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Allgemein
Bitte fügen Sie dem Hauptvordruck (HGrSt 1) die Anlage Grundstück (HGrSt 2) bei, wenn das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für ein unbebautes oder bebautes Grundstück festsetzen soll.
Zur Feststellung des Grundsteuerwerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fügen Sie dem Hauptvordruck (HGrSt 1) bitte die Anlage Land- und Forstwirtschaft (HGrSt 3) und gegebenenfalls die Anlage Tierbestand (HGrSt 3A) bei.
Geben Sie bitte eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag ab, wenn Sie von der Finanzverwaltung dazu aufgefordert werden. Eine solche Aufforderung kann auch durch eine öffentliche Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums der Finanzen oder einer nachgeordneten Dienststelle erfolgen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 Hessisches Grundsteuergesetz in Verbindung mit § 228 Abs. 1 Satz 3 Bewertungsgesetz).
a. für die Hauptveranlagung zum 1.Januar 2022
Die Erklärungen zum Grundsteuermessbetrag für den Hauptfeststellungsstichtag bzw. den Hauptveranlagungsstichtag 1. Januar 2022 sind bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben.
b. für Veranlagungszeitpunkte nach dem 1. Januar 2022
Sie müssen ohne Aufforderung eine Erklärung bis zum 31. Januar des Folgejahres abgeben, wenn sich bei einem Grundstück:
- tatsächliche Verhältnisse ändern, die sich auf die Höhe des Steuermessbetrags auswirken (Neuveranlagung), z. B. die Flächenerweiterung durch Anbau, oder
- Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Festsetzung (Nachveranlagung) führen können, z. B. der Wegfall einer Steuerbefreiung oder die Teilung eines Grundstücks.
Sie müssen ohne Aufforderung eine Erklärung bis zum 31. Januar des Folgejahres abgeben, wenn sich bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft:
- tatsächliche Verhältnisse ändern, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken (Wertfortschreibung), z. B. durch Flächenänderungen, oder
- die Vermögensart ändert (Nachfeststellung) oder
- sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung (Nachfeststellung) führen können, z. B. der Wegfall einer Steuerbefreiung oder die Teilung eines Grundstücks.
Wenn Sie die Erklärung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abgeben können, beantragen Sie bitte rechtzeitig eine Fristverlängerung und begründen Sie diese.
Maßgebend für die Angaben in der Erklärung sind die Tatsachen zum Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitpunkt (Stichtag).
Dieser Stichtag ist
- bei der Hauptveranlagung oder der Hauptfeststellung der 1. Januar 2022,
- bei der Nachveranlagung oder der Nachfeststellung der 1. Januar des Folgejahres, in dem die wirtschaftliche Einheit entstanden ist. Besteht die wirtschaftliche Einheit bereits, ist der Zeitpunkt der Nachveranlagung oder Nachfeststellung der 1. Januar des Jahres, in dem der Grundsteuermessbetrag oder der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
- bei der Neuveranlagung oder der Wertfortschreibung der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung folgt.
Sie finden das Aktenzeichen auf dem Abgaben- oder Grundsteuerbescheid Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde oder auf dem Einheitswertbescheid des Finanzamts. Die Aktenzeichen in Hessen sind 16-stellig und ohne Trennzeichen einzutragen. Sollten Sie Ihr Aktenzeichen nicht selbst ermitteln können, können Sie dieses bei dem für Ihren Grundbesitz örtlich zuständigen Finanzamt erfragen.
Wie viele Erklärungen müssen Sie abgeben?
Sie müssen für jedes Aktenzeichen nur eine Erklärung abgeben. Dies gilt auch, sofern mehrere Personen Eigentümer der wirtschaftlichen Einheit sind - zum Beispiel Ehegatten.
Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (HGrSt 1)
Geben Sie bitte jeweils eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag für jede wirtschaftliche Einheit (Grundstück oder Betrieb der land- und Forstwirtschaft) ab.
In der Regel besteht für jede wirtschaftliche Einheit ein Aktenzeichen der Finanzverwaltung.
Füllen Sie für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (unbebaute und bebaute Grundstücke) bitte den Hauptvordruck (HGrSt 1) und die Anlage Grundstück (HGrSt 2) aus.
Für jede wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) füllen Sie bitte den Hauptvordruck (HGrSt 1) und die Anlage Land- und Forstwirtschaft (HGrSt 3) und ggf. Anlage Tierbestand (HGrSt 3A) aus.
Bitte reichen Sie keine Belege oder Unterlagen zu Ihrer Erklärung ein. Sollten Unterlagen erforderlich sein, wird das Finanzamt diese anfordern. Weitere Informationen und Hilfen finden Sie auch unter grundsteuer.hessen.de.
Hauptveranlagung / Hauptfeststellung:
Wählen Sie die Hauptveranlagung / Hauptfeststellung, wenn es sich um die regelmäßige Festsetzung der Steuermessbeträge / Feststellung der Grundsteuerwerte handelt. Der Stichtag für die Hauptveranlagung oder die Hauptfeststellung ist der 1. Januar 2022.
Nachveranlagung / Nachfeststellung:
Wählen Sie die Nachveranlagung / Nachfeststellung aus, wenn
- eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht (z. B. aufgrund der Teilung eines Grundstücks) oder
- eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt).
Neuveranlagung / Fortschreibung(en):
Wählen Sie die Neuveranlagung / Fortschreibung(en) aus, wenn sich die Grundstücks- oder Gebäudefläche (z. B. durch Baumaßnahmen) oder andere Verhältnisse (z. B. Nutzungsart Wohnen oder Nicht-Wohnen) geändert haben. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erfolgt eine Neuveranlagung / Fortschreibung, wenn sich der Wert seit dem letzten Zeitpunkt der Feststellung um mehr als 15.000 € geändert hat.
Tragen Sie hier bitte ein, um welche Art der wirtschaftlichen Einheit es sich handelt. Ein unbebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens) ist ein Grundstück, auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Das Grundstück darf nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören .
Hinweis: Ein Gebäude ist dann als benutzbar einzustufen, wenn es bezugsfertig ist; eine Bauabnahme ist nicht notwendig. Grundstücke mit zerstörten oder dem Verfall überlassenen Gebäuden gelten als unbebaut.
Ein bebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens) ist ein Grundstück, auf dem sich benutzbare Gebäude befinden. Das Grundstück darf nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Sofern sich auf dem Grundstück nur Gebäude befinden, die nach dem HGrStG außer Ansatz bleiben, ist das Grundstück als bebautes Grundstück anzugeben und das Gebäude mit 0 m² zu erklären. Fügen Sie dem Hauptvordruck (HGrSt 1) für ein unbebautes oder bebautes Grundstück bitte die Anlage Grundstück (HGrSt 2) bei. Für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird ein Grundsteuerwert festgestellt. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht aus dem gesamten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
Dazu gehören insbesondere:
- Grund und Boden
- Wirtschaftsgebäude
- stehende Betriebsmittel
- der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln
Nicht dazu gehören:
- Wohngebäude (gehören zum Grundvermögen)
- Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird (gehört zum Grundvermögen)
- Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden (gehören zum Grundvermögen)
Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die ungenutzt, selbstgenutzt oder verpachtet sind. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehören nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn
- sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist oder
- zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken (z.B. als Bau-, Gewerbe oder Industrieland) genutzt werden. Fügen Sie dem Hauptvordruck (HGrSt 1) für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bitte die Anlage Land- und Forstwirtschaft (HGrSt 3) und bei landwirtschaftlicher Tierhaltung die Anlage Tierbestand (HGrSt 3A) bei.
Die wichtigsten Begriffe der hessischen Grundsteuererklärung finden Sie in diesem Video ausführlich erklärt:
In die Zeilen 5 bis 7 tragen Sie bitte die Adressdaten zur Lage des Grundstücks beziehungsweise Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ein.
Die Adressdaten dienen der Lagebezeichnung der wirtschaftlichen Einheit und werden im Bescheid ausgegeben. Ausführliche Angaben zu den Flurstücken sind für unbebaute und bebaute Grundstücke in der Anlage Grundstück (HGrSt 2) vorzunehmen und für land- und forstwirtschaftliche Betriebe / einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen in der Anlage Land- und Forstwirtschaft (HGrSt 3).
Hinweis: Für einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen liegen grundsätzlich keine Adressen vor. In diesen Fällen tragen Sie bitte Postleitzahl und Ort, in dem sich dieses Flurstück befindet, ein und machen Sie Angaben zu Gemarkung und Flurstück. Erstrecken sich einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen über mehrere Gemeinden, so tragen Sie bitte hier die Gemeinde ein, in der der flächenmäßig größte Teil liegt.
Für wirtschaftliche Einheiten im Grundvermögen oder im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, für die keine Adressen vorliegen, tragen Sie bitte Postleitzahl und Ort sowie den Namen der Gemarkung, die Nummer des Grundbuchblatts, die Flur- sowie Flurstückszähler und Flurstücksnenner ein.
