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Anleitung Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
Steuernummer
Die Eingabe der Steuernummer erfolgt im Abschnitt Steuernummer über die erste bereits aufgeklappte Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen der Steuernummer aus, wenn die Personengesellschaft / Gemeinschaft bereits über eine aktuelle Steuernummer verfügt:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, welches der Personengesellschaft / Gemeinschaft die aktuelle Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft und übernommen.
Öffnen Sie bitte die zweite Option "Neue Steuernummer beantragen" im Abschnitt Steuernummer, wenn die Personengesellschaft / Gemeinschaft keine Steuernummer besitzt oder von dem aktuell zuständigen Finanzamt noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.
Zuständiges Finanzamt
Geben Sie die Feststellungserklärung ab:
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt), - bei inländischen gewerblichen Betrieben
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, - bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte, bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste, unterhalten wird (Betriebsfinanzamt), - bei freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, - bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einkünften als Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder, falls dies nicht feststellbar ist, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html.
Eintragen des neuen Finanzamtes ("Neue Steuernummer beantragen"):
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie die Feststellungserklärung übermitteln wollen.
- Wählen Sie nun das entsprechende Finanzamt aus.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter].
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte im Abschnitt Datenübernahme aus einem Profil die zutreffende Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer in der Feststellungserklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder des Hauptformulars zur Feststellungserklärung sichtbar vorbelegt.
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
Zur Erklärung gehören der Hauptvordruck ESt 1 B, für Angaben zu den Feststellungsbeteiligten die Anlage FB sowie ggf. zusätzlich
die Anlage | für Gesellschaften / Gemeinschaften |
---|---|
L | mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft |
34b | mit Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen |
V | mit Einkünften aus Vermietung / Verpachtung bebauter Grundstücke |
V-FeWo | mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und aus kurzfristiger Vermietung |
V-Sonstige | mit weiteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (z. B. aus unbebauten Grundstücken) |
SO | mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften sowie mit Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen |
Für die Erklärung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und weiterer Besteuerungsgrundlagen sowie für die Aufteilung aller Besteuerungsgrundlagen auf die Feststellungsbeteiligten benötigen Sie zusätzlich
die Anlage | für folgende Besteuerungsgrundlagen |
---|---|
FE 1 | laufende Einkünfte |
FE 2 | Veräußerungsgewinne, andere tarifbegünstigte Einkünfte und sonstige Einkünfte |
FE 3 | Spenden und Mitgliedsbeiträge, Versorgungsleistungen, Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, Laborgemeinschaften sowie Kosten- und Hilfsgemeinschaften, Angaben zu § 3a EStG |
FE 4 | Angaben zur Thesaurierungsbegünstigung der Mitunternehmer und für die Ermittlung der nach § 4 Absatz 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen |
FE 5 | Angaben zu § 4 Absatz 4a, § 15a, § 15b und § 34a EStG |
FE 6 | Angaben zur Aufteilung der Steuerbegünstigung nach § 10f EStG und § 10g EStG sowie der Steuerbegünstigung nach § 35c EStG |
FE-KAP | Einkünfte aus Kapitalvermögen, Anrechnung von Steuern |
FE-KAP-INV | Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben |
FE-AUS 1 | ausländische Einkünfte und Steuern |
FE-AUS 2 | weitere Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug |
FE-K und | zusätzliche Angaben bei Beteiligung von Körperschaften |
FE-OT | zusätzliche Angaben bei Personengesellschaften, denen Besteuerungsgrundlagen von Organgesellschaften zuzurechnen sind |
FE-VM | Angaben zur Feststellung eines verrechenbaren Verlustes nach § 15a Absatz 4 EStG bei beschränkt haftenden Gesellschaftern sowie für § 15b Absatz 4 EStG |
Corona-Hilfen | Angaben zu Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen bei betrieblichen Einkünften |
Zinsschranke | Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h EStG) |
Elektronische Übermittlung
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ist elektronisch in authentifizierter Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat.
Bitte übermitteln Sie auch Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung, als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Abgabefrist
Die Feststellungserklärung ist bis 31.08.2024 abzugeben.
Für die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Steuerbegünstigungen nach § 10f EStG und § 10g EStG sowie der Steuerermäßigung nach § 35c EStG übermitteln Sie bitte den Hauptvordruck ESt 1 B, die Anlage FB sowie ausschließlich die Anlage FE 6. Erzielt die Gesellschaft / Gemeinschaft aus dem Objekt auch Einkünfte, ist hierfür daneben eine weitere Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung zu übermitteln.
Am 01.01.24 ist das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften vom 10.08.21, BGBl. I Seite 3436, in Kraft getreten. Daraufhin wurden zahlreiche steuerverfahrensrechtliche Regelungen, ebenfalls mit Wirkung ab 01.01.24, zur Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften (vgl. §§ 705 ff. BGB n. F.) entsprechend angepasst. Dies hat auch Bedeutung für das Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften.
Zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sind insbesondere verpflichtet:
- rechtsfähige Personenvereinigungen (insbesondere GbR, OHG, KG),
- Beteiligte an Personengesellschaften und Gemeinschaften mit
- einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften,
- ausländischen Einkünften, die nach einem DBA freigestellt, aber bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind,
- Personen, für die ein am Schluss des Feststellungszeitraums verbleibender verrechenbarer Verlust festzustellen ist.
Für jedes Unternehmen, jede Gesellschaft, Gemeinschaft oder jeden Gegenstand der Einkunftserzielung ist eine Erklärung abzugeben. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist jedes Mitglied, jeder Gesellschafter oder jeder Vermögensberechtigte zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
Zuständiges Finanzamt
Geben Sie die Feststellungserklärung ab:
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt), - bei inländischen gewerblichen Betrieben
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, - bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte, bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste, unterhalten wird (Betriebsfinanzamt), - bei freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, - bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einkünften als Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder, falls dies nicht feststellbar ist, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen.
Abgabefrist
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2023 läuft bis zum 31.08.2024. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2023/2024. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Wird die Feststellungserklärung verspätet oder nicht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag und falls erforderlich Zwangsgelder festsetzen.
Belegvorhaltepflicht
Reichen Sie die Belege zu Ihrer Feststellungserklärung bitte nur ein, wenn
- in den Vordrucken und / oder Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird oder
- Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden (Belegvorhaltepflicht).
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung möglichst elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über Mein ELSTER (www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung), als auch über Software anderer Anbieter möglich.
Falls Sie Ihrem Finanzamt Belege in Papierform übermitteln möchten, reichen Sie bitte ausschließlich Kopien ein. Bitte übersenden Sie keine Originalbelege.
Soll der Feststellungsbescheid einer anderen Person zugesandt werden, nutzen Sie bitte die Vollmachtsdatenbank (§ 80a AO). Die Verwaltung Ihrer Vollmachten ist sowohl über Mein ELSTER (www.elster.de) als auch über Software anderer Anbieter möglich. Beachten Sie bitte auch die Erläuterungen zu den Zeilen 26 bis 34 des Hauptvordrucks ESt 1 B .
Hauptvordruck ESt 1 B
Zeile 3 bis 13
Tragen Sie in diese Zeilen die Bezeichnung der Gesellschaft / Gemeinschaft, die Anschrift, die Rechtsform und die Art der Tätigkeit ein.
Zeile 21
Bei Kosten- / Hilfsgemeinschaften ist zwischen kassenärztlichen und privatärztlichen Laborgemeinschaften im Sinne des § 1a Nr. 14a BMV-Ä 2020 sowie Gemeinschaften im Sinne des BMF-Schreibens vom 02.05.2001, Bundessteuerblatt I Seite 256 Textziffer 1.2 Buchstabe a zu unterscheiden. Weitere Ausführungen beachten Sie bitte bei der Ausfüllhilfe zur Anlage FE 3 .
Bitte geben Sie hier an, ob die Personenvereinigung rechtsfähig ist (vgl. § 14a AO).
Bei inländischen Konzernobergesellschaften oder beauftragten Gesellschaften im Sinne des § 138a AO muss dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein länderbezogener Bericht nach § 138a Absatz 2 AO übermittelt werden. Eine Auswahl zum Unternehmen in Zeile 23 ist nur zu treffen, wenn die Voraussetzungen des § 138a Absatz 1 AO erfüllt sind.
Beim Feld Länderschlüssel der Finanzbehörde wählen Sie bitte direkt das betreffende Land aus.
Zeile 26 bis 34
Rechtsfähige Personenvereinigungen
Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen sind ab dem 01.01.2024 grundsätzlich alle Bescheide und sonstigen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften der Personenvereinigung mit Wirkung für und gegen die Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben (§ 183 AO in der ab 01.01.24 geltenden Fassung). Ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter ist nicht mehr zu bestellen.
Die Einspruchs- und Klagebefugnis gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften ab dem 01.01.24 steht grundsätzlich nur noch der rechtsfähigen Personenvereinigung zu (§ 352 AO und § 48 FGO in der ab 01.01.24 geltenden Fassung).
Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
Die Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten ist nur noch bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen vorzunehmen (§ 183 Abs. 1 Satz 1 AO in der bis 31.12.23 geltenden Fassung und § 183a Abs. 1 Satz 1 AO in der ab 01.01.24 geltenden Fassung).
Geben Sie in diesen Fällen in den Zeilen 26 bis 34 bitte Name und Anschrift des von allen Beteiligten bestellten Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 183a AO in der ab 01.01.24 geltenden Fassung oder § 6 der Verordnung zu § 180 Absatz 2 AO an, der ermächtigt ist, den Feststellungsbescheid sowie alle anderen mit dem Feststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann das Finanzamt die Beteiligten auffordern, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, wobei es einen Beteiligten vorschlägt. Dieser gilt dann als Empfangsbevollmächtigter, wenn ein anderer nicht benannt wird.
Die Einspruchs- und Klagebefugnis steht weiterhin grundsätzlich dem nach § 183a AO in der ab 01.01.24 geltenden Fassung benannten Empfangsbevollmächtigten zu.
Zeile 36
In dieser Zeile ist der Wert auszuwählen, nach dem die laufenden Einkünfte im Fall einer unterjährigen Änderung der Beteiligungsverhältnisse zeitanteilig aufzuteilen sind. In diesem Fall sind Eintragungen zu einer abweichenden Aufteilung vom allgemeinen Schlüssel (Zeile 35) nicht mehr erforderlich.
Dabei wird auf folgende Besonderheiten hingewiesen: Ist keine zeitanteilige Aufteilung zu berücksichtigen, werden die Beteiligten so gestellt, als wären die Änderungen der Beteiligungsverhältnisse zu Beginn des Wirtschaftsjahres eingetreten.
Soweit z. B. eine halbjährliche Aufteilung zu berücksichtigen ist, wird bei einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse als maßgebendes Datum auf den Beginn des jeweiligen Halbjahres abgestellt, in dem die Änderung stattgefunden hat. Entsprechendes gilt für die vierteljährliche, zweimonatliche und monatliche Aufteilung.
