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Steuernummer
Die Eingabe der Steuernummer erfolgt im zweiten Abschnitt über die Auswahl der ersten Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle Steuernummer verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Lage-/Betriebs-/Wohnsitz-Finanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft, übernommen und Sie gelangen zur Anlagenübersicht für die Umsatzsteuererklärung.
Markieren Sie bitte die zweite Option, wenn Sie keine (Betriebs-)Steuernummer besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Wechsel des Wohnortes oder Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung) noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter www.bzst.de unter der Rubrik Service / Behördenwegweiser / Finanzamtsuche.
Zum Eintragen des neuen Finanzamtes gehen Sie dann bitte wie folgt vor:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihre Umsatzsteuererklärung übermitteln wollen.
- Wählen Sie nun das entsprechende Finanzamt aus, das Ihrem (neuen) Wohnsitz/Ort der Geschäftsleitung/dem wertvollsten Teil Ihres Betriebes aus Land- und Forstwirtschaft, Grundstückes, Betriebsgrundstückes oder Mineralgewinnungsrecht am nächsten liegt.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter], um zur Anlagenübersicht für die Umsatzsteuererklärung zu gelangen.
Damit Ihre Umsatzsteuererklärung im Finanzamt zugeordnet werden kann, ist es notwendig die Adressdaten vollständig auszufüllen.
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte die dritte Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer in der Umsatzsteuererklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder der Umsatzsteuererklärung sichtbar vorbelegt.
Anleitung zur Umsatzsteuererklärung
Zur Umsatzsteuererklärung gehören der Hauptvordruck (USt 2 A) und die Anlage UN. Die Anlage UR wurde in den Hauptvordruck (Formular USt 2 A) integriert. Die bislang in der Anlage UR erforderlichen Eintragungen sind nun entsprechend im Hauptvordruck USt 2 A auf den Teilseiten 4 bis 10. Die Anlage UN ist nur von Unternehmern zu übermitteln, die im Ausland ansässig sind. Weitere Anlagen können in besonderen Fällen erforderlich sein, auf die in den Vordrucken hingewiesen wird.
Als Bemessungsgrundlage tragen Sie bitte die Entgelte für Umsätze sowie die Anzahlungen ein. Bitte berücksichtigen Sie Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Kennzeichnen Sie negative Beträge durch ein Minuszeichen.
Werte in fremder Währung rechnen Sie bitte in Euro um.
Hauptvordruck
Zeile 17
Die Steuer ist nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, sogenannte Sollversteuerung (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG). Bitte wählen Sie in diesem Fall die Auswahlmöglichkeit "vereinbarte Entgelte“.
Die Steuer kann unter den Voraussetzungen des § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden, sogenannte Istversteuerung. Bitte wählen Sie in diesem Fall die Auswahlmöglichkeit "vereinnahmte Entgelte“.
Wird die Steuer nur für einzelne Teile des Unternehmens nach vereinnahmten Entgelten berechnet, wählen Sie bitte in diesem Fall die Auswahlmöglichkeit "vereinbarte und vereinnahmte Entgelte“, (§ 20 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 1 Nummer 3 UStG). Die Besteuerung von Anzahlungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 UStG) ist für die Eintragung in diesem Feld unbeachtlich. Wird die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) angewendet, müssen Sie keine Angabe in diesem Feld vornehmen.
Bei einem Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten oder umgekehrt (Wechsel der Besteuerungsart), dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. Umsätze, die in Besteuerungszeiträumen ausgeführt wurden, in denen Sie die Istversteuerung angewendet haben, unterliegen weiterhin der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Das gilt auch, wenn in späteren Besteuerungszeiträumen ein Wechsel zur Sollversteuerung eintritt. Vereinnahmen Sie das Entgelt erst nach dem Wechsel der Besteuerungsart, erklären Sie bitte den Umsatz im Besteuerungszeitraum der Vereinnahmung.
Zeile 19 - Ergänzende Angaben zur Steuererklärung
Wenn Sie Angaben machen wollen, die über diese Steuererklärung hinausgehen, setzen Sie hier ein Häkchen und nutzen Sie das Freitextfeld für:
- weitere oder abweichende Angaben bzw. Sachverhalte, die berücksichtigt werden sollen, oder
- Mitteilungen über eine von Ihnen in dieser Steuererklärung zugrunde gelegte Rechtsauffassung, die nicht der Verwaltungsauffassung entspricht.
Sofern der Platz im Freitextfeld nicht ausreicht, übermitteln Sie bitte eine "Sonstige Nachricht an das Finanzamt" mit dem Betreff "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung". Diese finden Sie unter "Formulare und Leistungen – Anträge, Einspruch und Mitteilungen – Sonstige Nachricht an das Finanzamt".
Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten (zum Beispiel Bankverbindung) teilen Sie dem Finanzamt bitte gesondert mit. Entsprechende Formulare finden Sie unter "Formulare und Leistungen – Anträge, Einspruch und Mitteilungen".
Für Verrechnungsanträge setzen Sie bitte in Zeile 18 ein Häkchen.
Zeile 20 bis 21 - Besteuerung der Kleinunternehmer
Bitte machen Sie hier nur Angaben, wenn Sie die Kleinunternehmer-Regelung des § 19 Absatz 1 UStG anwenden. Diese Regelung können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn Sie im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind. Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben nach § 19 Absatz 1 UStG nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3 UStG) zuzüglich der darauf entfallenden Steuer
- im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und
- im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Wenn Sie die unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen haben, rechnen Sie bitte den tatsächlichen Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz um. Tragen Sie den errechneten Jahresumsatz bitte in Zeile 21 ein und in Zeile 20 eine "0". Für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung kommt es in diesem Fall nur darauf an, dass der Gesamtumsatz die Grenze von 22.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Als Kleinunternehmer sind Sie nicht berechtigt,
- die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a UStG) in Anspruch zu nehmen;
- auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG zu verzichten;
- in Rechnungen die Umsatzsteuer nach § 14 Absatz 4 UStG gesondert auszuweisen;
- Vorsteuern nach § 15 UStG abzuziehen. Dies gilt auch für Steuerbeträge, die Sie als Kleinunternehmer nach § 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG und § 13b Absatz 5 UStG schulden.
Wenn Sie als Kleinunternehmer neue Fahrzeuge innergemeinschaftlich liefern, beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 38 bis 40. Zum Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 85. Wegen der Erklärungspflichten zu innergemeinschaftlichen Erwerben, die für Kleinunternehmer in Betracht kommen, beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 50 bis 56. Hinsichtlich der Umsätze, für die der Kleinunternehmer die Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG schuldet, beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile<span class="s1"> </span>57 und hinsichtlich der Steuerbeträge, die ein Kleinunternehmer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, die Erläuterungen zu den Zeilen 65 bis 68.
Die in Zeile 21 enthaltenen innergemeinschaftlichen Fernverkäufe im Sinne des § 3c UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet, tragen Sie bitte zusätzlich in Zeile 71 ein.
Die in Zeile 21 enthaltenen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Satz 3 UStG, tragen Sie bitte zusätzlich in Zeile 71 ein.