Diese Angaben finden Sie kostenlos in Ihrem Grundbuchauszug sowie für Grundstücke in den zum Stichtag 01.01.2022 im Internet bereitgestellten Flurstücksnachweisen unter https://gds.hessen.de/webshop/Flurstuecksnachweis oder für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in den zum Stichtag 1.1.2022 bereitgestellten Sonderkatasterauszügen LuF unter https://gds.hessen.de/webshop/Grundsteuerauszug-LuF. Wenn die wirtschaftliche Einheit aus mehreren Flurstücken besteht, tragen Sie bitte das flächenmäßig größte Flurstück hier ein. In Erbbaurechtsfällen tragen Sie bitte die Nummer des Grundbuchblatts des bzw. der Erbbauberechtigten ein.
Hinweis: Nicht jedes Flurstück ist mit einem Flurstückszähler und einem Flurstücksnenner bezeichnet. Bitte lassen Sie in diesem Fall das entsprechende Feld frei und nehmen Sie keine Eintragung vor.
Wie Sie den digitalen Flurstücksnachweis erhalten und ihn für die Abgabe Ihrer Erklärung einsetzen können, erfahren Sie in diesem Video:
Wie Sie den Sonderkatasterauszug erhalten und ihn für die Abgabe Ihrer Erklärung einsetzen können, erfahren Sie in diesem Video:
Nehmen Sie hier eine Eintragung vor, wenn die wirtschaftliche Einheit bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in mehreren hebeberechtigten Gemeinden liegt.
Geben Sie bitte an, wem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört.
Alleineigentum (Ziffern 0 bis 3):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer natürlichen Person oder einer juristischen Person.
– Natürliche Person (Ziffer 0)
Eine natürliche Person (Ziffer 0) ist jeder Mensch als Träger von Rechten und Pflichten.
– Juristische Person des öffentlichen Rechts (Ziffer 1)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Ziffer 1) sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, also zum Beispiel
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden),
Verbandskörperschaften (Gemeindeverbände) oder
Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Universitäten).
– Juristische Person des privaten Rechts (Ziffern 2 bis 3)
Juristische Person des privaten Rechts sind zum Beispiel:
eine Genossenschaft,
eine Aktiengesellschaft (AG),
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
ein Verein oder
eine Stiftung. Ist die juristische Person des privaten Rechts unternehmerisch tätig, wählen Sie bitte die "2" aus. Ist die die juristische Person des privaten Rechts ausschließlich vermögensverwaltend (keine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht) tätig, liegt keine unternehmerische Tätigkeit in Bezug auf den Grundbesitz vor. In diesem Fall wählen Sie bitte die "3" aus.
Gemeinschaftseigentum (Ziffern 4 bis 9):
– Ehegatten und Lebenspartner (Ziffer 4):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört den Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemeinschaftlich.
– Erbengemeinschaft (Ziffer 5):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer Erbengemeinschaft.
– Bruchteilsgemeinschaft (Ziffer 6):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört mehreren Personen. Sie haben Miteigentum nach Bruchteilen (eingetragen im Grundbuch). Über den eigenen Anteil kann jede Miteigentümerin bzw. jeder Miteigentümer frei verfügen, das heißt, der Anteil kann verkauft, belastet oder vererbt werden.
– Grundstücksgemeinschaft (Ziffern 7 bis 9):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer Personengesellschaft (z. B. einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) etc.). Die Personengesellschaft ist selbst Eigentümerin, nicht die an ihr beteiligten Personen. Wählen Sie bitte die "7" aus, wenn an der Grundstücksgemeinschaft ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind. Wählen Sie bitte die "8" aus, wenn ausschließlich juristische Personen beteiligt sind. Ist beides nicht der Fall oder sind sowohl natürliche als auch juristische Personen an der Gesellschaft beteiligt, wählen Sie bitte die "9" für "andere Grundstücksgemeinschaft" aus.
Wenn das Grundstück einer Erbengemeinschaft, einer Bruchteilsgemeinschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne geschäftsüblichen Namen im Rechtsverkehr gehört, tragen Sie bitte den Anredeschlüssel und den Namen der Gemeinschaft unter "Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und anderen Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen" ein, z. B. "Erbengemeinschaft nach Max Muster" oder "Grundstücksgemeinschaft Mustermann/Musterstraße".
Tragen Sie bitte die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Beteiligten und deren Adressdaten unter „Eigentümer(innen) / Miteigentümer(innen) / Erbbauberechtigte / Beteiligte“ ein.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat dann einen geschäftsüblichen Namen, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist.
Tragen Sie bitte zu allen Eigentümer/innen bzw. Beteiligten die erforderlichen Daten ein. Gehört das Grundstück Ehegatten oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft füllen Sie bitte die Zeilen 19 bis 38 für jede Person aus.
Bei Ehegatten und Lebenspartnern mit gemeinsamer Anschrift ist keine Eintragung in den Zeilen 24 bis 29 vorzunehmen.
Gehört das Grundstück mehreren Personen nach Bruchteilen (Bruchteilsgemeinschaft), tragen Sie bitte neben den Daten zur Gemeinschaft in den Zeilen 12 bis 18 auch die Daten für jede Beteiligte bzw. jeden Beteiligten an der Gemeinschaft ab Zeile 19 ein.
Gehört das Grundstück einer Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen, z.B. einer Erbengemeinschaft oder einer Grundstücksgemeinschaft, füllen Sie bitte die Zeilen 12 bis 18 für die Gemeinschaft und ab Zeile 19 für jede Beteiligte bzw. jeden Beteiligten an der Gemeinschaft aus.
Wenn das Grundstück einer Gemeinschaft mit geschäftsüblichem Namen und Sitz gehört (z.B. einer OHG, KG, GmbH & Co. KG oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts), tragen Sie diese ab Zeile 19 ein. In den Zeilen 12 bis 18 sind keine Angaben zu machen. Die an der Gemeinschaft beteiligten Einzelpersonen sind nicht gesondert aufzuführen.
Beispiel 1: Die ABC-OHG ist Eigentümerin eines Grundstücks, Beteiligte sind die natürlichen Personen A, B und C. In Zeile 11 ist als Eigentumsverhältnis die Ziffer "7" (Grundstücksgemeinschaft ausschl. von natürlichen Personen) auszuwählen. Zeilen 12 bis 18 werden nicht ausgefüllt. In den Zeilen 19 bis 30 ist der Name und die Anschrift der OHG einzutragen. Die an der OHG beteiligten Personen A, B und C werden nicht gesondert aufgeführt.
Beispiel 2: Gehört das Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich (Bruchteilseigentum), füllen Sie bitte die Zeilen 12 bis 18 und ab Zeile 19 für jede Beteiligte bzw. jeden Beteiligten aus. Machen Sie insbesondere Angaben zu den jeweiligen Anteilen am Grundstück (Zeilen 31).
Als Steuernummer tragen Sie bitte - falls vorhanden - Ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernummer ein. Diese finden Sie auf Ihrem letzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid.
Die Identifikationsnummer können Sie z. B. dem letzten Einkommensteuerbescheid entnehmen. Sollte Ihnen Ihre Identifikationsnummer nicht bekannt sein, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) erfragen.
Gehört die wirtschaftliche Einheit mehreren Personen nach Bruchteilen (Bruchteilsgemeinschaft), machen Sie bitte Angaben zu den Anteilen der Einzelpersonen. Gehört die wirtschaftliche Einheit einer Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen, z. B. einer Erbengemeinschaft, ist die Angabe der Anteile der Einzelpersonen nicht erforderlich. Die Angabe von Anteilen an der wirtschaftlichen Einheit ist bei Ehegatten und bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Güterstand der Zugewinngemeinschaft sowie im Güterstand der Gütertrennung notwendig. Nicht erforderlich ist die Angabe von Anteilen bei Ehegatten und bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Güterstand der Gütergemeinschaft.
Wie Sie Ihren Anteil an der wirtschaftlichen Einheit richtig in Ihrer Erklärung angeben, erfahren Sie in diesem Video:
Tragen Sie bitte für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen den Namen und die Anschrift der gesetzlichen Vertretung ein.
Bitte machen Sie Angaben zu einer von Ihnen bevollmächtigten Person. Sofern Sie Alleineigentümerin oder Alleineigentümer des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind und sich in dieser Angelegenheit durch eine bevollmächtigte Person im Sinne des § 80 der Abgabenordnung (z.B. eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater) vertreten lassen, tragen Sie bitte die Angaben zu dieser bevollmächtigten Person ein. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person bereits auf anderem Wege (z.B. elektronisch nach § 80a der Abgabenordnung) angezeigt wurde.