Zeile 45
Haben Sie weitere festzustellende Besteuerungsgrundlagen, z. B. Einnahmen nach § 3 Nummer 41 EStG und dazugehörige Betriebsausgaben, Gewinnzuschläge nach § 6b Absatz 7, 8, 10 EStG, Leistungsvergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 EStG, Steuerabzugsbeträge im Sinne der §§ 48, 48c EStG, Berichtigungsbeträge nach § 1 AStG, nicht ausgleichsfähige oder nicht verrechenbare positive Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG und nach § 4 Absatz 6 UmwStG nicht zu berücksichtigende Übernahmeverluste laut Gesamthands-/ Ergänzungsbilanz, machen Sie die erforderlichen Angaben bitte unter "Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung" und aktivieren Sie das Feld in Zeile 45.
Leistungsvergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 EStG geben Sie in voller Höhe an, unterschieden danach, ob die Wagniskapitalgesellschaft vor dem 01.01.2009 oder nach dem 31.12.2008 gegründet wurde.
Anlage Corona-Hilfen
Bund und Länder leisten/leisteten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen
- Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
- Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
- andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.
Diese Zahlungen werden nachfolgend als Corona-Hilfen bezeichnet.
Dabei handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, die sich gewinnerhöhend auswirken.
Die Corona-Hilfen sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG (E‑Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Hilfen mit dem Grundbetrag abgegolten.
Bitte füllen Sie die Anlage Corona-Hilfen ggf. zusätzlich zu Ihrer Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung aus.
Erfassung bei der Gewinnermittlung
Sie haben Corona-Hilfen erhalten? Dann erfassen Sie diese bitte als steuerpflichtige Betriebseinnahmen in Ihrer Gewinnermittlung.
Sie ermitteln Ihren Gewinn
- durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG)?
Dann erfassen Sie bitte die Corona-Hilfen in der Anlage EÜR in der Zeile 15.
Wenn Sie umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind, tragen Sie die Zahlungen bitte in den Zeilen 11 und 12 der Anlage EÜR ein. - durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG)?
Dann wird Ihnen empfohlen, die Corona-Hilfen unter einer der nachfolgenden Taxonomie-Positionen Ihrer E‑Bilanz zu erfassen:- „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen, sonstige Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies.other] beziehungsweise
- in der Oberposition (Mussfeld) „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies]
Im Umsatzkostenverfahren (UKV) sind entsprechende Positionen vorhanden.
Anlage FB
Zeile 3
Die Feststellungsbeteiligten sind fortlaufend zu nummerieren und auch dann nur einmal aufzuführen, wenn sie mehrere Anteile gezeichnet haben. Auf diese Nummer wird in den anderen Anlagen Bezug genommen. Die erstmalige Nummerierung ist auch in Folgejahren unbedingt beizubehalten, damit die gespeicherten Daten weiter genutzt werden können. Deshalb ist bei Ausscheiden eines Beteiligten dessen laufende Nummer nicht neu zu belegen. Die Nummern der Beteiligten können Sie dem (letzten) Feststellungsbescheid entnehmen.
Mit der Anlage FB sind bei Mein ELSTER 500 Beteiligte erklärbar.
Davon abweichend sind bei der ELSTER Schnittstelle für kommerzielle Software eine höhere Anzahl an Beteiligten zulässig. Diese können Softwarehersteller der Schnittstellenbeschreibung im Regelwerk zur Anlage FB entnehmen.
Zeile 17
Ihr zuständiges inländisches Finanzamt ist hier immer einzutragen. Dieses finden Sie auf der Internetseite www.bzst.de/gemfasuche.
Zeile 18
Sofern die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, geben Sie bitte die Betriebssteuernummer an.
Ist der oder die Beteiligte eine natürliche Person, geben Sie bitte hier zusätzlich die 11-stellige Identifikationsnummer an.
Zeile 21 bis 22
Ist eine direkt beteiligte Körperschaft eine Organgesellschaft, sind weitere Angaben (z. B. Name, Steuernummer des Organträgers, Beteiligungsverhältnisse an der Organträgergesellschaft) erforderlich.
Zeile 32
Austrittstag ist der letzte Tag der Beteiligung.
Anlage FE 1
Machen Sie Angaben bei der für Sie zutreffenden Einkunftsart, für die die Anlage FE 1 verwendet werden soll. Die Nummer der Beteiligten für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen übernehmen Sie bitte aus der Anlage FB.
Anzugeben sind die laufenden Einkünfte der Gesellschaft / Gemeinschaft (ggf. aus der Gesamthandsbilanz) vor Abzug ausländischer Steuern.
Einkünfte sind
- bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden, Selbständigen und Freiberuflern der Gewinn,
- im Übrigen der Unterschied zwischen Einnahmen und Werbungskosten.
Bei Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft sind die Einkünfte – einschließlich des sich aus der Beteiligung ergebenden Gewinn- oder Verlustanteils – nach Anwendung des § 15a und / oder § 15b EStG einzutragen.
Einkünfte, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, oder Beträge, die bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, oder Beträge, die nach § 4 Absatz 7 UmwStG steuerfrei sind, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.
Erträge aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind in voller Höhe, d. h. zu 100 % anzusetzen.
Falls Sie nach § 5a EStG begünstigte Einkünfte durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen, ist der Gewinn nicht hier, sondern in den Zeilen 40 bis 46 und 119 bis 123 der Anlage FE 2 anzugeben.
Bei Veräußerung der Organbeteiligung oder einem der Veräußerung gleichgestellten Vorgang sind für Zwecke der Anwendung des § 8b KStG und / oder der § 3 Nummer 40, § 3c Absatz 2 EStG die besonderen Ausgleichsposten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns/ -verlustes mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwert der Organbeteiligung zusammenzufassen (sog. "Nettomethode"), vgl. Richtlinie 14.8 Absatz 3 KStR 2015.
Anzugeben sind die Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen / Ergänzungsvermögen. In Fällen der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen und bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, müssen auch die (anteiligen) Buchwertabgänge aus der Ergänzungsbilanz enthalten sein. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils erklären Sie bitte nicht hier, sondern in der Anlage FE 2. Eintragungen sind auch in den Zeilen 43 und 44, 57 und 58, 71 und 72 sowie 85 und 86 der Anlage FE 5 erforderlich.
Hier sind vorweg zuzurechnende Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage anzugeben, die im Falle von Verlusten bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG) bei der Ermittlung der Ausgleichsbeschränkung einzubeziehen sind. Hierunter fallen insbesondere Vorabvergütungen sowie Zinsen für Kapitalanteile. Vergütungen für Verwaltertätigkeiten (bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) sind entweder als gesonderte Einkünfte des Verwalters außerhalb der Feststellung oder als Vorabvergütung in den Zeilen 55 und 112 zu erklären.
Geben Sie hier bitte den Saldo aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben (z. B. Tätigkeitsvergütungen ohne gesellschaftsrechtliche Grundlage, ergebnisunabhängige Vergütungen) oder aus Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten auch dann in voller Höhe an, wenn er bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren oder bei beteiligten Kapitalgesellschaften den Regelungen des § 8b KStG unterliegt (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 8 bis 11, 24 bis 27, 45 bis 48, 66 bis 68, 81 bis 83 und 102 bis 104). Das gilt auch bei Einkünften aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 13 bis 16, 29 bis 34, 50 bis 53, 70 bis 73, 85 bis 90 und 106 bis 109).
Eintragungen sind auch in den Zeilen 45 und 46, 59 und 60 oder 73 und 74 der Anlage FE 5 erforderlich.
Als Einkünfte sind hier die den § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 EStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge (100 %) einzutragen, auch soweit diese die Anteile beteiligter Körperschaften betreffen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG und § 4 Absatz 7 UmwStG fallenden Tatbestände in den Anlagen FE-K und FE-K-Bet zusätzlich zu erklären.
Als Einkünfte sind hier die den §§ 20, 21 InvStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge (100 %) einzutragen.
Der betragsmäßige Anteil der Gesellschafter am Gewerbesteuer-Messbetrag der Gesellschaft ist in der Regel nach dem allgemein gültigen Gewinnverteilungsschlüssel zu ermitteln. Hinzuzurechnende Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben berühren diesen Anteil nicht.
Die als Bemessungsgrundlage für die Ermäßigung nach § 35 EStG dienenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge aus Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften, die im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehalten werden, tragen Sie bitte hier ein.
Anlage FE 2
In diesen Vordruck tragen Sie bitte neben den Veräußerungsgewinnen weitere Besteuerungsgrundlagen ein, wie z. B. zu übertragende Veräußerungsgewinne nach § 6b EStG, tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne nach § 34 EStG, Einkünfte aus außerordentlicher Holznutzung und andere besondere Tatbestände, wie z. B. Gewinne aus gewerblicher Tierzucht und -haltung, aus gewerblichen Termingeschäften, aus Beteiligungen an einer REIT-AG, anderen REIT-Körperschaften, REIT-Personenvereinigungen und REIT-Vermögensmassen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
In Fällen der Veräußerung oder Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft / Gemeinschaft machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 3 bis 5, 23 bis 25 oder 56 bis 58. Bei Veräußerung oder Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils durch einen Gesellschafter / Beteiligten an der Gemeinschaft machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 83 und 84, 104 und 105 oder 136 und 137. Haben Sie Ihrem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte in Kopie ein.
Einkünfte, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, oder Beträge, die bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, oder Beträge, die nach § 4 Absatz 7 UmwStG steuerfrei sind, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 % .
Einkünfte aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.
Wird für einen Teil des Veräußerungsgewinns eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet und in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, ist in den Zeilen 6, 8, 26, 28, 59, 61, 85, 87, 106, 108, 138, 140 und / oder 29 sowie 109 nur der um diesen Betrag geminderte Veräußerungsgewinn einzutragen.
Eintragungen sind hier nur erforderlich, wenn Gegenstand des Gewerbes nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen ist.
Als Veräußerungs- / Aufgabegewinne, für die § 8b KStG Anwendung findet, sind hier die Beträge im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG ohne Berücksichtigung des pauschalen Betriebsausgabenabzugs nach § 8b Absatz 3 KStG einzutragen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG fallenden Tatbestände auch in der Anlage FE-K zu erklären.
Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, Gebäuden, Binnenschiffen und Anteilen an Kapitalgesellschaften können unter den Voraussetzungen der §§ 6b, 6c EStG von den Anschaffungs- / Herstellungskosten bestimmter Reinvestitionsobjekte abgezogen werden.
Die Höhe des nach § 6b Absatz 1 und / oder Absatz 3 EStG zu übertragenden / überwachenden Veräußerungsgewinns (Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, Gebäude, Binnenschiffe) geben Sie bitte in den Zeilen 99, 129 oder 149 an. Der nach § 6b Absatz 10 EStG zu übertragende / überwachende Veräußerungsgewinn (Kapitalgesellschaften) ist in den Zeilen 100, 130 oder 150 einzutragen.
