten aus Veräußerungsgeschäften) werden nicht elektronisch übermittelt. Sie müssen diese immer angeben.
Zeile 31
Tragen Sie bitte in die Zeile 31 den Jahresbetrag der Brutto-Rente ein. Je nach Art der Rente ist der Jahresbetrag der Brutto-Rente nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch. Bitte geben Sie auch Rentennachzahlungen an.
Zeile 32
In die Zeile 32 tragen Sie bitte den Beginn der Rente ein. Das ist der Zeitpunkt, ab dem Ihnen die Rente (gegebenenfalls nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt worden ist.
Zeilen 34 und 35
Die Zeilen 34 und 35 müssen Sie nur ausfüllen, wenn Ihre Leibrente zeitlich befristet ist.
Zeile 36
Tragen Sie bitte in die Zeile 36 die in Zeile 31 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre ein. Dabei müssen Sie die Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2022 nicht eintragen. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, müssen Sie hier ebenfalls nicht eintragen. Anhand Ihrer Eintragung in die Zeile 36 prüft Ihr Finanzamt, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Zeile 15 und 33
Bei privaten Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als der rentenberechtigten Person oder von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt (§ 55 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung), tragen Sie bitte in die Zeile 15 oder 33 das für die Ermittlung des Ertragsanteils maßgebliche Geburtsdatum dieser Person ein. Bei Garantiezeitrenten ist das Geburtsdatum der verstorbenen versicherten Person einzutragen.
Zeile 37 und 38
Wenn Ihre Werbungskosten bei allen Renten und Leistungen der Anlagen R, R-AUS und R-AV/bAV den Pauschbetrag in Höhe von 102 € nicht übersteigen, müssen Sie in den Zeilen 37 und 38 nichts eintragen. Dieser Pauschbetrag wird dann automatisch berücksichtigt. Haben Sie höhere Werbungskosten, tragen Sie diese bitte in den Zeilen 37 und 38 ein.
Zeile 39
Tragen Sie Einkünfte aus Gesellschaften, Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b des Einkommensteuergesetzes (Steuerstundungsmodelle) bitte ausschließlich hier ein. Die Einnahmen und Werbungskosten dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Weitere Angaben zur Bezeichnung der Steuerstundungsmodelle, der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten machen Sie bitte einer gesonderten Aufstellung (gegebenenfalls in Papierform).
Anlage R-AUS
Grundsätzlich müssen Sie Ihre Renten versteuern. Einige Renten werden nicht besteuert. Diese müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.
Dazu gehören zum Beispiel
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Berufsgenossenschaftsrenten),
- Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
- Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden,
- Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse,
- Schadensersatzrenten für entgangenen Unterhalt,
- Schadensersatzrenten für entgangene Dienste sowie
- Schmerzensgeldrenten.
Für die der Einkommensteuer unterliegenden Renten verwenden Sie bitte die folgenden Anlagen:
Anlage R für:
- inländische Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- Renten aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (sogenannte "Rürup-Rente") oder
- sonstige inländische - insbesondere private - Leibrenten.
Anlage R-AV/bAV für Leistungen
- aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (sogenannte "Riester-Rente") oder
- aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen handelt, wie zum Beispiel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Anlage R-AUS für Renten und andere Leistungen
- aus ausländischen Versicherungen,
- aus ausländischen Rentenverträgen oder
- aus ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen.
Pensionen, zum Beispiel Werkspensionen, für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte auf der Anlage N ein.
Renten und Leistungen werden
- mit dem Besteuerungsanteil,
- mit dem Ertragsanteil oder
- in voller Höhe besteuert.
Dies gilt auch für ausländische Renten und Leistungen. Daher qualifiziert Ihr Finanzamt die Renten und Leistungen nach deutschem Recht. Dabei wird geprüft, ob die ausländischen Renten und Leistungen mit Renten oder Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, betrieblichen Altersversorgung oder der individuellen (privaten) Altersvorsorge nach deutschem Recht vergleichbar sind. Wenn Sie Renten aus dem Ausland bezogen haben und das Besteuerungsrecht dafür ausschließlich im ausländischen (Quellen-)Staat liegt, dann müssen Sie nur die Zeilen 66 bis 70 der Anlage AUS ausfüllen (zum Beispiel Sozialversicherungsrenten aus dem Ausland). Bitte beachten Sie, dass Sie bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht haben.
Ausländische Leibrenten und Leistungen, die mit Leistungen eines inländischen Versorgungsträgers (gesetzliche Rentenversicherungen, landwirtschaftliche Alterskasse und berufsständische Versorgungseinrichtungen) vergleichbar sind
Leibrenten und andere Leistungen aus - mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren - ausländischen (Renten-)Versicherungen oder Rentenverträgen werden durch Ihr Finanzamt nur mit einem bestimmten Anteil (Besteuerungsanteil) besteuert. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei Beginn der Rente im Jahr 2022 beträgt der Besteuerungsanteil 82 %. Sie müssen keine Angaben zur Höhe des Besteuerungsanteils machen. Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Er gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Bei Beginn der Rente vor dem 01. Januar 2005 ist der steuerfreie Teil der Rente des Jahres 2005 maßgebend. Für die Rentenbesteuerung der darauffolgenden Jahre wird der steuerfreie Teil der Rente vom Jahresbetrag der Brutto-Renten abgezogen. Rentenerhöhungen, die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, besteuert Ihr Finanzamt in voller Höhe.
Zu den Leibrenten gehören insbesondere
- Altersrenten,
- Erwerbsminderungsrenten,
- Erwerbsunfähigkeitsrenten,
- Berufsunfähigkeitsrenten,
- Hinterbliebenenrenten (Witwen- oder Witwerrenten),
- Waisenrenten und
- Erziehungsrenten.
Geben Sie bitte auch einmalige Leistungen an, die Ihnen zum Beispiel als Sterbegeld oder als Abfindung von Kleinbetragsrenten ausgezahlt wurden.
Tragen Sie bitte in der Zeile 5 den Jahresbetrag der Brutto-Rente ein. Dieser ergibt sich aus Ihrer Renten(anpassungs)mitteilung. Der Jahresbetrag der Brutto-Rente muss nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch sein. Eventuell müssen Sie den Jahresbetrag der Brutto-Rente anhand der Angaben Ihrer Renten(anpassungs)mitteilung errechnen. Bitte geben Sie auch Rentennachzahlungen und Einmalzahlungen an..
Eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die bei der Auszahlung der Rente einbehalten wurden, dürfen Sie nicht vom Rentenbetrag abziehen. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung tragen Sie bitte in den Zeilen 31 bis 36 der Anlage Vorsorgeaufwand als Sonderausgaben ein. Sollten im ausländischen Staat Steuern einbehalten oder abgeführt worden sein, dürfen Sie diese Beträge nicht von dem einzutragenden Rentenbetrag abziehen. Handelt es sich um anzurechnende ausländische Steuern, füllen Sie bitte zusätzlich die Zeilen 5, 6 und 12 der Anlage AUS aus.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, die Sie zu Ihren Aufwendungen zur Krankenversicherung erhalten, sind steuerfrei. Diese rechnen Sie daher nicht dem Rentenbetrag hinzu. Die Zuschüsse mindern jedoch Ihre Aufwendungen.