Bitte beachten Sie die Erläuterungen zu Zeile 114
und tragen Sie die auf die bereits versteuerten Anzahlungen entfallende Anrechnung der Steuer in Zeile 114 ein, wenn
- in einem vorangegangenen Kalenderjahr die Regelbesteuerung oder die Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) angewendet wurde und
- Anzahlungen für Umsätze vereinnahmt und versteuert wurden, die erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind und nun der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) unterliegen.
Da Sie die Steuer selbst berechnen müssen (§ 18 Absatz 3 UStG), nehmen Sie bitte auch Eintragungen in den Zeilen 117 bis 119 vor.
Sie können gegenüber dem Finanzamt erklären, dass Sie auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG verzichten. Ihre Umsätze unterliegen dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, Abschnitt 19.2 UStAE. An diese Verzichtserklärung sind Sie mindestens 5 Jahre gebunden (§ 19 Absatz 2 UStG).
Zeile 22 - Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen
Bitte tragen Sie hier die Umsätze und erhaltenen Anzahlungen zum allgemeinen Steuersatz ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist.
Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die Sie bitte in vollen Euro (ohne Centbeträge) eingeben. Bitte tragen Sie auch Umsätze ein, bei denen die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden ist (§ 10 Absatz 5 UStG). Die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, tragen Sie bitte nicht hier, sondern in den Zeilen 65 bis 68 ein.
Die in den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltenen innergemeinschaftlichen Fernverkäufe im Sinne des § 3c UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet tragen Sie bitte zusätzlich in Zeile 71 ein.
Die in den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltenen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Satz 3 UStG tragen Sie bitte zusätzlich in Zeile 71 ein.
Bitte tragen Sie hier auch die Lieferungen bei der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager ein, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen der Auslagerung – insbesondere, wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist – tragen Sie die Umsätze bitte nicht hier, sondern in Zeile 57 ein.
Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterlegen haben, tragen Sie bitte zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 31 ein.
Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die sogenannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, gilt dies auch für in diesem Jahr vereinnahmte Beträge für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Umsätze.
Die Nachversteuerung von nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten Anzahlungen für nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführte Umsätze nehmen Sie bitte in Zeile 36 vor.
Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Absatz 1a UStG). Solche Umsätze geben Sie bitte in der Zeile 73 an.
Im Inland steuerpflichtige Umsätze, die in den besonderen Besteuerungsverfahren nach §§ 18i, 18j oder 18k UStG erklärt werden, tragen Sie hier bitte nicht ein. Informationen zu den besonderen Besteuerungsverfahren erhalten Sie unter www.bzst.de.
Zeile 23 - Steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG zum allgemeinen Steuersatz ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist.
Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die Sie bitte in vollen Euro (ohne Centbeträge) eingeben. Bitte tragen Sie auch Umsätze ein, bei denen die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden ist (§ 10 Absatz 5 UStG).
Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, in der Regel den entgeltlichen Lieferungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer.
Zeile 24 - Steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 9a UStG zum allgemeinen Steuersatz ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist.
Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die Sie bitte in vollen Euro (ohne Centbeträge) eingeben. Bitte tragen Sie auch Umsätze ein, bei denen die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden ist (§ 10 Absatz 5 UStG).
Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, in der Regel den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche sonstige Leistungen an Arbeitnehmer.
Zeile 25 - Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen
Bitte tragen Sie hier die Umsätze und erhaltenen Anzahlungen zum ermäßigten Steuersatz ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist.
Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die Sie bitte in vollen Euro (ohne Centbeträge) eingeben. Bitte tragen Sie auch Umsätze ein, bei denen die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden ist (§ 10 Absatz 5 UStG). Die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, tragen Sie bitte nicht hier, sondern in den Zeilen 65 bis 68 ein.
Die in den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltenen innergemeinschaftlichen Fernverkäufen im Sinne des § 3c UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet tragen Sie bitte zusätzlich in Zeile 71 ein.
Die in den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltenen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer unter der Voraussetzug des § 3a Absatz 5 Satz 3 UStG tragen Sie bitte zusätzlich in Zeile 71 ein.
Bitte tragen Sie hier auch die Lieferungen bei der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager ein, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen der Auslagerung – insbesondere, wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist – tragen Sie die Umsätze bitte nicht hier, sondern in Zeile 57 ein.
Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterlegen haben, tragen Sie bitte zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 31 ein.
Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die sogenannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, gilt dies auch für in diesem Jahr vereinnahmte Beträge für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Umsätze.
Die Nachversteuerung von nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten Anzahlungen für nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführte Umsätze nehmen Sie bitte in Zeile 36 vor.
Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Absatz 1a UStG). Solche Umsätze geben Sie bitte in der Zeile 73 an.
Im Inland steuerpflichtige Umsätze, die in den besonderen Besteuerungsverfahren nach §§ 18i, 18j oder 18k UStG erklärt werden, tragen Sie hier bitte nicht ein. Informationen zu den besonderen Besteuerungsverfahren erhalten Sie unter www.bzst.de.
Zeile 26 - Steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG zum ermäßigten Steuersatz ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die Sie bitte in vollen Euro (ohne Centbeträge) eingeben. Bitte tragen Sie auch Umsätze ein, bei denen die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden ist (§ 10 Absatz 5 UStG).
Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, in der Regel den entgeltlichen Lieferungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer.
Zeile 27 - Steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 9a UStG zum ermäßigten Steuersatz ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die Sie bitte in vollen Euro (ohne Centbeträge) eingeben. Bitte tragen Sie auch Umsätze ein, bei denen die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden ist (§ 10 Absatz 5 UStG).
Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, in der Regel den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche sonstige Leistungen an Arbeitnehmer.
Zeile 28 - Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen
Bitte tragen Sie hier die Umsätze und erhaltenen Anzahlungen zum ermäßigten Steuersatz von 0 % ein.
Diesem Steuersatz unterliegen ausschließlich die Lieferung und Installation von
- Solarmodulen,
- wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und
- Speichern, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern
an den Betreiber einer Photovoltaikanlage.
Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von
- Privatwohnungen,
- Wohnungen sowie
- öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden,
installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Zu den weiteren Voraussetzungen beachten Sie bitte Abschnitt 12.18 UStAE.
Zeile 29 - Steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG zum ermäßigten Steuersatz von 0 % ein.
Diesem Steuersatz unterliegen ausschließlich die Lieferung, Installation und unentgeltliche Wertabgaben von
- Solarmodulen,
- wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und
- Speichern, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern
an den Betreiber einer Photovoltaikanlage.
Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von
- Privatwohnungen,
- Wohnungen sowie
- öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden,
installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Zu den weiteren Voraussetzungen beachten Sie bitte Abschnitt 3.2 Absatz 3 UStAE.
Zeile 30 - Steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 9a UStG zum ermäßigten Steuersatz von 0 % ein.
Diesem Steuersatz unterliegen ausschließlich die Lieferung, Installation und unentgeltliche Wertabgaben von
- Solarmodulen,
- wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und
- Speichern, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern
an den Betreiber einer Photovoltaikanlage.
Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von
- Privatwohnungen,
- Wohnungen sowie
- öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden,
installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Zu den weiteren Voraussetzungen beachten Sie bitte Abschnitt 3.2 Absatz 3 UStAE.
Zeile 31 - Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer Umsätze und erhaltenen Anzahlungen zu anderen Steuersätzen ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist.
Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterlegen haben, tragen Sie bitte zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag hier ein. Sofern Sie die sogenannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anwenden, gilt dies auch für in diesem Jahr vereinnahmte Beträge für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt wurden.
Die Nachversteuerung von nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten Anzahlungen für nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführte Umsätze nehmen Sie bitte in Zeile 36 vor.
Zeile 31 - Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben
Bitte berechnen Sie selbst die Steuer unter Berücksichtigung des anzuwendenden Steuersatzes.
Zeile 32 - Steuerpflichtige Lieferungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Bitte beachten Sie, dass für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG versteuern, Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit USt-IdNr. getrennt von den sonstigen Umsätzen aufzuzeichnen sind. Tragen Sie diese Entgelte bitte hier ein. Über diese Lieferungen übermitteln Sie bitte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern.Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.bzst.de. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Regelbesteuerung) versteuern, tragen ihre steuerpflichtigen Umsätze bitte in den Zeilen 22 bis 31 ein. Sofern nach § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 € betragen hat, müssen Sie die Umsätze nach der Regelbesteuerung versteuern.
Sofern Sie innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt haben, tragen Sie diese bitte in den Zeilen 50 bis 56 ein.
Zeile 33
Steuerpflichtige Umsätze (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben), für die eine Steuer nach § 24 UStG zu entrichten ist (Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholische Flüssigkeiten, z. B. Wein)
Bitte beachten Sie, dass für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 Nummer 2 UStG versteuern, die auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzuwendenden Durchschnittssätze um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern sind.
Bitte wenden Sie den danach berechneten Prozentsatz zur Ermittlung des Steuerbetrags auf die Bemessungsgrundlage an.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, tragen ihre Umsätze bitte in den Zeilen 22 bis 31 und 38 bis 49 ein. Sofern nach § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 € betragen hat, müssen Sie die Umsätze nach der Regelbesteuerung versteuern.
Sofern innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt haben, tragen Sie diese bitte in den Zeilen 50 bis 56 ein.
Zeile 33
Bitte berechnen Sie selbst die Steuer unter Berücksichtigung des anzuwendenden Steuersatzes.
Zeile 34 - Übrige steuerpflichtige Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, für die keine Steuer zu entrichten ist
Übrige steuerpflichtige Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, für die keine Steuer zu entrichten ist
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG versteuern, müssen nur dann hier Eintragungen machen, wenn sie verpflichtet sind, ihre Einnahmen aufzuzeichnen. Umsätze, für die die Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 24.6 UStAE angewendet wird, tragen Sie bitte ebenfalls hier ein. Bitte erfassen Sie diese Umsätze als Nettobetrag.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, müssen ihre Umsätze in den Zeilen 22 bis 31 und 38 bis 49 eintragen. Sofern nach § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 € betragen hat, müssen Sie die Umsätze nach der Regelbesteuerung versteuern.
Sofern Sie innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt haben, tragen Sie diese in den Zeilen 50 bis 56 ein.
Zeile 35
Haben Sie in einem vorangegangenen Kalenderjahr die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) angewendet und Anzahlungen für Umsätze vereinnahmt, die Sie erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt haben und die nun der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) unterliegen, dann tragen Sie die Steuer (Nachsteuer) bitte hier ein.
Wenn Sie von der Anwendung der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) zur Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) gewechselt haben, tragen Sie die Beträge bitte in Zeile 114 und nicht hier ein.
Zeile 36
Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 und 3 UStG ist die Umsatzsteuer, die für vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte geschuldet wird, für den Besteuerungszeitraum zu berechnen und zu bezahlen, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird. Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wurde der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Wurde eine Leistung nach dem 31. Dezember 2022 erbracht, für die eine An- oder Vorauszahlung bereits vor dem 1. Januar 2021 zu 16 % bzw. 5 % versteuert wurde, tragen Sie die entsprechende Nachsteuer von 3 % bzw. 2 % bitte hier ein. Eine Eintragung in den Zeilen 22 bis 34 ist nicht vorzunehmen.
Ein Softwareunternehmen erhält für die Nutzung eines Programms jährlich im Voraus zum 1. Oktober eines Jahres eine Gebühr von 10.000 € brutto. Die Laufzeit des Vertrags endet zum 30. September 2023. Bei Vereinnahmung des Entgelts im Oktober 2020 erklärte der Unternehmer den Umsatz mit dem ab 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz von 16 %. Bei Leistungsausführung (30. September 2023) muss der Unternehmer jedoch den ab dem 1. Januar 2021 geltenden Steuersatz von 19 % anwenden. Die entsprechende Nachsteuer in Höhe von 217,33 € muss der Unternehmer in Zeile 36 eintragen. Berechnung: 1.596,64 € Steuer zu 19 % abzüglich der bereits erklärten und abgeführten Steuer von 1.379,31 € zu 16 % = 217,33 €. |
Zeile 38
Bitte tragen Sie hier steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt‑IdNr. ein (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a UStG). Das gilt nicht für Kleinunternehmer, die § 19 Absatz 1 UStG anwenden, ausgenommen für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge. Über die hier einzutragenden Lieferungen übermitteln Sie bitte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern. Innergemeinschaftliche Lieferungen, die Sie nicht, unrichtig oder unvollständig in der Zusammenfassenden Meldung angegeben haben, sind steuerpflichtig (vergleiche Abschnitt 4.1.2 Absatz 2 und 3 UStAE). Tragen Sie diese bitte ausschließlich in den Zeilen 22, 25, 31 bzw. 35 ein.
Zeile 39
Bitte tragen Sie hier die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) an Abnehmer ohne USt‑IdNr. gesondert ein. Übermitteln Sie bitte über die hier einzutragenden Umsätze für jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern.
Zeile 40
Bitte tragen Sie hier die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer und Unternehmer außerhalb ihres Unternehmens ein (§ 2a UStG). Zum Vorsteuerabzug beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 79 bis 87. Übermitteln Sie bitte über die hier einzutragenden Umsätze für jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern.
Zeile 41
Bitte tragen Sie hier steuerfreie Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a, § 6 UStG) und steuerfreie Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a, § 7 UStG) ein.
Diese Umsätze berechtigen zum Vorsteuerabzug. Bitte tragen Sie abziehbare Vorsteuerbeträge in den Zeilen 79 bis 86 ein.
Anzahlungen zu steuerfreien Umsätzen sind nicht einzutragen. Der Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) ist im Besteuerungszeitraum der Leistungsausführung anzugeben.
Zeile 42
Bitte tragen Sie hier steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nummer 2, § 8 UStG), grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen nach § 4 Nummer 3 UStG sowie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nummer 5 UStG (z. B. Provision im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen) ein.