Einzutragen ist der Anteil an den nicht versteuerten stillen Reserven, wenn sich in Fällen der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils der Veräußerungserlös aus einem Festpreis und einer Leibrente (oder einer Zeitrente von mehr als 10 Jahren Laufzeit mit Versorgungscharakter) zusammensetzt und die Versteuerung der Rente als nachträgliche Betriebseinnahmen beantragt wurde.
Tragen Sie hier bitte den Betrag nach Anwendung des § 7 Satz 4 GewStG, d. h. nach Anwendung des § 3 Nummer 40, § 3c Absatz 2 EStG oder § 8b KStG (Nettowert) ein.
Private Veräußerungsgeschäfte sind einzutragen, wenn z. B. Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung oder Herstellung veräußert wurden.
Anlage FE 3
In dieser Anlage sind Angaben zu Spenden und Mitgliedsbeiträgen, Versorgungsleistungen, Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, Laborgemeinschaften sowie Kosten- und Hilfsgemeinschaften, Sanierungserträgen im Sinne des § 3a EStG möglich.
Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamts durch eine Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Für Spenden bis 300 € je Zahlung gilt: Ist der Empfänger der Spende eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Vereine, Stiftungen) ist nur auf Anforderung Ihres Finanzamts zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg einzureichen, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.
Zuwendungsbestätigungen und Nachweise (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung), die nicht von Ihrem Finanzamt angefordert wurden, sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 AO aufzubewahren.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung dient. Bitte reichen Sie hierzu geeignete Unterlagen (z. B. Satzung, Tätigkeits-, Kassenbericht) ein. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.
Keine steuerlich begünstigten Spenden sind z. B.
- Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
- Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken, sowie
Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter
Die Angabe zur Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter in den Zeilen 9 und 47 dient der Höchstbetragsberechnung bei der Abzugsfähigkeit der Zuwendungen.
Versorgungsleistungen aufgrund von vereinbarten Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, die nach dem 31.12.2007 vereinbart worden sind, können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung
eines Mitunternehmeranteils stehen,
eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen oder
eines mindestens 50%igen GmbH-Anteils stehen, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, die vor dem 01.01.2008 vereinbart worden sind, können wie bisher abgezogen werden.
Machen Sie erstmals solche Aufwendungen geltend, reichen Sie bitte eine Kopie des Vertrags ein, der die Grundlage der Vermögensübertragung bildet.
Zudem muss jeweils die Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person angegeben werden.
Für Baumaßnahmen, durch die neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Beihilfe, die auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt wird. Hierzu ist Folgendes zu beachten:
Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige:
Ihr Finanzamt gewährt die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nur, wenn die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden. Zur Prüfung der Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind Angaben zu erhaltenen weiteren Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung und nach der DAWI-de-minimis-Verordnung erforderlich. Machen Sie die entsprechenden Angaben bitte in den Zeilen 26 bis 28 und 64 bis 66.
Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige:
Die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung müssen nur dann nachgewiesen werden, wenn die Sonderabschreibung im Rahmen von Gewinneinkünften beansprucht wird. In diesem Fall machen Sie die entsprechenden Angaben bitte in den Zeilen 26 bis 28 und 64 bis 66. Vermögensverwaltende Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) müssen für Baumaßnahmen aufgrund eines Bauantrags oder einer Bauanzeige ab dem Jahr 2023 keine Angaben zu anderen erhaltenen De-minimis- oder DAWI-de-minimis-Beihilfen tätigen.
Weitere Informationen zur Sonderabschreibung nach § 7b EStG entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zu den Zeilen 36 bis 38 der Anleitung zur Anlage V.
Nach § 180 Absatz 2 AO in Verbindung mit der Verordnung zu § 180 Absatz 2 AO können sonstige Besteuerungsgrundlagen, die keine Einkünfte sind, gesondert und einheitlich festgestellt werden. Bei Laborgemeinschaften im Sinne des § 1a Nummer 14a BMV-Ä 2020 werden nur Betriebsausgaben festgestellt. Die Betriebseinnahmen bei kassenärztlichen Laborgemeinschaften werden den Finanzämtern der Beteiligten nachrichtlich mitgeteilt. Bitte machen Sie deshalb Angaben zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Handelt es sich um eine Gemeinschaft im Sinne des BMF-Schreibens vom 02.05.2001, Bundessteuerblatt I Seite 256 Textziffer 1.2 Buchstabe a (dazu gehören auch zahnärztliche Laborgemeinschaften), können neben den Betriebsausgaben auch die Betriebseinnahmen festgestellt werden.
Anlage FE 4
Angaben sind in dieser Anlage für die Mitunternehmer erforderlich, die im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG beantragen. Außerdem sind Angaben für den Gesellschafter erforderlich, wenn für diesen zum 31.12.2022 ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde.
Diese Anlage dient auch der Ermittlung der nach § 4 Absatz 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen. Diese Angaben sind bei Gesellschaften erforderlich, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens den Betrag von 2.050 € übersteigen. Zu Einzelheiten beachten Sie bitte das BMF-Schreiben vom 02.11.2018, BStBl I Seite 1207 und das BMF-Schreiben vom 18.01.2021, BStBl I Seite 119.
Eintragungen sind z. B. bei Einlagebuchungen vorzunehmen, die sich aus dem Zahlungsverkehr mit einer Untergesellschaft ergeben haben oder im Falle der Übertragung / Überführung von Wirtschaftsgütern, die keine Entnahme im Sinne des § 4 Absatz 4a EStG darstellen.
Sind für Zwecke des § 4 Absatz 4a EStG zusätzliche Einlagen zu berücksichtigen, ist der Korrekturbetrag positiv, bei zusätzlichen Entnahmen negativ (mit vorangestelltem Minuszeichen) einzutragen.
Der zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelte kumulierte Entnahmenüberschuss ist positiv, sofern die Einlagen die Entnahmen übersteigen, negativ (mit vorangestelltem Minuszeichen) einzutragen. Hier ist auch der kumulierte Entnahmenüberschuss des Rechtsvorgängers einzutragen, soweit der Mitunternehmeranteil unentgeltlich übergegangen ist.
Anlage FE 5
In dieser Anlage machen Sie bitte Angaben zu den § 4 Absatz 4a, § 15a, § 15b und § 34a EStG.
Angaben zu Entnahmen und Einlagen der Gesellschafter / Beteiligten sind in den Zeilen 41 bis 46, 55 bis 60, 69 bis 74 oder 83 bis 86 vorzunehmen.
Handelt es sich bei dem Gesellschafter laut Anlage FB um einen Kommanditisten oder sonstigen Mitunternehmer mit Haftungsbeschränkung, sind stets Angaben zu den Zeilen 41 und 42 sowie 45 und 46, zu den Zeilen 55 und 56 sowie 59 und 60, zu den Zeilen 69 und 70 sowie 73 und 74 oder zu den Zeilen 83 und 84 der Anlage FE 5 vorzunehmen, ggf. mit „0“.
Geben Sie hier die Entnahmen aus der Gesamthandsbilanz an. Dazu zählen auch Rückzahlungen steuerfreier Vermögensmehrungen (z. B. Investitionszulagen und sonstige steuerfreie Zuschüsse).
Angaben zu den Zeilen 41 und 42, 55 und 56, 69 und 70 sowie 83 und 84 sind stets vorzunehmen, ggf. mit „0“. Haben Sie Eintragungen in den Zeilen 5, 19, 42, 56, 63, 77, 99 und/oder 113 der Anlage FE 1 vorgenommen, füllen Sie bitte auch die Zeilen 43 und 44, 57 und 58, 71 und 72 sowie 85 und 86 der Anlage FE 5 aus.
Bei Eintragungen in Zeile 7, 21, 44, 57, 65, 79, 101 und/oder 114 der Anlage FE 1 füllen Sie bitte auch die Zeilen 45 und 46, 59 und 60 sowie 73 und 74 der Anlage FE 5 aus.
Tragen Sie hier bitte die Zugänge bei der positiven Ergänzungsbilanz aufgrund des Erwerbs oder Aufstockung des Gesellschaftsanteils ein.
Der Wert wird für die Fortschreibung des Kapitals aus der Ergänzungsbilanz verwendet.
In Anwendungsfällen des § 15a EStG sind bei Kommanditisten stets Angaben vorzunehmen.
Anlage FE 6
Wenn Sie zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen Miteigentümer eines Objekts i. S. d. §§ 10f, 10g oder 35c EStG sind und Sie Aufwendungen hatten, für die eine Steuerbegünstigung nach den §§ 10f, 10g EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Betracht kommt, so kann die Übermittlung einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erforderlich sein. Für die Feststellung ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Objekt liegt (Lagefinanzamt). Geben Sie die Feststellungserklärung bitte bei diesem Finanzamt ab.
Die Übermittlung einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist nicht erforderlich, wenn der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an den begünstigten Aufwendungen durch eine Bescheinigung des Verwalters nachgewiesen wurde oder es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. Ein Fall von geringer Bedeutung liegt vor, wenn die Aufwendungen für die Steuerermäßigung einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung auf die Miteigentümer feststeht. In diesen Fällen ist die Steuerermäßigung nach § 35c EStG direkt in der jeweiligen Einkommensteuererklärung (Anlage Energetische Maßnahmen) zu beantragen.
Beachten Sie bitte, dass Sie hier den Abzugsbetrag nach den §§ 10f, 10g EStG, und nicht die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag, eintragen müssen.
Die Gesellschaft / Gemeinschaft kann eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen beantragen, wenn das Gebäude (begünstigtes Objekt)
- in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EU / EWR) liegt,
- zu eigenen Wohnzwecken einzelner Beteiligter genutzt wird,
- sich im Eigentum der Beteiligten befindet und
- bei Beginn der energetischen Maßnahmen älter als 10 Jahre ist.
Eine Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Diese können zeitlich unabhängig voneinander erfolgen. Für alle energetischen Maßnahmen zusammen, einschließlich der Kosten für den Energieberater, beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung je begünstigtem Objekt 40.000 €. Besteht ein im Miteigentum mehrerer Personen befindliches Gebäude aus mehreren, rechtlich nicht nach dem Wohnungseigentumsgesetz getrennten Wohnungen und nutzt jeder Miteigentümer eine Wohnung alleine zu eigenen Wohnzwecken, steht jedem Miteigentümer für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung jeweils ein eigener Höchstbetrag der Steuerermäßigung i. H. v. 40.000 € nach § 35c EStG zu, soweit der Wert des Miteigentumsanteils den Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nicht übersteigt.
Die Förderung verteilt sich auf 3 Jahre (im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr jeweils 7 % der Aufwendungen – maximal 14.000 € jährlich – und im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen – maximal 12.000 € –).