Die Vollmacht ist nur auf Verlangen des zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
Wenn sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen befindet, benennen Sie bitte eine gemeinsam bevollmächtigte Person und machen Sie Angaben zu dieser Person. Machen Sie zusätzlich in Zeile 69 einen Eintrag. Die zur oder zum Empfangsbevollmächtigten benannte Person nimmt den Festsetzungs-/Feststellungsbescheid und alle anderen mit dem Festsetzungs-/Feststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Schreiben mit Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten in Empfang (§§ 183, 184 der Abgabenordnung).
Anlage Grundstück (HGrSt 2)
Bitte fügen Sie dem Hauptvordruck (HGrSt 1) die Anlage Grundstück (HGrSt 2) bei, wenn das Finanzamt den Steuermessbetrag für ein unbebautes oder bebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens) festsetzen soll.
Bitte beachten Sie, dass für jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens jeweils ein Hauptvordruck (HGrSt 1) mit einer Anlage Grundstück (HGrSt 2) abzugeben ist.
In der Regel besteht für jede wirtschaftliche Einheit ein Aktenzeichen der Finanzverwaltung.
Eine wirtschaftliche Einheit kann aus mehreren Flurstücken bestehen, wenn diese zusammen genutzt werden und dieselbe Eigentümerin bzw. denselben Eigentümer haben. Weiterhin können Anteile an Verkehrsflächen (z.B. Hofflächen oder Garagen) zur wirtschaftlichen Einheit einbezogen werden. Dies ist grundsätzlich bei zu Wohnungseigentum gehörenden Tiefgaragenstellplätzen der Fall.
Bitte reichen Sie keine weiteren Unterlagen ein. Sollten Unterlagen erforderlich sein, wird das Finanzamt diese anfordern.
Wählen Sie die jeweilige Nummer der Befreiung aus, wenn Ihr Grundbesitz vollständig von der Grundsteuer befreit ist. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen(-gruppen) oder Institutionen in Betracht:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen und
- Religionsgemeinschaften.
Der Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist nur dann von der Steuer befreit, wenn er demjenigen zuzurechnen ist, der ihn für begünstigte Zwecke nutzt, oder einem anderen begünstigten Rechtsträger. Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird (§ 5 Absatz 2 Grundsteuergesetz - GrStG). Eine Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die zusammen das Führen eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. Die Räume müssen von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennt sein und eine abgeschlossene Wohneinheit bilden. Zudem benötigen sie einen selbstständigen Zugang und die für das Führen eines Haushalts erforderlichen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette). Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen. Bitte beachten Sie: Wenn die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung wegfallen, müssen Sie dies dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten mitteilen. Die Frist beginnt mit dem Wegfall der Voraussetzungen (§ 19 GrStG).
Wählen Sie die jeweilige Nummer der Befreiung für die überwiegende Nutzungsart aus ein, wenn das Grundstück teilweise für steuerbefreite Zwecke genutzt wird, eine räumliche Abgrenzung aber nicht möglich ist, z.B. bei einer Mehrzweckhalle. Die überwiegende Nutzungsart ist die Art der Nutzung, die mehr als 50 % der gesamten Nutzung ausmacht. Der gesamte Grundbesitz ist von der Steuer befreit, wenn die Nutzung zu steuerbefreiten Zwecken überwiegt.
Bitte beachten Sie: Wenn die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung wegfallen, müssen Sie dies dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten mitteilen. Die Frist beginnt mit dem Wegfall der Voraussetzungen (§ 19 GrStG).
Wählen Sie die jeweilige Nummer der Ermäßigung aus, wenn für Ihren Grundbesitz die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl vorliegen. Eine Ermäßigung der Steuermesszahl kommt unter anderem für Grundbesitz in Betracht,
- auf dem sich ein Kulturdenkmal im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes befindet und / oder
- auf dem Wohnungen gebaut wurden, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder dem Hessischen Wohnraumfördergesetz gefördert werden oder die Wohnungsbaugesellschaften, -genossenschaften oder -vereinen gehören.
Es wird eine Ermäßigung auf die Steuermesszahl gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der nach § 6 Absatz 4 Hessisches Grundsteuergesetz (HGrStG) in Verbindung mit § 15 Absatz 4 Grundsteuergesetz (GrStG) erforderliche Antrag gilt durch das Eintragen der jeweiligen Nummer als gestellt. Ein zusätzliches, gesondertes Antragsschreiben ist nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie: Wenn die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen, müssen Sie dies dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten mitteilen. Die Frist beginnt mit dem Wegfall der Voraussetzungen (§ 19 GrStG).
Für Flurstücke im Grundvermögen tragen Sie bitte den Namen der Gemarkung, die Flurstücksangaben, die Gesamtfläche des Flurstücks, das Grundbuchblatt und den Miteigentumsanteil ein. Flurstücksinformationen zu Ihrem Grundstück (z. B. Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuchblatt) finden Sie im Internet unter https://gds.hessen.de/webshop/Flurstuecksnachweis. Bitte beachten Sie: Bei Eigentumswohnungen sind teilweise Tiefgaragen-, Stellplätze und Verkehrsflächen auf gesonderten Grundbuchblättern aufgeführt.
In Erbbaurechtsfällen tragen Sie bitte die Nummer des Grundbuchblatts des bzw. der Erbbauberechtigten ein.
Wie Sie den digitalen Flurstücksnachweis erhalten und ihn für die Abgabe Ihrer Erklärung einsetzen können, erfahren Sie in diesem Video:
Tragen Sie bitte den Namen der Gemarkung ein, in der sich das Flurstück befindet. Gliedert sich die Gemeinde in mehrere Ortsteile/Gemarkungen auf, ist der entsprechende Ortsteil / die entsprechende Gemarkung einzutragen. Flurstücksinformationen zu Ihrem Grundstück (z. B. Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuchblatt) finden Sie kostenlos im Internet unter https://gds.hessen.de/webshop/Flurstuecksnachweis.
Tragen Sie die Flurstücksangaben zu dem Grundstück ein. Die Flurbezeichnung Ihres Grundstücks können Sie aus Ihrem Kaufvertrag oder dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs entnehmen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Grundstück aus mehreren Flurstücken bestehen kann. Gerade bei Wohnungseigentum gehören oft Verkehrsflächen zu der Wohnung. Führen Sie bitte alle Flurstücke einzeln auf, die zu dem Grundstück gehören. Flurstücksinformationen zu Ihrem Grundstück (z. B. Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuchblatt) finden Sie kostenlos im Internet unter https://gds.hessen.de/webshop/Flurstuecksnachweis.
Beispiel 1: Flurstücksangaben mit Flur 12, Flurstück 100/10
Flur, Flurstück: Zähler, Nenner | 12 | 100 | 10 |
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Beispiel 2: Flurstücksangaben mit Flur 11, Flurstück 36
Flur, Flurstück: Zähler, Nenner | 11 | 36 |
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Nicht jedes Flurstück ist mit einem Flurstückszähler und einem Flurstücksnenner bezeichnet. Bitte lassen Sie in diesem Fall das entsprechende Feld frei.
Beispiel 1: Flurstücksangaben mit Flur 12, Flurstück 100/10
Flur, Flurstück: Zähler, Nenner | 12 | 100 | 10 |
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Beispiel 2: Flurstücksangaben mit Flur 11, Flurstück 36
Flur, Flurstück: Zähler, Nenner | 11 | 36 |
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Tragen Sie bitte die gesamte Fläche des Flurstücks in m² ein. Die Gesamtfläche finden Sie unter anderem kostenlos in Ihrem Flurstücksnachweis unter https://gds.hessen.de/webshop/Flurstuecksnachweis .
Wohnteile, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören:
Flurstücke, auf denen sich der Wohnteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet, sind nach ihrer tatsächlichen Nutzung aufzuteilen. Der anteilige Grund und Boden, welcher auf den Wohnteil entfällt, ist dem Grundvermögen zuzuordnen und in der Erklärung anzugeben. Die Betriebsflächen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind unter einem gesonderten Aktenzeichen zu erklären.
Dieser anteilige Grund und Boden ist grundsätzlich anhand der tatsächlichen Verwendung zu ermitteln. Ertragsteuerlich getroffene Entscheidungen können für die Ermittlung zugrunde gelegt werden. Hilfsweise kann die Aufteilung nach dem Verhältnis der jeweiligen bebauten Fläche des Gebäudes (Wohnteil) zur bebauten Fläche aller Gebäude (Hofstelle) ermittelt werden. Aus Vereinfachungsgründen kann das Dreifache der Wohn- bzw. Nutzungsfläche angesetzt werden.
Bitte geben Sie die Grundbuchblattnummer an.
Die Grundbuchblattnummer finden Sie unter anderem auf Ihrem Grundbuchauszug sowie kostenlos im Internet unter https://gds.hessen.de/webshop/Flurstuecksnachweis .
Tragen Sie hier Ihren Miteigentumsanteil (Zähler) an dem Flurstück ein. Sie können den Miteigentumsanteil aus dem Bestandsverzeichnis Ihres Grundbuchblatts entnehmen.
