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Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung VZ 2023
Bitte verwenden Sie den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, wenn Sie - und gegebenenfalls Ihr(e) Ehegatte(in)/eingetragene(r) Lebenspartner(in) - einen Steuerfreibetrag beantragen möchten.
Zum Antrag gehören der Hauptvordruck sowie gegebenenfalls zusätzlich:
die Anlage | für die |
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Berücksichtigung von Aufwendungen, die durch die Betreuung von Kindern entstehen werden | |
Berücksichtigung von Aufwendungen, die durch Ihr Arbeitsverhältnis entstehen werden | |
Berücksichtigung von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen | |
Berücksichtigung von haushaltsnahen Aufwendungen oder Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen |
Wenn Sie höchstens denselben Steuerfreibetrag oder die gleiche Zahl der Kinderfreibeträge beantragen wollen wie für das Vorjahr und die maßgebenden Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben, genügt es im Hauptvordruck neben den Angaben zur Person den Abschnitt „Vereinfachter Antrag" auszufüllen.
Für Kinder unter 18 Jahren ist ein Antrag in der Regel nicht erforderlich, da diese Kinder in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) grundsätzlich automatisch berücksichtigt werden.
Sofern Sie erstmals einen Steuerfreibetrag oder einen höheren Steuerfreibetrag als für das Vorjahr beantragen wollen, verwenden Sie bitte den Hauptvordruck sowie die erforderlichen Anlagen.
Hauptvordruck
Die Freibeträge und alle weiteren Änderungen der Besteuerungsmerkmale werden als ELStAM gespeichert und den Arbeitgebern in einem elektronischen Abrufverfahren bereitgestellt.
Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt. Sie haben die Möglichkeit, den Steuerfreibetrag für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren zu beantragen. In diesem Fall kreuzen Sie bitte die vorgesehenen Ankreuzfelder in den Zeilen 86 und/oder 87 an.
Ein Steuerfreibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (mit Ausnahme der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene) und für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten kann nur dann beantragt werden, wenn die Aufwendungen und Beträge im Kalenderjahr insgesamt höher sind als 600 €. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten nur mit, soweit sie 1.200 €, bei Empfängern von Versorgungsbezügen 102 €, übersteigen. Sonderausgaben werden berücksichtigt, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (bei Ehegatten/Lebenspartnern 72 €) übersteigen.
Wird Ihnen auf Grund Ihres Antrags ein Steuerfreibetrag berücksichtigt – ausgenommen Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder Änderungen bei der Zahl der Kinderfreibeträge – sind Sie nach § 46 Absatz 2 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Ändern sich im Laufe des Kalenderjahres die für den Freibetrag/die Steuerklasse maßgebenden Verhältnisse zu Ihren Ungunsten, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt anzuzeigen. Haben Sie das Faktorverfahren (Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern), und gleichzeitig einen Freibetrag beantragt, ist dieser Freibetrag in die Bildung des Faktors für einen Zeitraum von zwei Jahren einzubeziehen. Ändert sich die Höhe des Freibetrags für das zweite Jahr dieses Zweijahreszeitraums, löst dies einen neuen Zweijahreszeitraum für die Faktorermittlung unter Einbeziehung des geänderten Freibetrags aus.
Haben Sie einen Freibetrag für zwei Kalenderjahre beantragt und stellen Sie für das zweite Gültigkeitsjahr des Freibetrags einen Antrag auf Bildung eines Faktors, wird dieser Freibetrag in die Bildung des Faktors einbezogen und für beide Jahre der Gültigkeit des Faktorverfahrens berücksichtigt.
Bei einem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag im vereinfachten Verfahren sind keine Angaben zu den Abschnitten 5-9 erforderlich.
Ihre aktuellen ELStAM können Sie über das Formular "Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM)" unter Formulare & Leistungen abrufen.
Anlage Kind
Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden die Freibeträge für Kinder nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt. Kinder, für die keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt werden können (zum Beispiel wegen Überschreitens der Altersgrenze), sind nicht in der Anlage Kind einzutragen.
Kinderbetreuungskosten für zu Ihrem Haushalt gehörende Kinder, für die Ihnen Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zustehen, können ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigt werden. Weiterhin sind Kinderbetreuungskosten für Kinder berücksichtigungsfähig, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst finanziell zu unterhalten. Berücksichtigt werden auch Kinder mit einer vor 2007 und vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung.