Die Kosten für den Energieberater werden i. H. v. 50 % der Aufwendungen im Jahr der Zahlung, frühestens jedoch im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen berücksichtigt. Die Gewährung der Steuerermäßigung setzt voraus, dass Sie eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erhalten haben. Die Bescheinigung stellt Ihnen das ausführende Fachunternehmen oder eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen aus. Reichen Sie diese Bescheinigung in Kopie zusammen mit der Feststellungserklärung beim Finanzamt der Gesellschaft / Gemeinschaft ein.
Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt grundsätzlich für die Person, in deren Eigentum sich das begünstigte Objekt befindet. Weitere Einzelheiten zu den Bescheinigungen entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben vom 26.01.2023, BStBl I Seite 218.
Zudem müssen Sie eine Rechnung erhalten haben, die folgende Informationen enthält:
- die förderfähigen energetischen Maßnahmen,
- die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und
- die Adresse des begünstigten Objekts.
Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass die Rechnung auf ein Konto des Leistungserbringers gezahlt wurde. Für Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen und Barschecks gewährt das Finanzamt keine Steuerermäßigung.
Weitere allgemeine Hinweise und Beispiele zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen finden Sie im BMF-Schreiben vom 14.01.2021, BStBl I Seite 103.
Die Anschrift des Wohngebäudes oder der Eigentumswohnung tragen Sie bitte in die Zeilen 11 und 12 ein; sollte sich diese im EU- / EWR-Ausland befinden, tragen Sie zusätzlich den Staat in Zeile 12 ein. Das begünstigte Objekt muss bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre sein. Maßgebend für die Bestimmung des 10-Jahreszeitraums ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde. Ist Ihnen bei vor dem Jahr 2010 errichteten Gebäuden der Tag der Bauantragstellung nicht bekannt, genügt es, wenn Sie den 01.01. des Herstellungsjahres eintragen (z. B. beim Baujahr 1960 tragen Sie in Zeile 11 ein: 01.01.1960).
Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen eingereicht werden müssen, gilt als Beginn der Herstellung des Gebäudes der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden. Geben Sie bitte bei Objekten im Inland das Einheitswert-Aktenzeichen in Zeile 13 an. Dieses ist z. B. auf dem Einheitswertbescheid oder Grundsteuerbescheid vermerkt. Tragen Sie bitte die gesamte Nutzfläche des Gebäudes oder der Wohnung in Zeile 14 und 38 ein.
Bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern geben Sie bitte die Anzahl der Wohnungen in Zeile 15 und 39 an. In Zeile 40 ist der Anteil an der Steuerermäßigung in % anzugeben. Der Anteil an der Steuerermäßigung bestimmt sich nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils an dem begünstigten Objekt. Das im Miteigentum mehrerer Personen befindliche Gebäude
- besteht aus mehreren, rechtlich nicht nach dem Wohnungseigentumsgesetz getrennten Wohnungen und
- jeder Miteigentümer nutzt eine Wohnung alleine zu eigenen Wohnzwecken?
Dann steht jedem Miteigentümer für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung jeweils ein eigener Höchstbetrag der Steuerermäßigung i. H. v. 40.000 € zu. Weitere Erläuterungen und Beispiele entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.01.2021, BStBl I Seite 103. Falls Ihnen danach der Höchstbetrag der Steuerermäßigung i. H. v. 40.000 € zusteht, tragen Sie bitte in Zeile 40 „100,00“ ein.
Als Beginn der energetischen Maßnahme (Zeile 18 und 43) gilt
- bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde;
- bei baugenehmigungsfreien Maßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden;
- bei sonstigen Maßnahmen, die keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, der tatsächliche Start der Bauarbeiten vor Ort.
Sofern mehrere energetische Maßnahmen in einem Jahr begonnen wurden, tragen Sie bitte in die Zeilen 18 und 43 den Baubeginn der ersten energetischen Maßnahme ein. Tragen Sie bitte die eigenen Aufwendungen in die Zeilen 19, 20 und 44 ein. Die förderfähigen Aufwendungen entnehmen Sie der Bescheinigung über durchgeführte energetische Maßnahmen. Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen als
- Betriebsausgaben,
- Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
- Sonderausgaben oder
- außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt werden.
Eine Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn für die Aufwendungen
- Steuerbegünstigungen für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 10f EStG in Anspruch genommen werden oder
- Steuerermäßigungen nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden oder
- zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen und die energetischen Maßnahmen öffentlich gefördert werden (z. B. durch KfW-Bank, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle [BAFA], landeseigene Förderbanken oder Gemeinden).
Wurde für die energetische Maßnahme eine der vorstehenden Förderungen beantragt oder in Anspruch genommen, dann geben Sie dies bitte in den Zeilen 17 und 42 an.
Wurden ausschließlich für die Energieberatung Zuschüsse gewährt, kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung mehr beantragt werden. Für die aufgrund dieser Energieberatung durchgeführten energetischen Maßnahmen, für die keine öffentlichen Förderungen in Anspruch genommen wurden, kann die Steuerermäßigung beantragt werden.
Tragen Sie hier bitte die Aufwendungen ein, die dadurch entstanden sind, dass eine Energieberatung mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung von tatsächlich durchgeführten energetischen Maßnahmen beauftragt wurde. Das Finanzamt berücksichtigt die Aufwendungen
- für Energieberaterinnen oder Energieberater, die vom BAFA als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind, und
- für Energieeffizienz-Expertinnen oder Energieeffizienz-Experten, die in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de ) gelistet sind.
Personen, die ausschließlich eine Ausstellungsberechtigung für Energieausweise i. S. d. § 88 GEG besitzen, fallen nicht darunter.
Der Einbau von auf die Einbindung erneuerbarer Energie eingerichteter Gasbrennwerttechnik („Renewable Ready“) ist erst mit der innerhalb von 2 Jahren nach der Inbetriebnahme vorzunehmenden Einbindung erneuerbarer Energie (Hybridisierung) abgeschlossen. Trotz des zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Förderstopps für Gasheizungen kann daher weiterhin eine Steuerermäßigung für eine „Renewable Ready“-Anlage beantragt werden, wenn mit deren Einbau vor dem 01.01.2023 begonnen wurde und die Hybridisierung innerhalb von 2 Jahren vorgenommen wird. Der Nachweis über die Hybridisierung muss den Anforderungen aus der Anlage 6.4 der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung entsprechen.
Wenn in den Vorjahren Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen für ein Objekt in Anspruch genommen wurden, dann sind hier die für dieses Objekt anerkannten Aufwendungen einzutragen. Bei Nutzungs- und / oder Eigentumsänderungen müssen hier entsprechend erhöhte oder verminderte Aufwendungen eingetragen werden.
Anlage FE-KAP
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge zwar grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten. Dennoch ist das Ausfüllen der Anlage FE-KAP erforderlich, weil die von einer Gesellschaft / Gemeinschaft erzielten Kapitalerträge weiterhin gesondert und einheitlich festzustellen sind.
Die ab dem 01.01.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 01.01.2009 erworbene und seitdem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag i. H. v. von 100.000 € überschreiten. Die einzutragenden Beträge können Sie der Steuerbescheinigung entnehmen. Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen. Veräußerungsverluste sind nicht mit den Veräußerungsgewinnen zu saldieren. Der Freibetrag wird vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt.
Laufende Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen, Einkünfte aus Darlehen an nahestehende Personen und an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen der Gesellschafter oder die Gesellschaft zu mehr als 10 % beteiligt ist, sind hier einzutragen, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.
Von einer nahestehenden Person ist bei einem Darlehensverhältnis auszugehen, wenn zwischen Darlehensgeber und -nehmer ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person (Darlehensnehmer) kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.
Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird), deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde, sind zur Hälfte steuerfrei. Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung. Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermitteln Sie den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.
Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.
Tragen Sie bitte die ungekürzte Kapitalertragsteuer ein.
Anlage FE-KAP-INV
Hat die Gesellschaft / Gemeinschaft Verluste aus der Ausbuchung wertloser Investmentanteile, aus der Übertragung wertloser Investmentanteile auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Investmentanteilen erzielt, nehmen Sie bitte keine Eintragungen zu Veräußerungen in der Anlage FE-KAP-INV vor, sondern tragen diese in Zeile 45 des Hauptvordrucks (ESt 1 B) bei "Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung" ein.
Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung, soweit diese nicht bereits über entsprechende Ausschüttungen des Investmentfonds innerhalb des Kalenderjahres erreicht wurde. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
Aufgrund eines negativen Basiszinses wird im Jahr 2023 keine Vorabpauschale ermittelt.
Anlage FE-AUS 1
Anstelle der Anrechnung nach § 34c Absatz 1 EStG können die Beteiligten die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Absatz 2 EStG). Dieses Antragsrecht kann jeder Beteiligte für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausüben.
Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates (unabhängig davon, ob der Beteiligte die Einkünfte unmittelbar oder über eine Beteiligung bezogen hat) kann somit einheitlich entweder Steueranrechnung oder -abzug gewählt werden.
Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten wird in Zeile 6, 41, 103, 132, 142, 150, 180, 236, 260 und / oder 267 gestellt. Falls alle Beteiligten den Antrag auf Abzug wählen, ist es ausreichend, in den Zeilen 6, 41, 103, 132 und/oder
142 den Antrag zu stellen. Eintragungen zu den einzelnen Beteiligten sind in diesem Fall nicht vorzunehmen.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn
- die ausländische Steuer im Rahmen des Steuerabzugs auf Kapitalerträge mit abgeltender Wirkung berücksichtigt wurde,
- die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
- die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
- ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG nicht gegeben sind.
Sie wird aber - gekürzt um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch - wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Absatz 3 EStG).
Nach § 34c Absatz 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 % der begünstigten Einkünfte. Für Einzelheiten beachten Sie bitte das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.04.1984, BStBl I Seite 252.
Anlage FE-VM
Diese Anlage ist vorgesehen für Kommanditisten und für Beteiligte einer Personengesellschaft / Gemeinschaft, deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist (§ 15a EStG) sowie für Fälle, in denen aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b EStG).
Sie dient der Erhebung der Angaben zur Berechnung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des § 15a EStG.
Wegen der Abzugsbeschränkung des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bei nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünften (nicht genutzte Verluste) beachten Sie bitte das BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl I Seite 1645.
Anlage FE-K und FE-K-Bet
Die Angaben auf den Anlagen FE-K und FE-K-Bet werden benötigt, wenn an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar Körperschaften beteiligt sind.
Ist an der Personengesellschaft eine andere Personengesellschaft beteiligt, deren Anteile ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar von einer Körperschaft oder mehreren Körperschaften gehalten werden, sind zusätzliche Angaben erforderlich. In Zeile 40 der Anlage FB ist der prozentuale Anteil der direkt oder indirekt beteiligten Körperschaften anzugeben.