Beispiel: Sie sind Eigentümer oder Eigentümerin eines Flurstücks 1 (Gesamtfläche: 500 m²) und Miteigentümer oder Miteigentümerin zu dem 1/10 Miteigentumsanteil an einer Garagenhoffläche auf Flurstück 2 gehört (Gesamtfläche: 100 m²). Das gesamte Flurstücke 1 und das Flurstück 2 mit seiner anteiligen Fläche bilden eine wirtschaftliche Einheit (Grundstück). Tragen Sie das Flurstück 1 mit der Gesamtfläche von 500m² ein. Tragen Sie Ihren Miteigentumsanteil von 1/1 in die Kennzahl 17 mit "1" und in die Kennzahl 18 mit "1" ein. Tragen Sie in als weiteren Eintrag das Flurstück 2 mit einer Gesamtfläche von 100m² ein. Tragen Sie den Miteigentumsanteil von 1/10 in die Kennzahl 17 mit einer "1" und in die Kennzahl 18 mit einer "10" ein.
Wie Sie ihren Miteigentumsanteil laut Grundbuch richtig in Ihre Erklärung übernehmen, erfahren Sie im folgenden Video:
Tragen Sie hier Ihren Miteigentumsanteil (Nenner) an dem Flurstück ein. Sie können den Miteigentumsanteil aus dem Bestandsverzeichnis Ihres Grundbuchblatts entnehmen.
Die Eingabe des Nenners ist maximal siebenstellig möglich. Einen Miteigentumsanteil mit mehr als sieben Stellen im Nenner (z. B. 456.789 (Zähler) / 10.000.000 (Nenner)) können Sie z. B. wie folgt eintragen:
• 45678,9 (Zähler) / 1.000.000 (Nenner)
• 4567,89 (Zähler) / 100.000 (Nenner)
• 456,789 (Zähler) / 10.000 (Nenner)
• 45,6789 (Zähler) / 1.000 (Nenner)
Wie Sie ihren Miteigentumsanteil laut Grundbuch richtig in Ihre Erklärung übernehmen, erfahren Sie im folgenden Video:
Bitte nehmen Sie Eintragungen vor, wenn nicht der gesamte Grundbesitz, sondern nur ein räumlich abgrenzbarer Teil für steuerbefreite Zwecke verwendet wird. Tragen Sie für jeden von der Grundsteuer befreiten Teil des Grundbesitzes insbesondere die folgenden Daten ein:
- die Bezeichnung,
- die begünstigte Fläche in Quadratmetern und
- die Nummer der Steuerbefreiung.
Bei der Verwendung eines bebauten Grundstücks zu einem steuerbefreiten Zweck ist die darauf anteilig entfallende Fläche des Grund und Bodens hier einzutragen. Diese kann sich aus dem Verhältnis der gesamten Wohn- und Nutzungsfläche zum steuerbefreiten Teil ergeben oder gesondert ermittelt werden.
Tragen Sie bitte die zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Fläche des Grund und Bodens ein, die für steuerbefreite Zwecke genutzt wird. Die begünstigten Flächen des Grund und Bodens können auch bei mehreren Flurstücken zusammengefasst werden, sofern sie nach derselben Vorschrift steuerbefreit sind. Bei der Verwendung eines bebauten Grundstücks zu einem steuerbefreiten Zweck ist die darauf anteilig entfallende Fläche des Grund und Bodens hier einzutragen. Diese kann sich aus dem Verhältnis der gesamten Wohn- und Nutzungsfläche zum steuerbefreiten Teil ergeben oder gesondert ermittelt werden.
Tragen Sie bitte die Wohnfläche in Quadratmetern ein. Bei reinen Wohngebäuden ist nur die Wohnfläche zu erklären. Die Fläche des Arbeitszimmers gehört zur Wohnfläche.
Zur Wohnfläche zählen nicht:
- Räume in Keller und Dachgeschoss, die nicht als Wohnraum dienen.
- Garagen, wenn sie Wohngebäuden dienen oder wenn die Grundfläche 100 Quadratmeter nicht überschreitet.
- Nebengebäude, wenn sie Wohngebäuden dienen und ihre Gebäudefläche weniger als 30 Quadratmeter beträgt.
Diese Nutzungsflächen bleiben bei reinen Wohngebäuden außer Ansatz. Die Wohnfläche ist regelmäßig nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) zu berechnen. Ist eine solche Wohnflächenberechnung bislang nicht erfolgt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn stattdessen eine nach der Zweiten Berechnungsverordnung ermittelte Wohnfläche verwendet wird. Informationen zur Wohnfläche finden Sie zum Beispiel in Ihren Bauunterlagen (Berechnung eines Architekten) oder Ihrem Kaufvertrag. Angaben zu Garagen sind nur erforderlich, wenn diese nicht in räumlichem Zusammenhang mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen stehen und die Fläche mehr als 100 Quadratmeter beträgt. Tragen Sie in dem Fall die Fläche als Wohnfläche in Quadratmetern ein. Angaben zu Nebengebäuden sind nur erforderlich, wenn diese Wohngebäuden dienen und die Fläche 30 Quadratmeter oder mehr beträgt. Tragen Sie in dem Fall die Fläche als Wohnfläche in Quadratmetern ein. Nebengebäude sind unter anderem: Schuppen, Scheunen und Gartenhäuser. Bei gemischt genutzten Gebäuden (sowohl zu Wohnzwecken als auch zu anderen als Wohnzwecken genutzten Flächen) tragen Sie hier die Wohnfläche in Quadratmetern ein.
Wie Sie Ihre Wohn- und Nutzfläche richtig in der Erklärung angeben, erfahren Sie im folgenden Video:
Tragen Sie bitte die Nutzungsfläche in Quadratmetern ein. Flächen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sind grundsätzlich als Nutzungsfläche anzugeben. Zu den Nutzungsflächen zählen Flächen, die gewerblichen, betrieblichen (z. B. Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräume), öffentlichen oder sonstigen Zwecken (z. B. Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind. Die Nutzungsfläche umfasst sämtliche Grundflächen der nutzbaren Räume.
Nicht dazu gehören
- Technikflächen (Heizungsraum, Maschinenräume, technische Betriebsräume) und
- Verkehrsflächen (Eingangsbereiche, Treppenräume, Aufzüge, Flure).
Die Nutzungsfläche wird regelmäßig nach DIN 277 ermittelt (aktuelle Fassung DIN 277-1: 2016-01). Aber auch andere Methoden zur Flächenermittlung sind zulässig, wenn sie geeignet sind, die Nutzungsfläche nach DIN 277 zutreffend abzubilden. Informationen zur Nutzungsfläche finden Sie zum Beispiel in Ihren Bauunterlagen oder dem Mietvertrag.
Angaben zu Garagen sind nur erforderlich, wenn diese zu Gebäuden oder Gebäudeteilen gehören, die nicht Wohnzwecken dienen. Tragen Sie in dem Fall die Fläche als Nutzungsfläche ein.
Angaben zu Nebengebäuden sind nur erforderlich, wenn diese nicht in räumlichem Zusammenhang mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen stehen. Tragen Sie in diesem Fall die Fläche als Nutzungsfläche ein. Nebengebäude sind unter anderem: Schuppen, Scheunen und Gartenhäuser. Bei gemischt genutzten Gebäuden (sowohl zu Wohnzwecken als auch zu anderen als Wohnzwecken genutzten Flächen) tragen Sie hier die Nutzungsfläche in Quadratmetern ein.
Wie Sie Ihre Wohn- und Nutzfläche richtig in der Erklärung angeben, erfahren Sie im folgenden Video:
Bitte nehmen Sie Eintragungen vor, wenn nicht der gesamte Grundbesitz, sondern nur ein räumlich abgrenzbarer Teil für steuerbefreite Zwecke verwendet wird. Tragen Sie für jeden von der Grundsteuer befreiten Teil des Grundbesitzes insbesondere die folgenden Daten ein:
- die begünstigte Wohn-/Nutzungsfläche in Quadratmetern und
- die Nummer der Steuerbefreiung.
Bitte beachten Sie: Bei der Verwendung eines bebauten Grundstücks zu einem steuerbefreiten Zweck ist die darauf anteilig entfallende Fläche des Grund und Bodens in Zeile 7 bis 9 einzutragen.
Bitte nehmen Sie Eintragungen vor, wenn die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nur für einen Teil des Grundstücks vorliegen. Tragen Sie für jeden nicht von der Grundsteuer befreiten Teil des Grundbesitzes insbesondere die folgenden Daten ein:
- die ermäßigte Wohn- / Nutzungsfläche in Quadratmetern und
- die Nummer der Ermäßigung.
Tragen Sie bitte die Gebäudeflächen ein, die für Zwecke des Zivilschutzes geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden. Hierzu zählen Bunker, Hausschutzräume, Druckkammern, Gasschleusen und Luftschutzkeller.