Diese Umsätze berechtigen zum Vorsteuerabzug. Bitte tragen Sie abziehbare Vorsteuerbeträge in den Zeilen 79 bis 86 ein.
Anzahlungen zu steuerfreien Umsätzen sind nicht einzutragen. Der Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) ist im Besteuerungszeitraum der Leistungsausführung anzugeben.
Zeile 43
Bitte tragen Sie hier steuerfreie Umsätze im Sinne des Offshore-Steuerabkommens, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut oder des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere ein.
Diese Umsätze berechtigen zum Vorsteuerabzug. Bitte tragen Sie abziehbare Vorsteuerbeträge in den Zeilen 79 bis 86 ein.
Anzahlungen zu steuerfreien Umsätzen sind nicht einzutragen. Der Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) ist im Besteuerungszeitraum der Leistungsausführung anzugeben.
Zeile 44
Bitte tragen Sie hier steuerfreie Reiseleistungen, soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (§ 25 Absatz 2 UStG), ein.
Diese Umsätze berechtigen zum Vorsteuerabzug. Bitte tragen Sie abziehbare Vorsteuerbeträge in den Zeilen 79 bis 86 ein.
Anzahlungen zu steuerfreien Umsätzen sind nicht einzutragen. Der Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) ist im Besteuerungszeitraum der Leistungsausführung anzugeben.
Zeile 46
Bitte tragen Sie hier die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nummer 12 UStG aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ein.
Tragen Sie bitte nur den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) im Besteuerungszeitraum der Leistungsausführung ein. Ausschließliche Anzahlungen im Besteuerungszeitraum zu steuerfreien Umsätzen tragen Sie bitte nicht ein.
Zeile 47
Bitte tragen Sie hier die steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzug ein, die nicht zum Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 3 UStG gehören und soweit sie nicht in Zeile 46 einzutragen sind. Dies können z. B. Umsätze nach § 4 Nummer 14 UStG aus der Tätigkeit als Arzt oder aus ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit sein.
Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 UStG ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG abzüglich
der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind und
- der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Zeilen 49
Bitte tragen Sie die steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzug, die zum Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 3 UStG gehören, ein. Dies können z. B. Umsätze nach § 4 Nummer 9 Buchstabe a UStG aus dem Verkauf von Grundstücken sein, sofern es sich nicht um Hilfsumsätze handelt.
Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 UStG ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG abzüglich
der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind und
der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Tragen Sie bitte nur den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) im Besteuerungszeitraum der Leistungsausführung ein. Ausschließliche Anzahlungen im Besteuerungszeitraum zu steuerfreien Umsätzen tragen Sie bitte nicht ein.
Zeile 50
Bitte tragen Sie hier die steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerbe im Sinne des § 4b und § 25c UStG ein.
Steuerbefreit ist der innergemeinschaftliche Erwerb
- bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre (§ 4b Nummer 1 und 2 UStG),
- der Gegenstände, deren Einfuhr im Inland steuerfrei wäre (§ 4b Nummer 3 UStG),
- von Gegenständen, die der Unternehmer für Umsätze verwendet, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 3 UStG nicht eintritt (§ 4b Nummer 4 UStG), und
- von Anlagegold (§ 25c Absatz 1 Satz 1 UStG).
Sie müssen innergemeinschaftliche Erwerbe in dem Besteuerungszeitraum erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG).
Zeile 51
Bitte tragen Sie hier die steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe im Sinne des § 1a UStG ein, die dem allgemeinen Steuersatz von 19 % (§ 12 Absatz 1 UStG) unterliegen.
Sie müssen innergemeinschaftliche Erwerbe in dem Besteuerungszeitraum erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG).
Zeile 52
Bitte tragen Sie hier die steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe ein, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Absatz 2 UStG) unterliegen.
Sie müssen innergemeinschaftliche Erwerbe in dem Besteuerungszeitraum erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG).
Zeile 53
Bitte tragen Sie hier die steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe ein, die dem ermäßigten Steuersatz von 0 % (§ 12 Absatz 3 UStG) unterliegen.
Diesem Steuersatz unterliegen ausschließlich die innergemeinschaftliche Erwerbe von
- Solarmodulen,
- wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und
- Speichern, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern
durch den Betreiber einer Photovoltaikanlage.
Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von
- Privatwohnungen,
- Wohnungen sowie
- öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden,
installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Zu den weiteren Voraussetzungen beachten Sie bitte Abschnitt 12.18 UStAE.
Zeile 54
Bitte tragen Sie hier alle steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe ein, die einem anderen Steuersatz unterliegen (z. B. 16 %).
Sie müssen innergemeinschaftliche Erwerbe in dem Besteuerungszeitraum erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG).
Zeile 55
Tragen Sie hier bitte den steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs ein, das Sie im Rahmen Ihres Unternehmens von einer Person ohne USt‑IdNr. (insbesondere von einer Privatperson) bezogen haben. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt auch dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem anderen Unternehmer an Sie geliefert wurde.
Haben Sie hingegen das neue Fahrzeug außerhalb Ihres Unternehmens (z. B. als Privatperson oder als Unternehmer für Ihren privaten Bereich) erworben, erklären Sie bitte den innergemeinschaftlichen Erwerb in einem gesonderten Verfahren (sogenannte Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 1b UStG) mit dem Vordruck USt 1 B.
Zeile 57
Tragen Sie hier bitte die Lieferungen ein, die den Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind. Die Umsatzsteuer für diese Umsätze schuldet der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); gegebenenfalls der Lagerhalter als Gesamtschuldner.
Tragen Sie hier bitte nicht die Lieferungen ein, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind, wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit diesen Lieferungen steht. Diese Umsätze tragen Sie bitte in den Zeilen 22, 25 bzw. 31 ein. Zum Vorsteuerabzug beachten Sie bitte die Zeile 82.
Zeile 59
Bitte füllen Sie diese Zeile bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften aus, wenn Sie erster Abnehmer sind und der letzte Abnehmer für diese Lieferung die Steuer schuldet. Bitte tragen Sie die Bemessungsgrundlage (§ 25b Absatz 4 UStG) Ihrer Lieferungen an den letzten Abnehmer ein. Die hier einzutragenden Umsätze übermitteln Sie bitte auch in Zusammenfassenden Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern.
Bitte beachten Sie hierzu die Erläuterungen in den Zeilen 38 bis 40. Die Bemessungsgrundlage und die Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, tragen Sie bitte in den Zeilen 60, 61 und 63 ein. Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferungen beachten Sie bitte die Erläuterungen in den Zeilen 79 bis 87.
Zeile 60
Hier tragen Sie bitte die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz (§ 12 Absatz 1 UStG) ein, wenn Sie als letzter Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG die Steuer für die Lieferung des ersten Abnehmers schulden.
Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung beachten Sie bitte die Erläuterungen in den Zeilen 79 bis 87.
Zeile 61
Hier tragen Sie bitte die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz (§ 12 Absatz 2 UStG) ein, wenn Sie als letzter Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG die Steuer für die Lieferung des ersten Abnehmers schulden.
Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung beachten Sie bitte die Erläuterungen in den Zeilen 79 bis 87.
Zeile 62
Hier tragen Sie bitte die Bemessungsgrundlage zum ermäßigten Steuersatz (§ 12 Absatz 3 UStG) von 0 % ein, wenn Sie als letzter Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG die Steuer für die Lieferung des ersten Abnehmers schulden.
Diesem Steuersatz unterliegt ausschließlich die Lieferung von
- Solarmodulen,
- wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und
- Speichern, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern
an den Betreiber einer Photovoltaikanlage.
Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von
- Privatwohnungen,
- Wohnungen sowie
- öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden,
installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Zu den weiteren Voraussetzungen beachten Sie bitte Abschnitt 12.18 UStAE.
Zeile 63
Hier tragen Sie bitte die Umsätze zu anderen Steuersätzen ein, wenn Sie als letzter Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG die Steuer für die Lieferung des ersten Abnehmers schulden.
Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung beachten Sie bitte die Erläuterungen in den Zeilen 79 bis 87.
Zeile 65
Hier tragen Sie bitte – vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Absatz 6 UStG – die Umsätze ein, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
- sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers.
Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind.
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Vereinnahmen Sie das Entgelt oder einen Teil des Entgelts, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Abweichend von diesen Grundsätzen entsteht die Steuer bei sogenannten Dauerleistungen spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.
Folgende Unternehmer schulden ebenfalls die Steuer:
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG),
- pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und
- Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen.
Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer beachten Sie bitte die Erläuterungen in Zeile 83. Die von Ihnen erbrachten Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, tragen Sie bitte in Zeile 70 ein.
Zeile 66
Hier tragen Sie bitte folgende Umsätze ein, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
- unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze, insbesondere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Absatz 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat.
Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind.
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Vereinnahmen Sie das Entgelt oder ein Teil des Entgelts, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Folgende Unternehmer schulden ebenfalls die Steuer:
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG),
- pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und
- Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen.
Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer beachten Sie bitte die Erläuterungen in Zeile 83. Die von Ihnen erbrachten Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, tragen Sie bitte in Zeile 70 ein.
Zeile 67
Hier tragen Sie bitte – vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Absatz 6 UStG – folgende Umsätze ein, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
- Werklieferungen und die nicht in Zeile 65 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers. Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind;
- Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens. Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind;
- Bauleistungen einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ohne Planungs- und Überwachungsleistungen), wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Bauleistungen erbringt;
- Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG;
- Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer, wenn Sie als Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Gas im Sinne des § 3g UStG sind;
- Lieferungen von Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers, wenn der liefernde Unternehmer und Sie als Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind; nicht hierunter fallen Betreiber von Photovoltaikanlagen;
- Übertragung der in § 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG bezeichneten sogenannten CO2-Emissions-, Gas- und Elektrizitätszertifikate;
- Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Gegenstände, insbesondere Altmetalle und Schrott;
- Lieferungen der in der Anlage 4 zum UStG bezeichneten Metalle, wenn die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Metalle in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
- Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Leistungen erbringt;
- Lieferungen von Gold in der in § 13b Absatz 2 Nummer 9 UStG bezeichneten Art;
- Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
- sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, wenn Sie ein Unternehmer sind, Ihre Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistung in deren Erbringung besteht und Ihr eigener Verbrauch dieser Leistung von untergeordneter Bedeutung ist (sogenannter Wiederverkäufer).
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Vereinnahmen Sie das Entgelt oder ein Teil des Entgelts, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Folgende Unternehmer schulden ebenfalls die Steuer:
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG),
- pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und
- Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen.
Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer beachten Sie bitte die Erläuterungen in Zeile 83. Die von Ihnen erbrachten Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach §
13b UStG schuldet, tragen Sie bitte in Zeile 70 ein.
Zeile 69
Tragen Sie hier bitte die auf Teilseite 4 berücksichtigten Umsätze ein, für die Sie zulässigerweise nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet haben (z. B. für Grundstücksvermietungen nach § 4 Nummer 12 UStG) und für die Sie als leistendes Unternehmen die Steuer schulden. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, tragen Sie bitte ausschließlich in Zeile 70 ein.
Zeile 70
Hier tragen Sie bitte Ihre im Inland ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze nach § 13b Absatz 1 und 2 UStG ein, für die Ihr Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet. Die hier einzutragenden Umsätze geben Sie bitte nicht auf Teilseite 4 an.
Zeile 71
Hier tragen Sie bitte Umsätze ein, die im Sinne des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie als leistender Unternehmer haben Ihren Sitz, Ihre Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat und
- der Gesamtbetrag der Entgelte der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sowie des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs in das übrige Gemeinschaftsgebiet hat den Betrag von 10.000 € im Jahr 2022 nicht überschritten.
Die Entgelte der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sowie des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs in das übrige Gemeinschaftsgebiet tragen Sie bitte bis zum Gesamtbetrag von 10.000 € hier ein und erklären diese bitte zusätzlich auf Teilseite 4.
Im Falle des Verzichts auf das Recht der Besteuerung dieser Umsätze im Inland nach § 3a Absatz 5 Sätze 4 und 5 UStG sowie § 3c Absatz 4 Sätze 2 und 3 UStG versteuern Sie diese Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten und tragen diese bitte bis zum Gesamtbetrag von 10.000 € in Zeile 72 ein. Überschreitet der Umsatz im Jahr 2023 den Betrag von 10.000 €, tragen Sie den Betrag ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, bitte in Zeile 75 ein.
Wurde der Gesamtbetrag von 10.000 € im Jahr 2022 überschritten, tragen Sie die Umsätze nicht hier, sondern insgesamt in Zeile 75 ein.
Im Jahr 2022 Summe oben genannter Umsätze nicht mehr als 10.000 € und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | |
Im Jahr 2023 nicht mehr als 10.000 € und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | Zeile 71 |
Im Jahr 2023 nicht mehr als 10.000 € und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | Zeile 72 |
Im Jahr 2023 mehr als 10.000 € und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | Zeile 71 und Zeile 75 |
Im Jahr 2023 mehr als 10.000 € und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | Zeile 72 und Zeile 75 |
Im Jahr 2022 Summe oben genannter Umsätze nicht mehr als 10.000 € und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | |
Im Jahr 2023 nicht mehr als 10.000 € | Zeile 72 |
Im Jahr 2023 mehr als 10.000 € | Zeile 72 und Zeile 75 |
Im Jahr 2022 Summe oben genannter Umsätze mehr als 10.000 € | |
Im Jahr 2023 nicht mehr als 10.000 € | Zeile 75 |
Im Jahr 2023 mehr als 10.000 € | Zeile 75 |
Zeile 72
Hier tragen Sie bitte Umsätze ein, die im Sinne des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie als leistender Unternehmer haben Ihren Sitz, Ihre Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat und
- der Gesamtbetrag der Entgelte der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sowie des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs in das übrige Gemeinschaftsgebiet hat den Betrag von 10.000 € im Jahr 2022 nicht überschritten.