Die Angaben auf den Anlagen FE-K und FE-K-Bet dienen der zutreffenden Anwendung des § 8b KStG auf der Ebene der beteiligten Körperschaft.
Die Anlage FE-K ist auszufüllen, wenn Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG oder Veräußerungsverluste im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG in einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG enthalten sind, oder soweit die Beträge im Sinne des § 8b KStG oder § 4 Absatz 7 UmwStG in Sonder- oder Ergänzungsbilanzen enthalten sind.
Die Anlage FE-K ist im Falle einer Wertpapierleihe im Sinne des § 8b Absatz 10 KStG auszufüllen.
Die Anlage FE-K-Bet ist auszufüllen, wenn die Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar Anteile an einer Körperschaft hält und von dieser Körperschaft Ausschüttungen und / oder Bezüge erhalten hat. Dabei ist pro Beteiligung an einer Körperschaft und pro Ausschüttung jeweils eine gesonderte Anlage FE-K-Bet auszufüllen. Hält die Personengesellschaft Anteile an einer Körperschaft und halten auch die an der Personengesellschaft beteiligten Körperschaften Anteile an derselben Körperschaft im Sonderbetriebsvermögen, sind hierfür getrennte Anlagen FE-K-Bet auszufüllen.
Anlage FE-OT
Die Angaben auf der Anlage FE-OT werden zur Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Mitunternehmerschaften, denen Besteuerungsgrundlagen von Organgesellschaften zuzurechnen sind, benötigt. Die Anlage FE-OT ist immer abzugeben, wenn die Mitunternehmerschaft Organträger i. S. d. § 14 KStG oder ihr das Einkommen einer Organgesellschaft aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zuzurechnen ist. Es ist unerheblich, ob an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen, Personengesellschaften oder Körperschaften beteiligt sind.
Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger für das Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) zuzurechnen, in dem die Organgesellschaft das Einkommen bezogen hat.
Anlage FE-K
Betrifft die Wertpapierleihe verschiedene Wertpapiere, sind notwendige Ergänzungen im Hauptvordruck (ESt 1 B) unter "Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung" gesondert zu erläutern.
Anlage FE-K-Bet
Wenn Leistungen einer ausschüttenden Körperschaft zu Bezügen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG führen können, ist pro Beteiligung an einer Körperschaft und pro Ausschüttung jeweils eine gesonderte Anlage FE-K-Bet auszufüllen.
Hält die Gesellschaft / Gemeinschaft Anteile an einer Körperschaft und halten auch die an der Gesellschaft / Gemeinschaft beteiligten Körperschaften Anteile an derselben Körperschaft im Sonderbetriebsvermögen, sind für die erhaltenen Ausschüttungen getrennte Anlagen FE-K-Bet abzugeben. Die erklärende Gesellschaft / Gemeinschaft laut Zeile 1 hat die Anlage FE-K-Bet auch abzugeben, wenn es sich um eine Gesellschaft / Gemeinschaft handelt, an der eine andere Personengesellschaft beteiligt ist und an dieser beteiligten Personengesellschaft ihrerseits eine Körperschaft beteiligt ist.
Bei Doppelansässigkeit im Sinne des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens (Sitz und Geschäftsleitung der Gesellschaft in unterschiedlichen Staaten) ist der abkommensrechtliche Sitzstaat maßgeblich.
Besteht mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist die Auslegung des Begriffs der Ansässigkeit nach den nationalen Regelungen vorzunehmen.
Erfolgen Angaben für eine Ausschüttung aus einer Beteiligung, die im Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers gehalten wird (Zeile 21a), sind Eintragungen in den Zeilen 22 bis 34 unzulässig. Die Eintragungen sind in den Zeilen 322 bis 337 vorzunehmen.
Handelt es sich bei der Personengesellschaft um eine Auslandsgesellschaft, bei der keine gesonderte und einheitliche Feststellung vorgenommen wird, sind die Bezüge aufgrund eigener Ermittlungen einzutragen.
Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr maßgebend, dem die Ausschüttung zeitlich zuzurechnen ist.
Die Höhe der Beteiligung ist unter Beachtung des § 8b Absatz 4 Satz 3 KStG zu ermitteln.
Sind die Gesellschaft / Gemeinschaft laut Zeile 1 und die Körperschaft laut Zeile 12 Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 KStG, sind die Angaben zu den Zeilen 32 bis 34 gesondert zu erläutern.
Anlage SO
In die Anlage SO tragen Sie bitte die folgenden Einkünfte ein:
- aus wiederkehrenden Bezügen (zum Beispiel Versorgungsleistungen im Rahmen einer Vermögensübertragung oder Ausgleichszahlung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs),
- Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs,
- Unterhaltsleistungen (sogenanntes begrenztes Realsplitting),
- private Veräußerungsgeschäfte,
- Leistungen,
- Bruttoentlastungsbetrag zur Gas- / Wärmepreisbremse (Soforthilfe Dezember 2022) und / oder
- Abgeordnetenbezüge.
Zeile 4
Tragen Sie hier bitte wiederkehrende Bezüge (zum Beispiel Zeitrenten) ein, wenn Sie diese nicht bereits in der Anlage R, Anlage R-AV/bAV und/oder Anlage R-AUS eingetragen haben. Dazu gehören auch wiederkehrende Bezüge im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen oder Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Soweit Sie als empfangsberechtigte Person
- Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung oder
- Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs
erhalten haben, müssen Sie nur eine Eintragung machen, soweit bei der zahlungsverpflichteten oder ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind. Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 15 bis 28 sowie zu den Zeilen 37 bis 39 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben.
Zeile 5
Tragen Sie hier bitte die Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs ein, die Sie von Ihrer geschiedenen Ehegattin oder Ihrem geschiedenen Ehegatten oder Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft erhalten haben. Eine Eintragung müssen Sie nur machen, soweit bei der ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind. Beachten Sie bitte hierfür die Erläuterungen zur Anlage U (nur als Papierformular) und zu den Zeilen 40 und 41 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben. Ausgleichsleistungen, die aufgrund eines Vertrags oder gerichtlichen Vergleichs zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs gezahlt wurden, sind hier ebenfalls einzutragen. Der Vertrag muss notariell beurkundet sein.
Zeile 6
Tragen Sie hier bitte die Unterhaltsleistungen ein, die Sie von der von Ihnen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Person erhalten haben, soweit Sie dem Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zugestimmt haben. Beachten Sie bitte hierfür die Erläuterungen zur Anlage U (nur als Papierformular) und zu den Zeilen 29 bis 36 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben. Die Ausführungen zu den erhaltenen Unterhaltsleistungen gelten für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gleichermaßen.
Zeile 7 und 9
Wenn Ihre Werbungskosten zu den wiederkehrenden Bezügen, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs und/oder Unterhaltsleistungen unter dem Pauschbetrag in Höhe von 102 € liegen, berücksichtigt Ihr Finanzamt diesen Pauschbetrag. Ihr Finanzamt zieht den Pauschbetrag hier nur ab, soweit dieser nicht bereits bei den Renteneinkünften (Anlage R, Anlage R-AV/bAV und/oder Anlage R-AUS) berücksichtigt worden ist.
Zeilen 10 bis 16
Geben Sie hier bitte Einkünfte aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten virtueller Währungen und/oder sonstigen Token (Mining, Forging, Staking, Lending und der Teilnahme an Airdrops oder ähnlichen Vorgängen) an, sofern keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder Kapitalvermögen vorliegen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Mai 2022, Bundessteuerblatt (BStBl) I Seite 668. Außerdem sind hier Einkünfte aus zum Beispiel gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände anzugeben. Tragen Sie hier bitte auch Geldprämien ein, die Sie von einem Kreditinstitut für einen Wechsel des Wertpapierdepots erhalten haben. Reichen Sie hierzu bitte eine gesonderte Aufstellung ein.
Zeile 18
Verluste aus Leistungen, die im Jahr 2023 nicht mit Gewinnen aus Leistungen ausgeglichen wurden, sind nach Maßgabe des § 10d EStG rück- oder vortragsfähig. Sie mindern die erzielten Gewinne aus Leistungen im Jahr 2022 oder in den folgenden Jahren. Ihr Finanzamt nimmt die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 2 EStG (Verlustvortrag aus dem Jahr 2022) vor. Falls Sie auf die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 1 EStG (Verlustrücktrag ins Jahr 2022) verzichten möchten, haken Sie bitte das Auswahlfeld in Zeile 18 an. Ihr Finanzamt stellt dann einen entsprechenden verbleibenden Verlustvortrag fest. Dieser kann in künftigen Jahren berücksichtigt werden.
Zeilen 19 bis 28
In Zeile 19 tragen Sie bitte die Ihnen auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes gezahlten
- Entschädigungen,
- Amtszulagen,
- Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen,
- Übergangsgelder,
- Überbrückungsgelder,
- Sterbegelder,
- Versorgungsabfindungen,
- Versorgungsbezüge
ein. Gleiches gilt für vergleichbare Bezüge, die Ihnen auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die Ihnen auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.
Zeile 29
Tragen Sie hier bitte ausschließlich Einkünfte aus Gesellschaften, Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle) ein. Einnahmen und Werbungskosten aus Steuerstundungsmodellen dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Weitere Angaben zur Bezeichnung der Steuerstundungsmodelle, der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten tragen Sie bitte beim Feld Bezeichnung mit ein.
Zeilen 30 bis 62
Private Veräußerungsgeschäfte sind
- Veräußerungen von Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (Zeile 30 bis 40),
- Veräußerungen von Einheiten virtueller Währungen und/oder sonstigen Token, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Zeile 41 bis 47 sowie 54 und 55),
- Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Zeile 48 bis 55) und
- Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt, als der Erwerb (Zeile 48 bis 55).
Als Anschaffung gilt auch
- die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe oder
- der Antrag nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung.
Bei unentgeltlichem Erwerb (zum Beispiel Erbschaft, Schenkung) rechnet Ihr Finanzamt dem Rechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zu.
Wenn Sie im Jahr 2023 keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt haben oder die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt kleiner als 600 € waren, dann müssen Sie diese in der Anlage SO nicht eintragen. Bei einer Zusammenveranlagung gilt die Grenze in Höhe von 600 € für jede Person. Wenn Sie innerhalb der oben genannten Fristen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert haben, geben Sie diese bitte hier an.
Zeilen 30 bis 40 - Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
In den Zeilen 30 bis 40 machen Sie Angaben zu Veräußerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Der Zeitraum zwischen der jeweiligen Anschaffung und Veräußerung darf dabei nicht mehr als 10 Jahre betragen. Maßgeblich für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung ist grundsätzlich das obligatorische Geschäft, das der Anschaffung oder der Veräußerung zu Grunde liegt (zum Beispiel notarieller Kaufvertrag). Tragen Sie bitte in Zeile 31 die entsprechenden Daten ein.
In die Erklärung über die Veräußerungsgeschäfte sind auch die Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen, soweit sie innerhalb des Zeitraums von 10 Jahren errichtet, ausgebaut oder erweitert worden sind. Dies gilt entsprechend für selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume.