Tragen Sie bitte in Zeile 6 den Rentenanpassungsbetrag aufgrund regelmäßiger Anpassungen (zum Beispiel jährliche Rentenerhöhung) ein.
Diesen ermitteln Sie wie folgt:
Jahresbetrag der Brutto-Rente 2022
- Jahresbetrag der Brutto-Rente aus dem Jahr der Ermittlung des steuerfrei bleibenden Teils
= Rentenanpassungsbetrag 2022
Unregelmäßige Anpassungen müssen Sie nicht eintragen. Darunter fallen zum Beispiel Rentenänderungen wegen Anrechnung oder Wegfall anderer Einkünfte oder eine Änderung des Jahresbetrags der Rente aufgrund von Währungsschwankungen.
Tragen Sie bitte in Zeile 7 den Beginn der Rente ein. Das ist der Zeitpunkt, ab dem Ihnen die Rente (gegebenenfalls nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt worden ist. Das Datum entnehmen Sie bitte Ihrem Rentenbescheid. Haben Sie im Jahr 2022 eine Einmalzahlung erhalten, tragen Sie bitte das Datum ein, zu dem Sie die Einmalzahlung erhalten haben.
Ist Ihrer Rente laut der Zeile 5 (zum Beispiel Alters- oder Witwenrente) eine andere Rente (zum Beispiel Erwerbsminderungsrente oder Altersrente der verstorbenen verheirateten oder verpartnerten Person) vorangegangen, tragen Sie bitte den Beginn und das Ende dieser vorangegangenen Rente in den Zeilen 8 und 9 ein. Dadurch kann sich für Ihre Rente gegebenenfalls eine günstigere Besteuerung ergeben.
Tragen Sie in Zeile 10 bitte die in Zeile 5 enthaltenen
- Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre und/oder
- Kapitalleistungen als Einmalzahlungen aus einem Versorgungswerk
ein. Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2022 müssen Sie in Zeile 10 nicht eintragen. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, müssen Sie in Zeile 10 ebenfalls nicht eintragen.
Aufgrund Ihrer Eintragung in Zeile 10 wird Ihr Finanzamt prüfen, ob für diese Zahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Öffnungsklausel
Wenn Sie bis zum 31. Dezember 2004 für mindestens zehn Jahre höhere Beiträge als den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, können Sie beantragen, dass Teile der Leibrenten oder anderer Leistungen mit dem Ertragsanteil besteuert werden (sogenannte Öffnungsklausel). Bitte beachten Sie hierzu die Hilfe zu den Zeilen 14 bis 20. Einmalige Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung, soweit Ihr Finanzamt auf sie die Öffnungsklausel anwendet. Die Öffnungsklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn Sie bei erstmaliger Beantragung nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Öffnungsklausel vorliegen. Bei ausländischen Versorgungsträgern müssen Sie die tatsächlich geleisteten Beiträge nachweisen. Den vom ausländischen Versorgungsträger oder gegebenenfalls von Ihnen selbst ermittelten Prozentsatz tragen Sie bitte in Zeile 11 ein.
Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit / mit zeitlich befristeter Laufzeit), sonstigen Verpflichtungsgründen (zum Beispiel aus Veräußerungsgeschäften)
Ausländische Leibrenten, die nicht in den Zeilen 4 bis 13 einzutragen sind, werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Bitte tragen Sie in den Zeilen 14 bis 20 insbesondere lebenslange Renten aus privaten Rentenversicherungen sowie bestimmte zeitlich befristete Rentenversicherungen sowie bestimmte zeitlich befristete Renten (zum Beispiel Hinterbliebenen-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten) ein.
Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentenberechtigten zu Beginn des Rentenbezugs. Der so ermittelte Ertragsanteil beträgt zum Beispiel bei Beginn der Rente:
nach vollendetem | Prozent |
---|---|
60. Lebensjahr | 22 % |
61. Lebensjahr | 22 % |
62. Lebensjahr | 21 % |
63. Lebensjahr | 20 % |
64. Lebensjahr | 19 % |
65. Lebensjahr | 18 % |
Sie müssen den Ertragsanteil nicht eintragen. Dieser wird anhand Ihrer Eintragungen zu Ihrer Rente automatisch berücksichtigt.
Sind diese Renten auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, richtet sich der Ertragsanteil nicht nach dem Lebensalter des Berechtigten bei Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit. Bei einer Laufzeit von beispielsweise zehn Jahren beträgt der Ertragsanteil 12 % der Rentenbezüge.
Tragen Sie bitte in die Zeile 15 den Jahresbetrag der Brutto-Rente ein. Wenn Sie die Rente von einer Versicherung erhalten, teilt diese Ihnen den Betrag in der Regel jährlich mit. Je nach Art der Rente muss der Jahresbetrag der Brutto-Rente nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch sein. Bitte geben Sie auch Rentennachzahlungen an. In die Zeile 16 tragen Sie bitte den Beginn der Rente ein. Das ist der Zeitpunkt, ab dem Ihnen die Rente (gegebenenfalls nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt worden ist.
Die Zeilen 18 und 19 müssen Sie nur ausfüllen, wenn Ihre Leibrente zeitlich befristet ist.
Tragen Sie bitte in der Zeile 15 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre zusätzlich in die Zeile 20 ein. Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2022 müssen Sie nicht eintragen. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, müssen Sie in die Zeile 20 ebenfalls nicht eintragen.
Anhand Ihrer Eintragung prüft Ihr Finanzamt, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Leistungen, soweit sie auf im Inland geförderten Beiträgen beruhen
Tragen Sie in die Zeile 32 bitte Leistungen (zum Beispiel lebenslange Renten oder Einmalleistungen) aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) ein.
Leistungen, soweit sie auf im Inland nicht geförderten Leistungen beruhen
Tragen Sie bitte derartige Leistungen folgendermaßen ein:
- Zeilen 33 bis 35: Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) in Form von lebenslangen Leibrenten,
- Zeilen 36 bis 38: Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) in Form von abgekürzten Leibrenten,
- Zeilen 39 und 40: Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) in Form von Einmalleistungen (zum Beispiel Kapitalauszahlungen und Abfindungen),
- Zeile 41: zusätzlicher Eintrag der in den Zeilen 32, 33 und/oder 36 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre.
Zeile 17 und 35
Bei privaten Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als der rentenberechtigten Person oder von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt (§ 55 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung), tragen Sie bitte in die Zeile 17 oder 37 das für die Ermittlung des Ertragsanteils maßgebliche Geburtsdatum dieser Person ein. Bei Garantiezeitrenten ist das Geburtsdatum der verstorbenen versicherten Person einzutragen.
Zeile 42 bis 46
Wenn Ihre Werbungskosten bei allen Renten und Leistungen der Anlagen R, R-AUS und R-AV/bAV den Pauschbetrag in Höhe von 102 € nicht übersteigen, müssen Sie nichts eintragen. Dieser Pauschbetrag wird dann automatisch berücksichtigt. Haben Sie höhere Werbungskosten, tragen Sie diese bitte in den Zeilen 42 bis 46 ein.
Zeile 47
Tragen Sie Einkünfte aus Gesellschaften, Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b des Einkommensteuergesetzes (Steuerstundungsmodelle) bitte ausschließlich hier ein. Die Einnahmen und Werbungskosten dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Weitere Angaben zur Bezeichnung der Steuerstundungsmodelle, der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten tragen Sie bitte im Feld "Erläuterungen" ein.