Die Entgelte der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sowie des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs in das übrige Gemeinschaftsgebiet tragen Sie bis zum Gesamtbetrag von 10.000 € bitte in Zeile 71 und zusätzlich auf Teilseite 4 ein.
Im Falle des Verzichts auf das Recht der Besteuerung dieser Umsätze im Inland nach § 3a Absatz 5 Sätze 4 und 5 UStG sowie § 3c Absatz 4 Sätze 2 und 3 UStG versteuern Sie diese Umsätze bitte in anderen EU-Mitgliedstaaten und tragen diese bis zum Gesamtbetrag von 10.000 € hier ein. Überschreitet der Umsatz im Jahr 2023 den Betrag von 10.000 €, tragen Sie den Betrag ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, bitte in Zeile 75 ein.
Wurde der Gesamtbetrag von 10.000 € im Jahr 2022 überschritten, tragen Sie die Umsätze bitte nicht hier, sondern insgesamt in Zeile 75 ein.
Im Jahr 2022 Summe oben genannter Umsätze nicht mehr als 10.000 € und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | |
Im Jahr 2023 nicht mehr als 10.000 € und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | Zeile 71 |
Im Jahr 2023 nicht mehr als 10.000 € und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | Zeile 72 |
Im Jahr 2023 mehr als 10.000 € und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | Zeile 71 und Zeile 75 |
Im Jahr 2023 mehr als 10.000 € und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | Zeile 72 und Zeile 75 |
Im Jahr 2022 Summe oben genannter Umsätze nicht mehr als 10.000 € und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | |
Im Jahr 2023 nicht mehr als 10.000 € | Zeile 72 |
Im Jahr 2023 mehr als 10.000 € | Zeile 72 und Zeile 75 |
Im Jahr 2022 Summe oben genannter Umsätze mehr als 10.000 € | |
Im Jahr 2023 nicht mehr als 10.000 € | Zeile 75 |
Im Jahr 2023 mehr als 10.000 € | Zeile 75 |
Zeile 73
Hier tragen Sie bitte die nicht steuerbaren Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ein (§ 1 Absatz 1a UStG). Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn
- die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden und
- der Erwerber die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers fortsetzt.
Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs tragen Sie hier bitte eine "0" ein.
Bitte übersenden Sie dem Finanzamt gesondert eine Kopie des Vertrags über die Geschäftsveräußerung im Ganzen und teilen folgende Angaben zum Erwerber mit:
- den Namen,
- die Anschrift sowie
- (falls bekannt) das zuständige Finanzamt und die Steuernummer.
Zeile 74
Hier tragen Sie bitte die von Ihnen nach § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen ein, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird. Über die hier einzutragenden sonstigen Leistungen übermitteln Sie bitte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern. Beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 38 bis 40.
Zeile 75
Hier tragen Sie bitte die übrigen von Ihnen ausgeführten nicht steuerbaren Umsätze ein, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterliegen würden, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären.
Hierzu gehören auch
- Telekommunikationsleistungen,
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen,
- auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen und alle übrigen am Ort des Verbrauchs ausgeführten sonstigen Leistungen sowie
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe,
die ein Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt.
Ausgenommen sind die Umsätze des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG sowie des § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG. Beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zu Zeile 71 und Zeile 72.
Im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze geben Sie bitte hier nicht an. Nicht steuerbare Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen müssen Sie jedoch in der Zeile 73 eintragen. Andere nicht steuerbare Umsätze (z. B. nicht steuerbare Umsätze zwischen Unternehmensteilen) sind nicht zu erklären.
Zeile 77
Eintragungen nehmen Sie bitte für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr vor, für die die Voraussetzungen für eine niedrigere Steuerfestsetzung oder einen (Teil-)Erlass vorliegen. Geben Sie nur die Entgelte an, die auf den jeweiligen inländischen Streckenanteil entfallen.
Zeile 78
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, müssen Sie den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG berichtigen. Die Änderungen tragen Sie bitte bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze ein.
Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, tragen Sie die Minderung der Bemessungsgrundlage bitte zusätzlich hier ein.
Folgende Änderungen der Bemessungsgrundlage tragen Sie bitte hier nicht ein:
- Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet),
- Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG) und
- Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG).
Die Berichtigung der Bemessungsgrundlage nehmen Sie bitte in dem Besteuerungszeitraum vor, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Absatz 1 Satz 8 UStG).
Zeile 79 - Abziehbare Vorsteuerbeträge
Hier können Sie die folgenden Vorsteuerbeträge unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG eintragen:
- die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, sofern eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG vorliegt;
- die in einer Kleinbetragsrechnung enthaltene Umsatzsteuer, sofern eine Rechnung nach § 33 UStDV vorliegt.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Informationen zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern. Vorsteuerbeträge, die auf Erhöhungen und Minderungen des Entgelts entfallen, müssen Sie hier angeben.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, beachten Sie bitte Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Zeile 80 - Abziehbare Vorsteuerbeträge
Hier können Sie unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG die Umsatzsteuer für im Inland nach § 3d Satz 1 UStG bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe als Vorsteuerbetrag eintragen.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Informationen zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern. Vorsteuerbeträge, die auf Erhöhungen und Minderungen des Entgelts entfallen, müssen Sie hier angeben.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, beachten Sie bitte Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Zeile 81 - Abziehbare Vorsteuerbeträge
Hier können Sie unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für Ihr Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag eintragen.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Diese müssen Sie um die ggf. herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer mindern. Informationen zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern. Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, beachten Sie bitte Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Zeile 82 - Abziehbare Vorsteuerbeträge
Hier können Sie unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist, als Vorsteuerbetrag eintragen. Bitte beachten Sie hierzu die Erläuterungen zu den Zeilen 22 bis 31 auf Teilseite 4 und Zeile 57.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Informationen zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern. Vorsteuerbeträge, die auf Erhöhungen und Minderungen des Entgelts entfallen, müssen Sie hier angeben.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, beachten Sie bitte Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Zeile 83 -Abziehbare Vorsteuerbeträge
Hier können Sie unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG die Umsatzsteuer aus Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 UStG, die Sie als Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 UStG schulden, als Vorsteuerbetrag eintragen. Bitte beachten Sie hierzu die Erläuterungen zu den Zeilen 65 bis 68. Eine Eintragung ist nur möglich, wenn die Leistungen für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Informationen zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern. Vorsteuerbeträge, die auf Erhöhungen und Minderungen des Entgelts entfallen, müssen Sie hier angeben.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, beachten Sie bitte Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Zeile 84 - Abziehbare Vorsteuerbeträge
Hier können Sie unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG die nach Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermittelten Beträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz als Vorsteuerbetrag eintragen,
- deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 € nicht überstiegen hat und
- die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Informationen zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern.
Zeile 85 - Abziehbare Vorsteuerbeträge
Hier können Sie als Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG) oder Kleinunternehmer (§ 19 Absatz 1 UStG) unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuerbetrag eintragen.
Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zulässig, der für die nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Sie können die Vorsteuer erst mit der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung des neuen Fahrzeugs geltend machen (§ 15 Absatz 4a UStG). In diesen Fällen tragen Sie bitte das Entgelt für die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs in Zeile 40 bzw. bei Kleinunternehmern in den Zeilen 38, 39 oder 40 ein.