Als Veräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts gilt auch die Einlage in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts erfolgt. Die Gewinne oder Verluste sind in diesen Fällen jedoch erst in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist. Als Veräußerung gilt auch die verdeckte Einlage eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft. Hier erfolgt die Erfassung bereits im Jahr der verdeckten Einlage.
Nicht versteuern müssen Sie die Veräußerung von Gebäuden, selbständigen Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume (Wirtschaftsgüter), wenn diese
- im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken
genutzt wurden.
Eine Zwischenvermietung ist unschädlich und führt nicht zu einer Steuerpflicht, soweit Sie das Grundstück zusammenhängend
- im Veräußerungsjahr mindestens an einem Tag (das heißt am 1. Januar),
- im Jahr vor der Veräußerung durchgehend und
- im zweiten Jahr vor der Veräußerung ebenfalls mindestens an einem Tag (das heißt am 31. Dezember)
zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Beachten Sie hierzu das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juni 2020, Bundessteuerblatt I Seite 576.
Den Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden müssen Sie nicht versteuern, sofern er zu dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsgut gehört. Das ist zum Beispiel auch bei einem häuslichen Arbeitszimmer der Fall, nicht aber bei fremdvermieteten Räumen. Haben Sie ein Grundstück veräußert, bei dem nur ein Teil der Besteuerung unterliegt, machen Sie in den Zeilen 34 bis 39 bitte nur Angaben zu dem steuerpflichtigen Teil.
Bei Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten um
- Absetzungen für Abnutzung,
- erhöhte Absetzungen und
- Sonderabschreibungen,
soweit Sie sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen haben. Haben Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder fertiggestellt und wurden die oben genannten Abschreibungen durch Ihr Finanzamt bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte berücksichtigt, dann mindern sich die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten. Tragen Sie bitte die in Anspruch genommenen Beträge in Zeile 36 ein.
Zeilen 41 bis 55 - Virtuelle Währungen, sonstige Token und andere Wirtschaftsgüter
In den Zeilen 41 bis 47 sowie 54 und 55 machen Sie Angaben zu Veräußerungen von Einheiten virtueller Währungen und/oder sonstigen Token (zum Beispiel Bitcoin, Ether und so weiter), wenn dabei der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Mai 2022, BStBl I Seite 668.
In den Zeilen 48 bis 55 machen Sie Angaben zu Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, die keine Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie virtuelle Währungen sind, wenn dabei der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt oder die Veräußerung vor dem Erwerb erfolgt (zum Beispiel Fremdwährungen und so weiter). Die Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (zum Beispiel Jahreswagen) müssen Sie hier nicht angeben.
Wenn Sie das veräußerte Wirtschaftsgut zumindest in einem Kalenderjahr zur Erzielung von Einkünften genutzt haben, dann verlängert sich die Frist von einem auf 10 Jahre, soweit es sich nicht um virtuelle Währungen handelt.
Bei den Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten um
- Absetzungen für Abnutzung,
- erhöhte Absetzungen und
- Sonderabschreibungen,
soweit Sie sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen haben. Wurden die oben genannten Abschreibungen durch Ihr Finanzamt bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte berücksichtigt, dann mindern sich die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten.
Zeile 62 - Verlustabzug zu privaten Veräußerungsgeschäften
Die Erläuterungen zu Zeile 18 gelten auch für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Anlage V
Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verwenden Sie bitte die folgenden Anlagen:
Anlage V für Einkünfte aus
- einem vermieteten und/oder verpachteten bebauten Grundstück (zum Beispiel Haus, Eigentumswohnung),
- einem selbst genutzten eigenen Haus oder einer selbst genutzten Eigentumswohnung, wenn Sie nur einzelne Räume vermieten und/oder verpachten sowie
- kurzfristiger Vermietung (zum Beispiel über Internet-Plattformen, Ferienwohnung).
Wenn Sie Einkünfte aus weiteren bebauten Grundstücken erzielt haben, dann müssen Sie für jedes Grundstück eine eigene Anlage V einreichen.
Bei Einkünften aus der Vermietung und/oder Verpachtung von Ferienwohnungen und/oder kurzfristiger Vermietung reichen Sie bitte zusätzlich zur Anlage V die Anlage V-FeWo ein.
Anlage V-Sonstige für Einkünfte
- aus Beteiligungen, zum Beispiel Grundstücks- oder Erbengemeinschaften (Zeilen 4 bis 21 und 30 der Anlage V-Sonstige),
- aus Untervermietung von gemieteten Räumen (Zeile 22 der Anlage V-Sonstige),
- aus unbebauten Grundstücken (zum Beispiel Parkplatz), anderem unbeweglichen Vermögen (zum Beispiel Schiffe) und Sachinbegriffen (zum Beispiel Geschäftseinrichtung) sowie aus Überlassung von Rechten, zum Beispiel Erbbaurechte, Urheberrechte, Kiesausbeuterechte (Zeile 23 bis 28 der Anlage V-Sonstige) und
- für die die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden ist (Zeile 29 der Anlage V-Sonstige).
Erzielen Sie diese Einkünfte im Ausland, reichen Sie bitte zusätzlich die Anlage AUS ein.
Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen betrieblichen/beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine Anlage V auszufüllen.
Zeile 6
Geben Sie bitte stets das Einheitswert-Aktenzeichen an. Dieses finden Sie zum Beispiel auf Ihrem Einheitswertbescheid oder Grundsteuerbescheid. Sie brauchen dieses nur dann nicht einzutragen, wenn Ihr Finanzamt für das Mietobjekt keinen Einheitswert festgestellt hat.
Zeile 7
Falls Sie das Mietobjekt veräußert oder übertragen haben, geben Sie hier bitte den Zeitpunkt des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags (dies ist in der Regel der notarielle Kaufvertrag) oder gleichstehenden Rechtsakts an.
Zeile 8
Machen Sie hier bitte Angaben zur Nutzung Ihres Objekts. Handelt es sich hierbei um eine Ferienwohnung oder haben Sie eine Wohnung kurzfristig vermietet, übermitteln Sie bitte zusätzlich zur Anlage V die Anlage V-FeWo.
Zeile 9 bis 11
Geben Sie hier bitte neben der Gesamtwohnfläche die Flächen an, die auf eigengenutzten, unentgeltlich an Dritte überlassenen oder als Ferienwohnung genutzten Wohnraum entfallen.
Zeile 12 bis 19
Mieteinnahmen tragen Sie hier bitte ein. Unterscheiden Sie dabei nach
- Mieteinnahmen für Wohnungen ohne Umlagen (Zeile 12 bis 15),
- Mieteinnahmen für andere Räume ohne Umlagen/Umsatzsteuer (Zeile 16 bis 18) und
- Einnahmen für an Angehörige vermietete Wohnungen ohne Umlagen (Zeile 19).
Ordnen Sie diese Einnahmen bitte den einzelnen (Wohn-)Einheiten zu und geben Sie außerdem das Stockwerk, die Nummer der Wohnung/Einheit und die Wohn-/Nutzfläche an. Nicht zu den Wohnflächen gehören Zubehörräume, zum Beispiel Keller, Dachböden, Schuppen und Garagen. Diese sind für die Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen. Raumteile mit einer lichten Höhe zwischen ein und zwei Metern sowie die Fläche von Balkonen, Loggien und Dachgärten können Sie bis zur Hälfte der jeweiligen Fläche ansetzen.
Tragen Sie bitte die Umlagen, die Sie neben der Miete erhoben haben, in den Zeilen 20 bis 23 ein. Vermieten Sie ein Objekt umsatzsteuerpflichtig, so tragen Sie bitte in die Zeile 27 die vereinnahmte Umsatzsteuer ein.
Zeile 20 bis 24
Tragen Sie in Zeile 20 bitte die laufend vereinnahmten Umlagen immer in voller Höhe ein (zum Beispiel die von Ihren Mietern monatlich an Sie gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen). Dies gilt auch dann, wenn die Mieter die von Ihnen geschuldete Zahlung bestimmter Nebenkosten übernehmen.
Sie haben die laufend vereinnahmten Umlagen mit Ihren Mietern abgerechnet (zum Beispiel durch eine Nebenkostenabrechnung)?
Dann tragen Sie bitte die sich auf Grund der Abrechnung von Ihren Mietern im Jahr 2023 an Sie geleistete Nachzahlung oder die von Ihnen an Ihre Mieter gezahlte Erstattung in Zeile 21 ein. Diese ergeben sich regelmäßig aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022.
Für die entsprechenden Angaben bei einer Vermietung an Angehörige nutzen Sie bitte die Zeilen 22 und 23.
Sie haben mit Ihren Mietern keine Neben- und/oder Betriebskosten gesondert vereinbart?
Dann haken Sie bitte die Zeile 24 an.
Zeile 25 bis 28
Wenn Sie die Mietkaution beim Auszug von Mietern nicht oder nicht vollständig zurückgezahlt haben, sondern mit ausstehenden Mieten, abzurechnenden Nebenkosten oder Beschädigungen durch die Mieter verrechnet haben, dann ist die Kaution eine steuerpflichtige Mieteinnahme. Tragen Sie diese bitte in die Zeile 25 ein.
Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücksteilen für Mobilfunkantennen, Windkraftanlagen und WLAN-Hotspots tragen Sie bitte in die Zeile 26 auch ein.
Zeile 29 bis 31 und 88
Geben Sie bitte die folgenden Zuschüsse in dem Jahr an, in dem Sie diese erhalten haben:
- Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen sowie
- Aufwendungszuschüsse (zum Beispiel zur Minderung der Zins- und Mietbelastungen).
Tragen Sie diese bitte in die Zeilen 29 bis 31 ein. Zuschüsse, die Sie als Gegenleistung für eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis erhalten haben (zum Beispiel Zuschüsse nach dem Wohnraumförderungsgesetz), können Sie auf die Jahre des Bindungszeitraumes verteilen. Geben Sie diese bitte in einer gesonderten Aufstellung an. Zuschüsse, die Sie zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhalten haben, müssen Sie in Zeile 88 eintragen.
Darüber hinaus müssen Sie diese Beträge von der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen abziehen. Guthabenzinsen aus Bausparverträgen gehören dann zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Bausparvertrag in einem engen Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung dieses Gebäudes steht.
Bitte mindern Sie den Gesamtbetrag um den Anteil, der auf Ihre eigengenutzte oder unentgeltlich an Dritte überlassene Wohnungen entfällt.