Wurde ein Wohnungs- oder Teileigentum neu begründet und es liegt noch kein entsprechendes Grundbuchblatt vor, dann tragen Sie hier bitte das Datum der Antragstellung beim Grundbuchamt ein. Dieses können Sie gegebenenfalls bei Ihrem Notar erfragen.
Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden bilden das Gebäude und der dazugehörende Grund und Boden eine wirtschaftliche Einheit. Der Hauptvordruck (HGrSt 1) ist in diesem Fall von der Eigentümerin bzw. von dem Eigentümer des Grund und Bodens unter Einbeziehung der (wirtschaftlichen) Eigentümerin bzw. des (wirtschaftlichen) Eigentümers des Gebäudes abzugeben.
Wenn auf dem Grundstück ein Gebäude auf fremden Grund und Boden errichtet wurden, machen Sie bitte einen entsprechenden Eintrag.
Das Erbbaurecht ist das Recht der bzw. des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks einer anderen Eigentümerin bzw. eines anderen Eigentümers (einer bzw. eines Erbbauverpflichteten), ein Bauwerk zu haben. Dieses Recht kann veräußert und vererbt werden. Das Erbbaurecht bildet zusammen mit dem durch das Erbbaurecht belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit. In Fällen eines Erbbaurechts muss die Erbbauberechtigte bzw. der Erbbauberechtigte den Hauptvordruck (HGrSt 1) unter Einbeziehung der bzw. des Erbbauverpflichteten abgeben. Wenn ein Erbbaurecht bestellt wurde, machen Sie hierzu bitte einen Eintrag.
Anlage Land- und Forstwirtschaft (HGrSt 3)
Bitte fügen Sie dem Hauptvordruck (HGrSt 1) die Anlage Land- und Forstwirtschaft (HGrSt 3) bei, wenn durch das Finanzamt der Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) festzustellen oder eine Fortschreibung durchzuführen ist. Bitte beachten Sie, dass für jede wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens jeweils eine Hauptvordruck (HGrSt 1) mit einer Anlage Land- und Forstwirtschaft (HGrSt 3) abzugeben ist. In der Regel besteht für jede wirtschaftliche Einheit ein Aktenzeichen der Finanzverwaltung. Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen. Bitte tragen Sie alle Eigentumsflächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in die Anlage Land- und Forstwirtschaft (HGrSt 3) ein. Wenn Sie Tierhaltung betreiben, füllen Sie bitte die Anlage Tierbestand (HGrSt 3A) aus.
Was gehört zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft?
Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
- aktive Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt)
Nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
- Wohngebäude (gehören zum Grundvermögen)
- nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden (gehört zum Grundvermögen)
- nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäudeteile (gehören zum Grundvermögen)
Wählen Sie die jeweilige Nummer der Befreiung aus, wenn Ihr Grundbesitz vollständig von der Grundsteuer befreit ist. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen(-gruppen) oder Institutionen in Betracht:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen und
- Religionsgemeinschaften.
Der Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist nur dann von der Steuer befreit, wenn er demjenigen zuzurechnen ist, der ihn für begünstigte Zwecke nutzt, oder einem anderen begünstigten Rechtsträger. Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke und land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, ist nur in den nachfolgend genannten Fällen steuerbefreit (§ 6 Grundsteuergesetz - GrStG):
- Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient (§ 6 Nummer 1 GrStG);
- Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren, der Bundespolizei, der Polizei oder des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse als Übungsplatz oder Flugplatz genutzt wird (§ 6 Nummer 2 GrStG);
- Grundbesitz, der unter § 4 Nummer 1 bis 4 GrStG fällt (§ 6 Nummer 3 GrStG). Bitte beachten Sie: Wenn die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung wegfallen, müssen Sie dies dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten mitteilen. Die Frist beginnt mit dem Wegfall der Voraussetzungen (§ 19 GrStG).
Wählen Sie die jeweilige Nummer der Befreiung für die überwiegende Nutzungsart aus, wenn das Grundstück teilweise für steuerbefreite Zwecke genutzt wird, eine räumliche Abgrenzung aber nicht möglich ist, z.B. bei einer Mehrzweckhalle. Die überwiegende Nutzungsart ist die Art der Nutzung, die mehr als 50 % der gesamten Nutzung ausmacht. Der gesamte Grundbesitz ist von der Steuer befreit, wenn die Nutzung zu steuerbefreiten Zwecken überwiegt.
Bitte listen Sie alle Eigentumsflächen (auch Teilflächen) auf, die zu Ihrem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bzw. dem der Personengemeinschaft (z. B. Eheleute, Lebenspartnerschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gehören und wählen Sie eine entsprechende Nutzung aus. Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Nutzungen finden Sie weiter unten. Tragen Sie bitte außerdem die Größe Ihrer jeweiligen Eigentumsflächen (auch Teilflächen) jeweils in Quadratmetern ein und machen Sie, wenn erforderlich, weitere Angaben zur jeweiligen Nutzung. Einen Großteil der erforderlichen Angaben (z.B. Informationen zu Gemarkungen, Flurstücken, Flächen, Nutzungen, Ertragsmesszahlen) können Sie für hessischen Grundbesitz kostenlos dem für die Hauptfeststellung bereitgestellten Sonderkatasterauszug LuF entnehmen. Den Link zum Sonderkatasterauszug finden Sie unter https://gds.hessen.de/webshop/Grundsteuerauszug-LuF. Soweit sich die in dem Sonderkatasterauszug aufgeführten Nutzungen zwischenzeitlich verändert haben, erklären Sie die Nutzung bitte entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse zum Bewertungsstichtag. Wenn Ihr Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch Flurstücke in angrenzenden Ländern umfasst, informieren Sie sich über die erforderlichen Angaben zu diesen Flurstücken bitte in dem betreffenden Land.
Tragen Sie bitte das Bundesland und den Namen der Gemeinde ein, in welcher Ihr land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz liegt. Ist Ihr land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz auf mehrere Gemeinden verteilt, fügen Sie weitere Gemeinden mit Angabe des Bundeslandes hinzu und erklären Sie zu jeder Gemeinde jeweils die Flurstücke, die sich in dieser Gemeinde befinden. Sie können unterschiedliche Gemarkungen innerhalb einer Gemeinde zusammen zu einer Gemeinde eintragen.
Tragen Sie bitte die Flurstücke zu jeder Gemeinde ein und füllen Sie die Katasterangaben zu jedem Flurstück aus
- den Namen der Gemarkung, in welcher das Flurstück liegt
- die Gemarkungsnummer (6-stellig)
- die Flur
- die Flurstücksangaben (Flurstückszähler/Flurstücksnenner)
- die amtliche Flächengröße
Die Angaben zu Ihrem Flurstück / Ihren Flurstücken können Sie für hessischen Grundbesitz kostenlos dem für die Hauptfeststellung bereitgestellten Sonderkatasterauszug LuF entnehmen. Den Link zum Sonderkatasterauszug finden Sie unter https://gds.hessen.de/webshop/Grundsteuerauszug-LuF. Wenn Ihr Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch Flurstücke in angrenzenden Ländern umfasst, informieren Sie sich über die erforderlichen Angaben zu diesen Flurstücken bitte in dem betreffenden Land.
Wie Sie den Sonderkatasterauszug erhalten und ihn für die Abgabe Ihrer Erklärung einsetzen können, erfahren Sie in diesem Video:
Die Gemarkungsnummer muss nicht eingetragen werden. Sie wird automatisch nach der Eintragung der Gemarkung ergänzt.
Nicht jedes Flurstück ist mit einem Flurstückszähler und einem Flurstücksnenner bezeichnet. Bitte lassen Sie in diesem Fall das entsprechende Feld frei.
Tragen Sie bitte die amtliche Fläche des Flurstücks ein. Sind Sie Miteigentümerin oder Miteigentümer eines Flurstücks, tragen Sie bitte die gesamte Fläche des Flurstücks in das Feld "amtliche Fläche" ein. Den Bruchteil der Ihnen gehörenden Fläche tragen Sie bitte als Teilfläche in die entsprechenden Felder "Fläche der Nutzung" ein.
Wohnteile, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören:
Flurstücke, auf denen sich der Wohnteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet, sind nach ihrer tatsächlichen Nutzung aufzuteilen. Der anteilige Grund und Boden, welcher auf den Wohnteil entfällt, ist nicht in der Erklärung anzugeben. Er wird dem Grundvermögen zugeordnet und ist unter einem gesonderten Aktenzeichen zu erklären.
Dieser anteilige Grund und Boden ist grundsätzlich anhand der tatsächlichen Verwendung zu ermitteln. Ertragsteuerlich getroffene Entscheidungen können für die Ermittlung zugrunde gelegt werden. Hilfsweise kann die Aufteilung nach dem Verhältnis der jeweiligen bebauten Fläche des Gebäudes (Wohnteil) zur bebauten Fläche aller Gebäude (Hofstelle) ermittelt werden. Aus Vereinfachungsgründen kann das Dreifache der Wohn- bzw. Nutzungsfläche angesetzt werden.