Bitte tragen Sie in der Zeile 25 Ihre tatsächlichen Aufwendungen (ohne Verpflegung, Nachhilfe, Freizeitbetätigungen) und gegebenenfalls steuerfreie Erstattungen ein. Kinderbetreuungskosten sind jedoch nur in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind und Kalenderjahr abziehbar. Diese Begrenzung wird vom Finanzamt berücksichtigt.
Schulgeld
Besucht ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld haben, im Inland oder einem anderen EU-/EWR-Staat eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule, die zu einem allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt, sind 30 Prozent des Entgelts bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € je Kind als Sonderausgaben abziehbar, wenn der - gegebenenfalls beabsichtigte - Abschluss von der im Inland zuständigen Stelle als gleichwertig anerkannt wurde. Bitte tragen Sie in Zeile 30 Ihre tatsächlichen Aufwendungen (ohne Beherbergung, Betreuung und Verpflegung) ein. Deutsche Schulen im Ausland sind den vorgenannten Schulen gleichgestellt.
Sind Sie alleinstehend und gehört zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben, erhalten Sie einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 € im Kalenderjahr. Dieser erhöht sich für das zweite und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind, das in Ihrem Haushalt lebt, um jeweils 240 € (Erhöhungsbetrag); der Erhöhungsbetrag wird als Freibetrag (gegebenenfalls für zwei Kalenderjahre, vergleiche Zeilen 86 und 87 des Hauptvordrucks) berücksichtigt. Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird stets angenommen, wenn das Kind/die Kinder in Ihrer Wohnung gemeldet ist/sind. Ist das Kind/Sind die Kinder auch noch bei einer anderen Person gemeldet, erhält derjenige den Entlastungsbetrag, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft (gemeinsame Wirtschaftsführung) mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben. Bei Verwitweten mit Steuerklasse 3 wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag berücksichtigt. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel. Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse 2 umgehend ändern zu lassen, wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende entfällt.
Für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, kann ein Freibetrag berücksichtigt werden. Das gilt nur dann, wenn Sie für das Kind Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben.
Anlage Werbungskosten
Werbungskosten im steuerlichen Sinne sind alle Aufwendungen, die durch Ihr Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Sie können jedoch nur berücksichtigt werden, soweit sie steuerfreie oder pauschal besteuerte Ersatzleistungen Ihres Arbeitgebers/der Agentur für Arbeit übersteigen. Die Kosten Ihrer Lebensführung gehören nicht zu den Werbungskosten, selbst wenn sie Ihrer beruflichen Tätigkeit zugutekommen.
Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhalten Sie eine Entfernungspauschale, unabhängig von der Art, wie Sie zur ersten Tätigkeitsstätte gelangen. Diese Pauschale beträgt für die Jahre 2022 bis 2026 für die einfache Entfernung von bis zu 20 km 30 Cent, bei einer Entfernung über 20 km ab dem 21. Kilometer 38 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer. Für öffentliche Verkehrsmittel (ohne Flug- und Fährkosten) können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn sie im Kalenderjahr höher sind als die Entfernungspauschale.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 € begrenzt. Lediglich soweit ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen (zum Beispiel Firmenwagen) benutzt wird, berücksichtigt das Finanzamt einen höheren Betrag als 4.500 €. Wenn bei Ihnen der Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichzeitig eine erhebliche Gehbehinderung besteht, werden auch bei Benutzung Ihres eigenen Kraftfahrzeugs die tatsächlichen Kosten der Hin- und Rückfahrt oder ohne Einzelnachweis 60 Cent je Entfernungskilometer (30 Cent je gefahrenen Kilometer) anerkannt.
Pauschbetrag für Berufskraftfahrer bei Übernachtung im Fahrzeug (Zeile 28)
Berufskraftfahrer, die während mehrtägigen Fahrten in ihrem Fahrzeug übernachten, können für die mit der Übernachtung entstehenden Kosten pro Kalendertag einen Pauschbetrag von 8 € geltend machen.
Mehraufwendungen für Verpflegung können Sie für dieselbe Auswärtstätigkeit - höchstens für die Dauer von drei Monaten - nur pauschal geltend machen
- für eine eintägige auswärtige Tätigkeit ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, jeweils 14 €,
- für An- und Abreisetage einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb Ihrer Wohnung, jeweils 14 €,
- für die Kalendertage, an denen Sie außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig und daher 24 Stunden von Ihrer Wohnung abwesend waren, jeweils 28 €.