Beispiel: Die Eheleute Muster vermieten eine 60 Quadratmeter große Eigentumswohnung in Köln. Laut Mietvertrag beträgt die monatliche Kaltmiete 900 € zuzüglich vereinbarter Neben- und Betriebskostenvorauszahlungen (Umlagen) in Höhe von 150 €. Die Mieter zahlten die Miete einschließlich der vereinbarten Umlagen im Jahr 2023 jeweils pünktlich zum Monatsersten. Aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 ergab sich für die Mieter ein Guthaben in Höhe von 200 €. Dieses erstatteten die Eheleute Muster ihren Mietern im Juni 2023. Die Einnahmen aus der Vermietung erklären die Eheleute Muster in der Anlage V ihrer Einkommensteuererklärung wie folgt: Die Kaltmiete in Höhe von insgesamt 10.800 € (900 € mal 12 Monate) tragen sie in die Zeilen 12 und 15 ein. Die vereinnahmten Umlagen in Höhe von 1.800 € (150 € mal 12 Monate) geben sie gesondert in Zeile 20 an. Die Erstattung an die Mieter aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 in Höhe von 200 € erklären sie mit vorangestelltem Minuszeichen in Zeile 21. Die Summe der Einnahmen in Höhe von 12.400 € (10.800 € und 1.800 € abzüglich 200 €) tragen sie in Zeile 32 ein. |
Zeilen 33 bis 83
Sie haben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Wohnung oder einzelnen Räumen anfallen?
Dann können Sie diese nur als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn Sie aus der Wohnung oder den Räumen entsprechende Einnahmen erzielen oder in Zukunft erzielen wollen.
Sie haben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer eigengenutzten oder unentgeltlich an Dritte überlassenen Wohnung anfallen?
Dann können Sie diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen.
Sie haben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Räumen anfallen, die Sie zu eigenen beruflichen oder gewerblichen Zwecken nutzen?
Dann können Sie diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Sie können diese Aufwendungen nur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einnahmen abziehen, die Sie im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Räume erzielen.
Sind die Aufwendungen nur teilweise Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, tragen Sie bitte den direkt zuordenbaren Anteil (zum Beispiel Badrenovierung) in die Zeilen "durch direkte Zuordnung ermittelt" ein.
Können Sie Aufwendungen nicht direkt zuordnen (zum Beispiel bei einer Dachreparatur) und haben Sie diese in anderer Weise den Wohnungen zugeordnet (zum Beispiel nach dem errechneten Verhältnis der Nutzflächen in Prozent), dann füllen Sie bitte die Zeilen "durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt" aus. Haben Sie die Aufwendungen zum ersten Mal verhältnismäßig aufgeteilt, dann erläutern Sie bitte den Aufteilungsmaßstab sowie die Zuordnung in einer gesonderten Aufstellung.
Beträgt die vereinbarte und gezahlte Miete einschließlich gezahlter Umlagen für eine überlassene Wohnung weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten (zum Beispiel bei verbilligter Überlassung), können die auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im Falle der verbilligten Überlassung tragen Sie bitte die entsprechenden Aufwendungen in die Zeilen 33 bis 83 stets in voller Höhe ein. Hinsichtlich der vorzunehmenden Kürzung verwenden Sie bitte ausschließlich die Eintragungsmöglichkeiten in den Zeilen 86 und 87 und beachten Sie die entsprechenden Erläuterungen hierzu.
Abschreibung - Zeile 33 bis 44
Abschreibung (Absetzung für Abnutzung – AfA –) ist die Verteilung der Anschaffungs- und/oder der Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer des Gebäudes oder Wirtschaftsguts. Machen Sie erstmals Abschreibungen geltend, reichen Sie bitte eine gesonderte Erläuterung ein. Diese Erläuterung muss folgenden Inhalt haben:
- den gezahlten Rechnungsbetrag,
- das Rechnungsdatum,
- den Gegenstand der Leistung sowie
- das ausführende Unternehmen.
Möchten Sie ein bisher selbstgenutztes Objekt vermieten, führt diese Nutzungsänderung dazu, dass Sie die Abschreibung erstmalig berechnen müssen.
Haben Sie beim Erwerb von Wohneigentum eine Erhaltungsrücklage miterworben, so gehört diese nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Zum Werbungskostenabzug beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 54 bis 71. Beachten Sie bitte, dass Sie einen einheitlichen Kaufpreis in Anschaffungskosten für den Grund und Boden und das Gebäude aufteilen müssen. Für eine sachgerechte Schätzung steht Ihnen eine Arbeitshilfe auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung. Geben Sie bitte unter www.bundesfinanzministerium.de den Suchbegriff "Kaufpreisaufteilung" ein.
Haben Sie vor dem 1. Januar 1991 ein Gebäude im Beitrittsgebiet angeschafft oder hergestellt, ist nur die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zulässig.
Haben Sie ein Gebäude vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt, so bemisst sich die Abschreibung nach den Wiederherstellungs-/Wiederbeschaffungskosten, höchstens nach dem Zeitwert zum 1. Juli 1990.
Die letzte Zeile für "Abzugsfähige Werbungskosten" ist in allen Fällen, in denen Werbungskosten der jeweiligen Aufwandsgruppe beantragt werden, auszufüllen. Hier tätigen Sie bitte auch Angaben bei nicht aufzuteilenden Werbungskosten.
Zeile 33 bis 35
Die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 EStG beträgt
- bei vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2,5 %,
- bei nach dem 31. Dezember 1924 und vor dem 1. Januar 2023 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2 % und bei nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellten
Gebäuden jährlich 3 %
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40, 50 oder 33 1/3 Jahre, können Sie in begründeten Ausnahmefällen entsprechend höhere Abschreibungen geltend machen. Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer müssen Sie Ihrem Finanzamt nachweisen. Weitere Einzelheiten – insbesondere zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer – entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Februar 2023, Bundessteuerblatt (BStBl) I Seite 332.
Davon abweichend können Sie nach § 7 Absatz 5 EStG bei einem Gebäude oder einer Eigentumswohnung im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat die folgenden Beträge als degressive (kontinuierlich vermindernde) Abschreibung abziehen:
Bei Bauantrag (im Herstellungsfall) oder bei rechtswirksamem Abschluss des obligatorischen Vertrags (im Anschaffungsfall) | |
---|---|
vor dem 1. Januar 1995 | 8 Jahre je 5 %, |
vor dem 1. Januar 1996, | 4 Jahre je 7 %, |
nach dem 31. Dezember 1995 und | 8 Jahre je 5 %, |
nach dem 31. Dezember 2003 und | 10 Jahre je 4 %, |
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
Zu der in die Zeilen 33 bis 35 einzutragenden Abschreibung gehört auch die Restwert-Abschreibung im Sinne der § 7b Absatz 1 Satz 2, § 7k Absatz 1 Satz 3 EStG, § 4 des Fördergebietsgesetzes sowie §§ 14a und 14d des Berlinförderungsgesetzes.
Haben Sie ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung unentgeltlich erworben, können Sie eine Abschreibung nach dem Prozentsatz ansetzen, der für die Rechtsvorgängerin oder den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn sie oder er noch Eigentümerin oder Eigentümer wäre.
Zeile 36 bis 38
Sie haben neue Mietwohnungen angeschafft oder hergestellt?
Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu der linearen Abschreibung nach § 7 Absatz 4 EStG (Zeile 33 bis 35) im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen bis zu 5 % jährlich der Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen (§ 7b EStG).
Begünstigt sind Baumaßnahmen, die aufgrund eines
- nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder
- nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027
gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen schaffen.
Baumaßnahmen mit Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass
- sich die Wohnung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befindet,
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wohnung maximal 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen und
- die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet wird.
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist eine De‑minimis‑Beihilfe. Ihr Finanzamt gewährt diese nur, wenn die Voraussetzungen der De‑minimis‑Verordnung eingehalten werden. Geben Sie bitte an, in welcher Höhe Sie weitere De‑minimis‑Beihilfen in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Kalenderjahr erhalten haben.
Tragen Sie diese bitte in der Checkliste "Angaben zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7b EStG" ein. Geben Sie die Checkliste zu Ihrer Einkommensteuererklärung in Mein ELSTER unter "Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Belegnachreichung zur Steuererklärung" als Bild-Datei/Scan-Datei zur Einkommensteuererklärung gesondert ab. Die Checkliste können Sie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07. Juli 2020, Bundessteuerblatt I Seite 623 entnehmen.
Baumaßnahmen mit Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass
- sich die Wohnung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befindet,
- die Wohnung in einem Gebäude liegt, das die Kriterien eines "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies durch das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" nachgewiesen wird,
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wohnung maximal 4.800 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen und
- die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet wird.
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal 2.500 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung müssen nur dann eingehalten und nachgewiesen werden, wenn die Sonderabschreibung im Rahmen einer Gewinneinkunftsart beansprucht wird.
Zeile 39 bis 41
§ 7h EStG
Für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuches (BauGB), die an Gebäuden in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt worden sind, können Sie eine erhöhte Abschreibung nach § 7h EStG beantragen.
Dies gilt auch für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes in einem solchen Gebiet dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll. Voraussetzung ist, dass Sie sich zu deren Durchführung neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet haben.
Hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass Sie Baumaßnahmen in dem genannten Sinne durchgeführt und Sie die Aufwendungen hierfür selbst getragen haben.
Die Abschreibung nach § 7h EStG ersetzt die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG wie folgt:
Bei Beginn der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten | |
---|---|
vor dem 01 Januar 2004 | 10 Jahre jeweils bis zu 10 % |
nach dem 31 Dezember 2003 | 8 Jahre jeweils bis zu 9 %, |
der Bemessungsgrundlage |
§ 7i EStG
Sie haben Baumaßnahmen an einem Gebäude durchgeführt, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist?
Die Baumaßnahmen waren nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und wurden in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt?
Dann können Sie für bestimmte Baumaßnahmen bei Baudenkmalen eine Abschreibung nach § 7i EStG geltend machen.
Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Sie können die Abschreibung nach § 7i EStG nur in Anspruch nehmen, wenn Ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde vorliegt, die die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist und Sie diese Aufwendungen selbst getragen haben.
Die Abschreibung nach § 7i EStG ersetzt die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG wie folgt:
Bei Beginn der Baumaßnahmen | |
---|---|
vor dem 1. Januar 2004 | 10 Jahre jeweils bis zu 10 % |
nach dem 31. Dezember 2003 | 8 Jahre jeweils bis zu 9 %, |
der Herstellungs- oder Anschaffungskosten |
Zeile 42 bis 44
Sie müssen die Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind (zum Beispiel Einbauküche), nach § 7 Absatz 1 EStG anhand der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ermitteln. Sie können ein Wirtschaftsgut, das nicht mehr als 800 € (ohne Umsatzsteuer) gekostet hat, im Jahr der Anschaffung voll absetzen. Tragen Sie diese Kosten für das Wirtschaftsgut in die Zeilen 79 bis 81 ein.