Anlage R-AV / bAV
Grundsätzlich müssen Sie Ihre Renten versteuern. Einige Renten werden nicht besteuert. Diese müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.
Dazu gehören zum Beispiel
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Berufsgenossenschaftsrenten),
- Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
- Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden,
- Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse,
- Schadensersatzrenten für entgangenen Unterhalt,
- Schadensersatzrenten für entgangene Dienste sowie
- Schmerzensgeldrenten.
Für die der Einkommensteuer unterliegenden Renten verwenden Sie bitte die folgenden Anlagen:
Anlage R für:
- inländische Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- Renten aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (sogenannte "Rürup-Rente") oder
- sonstige inländische - insbesondere private - Leibrenten.
Anlage R-AV/bAV für Leistungen
- aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (sogenannte "Riester-Rente") oder
- aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen handelt, wie zum Beispiel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Anlage R-AUS für Renten und andere Leistungen
- aus ausländischen Versicherungen,
- aus ausländischen Rentenverträgen oder
- aus ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen.
Pensionen, zum Beispiel Werkspensionen, für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte auf der Anlage N ein.
Zeile 4 bis 26
Über Ihre Leistungen
- aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag / einer sogenannten "Riester-Rente" (zum Beispiel Rentenversicherung, Investmentfonds- oder Banksparplan) und/oder
- aus einer inländischen betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse [auch VBL] oder Direktversicherung)
stellt Ihnen Ihr Anbieter in der Regel eine Leistungsmitteilung aus ("Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung [§ 22 Nummer 5 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes]"). Diese Leistungsmitteilung erhalten Sie sowohl zu Beginn der Leistung, als auch bei Änderung der Leistungshöhe. Weitere Angaben im Zusammenhang mit dem Wohnförderkonto finden Sie in dem Bescheid der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen.
Zeile 17
Bei privaten Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als der rentenberechtigten Person oder von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt (§ 55 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung), tragen Sie bitte in die Zeile 17 das für die Ermittlung des Ertragsanteils maßgebliche Geburtsdatum dieser Person ein. Bei Garantiezeitrenten ist das Geburtsdatum der verstorbenen versicherten Person einzutragen.
Zeile 31 bis 37
Wenn Ihre Werbungskosten bei allen Renten und Leistungen der Anlagen R, R-AUS und R-AV/bAV den Pauschbetrag in Höhe von 102 € nicht übersteigen, berücksichtigt Ihr Finanzamt insgesamt den Pauschbetrag. Haben Sie höhere Werbungskosten, so werden diese von Ihrem Finanzamt berücksichtigt. Bei Leistungen aus einem Pensionsfonds laut Zeile 5 wird ein Pauschbetrag in Höhe von 1.200 € berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines Versorgungsfreibetrags nicht vorliegen.
Anlage SO
In die Anlage SO tragen Sie bitte die folgenden Einkünfte ein:
- aus wiederkehrenden Bezügen (zum Beispiel Versorgungsleistungen im Rahmen einer Vermögensübertragung oder Ausgleichszahlung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs),
- Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs,
- Unterhaltsleistungen (sogenanntes begrenztes Realsplitting),
- private Veräußerungsgeschäfte,
- Leistungen und/oder
- Abgeordnetenbezüge.
Energiepreispauschale
Bei anspruchsberechtigten Personen, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte zu behandeln. Ihr Finanzamt berücksichtigt diese grundsätzlich automatisch. Daher müssen Sie die Energiepreispauschale nicht als Einnahmen aus Leistungen erklären.
Zeile 4
Tragen Sie hier bitte wiederkehrende Bezüge (zum Beispiel Zeitrenten) ein, wenn Sie diese nicht bereits in der Anlage R, Anlage R-AV/bAV und/oder Anlage R-AUS eingetragen haben. Dazu gehören auch wiederkehrende Bezüge im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen oder Leistungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Soweit Sie als empfangsberechtigte Person
- Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung oder
- Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs
erhalten haben, müssen Sie nur eine Eintragung machen, soweit bei der zahlungsverpflichteten oder ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind. Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 15 bis 37 sowie zu den Zeilen 46 bis 48 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben.
Zeile 5
Tragen Sie hier bitte die Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs ein, die Sie von Ihrer geschiedenen Ehegattin oder Ihrem geschiedenen Ehegatten oder Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft erhalten haben. Eine Eintragung müssen Sie nur machen, soweit bei der ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind. Beachten Sie bitte hierfür die Erläuterungen zum Papierformular Anlage U und zu den Zeilen 49 und 50 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben. Ausgleichsleistungen, die aufgrund eines Vertrags oder gerichtlichen Vergleichs zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs gezahlt wurden, sind hier ebenfalls einzutragen. Der Vertrag muss notariell beurkundet sein.
Zeile 6
Tragen Sie bitte hier die Unterhaltsleistungen ein, die Sie von der von Ihnen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Person erhalten haben, soweit Sie dem Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zugestimmt haben. Beachten Sie bitte hierfür die Erläuterungen beim Papierformular Anlage U und zu den Zeilen 38 bis 45 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben. Die Ausführungen zu den erhaltenen Unterhaltsleistungen gelten für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gleichermaßen.
Zeile 7 und 9
Wenn Ihre Werbungskosten zu den wiederkehrenden Bezügen, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs und/oder Unterhaltsleistungen unter dem Pauschbetrag von 102 € liegen, berücksichtigt Ihr Finanzamt diesen Pauschbetrag. Ihr Finanzamt zieht den Pauschbetrag hier nur ab, soweit dieser nicht bereits bei den Renteneinkünften (Anlage R, Anlage R-AV/bAV und/oder Anlage R-AUS) berücksichtigt worden ist.
Zeilen 10 bis 14
Geben Sie hier bitte Einkünfte aus zum Beispiel gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände an. Außerdem sind hier Einkünfte aus Mining, Forging, Staking, Lending und der Teilnahme an Airdrops von Kryptowerten anzugeben, sofern keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Tragen Sie hier bitte Geldprämien ein, die Sie von einem Kreditinstitut für einen Wechsel des Wertpapierdepots erhalten haben. Reichen Sie hierzu bitte eine gesonderte Aufstellung ein.
Zeile 15
Verluste aus Leistungen, die im Jahr 2022 nicht mit Gewinnen aus Leistungen ausgeglichen wurden, sind nach Maßgabe des § 10d EStG rück- oder vortragsfähig. Sie mindern die erzielten Gewinne aus Leistungen im Jahr 2021 oder in den folgenden Jahren. Ihr Finanzamt nimmt die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 2 EStG (Verlustvortrag aus 2021) vor. Falls Sie auf die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 1 EStG (Verlustrücktrag nach 2021) verzichten möchten, haken Sie bitte das Auswahlfeld in Zeile 15 an. Das Finanzamt stellt dann einen entsprechenden verbleibenden Verlustvortrag fest. Dieser kann in künftigen Jahren berücksichtigt werden.