Ihr Flurstück kann ganz oder mit Teilflächen zu verschiedenen Nutzungen zählen. Wählen Sie bitte für jedes Flurstück oder jede Teilfläche eine Nutzung aus. Erläuterungen zu den einzelnen Nutzungen finden Sie unter Nutzung. Tragen Sie bitte die dazugehörige Fläche bzw. Teilfläche der Nutzung ein. Gehören Flächenteile nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern zum Grundvermögen (Wohngrundstück, Geschäftsgrundstück o. ä.), dann füllen Sie bitte einen gesonderten Hauptvordruck (HGrSt 1) für die betroffene/n Teilfläche/n aus und fügen Sie die Anlage Grundstück (HGrSt 2) bei.
Wählen Sie bitte für jedes Flurstück oder jede Teilfläche eine Nutzung aus. Informationen zu Nutzungen und Nutzungsschlüsseln können Sie für hessischen Grundbesitz aus dem für die Hauptfeststellung bereitgestellten Sonderkatasterauszug LuF entnehmen. Den Link zum Sonderkatasterauszug finden Sie unter https://gds.hessen.de/webshop/Grundsteuerauszug-LuF.
Soweit sich die in dem Sonderkatasterauszug aufgeführten Nutzungen zwischenzeitlich verändert haben, erklären Sie die Nutzung bitte entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse zum Bewertungsstichtag. Wenn Ihr Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch Flurstücke in angrenzenden Ländern umfasst, informieren Sie sich über die erforderlichen Angaben zu diesen Flurstücken bitte in dem betreffenden Land.
Wie Sie Ihre Gartenflächen richtig in der Erklärung eingeben, erfahren Sie in diesem Video:
Zu den Nutzungen im Einzelnen:
Landwirtschaftliche Nutzung [1]
Zu der landwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen, sofern sie nicht vorrangig einer der anderen Nutzungenzuzuordnen sind.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie in der Anleitung unter "Ertragsmesszahl".
Forstwirtschaftliche Nutzung [2]
Zu der forstwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die zur Erzeugung von Rohholz genutzt werden(Holzboden- und Nichtholzbodenfläche).
Zur Holzbodenfläche zählen:
- bestockte Flächen
- Waldwege, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- vorübergehend nicht bestockte Flächen (Blößen)
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die Nichtholzbodenflächen, die für den Transport und die Lagerung des Holzes genutzt werden (Waldwege, ständige Holzlagerplätze usw.).
Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft [3]
Ein Nachweis in Form eines Katasterauszugs muss Ihnen vorliegen.
Zu der Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft zählen ausschließlich die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, die eine Bewirtschaftungsbeschränkung als Nationalpark der Zone I haben.
Nicht als Bewirtschaftungsbeschränkung zählen beispielsweise folgende Flächen:
- FFH-Gebiete (spezielle Schutzgebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie)
- Wasserschutzgebiete
- Windkraftanlagengebiete
- Zonen II und III der Nationalparke
Weinbauliche Nutzung [4]
Zu der weinbaulichen Nutzung zählen die Flächen, die zur Erzeugung von Trauben sowie zur Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen dienen.
Zur weinbaulichen Nutzung zählen:
- die im Ertrag stehenden Rebanlagen
- die vorübergehend nicht bestockten Flächen
- die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder
Hinweis: Wirtschaftsgebäudeflächen, die zur Traubenerzeugung zur Gewinnung von Maische und Most sowie zum Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines genutzt werden, sind als Hofstelle [28] zu erfassen (siehe Erläuterungen zur Nutzung Hofstelle [28]).
Geben Sie bitte bei Wirtschaftsgebäudeflächen der Fass- und Flaschenweinerzeugung zusätzlich die Bruttogrundfläche an (siehe Erläuterungen zur Nutzung Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung[29]).
Gärtnerische Nutzung
Zu der gärtnerischen Nutzung zählen folgende Flächen:
- zum Anbau von Gemüse
- zum Anbau von Blumen- und Zierpflanzen
- zum Anbau von Obst
- zum Anbau von Baumschulerzeugnissen
Die Nutzungen unterscheiden sich zusätzlich in Freilandflächen und Flächen unter Glas oder Kunststoff. Zu den Flächen der einzelnen Nutzungen gehören auch Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege (Flächen, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen).
Zu Flächen unter Glas oder Kunststoffen zählen:
- Gewächshäuser (z. B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser)
- Folientunnel (begehbar)
- andere Kulturräume (z. B. Treibräume)
Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d.h. von der Außenkante zur Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Stehwände gemessen.
Gemüsebau im Freiland [5] und unter Glas oder Kunststoffen [6]
Zu der Nutzung Gemüsebau (im Freiland [5]; unter Glas oder Kunststoffen [6]) zählen der Anbau von:
- Gemüse
- Tee
- Gewürz- und Heilkräutern
- Zuckermais
bzw. die Vermehrung von Gemüsesamen.
Hinweis: Wählen Sie bitte landwirtschaftliche Nutzung [1] aus, wenn aus den Flächen abwechselnd landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und für diese Flächen keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.
Blumen- und Zierpflanzenbau im Freiland [7] und unter Glas oder Kunststoffen [8]
Zu der Nutzung Blumen- und Zierpflanzenbau (im Freiland [7]; unter Glas oder Kunststoffen [8]) zählen Flächen, die in folgender Weise genutzt werden:
- Anbau und Erzeugung von Blumen und Zierpflanzen, insbesondere Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen und Stauden
- Vermehrung von Blumensamen und -zwiebeln
- Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün
- Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten
- Anzucht von Rosen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur überwiegt (Als Dauerkultur gelten Kulturen, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern).
Hinweis: Wählen Sie bitte Baumschulen [11] bzw. [12] aus, wenn keine Nutzung als Dauerkultur erfolgt.
Obstbau im Freiland [9] und unter Glas oder Kunststoffen [10]
Zu der Nutzung Obstbau (im Freiland [9]; unter Glas oder Kunststoffen [10]) zählen die obstbaulich genutzten Flächen, insbesondere des Baumobstes, des Strauchbeerenobstes und der Erdbeeren.
Die extensive Form des Obstbaus in Form einer Streuobstwiese oder eines Streuobstackers, die durch eine Unternutzung der vorhandenen Hochstämme geprägt ist, wird der landwirtschaftlichen Nutzung [1] zugerechnet.
Baumschulen im Freiland [11] und unter Glas oder Kunststoffen [12]
Zu der Nutzung Baumschulen (im Freiland [11]; unter Glas oder Kunststoffen [12]) zählen Flächen zum Anbau von Baumschulerzeugnissen.
Zum Anbau von Baumschulerzeugnissen gehören die Anzucht von:
- Nadel- und Laubgehölzen
- Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern
- übrigen Baumschulgehölzen
- Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen
Kleingarten- und Dauerkleingartenland [13]
Zu der Nutzung Kleingartenland [13] zählen ausschließlich Flächen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, die durch Kleingärtnerinnen bzw. Kleingärtner ohne Erwerbsabsicht genutzt werden. Diese Flächen dienen insbesondere der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung.
Zum Kleingartenland zählen nur Flächen in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z. B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
Zu der Nutzung Dauerkleingarten zählt die Fläche eines Kleingartens, wenn diese Fläche im Bebauungsplan als Dauerkleingarten ausgewiesen ist.
Gartenlaube über 30 m² [14]
Zu der Nutzung Gartenlaube über 30 m² [14] zählen alle Stand- bzw. Nebenflächen einschließlich des überdachten Freisitzes einer Gartenlaube.
Bei Gartenlauben mit einer Grundfläche kleiner/gleich 30 m² handelt es sich um Kleingarten- und Dauerkleingartenland [13].
Hopfen [15]
Zu der Nutzung Hopfen [15] zählen folgende Hopfenanbauflächen:
- Ertrags- und Junghopfenflächen, die mit Gerüstanlagen versehen sind
- dazugehörende Randflächen
Hinweis: Bei Althopfenflächen, die vor der nächsten Ernte gerodet werden, handelt es sich nicht um die Nutzungsart Hopfen. Diese Flächen werden der landwirtschaftlichen Nutzung [1] zugeordnet.
Spargel [16]
Zu der Nutzung Spargel [16] zählen die Ertragsflächen und die noch nicht im Ertrag stehenden Jungspargelflächen.
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft [17] – [20]
Zu der Nutzung der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft oder der Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft [17] – [20] gehören ungenutzte und genutzte Wasserflächen. Bei der Nutzung wird zwischenstehenden bzw. fließenden Gewässern und der Nutzungsintensität der Gewässer unterschieden. Dies erfolgt bei den stehenden Gewässern nach der Fangmenge Fischertrag in Kilogramm zu Wasserfläche in Ar (kg/Ar) und bei den Fließgewässern nach der Durchflussmenge Liter/Sekunde (l/s).