Zeile 45 bis 47
Zu den Schuldzinsen gehört auch ein Darlehensabgeld (Damnum, Disagio) und zu zahlende Erbbauzinsen. Sie können ein Damnum/Disagio im Zeitpunkt der Zahlung abziehen, soweit es marktüblich ist. Ist es nicht marktüblich, so müssen Sie dieses auf die Dauer des Zeitraums der Zinsfestschreibung gleichmäßig verteilen. Sie können von einer Marktüblichkeit ausgehen, wenn der Zeitraum der Zinsfestschreibung mindestens 5 Jahre und das Damnum/Disagio nicht mehr als 5 % beträgt. Haben Sie keine Zinsfestschreibung vereinbart, müssen Sie dieses auf die Laufzeit des Darlehens verteilen. Haben Sie steuerfreie Zinszuschüsse Ihres Arbeitgebers erhalten, können Sie nur den übersteigenden Teil der Schuldzinsen als Werbungskosten geltend machen. Tragen Sie öffentliche Zuschüsse zur Zinsverbilligung in Zeile 29 ein. Geldbeschaffungskosten tragen Sie bitte in die Zeilen 48 bis 50 ein.
Zeile 54 bis 71
Sie können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen (§ 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Voraussetzung ist, dass die Grundfläche der Räume des Gebäudes, die zu Wohnzwecken dienen, mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Unabhängig von der Art der Nutzung können Sie größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes ebenfalls auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen. Hierbei muss es sich um Aufwendungen handeln
- für Maßnahmen aufgrund eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots der Gemeinden im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs (§ 11a EStG),
- für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich die Eigentümerin oder der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat (§ 11a EStG) und/oder
- zur Erhaltung von Baudenkmalen (§ 11b EStG).
Erhaltungsaufwendungen, die auf innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführten Baumaßnahmen beruhen, können als anschaffungsnahe Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes erhöhen. Voraussetzung dafür ist, dass die Erhaltungsaufwendungen insgesamt mehr als 15 % (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betragen. Hierzu gehören aber nicht die Kosten für Erweiterungen sowie jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsaufwand (zum Beispiel Wartungsaufwand).
Sie hatten Aufwendungen für Baumaßnahmen, die die Wohnung oder das Gebäude auf einen höheren Standard bringen?
Dann stellen diese Aufwendungen Herstellungs- oder Anschaffungskosten dar. Sie können diese nicht als Erhaltungsaufwendungen geltend machen. Für den Standard eines Wohngebäudes ist in diesem Zusammenhang vor allem die Ausstattung und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster ausschlaggebend.
Sie hatten Aufwendungen für Baumaßnahmen nach dem Erwerb eines Gebäudes, um funktionsuntüchtige Teile wiederherzustellen?
Dann gehören diese Aufwendungen zu den Anschaffungskosten, wenn die Teile für die Nutzung unerlässlich sind (zum Beispiel bei einer defekten Heizung oder bei Unbewohnbarkeit aufgrund von Wasser- oder Brandschäden). Dies gilt auch für Aufwendungen für Baumaßnahmen, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung entstanden sind. Diese rechnen Sie bitte den Anschaffungskosten zu, soweit sie vor der erstmaligen Nutzung entstanden sind (zum Beispiel Umbau einer Wohnung in ein Büro).
Beiträge zur Erhaltungsrücklage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können Sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Abführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, sondern erst dann, wenn das Geld für Erhaltungsmaßnahmen ausgegeben wird.
Kopien der Nachweise sowie eine Einzelaufstellung über die Erhaltungsaufwendungen reichen Sie bitte nur auf Aufforderung Ihres Finanzamtes ein.
Zeile 72 bis 74
Ihnen sind Neben- und/oder Betriebskosten entstanden, die Sie auf Ihre Mieter umgelegt haben?
Dann tragen Sie diese bitte hier ein. Gleiches gilt für Erstattungen.
Werden die Neben- und/oder Betriebskosten über eine Hausverwaltung abgerechnet (zum Beispiel Hausgeldendabrechnung bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft)?
Dann tragen Sie bitte hier die sich für Sie gegenüber der Hausverwaltung ergebende Nachzahlung ein (ohne die Beiträge zur Erhaltungsrücklage – vergleiche die Erläuterungen zu den Zeilen 54 bis 71). Gleiches gilt für eine Erstattung.
Zeile 75 bis 77
Ihnen sind Neben- und / oder Betriebskosten entstanden, die Sie nicht auf Ihre Mieter umgelegt haben?
Dann tragen Sie diese bitte hier ein.
Zeile 79 bis 81
Hier können Sie weitere Kosten eintragen, die nicht den Aufwendungen in den Zeilen 33 bis 78 zugeordnet werden können. Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung tragen Sie hier bitte auch die Vorsteuern aus Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten ein, die im Wege der Abschreibung berücksichtigt werden können, sowie die Vorsteuern aus Erhaltungsaufwendungen, welche Sie auf bis zu 5 Jahre verteilen (Zeile 56 bis 59).
Beispiel: Im Zusammenhang mit der vermieteten Eigentumswohnung sind den Eheleuten Muster folgende Aufwendungen entstanden: Die lineare Abschreibung beträgt wie im Vorjahr 4.000 €. Außerdem sind ihnen 1.900 € Neben- und Die Werbungskosten erklären die Eheleute Muster in der Anlage V ihrer Einkommensteuererklärung wie folgt: Die Abschreibung in Höhe von 4.000 € tragen sie in die Zeilen 33 und 35 ein. Die auf die Mieter umgelegten Neben- und Betriebskosten in Höhe von 1.900 € geben sie in den Zeilen 72 und 74 an. Da sie die Kontoführungsgebühren in Höhe von 120 € nicht auf die Mieter umlegen dürfen, erklären sie diese in den Zeilen 75 und 77. Die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten in Höhe von 6.020 € (4.000 € und 1.900 € sowie 120 €) erfassen sie in Zeile 82. Die Eheleute Muster ermitteln den Überschuss der Einnahmen (Zeile 32: 12.400 €) über die Werbungskosten (Zeile 82: 6.020 €) und tragen das Ergebnis in Höhe von 6.380 € in Zeile 84 ein. Da die Eigentumswohnung den Eheleuten Muster gemeinsam gehört, rechnen sie das Ergebnis beiden jeweils hälftig zu. In Zeile 85 erklären sie für Herrn Muster sowie für Frau Muster jeweils 3.190 €. |
Zeile 86 bis 87
Beträgt die vereinbarte und gezahlte Miete einschließlich gezahlter Umlagen für eine überlassene Wohnung weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten (zum Beispiel bei verbilligter Überlassung), müssen Sie die auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen im Verhältnis der ortsüblichen Marktmiete zur vereinbarten Miete aufteilen.
Sie müssen die Aufwendungen nicht aufteilen, wenn
- das Entgelt mindestens 50 %, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten beträgt und
- im Zeitraum der Vermietung voraussichtlich kein Verlust erwirtschaftet wird (Überschussprognose vergleiche Randnummer 33 fortfolgende des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2004, BStBl I Seite 933).
Sie müssen die Aufwendungen ebenfalls nicht aufteilen, wenn das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten beträgt.
Sofern nach den vorstehenden Ausführungen für das gesamte verbilligt vermietete Objekt eine Aufteilung erforderlich ist, tragen Sie bitte in Zeile 86 den Prozentsatz ein, um den die Werbungskosten zu kürzen sind.
Wird nur ein Teil des Objekts verbilligt vermietet, nehmen Sie bitte eine betragsmäßige Kürzung der Werbungskosten in Zeile 87 vor.
Die ortsübliche Miete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. Kann ein Mietspiegel nicht zu Grunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Miete zum Beispiel
- mit Hilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Sinne des § 558a Absatz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),
- durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank im Sinne des § 558a Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 558e BGB oder
- durch Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen im Sinne des § 558a Absatz 2 Nummer 4 BGB
ermittelt werden. Jeder dieser Ermittlungswege ist gleichrangig.
Beispiel: Die Eheleute Muster besitzen eine weitere 60 Quadratmeter große Eigentumswohnung im selben Haus. Diese vermieten sie verbilligt an die Eltern von Frau Muster. Laut Mietvertrag beträgt die monatliche Kaltmiete 270 € zuzüglich vereinbarter Neben- und Betriebskostenvorauszahlungen (Umlagen) in Höhe von 150 €. Die Eltern von Frau Muster zahlten die Miete einschließlich der vereinbarten Umlagen im Jahr 2023 jeweils pünktlich zum Monatsersten. Die ortsübliche Marktmiete (ohne Umlagen) beträgt 15 € je Quadratmeter (60 Quadratmeter mal 15 € je Quadratmeter = 900 €). Die Einnahmen aus der Vermietung erklären die Eheleute Muster in der Anlage V ihrer Einkommensteuererklärung wie folgt: Die Kaltmiete in Höhe von insgesamt 3.240 € (270 € mal 12 Monate) tragen sie in Zeile 19 ein. Die vereinnahmten Umlagen in Höhe von 1.800 € (150 € mal 12 Monate) geben sie gesondert in Zeile 22 an. Die Summe der Einnahmen in Höhe von. 5.040 € (3.240 € zuzüglich 1.800 €) tragen sie in Zeile 32 ein. |
Beispiel: Im Zusammenhang mit der verbilligt vermieteten Eigentumswohnung sind den Eheleuten Muster folgende Aufwendungen entstanden: Die Werbungskosten erklären die Eheleute Muster in der Anlage V ihrer Einkommensteuererklärung wie folgt:
Die Eheleute Muster ermitteln den Überschuss der Einnahmen (Zeile 32: 5.040 €) über die Werbungskosten (Zeile 82: 4.920 €) und tragen das Ergebnis in Höhe von 120 € in Zeile 84 ein. Da die Eigentumswohnung den Eheleuten Muster gemeinsam gehört, rechnen sie das Ergebnis beiden jeweils hälftig zu. In Zeile 85 erklären sie für Herrn Muster sowie für Frau Muster jeweils 60 €. Die vereinbarte und gezahlte Miete einschließlich der gezahlten Umlagen für die an die Eltern von Frau Muster vermietete Wohnung beträgt weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten. Berechnung:
Die Eheleute Muster vermieten die Wohnung zu 40,00 % entgeltlich (420 € / 1.050 €) und zu 60,00 % unentgeltlich (prozentualer Kürzungsanteil). Deshalb sind die auf diese Wohnung entfallenden Werbungskosten im Verhältnis der ortsüblichen Marktmiete zur vereinbarten Miete aufzuteilen. Den prozentualen Kürzungsanteil in Höhe von 60,00 % tragen die Eheleute Muster in Zeile 86 ein. Das Finanzamt kürzt die Summe der Werbungskosten in Höhe von 4.920 € (Zeile 82) von Amts wegen um 60,00 % (2.952 €) und berücksichtigt folglich nur 1.968 € (4.920 € abzüglich 2.952 €) als abzugsfähigen Betrag. Die im Einkommensteuerbescheid für dieses Objekt ausgewiesenen Einkünfte betragen daher für Herrn Muster und für Frau Muster jeweils 1.536 € (zusammen 3.072 €). |