Zeilen 16 bis 24
In die Zeile 16 tragen Sie bitte die Ihnen auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes gezahlten
- Entschädigungen,
- Amtszulagen,
- Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen,
- Übergangsgelder,
- Überbrückungsgelder,
- Sterbegelder,
- Versorgungsabfindungen,
- Versorgungsbezüge
ein. Gleiches gilt für vergleichbare Bezüge, die Ihnen auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die Ihnen auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.
Zeile 25
Tragen Sie hier bitte ausschließlich Einkünfte aus Gesellschaften, Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle) ein. Einnahmen und Werbungskosten aus Steuerstundungsmodellen dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Weitere Angaben zur Bezeichnung der Steuerstundungsmodelle, der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten, tragen Sie bitte beim Feld Bezeichnung mit ein.
Zeilen 31 bis 52
Private Veräußerungsgeschäfte sind
- Veräußerungen von Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Zeile 31 bis 40),
- Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Zeile 42 bis 48) und
- Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt, als der Erwerb (Zeile 42 bis 48).
Als Anschaffung gilt auch
- die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe oder
- der Antrag nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung.
Bei unentgeltlichem Erwerb (zum Beispiel Erbschaft, Schenkung) rechnet Ihr Finanzamt dem Rechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zu.
Wenn Sie im Kalenderjahr 2022 keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt haben oder die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt kleiner als 600 € waren, dann müssen Sie diese in der Anlage SO nicht eintragen. Bei einer Zusammenveranlagung gilt die Grenze von 600 € für jede Person. Wenn Sie innerhalb der oben genannten Fristen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert haben, geben Sie diese bitte hier an.
Zeilen 31 bis 40
In den Zeilen 31 bis 40 machen Sie Angaben zu Veräußerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Der Zeitraum zwischen der jeweiligen Anschaffung und Veräußerung darf dabei nicht mehr als zehn Jahre betragen. Maßgeblich für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung ist grundsätzlich das obligatorische Geschäft, das der Anschaffung oder der Veräußerung zu Grunde liegt (zum Beispiel notarieller Kaufvertrag). Tragen Sie bitte in die Zeile 32 die entsprechenden Daten ein.
In die Erklärung über die Veräußerungsgeschäfte sind auch die Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen, soweit sie innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren errichtet, ausgebaut oder erweitert worden sind. Dies gilt entsprechend für selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume.
Als Veräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts gilt auch die Einlage in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts erfolgt. Die Gewinne oder Verluste sind in diesen Fällen jedoch erst in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist. Als Veräußerung gilt auch die verdeckte Einlage eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft. Hier erfolgt die Erfassung bereits im Jahr der verdeckten Einlage.
Nicht versteuern müssen Sie die Veräußerung von Gebäuden, selbständigen Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume (Wirtschaftsgüter), wenn diese
- im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken
genutzt wurden.
Eine Zwischenvermietung ist unschädlich und führt nicht zu einer Steuerpflicht, soweit Sie das Grundstück zusammenhängend
- im Veräußerungsjahr mindestens an einem Tag (das heißt am 1. Januar),
- im Jahr vor der Veräußerung durchgehend und
- im zweiten Jahr vor der Veräußerung ebenfalls mindestens an einem Tag (das heißt am 31. Dezember)
zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Beachten Sie hierzu das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juni 2020, Bundessteuerblatt I Seite 576.
Den Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden müssen Sie nicht versteuern, sofern er zu dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsgut gehört. Das ist zum Beispiel auch bei einem häuslichen Arbeitszimmer der Fall, nicht aber bei fremdvermieteten Räumen. Haben Sie ein Grundstück veräußert, bei dem nur ein Teil der Besteuerung unterliegt, machen Sie in den Zeilen 35 bis 40 bitte nur Angaben zu dem steuerpflichtigen Teil.
Bei Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten um
- Absetzungen für Abnutzung,
- erhöhte Absetzungen und
- Sonderabschreibungen,
soweit Sie sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen haben. Haben Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder fertiggestellt und wurden die oben genannten Abschreibungen durch Ihr Finanzamt bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte berücksichtigt, dann mindern sich die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten. Tragen Sie bitte die in Anspruch genommenen Beträge in die Zeile 37 ein.
Zeilen 42 bis 48
In den Zeilen 42 bis 48 machen Sie Angaben zu Veräußerungen von Wirtschaftsgütern, die keine Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind (zum Beispiel Fremdwährungen und Kryptowerte wie Bitcoin, Ether und andere), wenn dabei der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt oder die Veräußerung vor dem Erwerb erfolgt. Die Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (zum Beispiel Jahreswagen) müssen Sie hier nicht angeben. Wenn Sie das veräußerte Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft und durch dessen Nutzung zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt haben, dann verlängert sich die Frist von einem auf zehn Jahre, soweit es sich nicht um virtuelle Währungen handelt.
Bei den Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten um
- Absetzungen für Abnutzung,
- erhöhte Absetzungen und
- Sonderabschreibungen,
soweit Sie sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen haben. Haben Sie das veräußerte Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder fertiggestellt und wurden die oben genannten Abschreibungen durch Ihr Finanzamt bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte berücksichtigt, dann mindern sich die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten.
Zeile 52
Die Erläuterungen zu der Zeile 15 gelten auch für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Anlage V
Welche Einkünfte müssen Sie in einer Anlage V erklären?
Einkünfte aus
- einem vermieteten bebauten Grundstück, zum Beispiel Haus, Eigentumswohnung (Zeilen 4 bis 24 und 33 bis 52),
- einem selbst genutzten eigenen Haus oder einer selbst genutzten Eigentumswohnung, wenn Sie nur einzelne Räume vermieten (Zeilen 4 bis 24 und 33 bis 52),
- kurzfristiger Vermietung, zum Beispiel über Internet-Plattformen (Zeile 4 bis 24 und 33 bis 52),
- allen Beteiligungen, zum Beispiel Grundstücks- oder Erbengemeinschaften (Zeilen 25 bis 29),
- Untervermietung von gemieteten Räumen (Zeile 31),
- allen unbebauten Grundstücken (zum Beispiel Parkplatz), anderem unbeweglichen Vermögen (zum Beispiel Schiffe) und Sachinbegriffen (zum Beispiel Geschäftseinrichtung) sowie aus Überlassung von Rechten, zum Beispiel Erbbaurechte, Urheberrechte, Kiesausbeuterechte (Zeile 32).
Wenn Sie Einkünfte aus weiteren bebauten Grundstücken erzielt haben, dann müssen Sie für jedes Grundstück eine eigene Anlage V ausfüllen.
Erzielen Sie diese Einkünfte im Ausland, geben Sie bitte zusätzlich die Anlage AUS ab.
Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen/beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine Anlage V auszufüllen.
Zeile 6
Geben Sie bitte stets das Einheitswert-Aktenzeichen an. Dieses finden Sie zum Beispiel auf Ihrem Einheitswertbescheid oder Grundsteuerbescheid. Sie brauchen dieses nur dann nicht eintragen, wenn das Finanzamt für das Mietobjekt keinen Einheitswert festgestellt hat.
Falls Sie das Mietobjekt veräußert oder übertragen haben, geben Sie hier bitte den Zeitpunkt des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags (dies ist in der Regel der notarielle Kaufvertrag) oder gleichstehenden Rechtsakts an.