Zur Binnenfischerei zählt die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen. Für die Bewertung ist es unerheblich, ob der Inhaberin oder dem Inhaber des Fischereibetriebs das Recht zur Ausübung der Fischerei als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht, ob sie oder er den Fischereibetrieb aufgrund eines selbständigen besonderen Rechts oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung ausübt.
Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung (Fischertrag kleiner 1 kg/Ar) [17]
Zu der Nutzung Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung zählen stehende und fließende Gewässer, die keiner oder nur extensiver Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht mit einem Fischertrag von weniger als 1 kg/Ar dienen. Hierzu zählt auch die Binnenfischerei.
Wasserflächen bei stehenden Gewässern mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar [18]; größer 4 kg/Ar [19]
Bei der intensiven Nutzung von Wasserflächen bei stehenden Gewässern für Zwecke der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft und der Fischzucht wird zwischen der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag zwischen 1 kg/A rund 4 kg/Ar [18] und der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag größer 4 kg/Ar [19] unterschieden.
Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag [20]
Zu der Nutzung Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag zählen alle Gewässer und Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, die ständig mit Frischwasser versorgt werden. Dazu zählen insbesondere (Kalt-) Wasserteiche für die Forellen- und Salmonidenzucht und Indooranlagen mit Wasseraufbereitung.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Durchflussmenge in l/s ein. Weitere Erläuterungen zur Durchflussmenge mit Beispielen finden Sie in der Anleitung unter "Durchflussmenge in l/s".
Saatzucht [21]
Zu der Nutzung Saatzucht [21] zählen alle Flächen zur Erzeugung von Zuchtsaatgut. Zum Saatgut für die Erzeugung von Kulturpflanzen zählen:
- Samen
- Pflanzgut
- Pflanzenteile
Dabei ist nicht zu unterscheiden zwischen Saatgut von Nutzpflanzen und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen. Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Saatzucht nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen. Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie in der Anleitung unter "Ertragsmesszahl".
Weihnachtsbaumkulturen [22]
Zu der Nutzung Weihnachtsbaumkulturen [22] zählen:
- Flächen zum Anbau von Weihnachtsbäumen
- Lagerplätze und Fahrschneisen
Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule.
Kurzumtriebsplantagen [23]
Zu der Nutzung Kurzumtriebsplantagen [23] zählen alle Flächen zum Anbau schnell wachsender Baumarten im Kurzumtrieb.
Hierbei handelt es sich um die Erzeugung von Schwachholz im zwei- bis zwanzigjährigen Umtrieb, welches vorrangig als Brennstoff oder Industrieholz verwendet wird.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Kurzumtriebsplantage nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt- EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen. Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie in der Anleitung unter "Ertragsmesszahl".
Abbauland [24]
Zu der Nutzung Abbauland [24] zählen zum Beispiel folgende Flächen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden:
- Sandgruben
- Kiesgruben
- Steinbrüche
Geringstland [25]
Zu der Nutzung Geringstland [25] zählen:
- Heideflächen
- Moorflächen
- ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen und ehemalige Weinbauflächen, deren Kulturzustand sich infolge langjähriger Nichtnutzung so verschlechtert hat, dass der Rekultivierungsaufwand den zu erwartenden Ertrag übersteigt
Unland [26]
Zu der Nutzung Unland [26] zählen die Flächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
Windenergie [27]
Zu der Nutzung Windenergie [27] zählen nur Windenergieanlagen, die durch Windkraft Energie erzeugen und deren Standortflächen von Flächen umgriffen werden, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Die Standortfläche besteht aus der Standfläche des Turms einschließlich der Betriebsvorrichtungen (Transformatorhaus) mit Umgriff, sofern dort tatsächlich keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt, der befestigten Betriebsfläche einschließlich Umgriff wie Böschungen und der befestigten Zuwegung, sofern diese vorrangig dem Betrieb der Windenergieanlage dient. Windenergieanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sondern beispielsweise in einem Gewerbegebiet liegen, sind dem Grundvermögen zuzuordnen.
Hofstelle [28]
Zu der Nutzung Hofstelle [28] zählen die Hofflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftliche Flächennachhaltig bewirtschaftet werden und von denen aus sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau und Produktion von Nützlingen) erfolgen.
Dazu zählen:
- die Grundflächen aller Wirtschaftsgebäude (Haupt- und/oder Nebengebäude)
- die Hofflächen
- die Nebenflächen wie Wirtschaftswege, Gräben, Hecken und Grenzraine, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, sofern diese nicht in einer anderen Nutzung enthalten sind.
Der Wohnteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zählt nicht zur Hofstelle.
Wirtschaftsgebäude [29 bis 34]
Zu der Nutzung Wirtschaftsgebäude [29 bis 34] zählen Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich zur unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs genutzt werden. Nicht zu den Wirtschaftsgebäuden zählen zu Wohnzwecken (Wohngebäude) oder gewerblichen Zwecken dienende Gebäude(teile).
Es wird unterschieden zwischen:
- Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29]
- Wirtschaftsgebäude der Imkerei [30]
- Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei [31]
- Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus [32]
- Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen [33]
- Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe [34]
Nebenbetriebe sind Produktionszweige, die in einem engen Verhältnis zu dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und hierfür genutzt werden. Als solche kommen insbesondere Brennereien, Räuchereien, Sägewerke, Mühlen, Kompostierungen oder die Erzeugung von Winzersekt in Betracht.
Hinweis: Machen Sie bitte keine Angaben unter "Fläche der Nutzung", wenn Sie als Nutzung Wirtschaftsgebäude [29]–[34] ausgewählt haben, sondern tragen Sie die Bruttogrundfläche des jeweiligen Wirtschaftsgebäudes bei der "Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude" ein. Zusätzlich ist die Grundfläche eines Wirtschaftsgebäudes als Nutzung Hofstelle [28] anzugeben. Hierbei machen Sie keine Angaben zur Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes. Sollten mehrere unterschiedliche Arten von Wirtschaftsgebäuden vorliegen, ist für jede Art eine eigene Zeile auszufüllen. Weitere Erläuterungen zu den Wirtschaftsgebäuden mit Beispielen finden Sie bei dem Feld "Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude".
Tragen Sie bitte zu jeder ausgewählten Nutzung die dazugehörige Fläche bzw. Teilfläche der Nutzung ein. Die Auswahl einer Nutzung bedingt grundsätzlich eine Eingabe unter „Fläche der Nutzung“.
Hinweis: Bei Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude ist bei der Fläche der Nutzung keine Angabe vorzunehmen; siehe Erläuterungen zur Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude. Sind Sie Miteigentümerin oder Miteigentümer eines Flurstücks, tragen Sie bitte die gesamte Fläche des Flurstücks in das Feld "amtliche Fläche" ein. Den Bruchteil der Ihnen gehörenden Fläche tragen Sie bitte als Teilfläche als "Fläche der Nutzung" ein.
Beispiel 1: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 95.000 m² bzw. 9,5 ha) wird forstwirtschaftlich genutzt:
Nutzung | Fläche der Nutzung |
---|---|
Forstwirschaftliche Nutzung [2] | 95000 |
Beispiel 2: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 1.545 m²) wird als Kleingarten genutzt. Auf dem Flurstück wurde eine Gartenlaube (45 m²) errichtet.
Nutzung | Fläche der Nutzung |
---|---|
Kleingarten- und Dauergartenland [13] | 1500 |
Gartenlaube [14] | 45 |
Beispiel 3: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 12.400 m²) wird als Ackerland genutzt. Es liegt ein Miteigentumsanteil mit einer Teilfläche von 8.150 m² vor. Flur 1 Flurstück 25 / 10 Amtliche Fläche 1|24|00
Nutzung | Fläche der Nutzung |
---|---|
Landwirtschaftliche Nutzung [1] | 8150 |
Die Ertragsmesszahl (EMZ) ist das Ergebnis der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) für Ihr Flurstück bzw. für dessen Teilfläche. Informationen zur Ertragsmesszahl können Sie für hessischen Grundbesitz kostenlos aus dem für die Hauptfeststellung bereitgestellten Sonderkatasterauszug LuF entnehmen. Den Link zum Sonderkatasterauszug finden Sie unter https://gds.hessen.de/webshop/Grundsteuerauszug-LuF. Wenn Ihr Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch Flurstücke in angrenzenden Ländern umfasst, informieren Sie sich über die erforderlichen Angaben zu diesen Flurstücken bitte in dem betreffenden Land.