Zeile 86 - Abziehbare Vorsteuerbeträge
Hier können Sie unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG die bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften vom letzten Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuerbetrag eintragen. Bitte beachten Sie hierzu die Erläuterungen zu den Zeilen 59 bis 64.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Informationen zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern. Vorsteuerbeträge, die auf Erhöhungen und Minderungen des Entgelts entfallen, müssen Sie hier angeben.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, beachten Sie bitte Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Zeile 88
Hat sich die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug für den an Ihr Unternehmen ausgeführten Umsatz geändert, müssen Sie den Vorsteuerabzug nach § 17 Absatz 1 Satz 2 UStG berichtigen.
Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, tragen Sie die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bitte zusätzlich hier ein.
Folgende Änderungen des Vorsteuerabzugs tragen Sie hier bitte nicht ein:
- Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet),
- Änderungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 UStG (Einfuhrumsatzsteuer),
- Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG) und
- Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG).
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nehmen Sie bitte in dem Besteuerungszeitraum vor, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Absatz 1 Satz 8 UStG).
Zeile 90 - Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut oder bei einer sonstigen Leistung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, berichtigen Sie bitte den Vorsteuerabzug. Dies gilt auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Bei einer Änderung der Verhältnisse von
- Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile,
- Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und
- Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
mit einem Berichtigungszeitraum von zehn Jahren machen Sie bitte hier eine Angabe.
In den Zeilen 93 bis 97 tragen Sie bitte den Grund für die Änderung der Nutzungsverhältnisse und in der Zeile 98 den Berichtigungsbetrag ein.
Zeile 91 - Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut oder bei einer sonstigen Leistung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, berichtigen Sie bitte den Vorsteuerabzug. Dies gilt auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Bei einer Änderung der Verhältnisse bei übrigen sonstigen Leistungen und Wirtschaftsgütern, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (z. B. Anlagevermögen) mit einem Berichtigungszeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Verwendung, machen Sie bitte hier eine Angabe.
In den Zeilen 93 bis 97 tragen Sie bitte den Grund für die Änderung der Nutzungsverhältnisse und in Zeile 99 den Berichtigungsbetrag ein.
Zeile 92
Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut oder bei einer sonstigen Leistung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, berichtigen Sie bitte den Vorsteuerabzug. Dies gilt auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Bei einer Änderung der Verhältnisse von Wirtschaftsgütern und sonstigen Leistungen, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind, machen Sie bitte hier eine Angabe.
In den Zeilen 93 bis 97 tragen Sie bitte den Grund für die Änderung der Nutzungsverhältnisse und in Zeile 100 den Berichtigungsbetrag ein.
Zeile 98 - Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinne der Zeile 90 tragen Sie bitte hier den Berichtigungsbetrag ein. Bei mehreren Grundstücken und Gebäuden auf fremden Grund und Boden sowie damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Leistungen tragen Sie bitte die Summe der Berichtigungsbeträge ein. Zu Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs beachten Sie bitte § 44 UStDV.
Erläutern Sie bitte die Berechnung der Vorsteuerberichtigungsbeträge in einer Anlage, die Sie Ihrem Finanzamt gesondert übermitteln.
Der Unternehmer hat im Kalenderjahr 2020 ein Bürogebäude errichtet, das er ab 1. Dezember 2020 zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer von 60.000 € hat er in Höhe von 30.000 € abgezogen. Ab Juli 2023 wird das gesamte Gebäude steuerpflichtig vermietet. Aufgrund der insgesamt steuerpflichtigen Vermietung muss der Unternehmer in Zeile 90 ein Häkchen setzen und kann 1.500 € Vorsteuer für das Kalenderjahr 2023 hier eintragen. Berechnung: 60.000 € Vorsteuer geteilt durch 120 Monate Berichtigungszeitraum = 500 € monatliche Berichtigung, bereits im Kalenderjahr 2020 abgezogen: 50 % = verbleibende Berichtigung somit 250 € mal 6 Monate (Juli bis Dezember 2023) = 1.500 €. |
Zeile 99 - Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinne der Zeile 91 tragen Sie bitte hier den Berichtigungsbetrag ein. Bei mehreren anderen Wirtschaftsgütern und sonstigen Leistungen, die innerhalb der letzten 5 Jahre erstmals tatsächlich und nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, tragen Sie bitte die Summe der Berichtigungsbeträge ein. Zu Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs beachten Sie bitte § 44 UStDV.
Erläutern Sie bitte die Berechnung der Vorsteuerberichtigungsbeträge in einer Anlage, die Sie Ihrem Finanzamt gesondert übersenden.
Der Unternehmer hat Anfang Oktober 2021 eine Maschine erworben, die er zur Hälfte zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen und zur Hälfte zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, verwendet. Der Unternehmer zieht die hierauf entfallende Vorsteuer von 24.000 € in Höhe von 12.000 € ab. Am 11. Dezember 2023 veräußert der Unternehmer die Maschine steuerpflichtig. Dieser Verkauf führt zu einer einmaligen Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 6.800 €. Der Unternehmer muss in Zeile 91 ein Häkchen setzen und kann diesen Betrag hier als Vorsteuer eintragen. Berechnung: 24.000 € Vorsteuer geteilt durch 60 Monate Berichtigungszeitraum = 400 € monatliche Berichtigung; bereits im Kalenderjahr 2021 abgezogen: 50 % = verbleibende Berichtigung somit 200 € mal 34 Monate restlicher Berichtigungszeitraum (Dezember 2023 bis September 2026) = 6.800 €. |
Zeile 100 - Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinne der Zeile 92 tragen Sie bitte hier den Berichtigungsbetrag ein. Bei mehreren Wirtschaftsgütern und sonstigen Leistungen, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind, tragen Sie bitte die Summe der Berichtigungsbeträge ein. Zu Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs beachten Sie bitte § 44 UStDV.
Erläutern Sie bitte die Berechnung der Vorsteuerberichtigungsbeträge in einer Anlage, die Sie Ihrem Finanzamt gesondert übermitteln.
Zeile 114 - Beträge nach dem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung
Wenn in einem vorangegangenen Kalenderjahr die Anwendung der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) erfolgte und in diesem Kalenderjahr die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) angewandt wird, tragen Sie hier bitte folgende Steuer- und Vorsteuerbeträge ein:
- die Steuerbeträge, die auf den Zeitraum der Regelbesteuerung entfallen und aufgrund der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) erst im Zeitraum der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung entstanden sind;
- die anzurechnenden Steuerbeträge für vor dem Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung vereinnahmte und versteuerte Anzahlungen für Umsätze, die erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind;
- Vorsteuerbeträge, für die die Voraussetzungen zum Abzug nach § 15 UStG erst im Zeitraum der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung erfüllt sind;
- die Steuerbeträge, die sich aufgrund einer Änderung der Bemessungsgrundlagen nach § 17 UStG für die Umsätze ergeben, die vor dem Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung ausgeführt und bereits versteuert wurden.