Zeile 7 und 8
Geben Sie bitte hier neben der Gesamtwohnfläche die Flächen an, die auf eigengenutzten, unentgeltlich an Dritte überlassenen oder als Ferienwohnung genutzten Wohnraum entfallen. Handelt es sich bei Ihrem Objekt um eine Ferienwohnung, teilen Sie im Hauptvordruck unter "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" auch die Anzahl der jeweiligen Kalendertage mit, an denen diese Wohnung vermietet, eigengenutzt, unentgeltlich an Dritte überlassen wurde oder leer stand.
Zeile 9 bis 12
Wenn Sie in den Zeilen 9 und 11 Mieteinnahmen eintragen, dann teilen Sie diese Einnahmen bitte immer auf die einzelnen Geschosse auf. Geben Sie in Zeile 9 außerdem die Anzahl der Wohnungen und die Wohnfläche jedes Geschosses an. Wenn Sie Wohnungen an Angehörige zu Wohnzwecken vermietet haben, dann geben Sie dies bitte gesondert in der Zeile 12 an.
Nicht zu den Wohnflächen gehören Zubehörräume, zum Beispiel Keller, Dachböden, Schuppen und Garagen. Diese sind für die Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen. Raumteile mit einer lichten Höhe zwischen ein und zwei Metern sowie die Fläche von Balkonen, Loggien und Dachgärten können Sie bis zur Hälfte der jeweiligen Fläche ansetzen.
Tragen Sie bitte die Umlagen, die Sie neben der Miete erhoben haben, in den Zeilen 13 und 14 ein. Geben Sie bitte in der Zeile 11 die Einnahmen an, die Sie aus der Vermietung zu gewerblichen, freiberuflichen oder anderen nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen erhalten. Tragen Sie die Einnahmen auch dann in die Zeile 11 ein, wenn Sie die Räume an Angehörige vermieten. Die Umlagen für diese Räume tragen Sie bitte in die Zeile 13 ein. Vermieten Sie ein Objekt umsatzsteuerpflichtig, so tragen Sie bitte in die Zeile 17 die vereinnahmte Umsatzsteuer ein.
Zeile 13 und 14
Tragen Sie hier bitte die vereinnahmten Umlagen (einschließlich Nachzahlungen) immer in voller Höhe ein. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter die von Ihnen geschuldete Zahlung bestimmter Nebenkosten übernehmen. Haben Sie im Jahr 2022 Umlagen an die Mieter zurückgezahlt, so kürzen Sie den einzutragenden Betrag um diese Rückzahlung.
Zeile 15
Wenn Sie die Mietkaution beim Auszug von Mietern nicht oder nicht vollständig zurückgezahlt haben, sondern mit ausstehenden Mieten, abzurechnenden Nebenkosten oder Beschädigungen durch die Mieter verrechnet haben, dann ist die Kaution eine steuerpflichtige Mieteinnahme. Tragen Sie diese bitte in die Zeile 15 ein.
Zeile 16
Tragen Sie bitte in die Zeile 16 auch Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücksteilen für Mobilfunkantennen, Windkraftanlagen und WLAN-Hotspots ein.
Zeile 19, 20 und 53
Geben Sie bitte die folgenden Zuschüsse in dem Jahr an, in dem Sie diese erhalten haben:
- Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen sowie
- Aufwendungszuschüsse (zum Beispiel zur Minderung der Zins- und Mietbelastungen).
Tragen Sie diese bitte in den Zeilen 19 und 20 ein. Zuschüsse, die Sie als Gegenleistung für eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis erhalten haben (zum Beispiel Zuschüsse nach dem Wohnraumförderungsgesetz), können Sie auf die Jahre des Bindungszeitraumes verteilen. Geben Sie diese bitte in einer gesonderten Aufstellung an. Zuschüsse, die Sie zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhalten haben, müssen Sie in die Zeile 53 eintragen.
Darüber hinaus müssen Sie diese Beträge von der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen abziehen. Guthabenzinsen aus Bausparverträgen gehören dann zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Bausparvertrag in einem engen Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung dieses Gebäudes steht.
Bitte mindern Sie den Gesamtbetrag um den Anteil, der auf Ihre eigengenutzte oder unentgeltlich an Dritte überlassene Wohnungen entfällt.
Zeilen 33 bis 52
Sie haben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Wohnung oder einzelnen Räumen anfallen?
Dann können Sie diese nur als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn Sie aus der Wohnung oder den Räumen entsprechende Einnahmen erzielen oder in Zukunft erzielen wollen.
Sie haben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer eigengenutzten oder unentgeltlich an Dritte überlassenen Wohnung anfallen?
Dann können Sie diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen.
Sie haben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Räumen anfallen, die Sie zu eigenen beruflichen oder gewerblichen Zwecken nutzen?
Dann können Sie diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Sie können diese Aufwendungen nur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einnahmen abziehen, die Sie im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Räume erzielen.
Die Abschnitte mit der Überschrift "Nur ausfüllen, wenn..." sind nur dann auszufüllen, wenn danach nicht alle Aufwendungen für das Gebäude Werbungskosten sind. Tragen Sie bitte in die erste Zeile dieses Abschnitts den Gesamtbetrag der jeweiligen Aufwendungen ein und haken Sie bitte das zweite Feld im Abschnitt an, wenn Sie den nicht abziehbaren Anteil direkt zugeordnet haben. Können Sie Aufwendungen nicht direkt zuordnen (zum Beispiel bei einer Dachreparatur) und haben Sie diese in anderer Weise den Wohnungen zugeordnet (zum Beispiel nach dem errechneten Verhältnis der Nutzflächen in Prozent), dann tragen Sie diesen Prozentsatz in der dritten Zeile im Abschnitt ein. Haben Sie die Aufwendungen zum ersten Mal nach diesem Maßstab aufgeteilt, dann erläutern Sie diesen Aufteilungsmaßstab sowie die Zuordnung bitte in einer gesonderten Aufstellung.
Gleiches gilt, wenn die vereinbarte und gezahlte Miete einschließlich gezahlter Umlagen für eine überlassene Wohnung weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten (zum Beispiel bei verbilligter Überlassung) beträgt. In diesem Fall müssen Sie die auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen im Verhältnis der ortsüblichen Marktmiete zur vereinbarten Miete aufteilen.
Sie müssen die Aufwendungen nicht aufteilen, wenn
- das Entgelt mindestens 50 %, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten beträgt und
- im Zeitraum der Vermietung voraussichtlich kein Verlust erwirtschaftet wird (Überschussprognose vergleiche Randnummer 33 und folgende des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2004, Bundessteuerblatt I Seite 933).
Zeile 33 bis 36
Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung -AfA-) ist die Verteilung der Anschaffungs- und/oder der Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer des Gebäudes oder Wirtschaftsguts. Machen Sie erstmals Abschreibungen geltend, reichen Sie bitte eine gesonderte Erläuterung ein. Diese Erläuterung muss folgenden Inhalt haben:
- den gezahlten Rechnungsbetrag,
- das Rechnungsdatum,
- den Gegenstand der Leistung sowie
- das ausführende Unternehmen.
Möchten Sie ein bisher selbstgenutztes Objekt vermieten, führt diese Nutzungsänderung dazu, dass Sie die Abschreibung erstmalig berechnen müssen.