Bitte geben Sie die Ertragsmesszahl (EMZ) nur an, wenn Sie eine der folgenden Nutzungen ausgewählt haben:
– Landwirtschaftliche Nutzung [1]
– Saatzucht [21]
– Kurzumtriebsplantagen [23]
Beispiel 1: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 15.000 m² bzw. 1,5 ha) wird landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt. Für eine Teilfläche (14.000 m² bzw. 1,4 ha) ist eine EMZ von 6.300 ausgewiesen. Bei der zweiten Teilfläche (1.000 m² bzw. 0,1 ha) wird keine EMZ benötigt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Ertragsmesszahl |
---|---|---|
Landwirtschaftliche Nutzung [1] | 14000 | 6300 |
Forstwirtschaftliche Nutzung [2] | 1000 |
Beispiel 2: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 90.000 m² bzw. 9 ha) wird zum Teil (64.000 m² bzw. 6,4 ha) landwirtschaftlich genutzt (EMZ: 26.400). Auf einer zweiten Teilfläche (1.000 m² bzw. 0,1 ha) wurde eine Windenergieanlage (einschließlich Betriebsvorrichtungen und Zuwegung) errichtet, eine dritte Teilfläche (10.000 m² bzw.1,0 ha) wird zur Saatzucht (EMZ: 5.200) genutzt und eine vierte Teilfläche (15.000 m² bzw. 1,5 ha) wurde als Geringstland bewertet. Die jeweiligen Nutzungen sind mit ihren Teilflächen gesondert aufzuführen.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Ertragsmesszahl |
---|---|---|
Landwirtschaftliche Nutzung [1] | 64000 | 26400 |
Windenergie [7] | 1000 | |
Geringstland [25] | 15000 | |
Saatzucht [21] | 10000 | 5200 |
Liegt zu landwirtschaftlich genutzten Flächen keine Ertragsmesszahl vor, kann die durchschnittliche Ertragsmesszahl (EMZ) der Gemarkung angesetzt werden. Die durchschnittlichen EMZ der Gemarkungen sind im hessischen Staatsanzeiger und zusätzlich auf der Internetseite www.grundsteuer.hessen.de) der hessischen Finanzverwaltung veröffentlicht.
Die Bruttogrundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Geschosse eines Bauwerks einschließlich der Außenmauern. Hierzu zählen auch Keller- und nutzbare Dachgeschossebenen. Bei Bauwerken, die nur ein Erdgeschoss aufweisen, entspricht die Bruttogrundfläche der bebauten Fläche.
Bitte geben Sie die Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude in dem Feld "Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude" an, wenn Sie eine der folgenden Nutzungen ausgewählt haben:
- Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29]
- Wirtschaftsgebäude der Imkerei [30]
- Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei [31]
- Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus [32]
- Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen [33]
- Wirtschaftsgebäude der sonstigen Nebenbetriebe [34]
Wichtig: Eine Angabe zur "Fläche der Nutzung" entfällt für die Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude [29]–[34].
Hinweis: Bei Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude [29]–[34] ist zusätzlich die Grundfläche des Gebäudes als Nutzung Hofstelle [28] zu erfassen. Tragen Sie bitte hierfür die Grundfläche unter Auswahl der Nutzung Hofstelle [28] in das Feld "Fläche der Nutzung" ein. Machen Sie bitte hier keine Angaben zur Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes. Sollten mehrere unterschiedliche Arten von Wirtschaftsgebäuden vorliegen, ist für jede Art eine eigene Zeile auszufüllen.
Beispiel 1: Ein Gebäude bestehend aus Keller und Erdgeschoss (Grundfläche: 100 m²) wird als Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung (Bruttogrundfläche: 200 m² Keller und Erdgeschoss) genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude |
---|---|---|
Hofstelle [28] | 100 | |
Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29] | 200 |
Beispiel 2: Ein Gebäude bestehend aus Keller, Erdgeschoss und 1. Etage (Grundfläche: 100 m²) wird als Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung (Bruttogrundfläche: 200 m² Keller und Erdgeschoss) und als Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe (Bruttogrundfläche: 100 m² 1. Etage) genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude |
---|---|---|
Hofstelle [28] | 100 | |
Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29] | 200 | |
Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe [34] | 100 |
Bitte geben Sie die Durchflussmenge in Liter/Sekunde (l/s) an, wenn Sie als Nutzung Wasserflächen bei fließendem Gewässer mit Fischertrag [20] ausgewählt haben. Bitte tragen Sie die Durchflussmenge l/s des Frischwassers der Gesamtanlage ein. Bei Anlagen über mehrere Flurstücke tragen Sie bitte eine "0" ein, wenn die Angabe zur Durchflussmenge bei einem anderen betreffenden Flurstück vorgenommen wurde.
Beispiel: Auf einem Flurstück werden drei Teiche je 500 m² mit einer Durchflussmenge von 15 l/s je Teich zur Aufzucht von Forellen genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Durchflussmenge in l/s |
---|---|---|
Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag [20] | 1500 | 45 |
Bitte nehmen Sie Eintragungen vor, wenn nicht der gesamte Grundbesitz, sondern nur ein räumlich abgrenzbarer Teil für steuerbefreite Zwecke verwendet wird. Tragen Sie für jeden von der Grundsteuer befreiten Teil des Grundbesitzes
- die Nummer der Steuerbefreiung und
- die begünstigte Fläche in Quadratmetern ein.
Anlage Tierbestand (HGrSt 3A)
Bitte fügen Sie dem Hauptvordruck (HGrSt 1) für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Anlage Tierbestand (HGrSt 3A) bei, wenn Sie Tierhaltung betreiben. Bitte tragen Sie alle erzeugten und gehaltenen Tiere gemeindeübergreifend in die Anlage Tierbestand ein. Die Umrechnung der erklärten Tiere in Vieheinheiten (VE) wird entsprechend der Anlage 34 zu § 241 Abs. 5 Bewertungsgesetz automatisch von Ihrem Finanzamt vorgenommen. Bitte reichen Sie keine weiteren Unterlagen ein. Sollten Unterlagen erforderlich sein, wird das Finanzamt diese anfordern.
Bitte geben Sie die Größe der landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen sowie die Größe der verpachteten und zugepachteten Flächen jeweils in Quadratmetern an.
Wenn keine Eigentumsflächen, keine verpachteten oder keine zugepachteten Flächen vorliegen, tragen Sie bitte eine "0" in die entsprechenden Felder ein.
Für die Bewertung der Tierhaltung sind folgende Flächen maßgebend:
- Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden,
- Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, die auf Grund öffentlicher Förderprogramme stillgelegt sind,
- Flächen, die den Sondernutzungen Hopfen und Spargel zuzuordnen sind.
Bitte geben Sie den Durchschnittsbestand der gehaltenen Tiere in Stück der letzten 3 Wirtschaftsjahre an. Der durchschnittliche Bestand ist in der Regel ein Dreizehntel der Summe aus dem Anfangsbestand des Wirtschaftsjahres und den 12 Monatsendbeständen.
Bei Tieren, die kürzer als 1 Jahr gehalten werden (z. B. Fresser), können Sie den Durchschnittsbestand wie folgt berechnen:
Die Zahl der erzeugten Tiere multipliziert mit der Haltungsdauer in Wochen geteilt durch 52 Wochen.
Zahl der erzeugten Tiere x Haltungsdauer in Wochen / 52 Wochen
Starterkälber und Fresser sind Jungtiere in der Aufzuchtphase und somit vor Beginn der eigentlichen Mast noch nicht den Masttieren zuzurechnen. Die Vormastphase bei Starterkälbern und Fressern dauert bei der Stallmast (Intensivmast) etwa 5 bis 6 Monate, bei der Weidemast (Extensivmast) etwa 12 Monate.
Bitte tragen Sie in Zeile 20 die Masttiere mit dem Durchschnittsbestand ein, wenn die der Aufzuchtphase folgende eigentliche Mast weniger als 1 Jahr beträgt. Bitte geben Sie in Zeile 40 die Zahl der erzeugten Tiere an, wenn die Mastdauer 1 Jahr und länger beträgt.
Bei den hier zu erfassenden Jungzuchtschweinen handelt es sich in der Regel um selbsterzeugte oder zugekaufte Jungeber und tragende Jungsauen.
Bitten geben Sie die erzeugten Tiere in Stück an, die im Durchschnitt in den letzten 3 Wirtschaftsjahren verkauft oder verbraucht wurden.
Hierzu zählen auch Mastputen aus zugekauften Putenküken.
Bitte geben Sie in Zeile 40 die Zahl der erzeugten Tiere an, wenn die Mastdauer 1 Jahr und länger beträgt.
Hierzu zählen neben den Jungebern insbesondere nichttragende Jungsauen (Zuchtläufer), die verkauft oder zur Ergänzung des eigenen Bestands verwendet werden.
Bitte geben Sie die Tiere (Zeile 42 bis 47) in Stück an, die im Durchschnitt in den letzten 3 Wirtschaftsjahren zugekauft wurden. Die Zahl der zugekauften Tiere aus den Zeilen 48 bis 52 wird von der Zahl der erzeugten Tiere in den Zeilen 42 bis 47 abgezogen.