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Sie die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn Sie außerhalb des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhalten und Sie auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen. Mehraufwendungen für Verpflegung können Sie höchstens für die ersten drei Monate mit den für Auswärtstätigkeiten geltenden Pauschbeträgen geltend machen. Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können die Gebühren für ein Telefongespräch berücksichtigt werden.
Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, den/die Lebenspartner(in) einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende(n) Ehegatten/Lebenspartner(in) können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers (Anlage U) beantragt. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs können im Jahr ihrer Zahlung als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers (Anlage U) beantragt. Aufwendungen für Ihre eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, soweit nicht bereits eine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist, werden als Sonderausgaben anerkannt.
Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen, zum Beispiel die Ausgaben, die durch Krankheit, Behinderung, Bestattung eines Angehörigen oder Unwetterschäden entstehen. Diese Ausgaben können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt:
Grad der Behinderung | € |
---|---|
mindestens 20 | 384 |
mindestens 30 | 620 |
mindestens 40 | 860 |
mindestens 50 | 1.140 |
mindestens 60 | 1.440 |
mindestens 70 | 1.780 |
mindestens 80 | 2.120 |
mindestens 90 | 2.460 |
100 | 2.840 |
Menschen, die hilflos sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 € jährlich.
Wenn Sie eine ständig hilflose Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU-/EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, können Sie bei den Pflegegraden 2 bis 5 und/oder dem Merkzeichen "H" für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag erhalten.
Unterhalten Sie bedürftige Personen, für die niemand Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld hat und die Ihnen oder Ihrem/Ihrer Ehegatten/Lebenspartner(in) gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Beispiel Eltern, Großeltern oder Kinder, können Sie Ihre nachgewiesenen Aufwendungen für jede unterstützte Person geltend machen, wenn diese Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
Für behinderungsbedingte Fahrtkosten wird Ihnen auf Antrag eine Fahrtkostenpauschale gewährt. Die Pauschale beträgt 900 € bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“. Sie beträgt 4.500 € bei den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl", "H" oder den Pflegegraden 4 oder 5.
Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen / Energetische Maßnahmen
Für Aufwendungen für haushaltnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienst- und/oder Handwerkerleistungen kann eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Diese beträgt für
- geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 € jährlich,
- Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden, für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 € jährlich,
- die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 € jährlich.
Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wird die Steuerermäßigung vom Finanzamt mit dem vierfachen Betrag der vorgenannten höchstens abziehbaren Aufwendungen als Freibetrag berücksichtigt. Bei Handwerkerleistungen können Sie nur die Aufwendungen für die Leistung selbst geltend machen, also nur die in Rechnung gestellten Lohnanteile, Maschinen- und Fahrtkosten. Aufwendungen für das verwendete Material oder für gelieferte Waren sind nicht begünstigt.
Energetische Sanierungsmaßnahmen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekten werden ab dem Kalenderjahr 2020 durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld (tarifliche Einkommensteuer) gefördert, wenn das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre ist. Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 40.000 €. Die Förderung von maximal 40.000 € kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden.
Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr in Höhe von jeweils 7 Prozent der Aufwendungen - höchstens mit jeweils 14.000 € - und im übernächsten Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen - höchstens mit 12.000 €. Bei erstmaliger Beantragung tragen Sie bitte in den Zeilen 31 bis 44 jeweils Ihre Aufwendungen der begünstigten Maßnahme(n) ein. Für die in den vorangegangenen Kalenderjahren abgeschlossenen Maßnahmen reicht die Eintragung in der Zeile 48 aus. Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wird die Steuerermäßigung vom Finanzamt mit dem vierfachen Betrag der vorgenannten höchstens abziehbaren Aufwendungen als Freibetrag berücksichtigt. Die Aufwendungen für den Energieberater (Zeile 44) werden dabei bereits im Jahr des Abschlusses der Maßnahme mit 50 Prozent berücksichtigt.
Anhänge
Beschränkungen für Anhänge:
- Je Anhang sind maximal 100 PDF-Seiten zulässig. Bitte beachten Sie, dass ansonsten Ihr Beleg ohne weitere Rückmeldung gelöscht wird.
- maximale Dateigröße je Anhang: 10,4 MB
- maximale Dateigröße aller Anhänge: 14 MB
- maximale Anzahl an Anhängen: 20