Haben Sie beim Erwerb von Wohneigentum eine Erhaltungsrücklage miterworben, so gehört diese nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Zum Werbungskostenabzug beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 40 bis 46.
Beachten Sie bitte, dass Sie einen einheitlichen Kaufpreis in Anschaffungskosten für den Grund und Boden und das Gebäude aufteilen müssen. Für eine sachgerechte Schätzung steht Ihnen eine Arbeitshilfe auf der Website des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung. Geben Sie bitte unter www.bundesfinanzministerium.de den Suchbegriff "Kaufpreisaufteilung" ein.
Haben Sie vor dem 1. Januar 1991 ein Gebäude im Beitrittsgebiet angeschafft oder hergestellt, ist nur die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zulässig.
Haben Sie ein Gebäude vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt, so bemisst sich die Abschreibung nach den Wiederherstellungs-/Wiederbeschaffungskosten, höchstens nach dem Zeitwert zum 1. Juli 1990.
Die letzte Zeile für "Abzugsfähige Werbungskosten" ist in allen Fällen, in denen Werbungskosten der jeweiligen Aufwandsgruppe beantragt werden, auszufüllen. Hier tätigen Sie bitte auch Angaben bei nicht aufzuteilenden Werbungskosten.
Zeile 33
Die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 EStG beträgt
- bei vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2,5 % und
- bei nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2 %
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40 oder 50 Jahre, können Sie entsprechend höhere Abschreibungen geltend machen.
Davon abweichend können Sie nach § 7 Absatz 5 EStG bei einem Gebäude oder einer Eigentumswohnung im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat die folgenden Beträge als degressive (kontinuierlich vermindernde) Abschreibung abziehen:
Bei Bauantrag (im Herstellungsfall) oder bei rechtswirksamem Abschluss des obligatorischen Vertrags (im Anschaffungsfall) | |
---|---|
vor dem 1. Januar 1995 | 8 Jahre je 5 %, |
vor dem 1. Januar 1996, | 4 Jahre je 7 %, |
nach dem 31. Dezember 1995 und | 8 Jahre je 5 %, |
nach dem 31. Dezember 2003 und | 10 Jahre je 4 %, |
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
Zu der in Zeile 33 einzutragenden Abschreibung gehört auch die Restwert-Abschreibung im Sinne der §§ 7b Absatz 1 Satz 2, 7k Absatz 1 Satz 3 EStG, § 4 des Fördergebietsgesetzes sowie §§ 14a und 14d des Berlinförderungsgesetzes.
Haben Sie ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung unentgeltlich erworben, können Sie eine Abschreibung nach dem Prozentsatz ansetzen, der für die Rechtsvorgängerin oder den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn sie oder er noch Eigentümerin oder Eigentümer wäre.
Zeile 34
Sie haben neue Mietwohnungen angeschafft oder hergestellt?
Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu der linearen Abschreibung nach § 7 Absatz 4 EStG (Zeile 33) im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu 5 % jährlich der Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen (§ 7b EStG).
Begünstigt sind Baumaßnahmen, die aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen schaffen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass
- sich die Wohnung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befindet,
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wohnung maximal 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen und
- die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet wird.
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist eine De‑minimis‑Beihilfe. Ihr Finanzamt gewährt diese nur, wenn die Voraussetzungen der De‑minimis‑Verordnung eingehalten werden. Geben Sie bitte an, in welcher Höhe Sie weitere De‑minimis‑Beihilfen in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Kalenderjahr erhalten haben.
Tragen Sie diese bitte in der Checkliste "Angaben zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7b EStG" ein. Geben Sie die Checkliste zu Ihrer Einkommensteuererklärung in Mein ELSTER unter "Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Belegnachreichung zur Steuererklärung" als Bild-Datei/Scan-Datei zur Einkommensteuererklärung gesondert ab. Die Checkliste können Sie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07. Juli 2020, Bundessteuerblatt I Seite 623 entnehmen.
Zeile 35
Für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuches, die an Gebäuden in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt worden sind, können Sie eine erhöhte Abschreibung nach § 7h EStG beantragen. Diese ersetzt die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG wie folgt:
Bei Beginn der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten | |
---|---|
vor dem 01 Januar 2004 | 10 Jahre jeweils bis zu 10 % |
nach dem 31 Dezember 2003 | 8 Jahre jeweils bis zu 9 % |
der Bemessungsgrundlage |
Sie haben Maßnahmen durchgeführt, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll?
Sie haben sich zu deren Durchführung neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet?
Dann können Sie für bestimmte Baumaßnahmen bei Baudenkmalen eine Abschreibung nach § 7i EStG geltend machen.
Hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass Sie Baumaßnahmen in dem genannten Sinne durchgeführt und Sie die Aufwendungen hierfür selbst getragen haben.
Die Abschreibung nach § 7i EStG ersetzt die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG wie folgt:
Bei Beginn der Baumaßnahmen | |
---|---|
vor dem 1. Januar 2004 | 10 Jahre jeweils bis zu 10 % |
nach dem 31. Dezember 2003 | 8 Jahre jeweils bis zu 9 % |
der Herstellungs- oder Anschaffungskosten |
Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Zeile 36
Sie müssen die Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind, nach § 7 Absatz 1 EStG anhand der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ermitteln. Sie können ein Wirtschaftsgut, das nicht mehr als 800 € (ohne Umsatzsteuer) gekostet hat, im Jahr der Anschaffung voll absetzen. Tragen Sie die Kosten für das Wirtschaftsgut in die Zeile 50 ein.
Zeile 37
Zu den Schuldzinsen gehört auch ein Darlehensabgeld (Damnum, Disagio) und zu zahlende Erbbauzinsen. Sie können ein Damnum/Disagio im Zeitpunkt der Zahlung abziehen, soweit es marktüblich ist. Ist es nicht marktüblich, so müssen Sie dieses auf die Dauer des Zeitraums der Zinsfestschreibung gleichmäßig verteilen. Sie können von einer Marktüblichkeit ausgehen, wenn der Zeitraum der Zinsfestschreibung mindestens fünf Jahre und das Damnum/Disagio nicht mehr als 5 % beträgt. Haben Sie keine Zinsfestschreibung vereinbart, müssen Sie dieses auf die Laufzeit des Darlehens verteilen. Haben Sie steuerfreie Zinszuschüsse Ihres Arbeitgebers erhalten, können Sie nur den übersteigenden Teil der Schuldzinsen als Werbungskosten geltend machen. Tragen Sie öffentliche Zuschüsse zur Zinsverbilligung in die Zeile 19 ein. Geldbeschaffungskosten tragen Sie bitte in die Zeile 38 ein.
Zeile 40 bis 46
Sie können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen (§ 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Voraussetzung ist, dass die Grundfläche der Räume des Gebäudes, die zu Wohnzwecken dienen, mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Unabhängig von der Art der Nutzung können Sie größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes ebenfalls auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Hierbei muss es sich um Aufwendungen handeln
- für Maßnahmen aufgrund eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots der Gemeinden im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs (§ 11a EStG),
- für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich die Eigentümerin oder der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat (§ 11a EStG),
- zur Erhaltung von Baudenkmalen (§ 11b EStG).