Zeile 118 - Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer
Vorauszahlungssoll ist die Summe der angemeldeten bzw. festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen/Überschüsse aus dem Voranmeldungsverfahren einschließlich der Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung. Ob die Vorauszahlungen bereits entrichtet sind oder ob das Finanzamt einen Überschuss bereits ausgezahlt hat, ist für das Vorauszahlungssoll ohne Bedeutung.
In den Fällen, in denen bereits eine Festsetzung der Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum erfolgt ist, tragen Sie bitte die bisher festgesetzte Umsatzsteuer als Vorauszahlungssoll ein.
Zeile 119 - Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer
Aufgrund der Umsatzsteuererklärung kann sich eine Abschlusszahlung ergeben. Diese Zahlung ist einen Monat nach Eingang der Steuererklärung fällig.
Zur Berechnung der Abschlusszahlung bzw. des Erstattungsanspruchs aufgrund der Umsatzsteuererklärung mindern Sie bitte die verbleibende Umsatzsteuer bzw. den verbleibenden Überschuss um das Vorauszahlungssoll für das Kalenderjahr.
Ein Erstattungsanspruch wird nach Zustimmung (§ 168 AO) ohne gesonderten Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Wünschen Sie eine Verrechnung oder besteht eine Abtretung, setzen Sie bitte in Zeile 18 ein Häkchen.
Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, übermitteln Sie diese bitte gesondert.
Anlage UN
Sind Sie Unternehmer und haben Ihren Wohnsitz, Sitz oder Ihre Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des UStG?
Dann ist für Sie ein bestimmtes Finanzamt zentral zuständig (§ 21 Absatz 1 Satz 2 AO in Verbindung mit der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung).
Informationen hierzu erhalten Sie unter www.bzst.de unter der Rubrik: Unternehmen / Identifikationsnummern / Umsatzsteueridentifikationsnummer / USt-IdNr. / Downloadbereich/Formulare/Merkblätter / Zuständigkeitsübersicht.
Zeilen 2 bis 6 - Steuererstattungen/Bankverbindung
Sie erhalten Steuererstattungen vom Finanzamt nur unbar.
Bitte geben Sie die IBAN für Steuererstattungen innerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA) an, zu dem alle Länder der EU, des EWR sowie das Vereinigte Königreich, Gibraltar, Monaco, San Marino, Saint Barthelemy, Saint Pierre und Miquelon, Mayotte, Guernsey, Jersey, Isle of Man, die Schweiz, Andorra und der Staat Vatikanstadt gehören.
Tragen Sie bitte zusätzlich zur IBAN auch die BIC für Steuererstattungen im SEPA-Zahlungsverkehr in Länder außerhalb des EU-/EWR-Raums ein.
Tragen Sie bei anderen Bankverbindungen außerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) die Kontonummer und das Geldinstitut ein.
Zeilen 7 bis 14 - Angaben zur Bevollmächtigung
Sie können sich im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt jedoch nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen.
Bitte beachten Sie, dass ein Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht erst wirksam wird, wenn dieser dem Finanzamt zugeht (§ 80 AO).
Für die Zustellung von Schriftstücken können Sie gegenüber dem Finanzamt einen inländischen Empfangsbevollmächtigten benennen (§ 123 AO).
Zeile 15 - Unterschrift durch den Bevollmächtigten
Die Umsatzsteuererklärung kann vom Bevollmächtigten authentifiziert übermittelt werden.
Zeile 16
Ist für das Kalenderjahr 2023 das Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern bereits durchgeführt worden?
Dann übermitteln Sie bitte dem Finanzamt Rechnungs- und Einfuhrbelege im Original zum Nachweis der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 62 Absatz 2 UStDV).
Bitte tragen Sie in den Zeilen 79 bis 88 des Hauptvordrucks nur Vorsteuerbeträge ein, die nicht bereits im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vom Bundeszentralamt für Steuern vergütet worden sind (§ 62 Absatz 1 UStDV).
Zeile 17 - Anrechenbare Beträge bei Beförderungseinzelbesteuerung
Soll Umsatzsteuer, die im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5 UStG) gezahlt wurde, angerechnet werden?
Dann übermitteln Sie bitte dem Finanzamt alle von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der Umsatzsteuererklärungen (Vordruckmuster 2603) mit allen Steuerquittungen, damit die Steuer angerechnet werden kann.
Tragen Sie bitte alle Personenbeförderungsleistungen, die nach § 3b Absatz 1 UStG im Inland bewirkt werden, in Teilseite 4 des Hauptvordrucks (Zeilen 22, 25 bzw. 31) ein.
Zeile 18 - Anrechenbare Beträge bei Sicherheitsleistungen
Haben Sie Sicherheitsleistungen nach § 18 Absatz 12 UStG entrichtet?
Dann reichen Sie bitte die von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der Anordnungen von Sicherheitsleistungen (Vordruckmuster 2605) mit allen Quittungen ein, damit die Sicherheitsleistungen angerechnet werden können.
Tragen Sie bitte alle Personenbeförderungsleistungen, die nach § 3b Absatz 1 UStG im Inland bewirkt und die nicht in einem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18i oder § 18j UStG erklärt werden, auf in Teilseite 4 des Hauptvordrucks (Zeilen 22, 25 bzw. 31) ein.
Zeile 20 - Innergemeinschaftliche Fernverkäufe aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 3c UStG)
Innergemeinschaftliche Fernverkäufe aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet unterliegen nach § 3c Absatz 1 UStG der Umsatzbesteuerung im Inland, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Liefergegenstände wurden vom liefernden Unternehmer befördert oder versendet.
- Die Beförderung oder Versendung endet im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 UStG bezeichneten Gebieten.
- Der Abnehmer ist
a) eine Privatperson
oder
b) – ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen,
– ein Kleinunternehmer, für dessen Umsätze die Umsatzsteuer nicht erhoben wird (§ 19 Absatz 1 UStG),
– ein Land- und Forstwirt, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, oder
– eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder Gegenstände für den nichtunternehmerischen Bereich erwirbt,
und hat weder die Erwerbsschwelle überschritten noch auf ihre Anwendung verzichtet (§ 3c Absatz 1 Satz 3 UStG). - Bei den gelieferten Gegenständen handelt es sich weder um neue Fahrzeuge noch um Gegenstände, auf die die Differenzbesteuerung (§ 25a Absatz 1 oder 2 UStG) angewendet wird (§ 3c Absatz 5 Satz 1 UStG).
- Die Lieferung verbrauchssteuerpflichtiger Waren an in Nummer 3 Buchstabe b) genannte Abnehmer fallen nicht unter die Regelung des § 3c Absatz 1 UStG.
- Der Lieferer ist in mehreren Mitgliedstaaten ansässig oder er ist nur in einem Mitgliedstaat ansässig und hat die Betragsgrenze von insgesamt 10.000 € im Sinne des § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG in den Jahren 2022 und/oder 2023 überschritten oder er hat auf die Anwendung der Regelung des § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG verzichtet; der Verzicht bindet den Unternehmer für zwei Kalenderjahre.
Bitte tragen Sie hier keine Umsätze ein, die im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG erklärt werden.