Erhaltungsaufwendungen, die auf innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführten Baumaßnahmen beruhen, können als anschaffungsnahe Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes erhöhen. Voraussetzung dafür ist, dass die Erhaltungsaufwendungen insgesamt mehr als 15 % (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betragen. Hierzu gehören aber nicht die Kosten für Erweiterungen sowie jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsaufwand (zum Beispiel Wartungsaufwand).
Sie hatten Aufwendungen für Baumaßnahmen, die die Wohnung oder das Gebäude auf einen höheren Standard bringen?
Dann stellen diese Aufwendungen Herstellungs- oder Anschaffungskosten dar. Sie können diese nicht als Erhaltungsaufwendungen geltend machen. Für den Standard eines Wohngebäudes ist in diesem Zusammenhang vor allem die Ausstattung und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster ausschlaggebend.
Sie hatten Aufwendungen für Baumaßnahmen nach dem Erwerb eines Gebäudes, um funktionsuntüchtige Teile wiederherzustellen?
Dann gehören diese Aufwendungen zu den Anschaffungskosten, wenn die Teile für die Nutzung unerlässlich sind (zum Beispiel bei einer defekten Heizung oder bei Unbewohnbarkeit aufgrund von Wasser- oder Brandschäden). Dies gilt auch für Aufwendungen für Baumaßnahmen, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung entstanden sind. Diese rechnen Sie bitte den Anschaffungskosten zu, soweit sie vor der erstmaligen Nutzung entstanden sind (zum Beispiel Umbau einer Wohnung in ein Büro).
Beiträge zur Erhaltungsrücklage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können Sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Abführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, sondern erst dann, wenn das Geld für Erhaltungsmaßnahmen ausgegeben wird.
Nachweise sowie eine Einzelaufstellung über die Erhaltungsaufwendungen, reichen Sie bitte nur auf Aufforderung Ihres Finanzamtes ein.
Zeile 50
Hier können Sie zum Beispiel Gebühren für einen Kabelanschluss eintragen. Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung tragen Sie hier bitte auch die Vorsteuern aus Herstellungs-/Anschaffungskosten, die im Wege der Abschreibung berücksichtigt werden können, sowie die Vorsteuern aus Erhaltungsaufwendungen, welche Sie auf bis zu fünf Jahre verteilen (Zeile 42), ein.
Anlage Vorsorgeaufwand
Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben für Versicherungen, mit denen Sie für Ihre Zukunft vorsorgen. Sie gliedern sich in Aufwendungen für Ihre Altersvorsorge (Rente), Kranken- und Pflegeversicherung und sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Vorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar. Dies gilt auch für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn diese in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielt werden. Hierfür müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Der Beschäftigungsstaat lässt keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Beiträge im Besteuerungsverfahren zu.
- Das Doppelbesteuerungsabkommen weist die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zu.
Andere Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, tragen Sie bitte nicht ein.
Beiträge zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Zeile 11 bis 50) sind zum Beispiel die Beiträge
- zur gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Rentenversicherungsbeiträge),
- zu entsprechenden privaten Versicherungen (zum Beispiel private Krankenversicherungen),
- zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 01. Januar 2005,
- zu Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren sowie Laufzeitbeginn und der erster Beitragszahlung vor dem 01. Januar 2005,
- zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie
- zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.
Allgemein
Zu den Beiträgen zur Altersvorsorge (Zeile 4 bis 10) gehören in der Regel die Beiträge
- zu gesetzlichen Rentenversicherungen (hierzu gehört bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
- zur landwirtschaftlichen Alterskasse (hierzu gehört bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
- zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Leistungen erbringen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sind (hierzu gehört bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
- zu zertifizierten Rentenverträgen (Verträge zu sogenannten Rürup‑Renten oder Basis‑Renten) und
- zu ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen.
Für geleistete Altersvorsorgebeiträge (sogenannte Riester‑Rente) können Sie einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen. Fügen Sie hierzu bitte die Anlage AV bei. Weitere Einzelheiten können Sie der Anleitung zur Anlage AV entnehmen.
Gesetzliche Rentenversicherungen und gleichgestellte Aufwendungen
Beiträge für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse tragen Sie bitte in Zeile 5 ein, wenn
- Sie keine Arbeitnehmerin oder kein Arbeitnehmer sind oder
- Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweist, weil Sie die Beiträge direkt an die Einrichtung leisten; in diesem Fall mindern Sie bitte die Beiträge um die auf der Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 22 b ausgewiesenen steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind zusätzlich in Zeile 9 einzutragen.
Kammermitglieder können ihre Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung als Sonderausgaben abziehen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Beiträge mit der Berufstätigkeit im Inland besteht. Die Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung können Sie nur anteilig abziehen, wenn sich die Berufstätigkeit auch auf das Ausland erstreckt. Der Sonderausgabenabzug ist ausgeschlossen, wenn die (gegebenenfalls anteiligen) Beiträge im Wohnsitzstaat steuermindernd berücksichtigt werden können.
Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind oder als Nichtarbeitnehmer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten (zum Beispiel selbständige Hebammen und Künstler), tragen Sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bitte in die Zeile 6 ein.
Wenn Sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung eigene Beiträge geleistet haben, können Sie den Arbeitnehmeranteil in die Zeile 6 und den pauschalen Arbeitgeberanteil in die Zeile 10 eintragen.
Sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und zahlen Sie über Ihre Pflichtbeiträge hinaus zusätzliche freiwillige Beiträge (zum Beispiel zur Vermeidung von Abschlägen bei Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze), tragen Sie diese Beiträge bitte ebenfalls in die Zeile 6 ein.
Zeile 11 bis 44
Ihr Finanzamt berücksichtigt tatsächlich geleistete Beiträge zur privaten und zur gesetzlichen Krankenversicherung (gegebenenfalls inklusive Zusatzbeitrag im Sinne des § 242 SGB V) sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) für eine Absicherung bis zur Höhe des Sozialhilfeniveaus (Basisabsicherung) in vollem Umfang. Sie müssen deshalb bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen folgenden Beiträgen unterscheiden:
- Beiträge zur Basis-Krankenversicherung,
- Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung,
- Beiträge oder Beitragsanteile, die eine höhere Absicherung garantieren; hierbei handelt es sich zum Beispiel um Beiträge, mit denen Wahlleistungen finanziert werden.
Sofern Sie Kranken- und / oder Pflegeversicherungsbeiträge für zukünftige Jahre vorausgezahlt haben, können Sie diese maximal in Höhe des Dreifachen des vertraglich geschuldeten Jahresbeitrags abziehen, der auf die Basisabsicherung entfällt. Ihr Finanzamt prüft die Einhaltung dieser Regelung.
Tragen Sie Ihre Beiträge wie folgt ein:
- in die Zeile 22 Beiträge für Wahlleistungen und Zusatzversicherungen an die gesetzliche Krankenversicherung,
- in die Zeile 27 Beiträge für Wahlleistungen und Zusatzversicherungen an die private Kranken- / Pflegeversicherung,
- in den Zeilen 31 bis 36 Beiträge an eine ausländische Kranken- und / oder Pflegeversicherung (Reichen Sie bitte zu diesen Beiträgen einen Nachweis mit ein.).
Haben Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer Ihr Kind, für das Sie keinen Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld haben, im Rahmen einer privaten Krankenversicherung als versicherte Person mitversichert, tragen Sie bitte die Identifikationsnummer, Name, Vorname und Geburtsdatum der mitversicherten Person in die Zeile 40 und Beiträge zu Wahlleistungen und Zusatzversicherungen für die mitversicherte Person in die Zeile 44 ein. Für weitere Personen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, machen Sie die Angaben bitte unter „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ und aktivieren das Feld in Zeile 45 des Hauptvordrucks ESt 1 A.
Übernehmen Sie im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, und beantragen Sie den Abzug der Beiträge als eigene Sonderausgaben, so können Sie diese beim Kind nicht mehr geltend machen. Tragen Sie bitte in diesen Fällen in der betreffenden Zeile der Anlage Vorsorgeaufwand des Kindes eine „0“ ein.
Beiträge ohne Anspruch auf Krankengeld - Zeilen 12, 15, 32 und 35
Sie haben keinen Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung?
Dann tragen Sie ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, der keinen Anspruch auf Krankengeld begründet, bitte in den Zeilen 12 oder 32 und / oder 35 ein.
Hinweis:
Grundsätzlich ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen im Krankheitsfall (zum Beispiel bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern), bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, ein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird.
Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld - Zeilen 17 und 20
Sie haben einen Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird?
Dann tragen Sie Ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, der einen Anspruch auf Krankengeld begründet, bitte in den Zeilen 17 oder 20 ein.
Hinweis:
Im Regelfall ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen (zum Beispiel von Rentnerinnen und Rentnern) kein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird.
Zuschüsse - Zeilen 21, 26, 37 bis 39
Steuerfreie Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen mindern die abziehbaren Beiträge.
Dies sind zum Beispiel steuerfreie Zuschüsse
- des Arbeitgebers,
- der Künstlersozialkasse,
- der Deutschen Rentenversicherung Bund und / oder
- die von der Besoldungsstelle während der Elternzeit gewährt werden.
Sie haben Beiträge
- zur Arbeitslosenversicherung,
- zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,
- zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen und / oder
- zu Renten- und Lebensversicherungen
gezahlt?
Diese Beiträge wirken sich bis zum Höchstbetrag von 2.800 Euro oder 1.900 Euro aus, soweit dieser nicht bereits durch Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft wurde. Dies gilt auch für Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht der Basisabsicherung zuzurechnen sind.
Zeile 46 und 47
Sie haben Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit gezahlt, die nicht auf einer Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind?
Dann tragen Sie diese bitte in die Zeile 46 ein.
Sie haben Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen gezahlt?
Dann tragen Sie diese bitte in die Zeile 47 ein.
Zeile 48
Sie haben Beiträge für private Unfallversicherungen sowie für private Haftpflichtversicherungen gezahlt?
Dann tragen Sie in die Zeile 48 bitte die tatsächlichen Beitragszahlungen ein, also nach Kürzung um den Schadenfreiheitsrabatt und um Beitragsrückerstattungen. Deckt eine Unfallversicherung sowohl private als auch berufliche Risiken ab, tragen Sie in der Regel den halben Beitrag hier und die andere Hälfte des Beitrags bei den Werbungskosten oder den Betriebsausgaben ein.
Beiträge zu Kasko-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherungen sind nicht abziehbar.
Zeile 48 bis 50
Sie haben Beiträge zu Risikoversicherungen gezahlt, die nur im Todesfall eine Leistung vorsehen (Risikolebensversicherung, gegebenenfalls in Kombination mit Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung)?
Dann tragen Sie diese bitte in die Zeile 48 ein.
Beiträge zu Witwen-, Waisen- und Sterbekassen können Sie ebenfalls hier eintragen.
Sie haben Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht oder zu Kapitallebensversicherungen (auch Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen sowie Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr) gezahlt,
- die eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren haben,
- deren Laufzeit vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und
- für die mindestens ein Versicherungsbeitrag vor dem 1. Januar 2005 gezahlt wurde.
Dann tragen Sie diese Beiträge bitte in die Zeile 49 ein.
Sie haben Beiträge zu Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht gezahlt, mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 1. Januar 2005?
Dann tragen Sie diese Beiträge bitte in die Zeile 50 ein.
Bei Beiträgen zu Versorgungs- und Pensionskassen, einschließlich der von Ihrem Arbeitgeber für Sie erbrachten Zukunftssicherungsleistungen (zum Beispiel an Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes), die zu Ihren Lasten besteuert worden sind, richtet sich die Zuordnung zu den Zeilen 49 und 50 danach, ob eine Kapitalisierung der Leistungen möglich ist (Eintrag in Zeile 49) oder ob ausschließlich Rentenzahlungen bei Fälligkeit der Leistung vereinbart wurden (Eintrag in Zeile 50).
Sie dürfen nicht eintragen:
- fondsgebundene Lebensversicherungen,
- von anderen Personen abgeschlossene entgeltlich erworbene Lebensversicherungen und
- pauschal besteuerte oder steuerfrei gezahlte Arbeitgeberbeiträge.
Zeile 51 bis 56
Sie haben zu Ihrer Krankenversicherung oder Ihren Krankheitskosten einen Anspruch auf
- steuerfreie Zuschüsse,
- steuerfreie Arbeitgeberbeiträge oder
- steuerfreie Beihilfen?
Dann brauchen Sie in die Zeile 51 nichts eintragen.
Sie
- haben Beiträge für eine Krankenversicherung ausschließlich selbst bezahlt oder
- sind als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer privat krankenversichert und die mit Ihnen verheiratete oder verpartnerte Person ist nicht berufstätig und freiwillig gesetzlich krankenversichert oder
- sind geringfügig beschäftigt und nicht unentgeltlich familienversichert bei der mit Ihnen verheirateten oder verpartnerten Person?
Dann beantworten Sie die in der Zeile 51 gestellte Frage bitte mit "Nein".
Die Eintragungen in der Zeile 51 werden zur Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen benötigt.
Bitte füllen Sie die Zeilen 52 bis 55 nur aus, wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind und im Jahr 2022 ganz oder zeitweise nicht rentenversicherungspflichtig waren.
Dies betrifft insbesondere
- in einem Beamtenverhältnis beschäftigte Personen,
- Soldatinnen und Soldaten,
- Geistliche und andere Personen mit beamtenähnlichen Versorgungsansprüchen,
- Personen, die Werkspensionen und Altersrenten beziehen,
- Personen, die Altersbezüge beziehen, weiter beschäftigt sind und nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben und / oder
- Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerinnen oder ‑geschäftsführer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
Zusatzangaben für die Steuerberechnung
Der im Formular "Zusatzangaben zur Steuerberechnung" erklärte verbliebene Verlustvortrag des Vorjahres wird ausschließlich für Ihre Steuerberechnung verwendet und ist nicht Teil Ihrer Steuererklärung, welche Sie an Ihre Finanzverwaltung elektronisch übermitteln.
Eine Steuerberechnung erhalten Sie auch ohne zusätzliche Angabe in diesem Formular, sie ist ein Service Ihrer Finanzverwaltung und bietet keine Gewähr auf Vollständigkeit oder Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Ergebnis des Steuerbescheides Ihrer Finanzverwaltung.
Verbliebener Verlustvortrag des Vorjahres
Einzutragen sind die laut Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellten Verluste.