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Allgemein
Bitte geben Sie für jede wirtschaftliche Einheit eine Grundsteuererklärung ab.
Für jede Grundsteuererklärung brauchen Sie immer den Hauptvordruck (BayGrSt 1).
Die Anlage Grundstück (BayGrSt 2) benötigen Sie zusätzlich zum Hauptvordruck (BayGrSt 1), wenn Sie eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens haben:
- unbebautes oder bebautes Grundstück
- Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- Grund und Boden mit fremdem Gebäude
Die Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) benötigen Sie zusätzlich zum Hauptvordruck (BayGrSt 1), wenn Sie eine wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, d.h. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft haben.
Zur wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
- aktive Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (verpachtet oder ungenutzt).
Die Anlage Tierbestand (BayGrSt 3A) benötigen Sie zusätzlich zur Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3), wenn Sie eine Tierhaltung betreiben.
Grundlagen-Video zur Grundsteuer für Bayern
Es gibt zwei Vermögensarten: das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und das Grundvermögen.
Flurstücke und Gebäude, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, gehören in der Regel zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Werden sie nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt, gehören sie zum Grundvermögen.
Eine wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist das Grundstück.
Zu einer wirtschaftlichen Einheit werden Flurstücke und Gebäude zusammengefasst, die
- die gleiche Vermögensart haben,
- zusammen genutzt werden und
- derselben Eigentümerin bzw. demselben Eigentümer oder denselben Eigentümerinnen bzw. denselben Eigentümern gehören.
Trifft einer dieser Punkte nicht zu, können die Flurstücke und Gebäude nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. Es liegen dann mehrere wirtschaftliche Einheiten vor.
Ausnahme: Flurstücke und Gebäude werden auch dann zusammengefasst, wenn sie teilweise dem einen und teilweise dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gehören.
Zur wirtschaftlichen Einheit Grundstück gehören
- der Grund und Boden und
- die Gebäude und Gebäudeteile.
Jedes Wohnungs- und Teileigentum bildet eine eigene wirtschaftliche Einheit. Zu der wirtschaftlichen Einheit gehört jeweils die anteilige Gebäudefläche und die anteilige Flurstücksfläche.
Bei einem Grundstück mit Erbbaurecht, sind die Gebäude im Erbbaurecht und der mit einem Erbbaurecht belastete Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen.
Gehört das Gebäude ausnahmsweise einer anderen Eigentümerin oder einem anderen Eigentümer als das Flurstück (Gebäude auf fremdem Grund und Boden), gibt es zwei wirtschaftliche Einheiten: zum einen allein das Gebäude und zum anderen allein der Grund und Boden.
Flurstücke des Grundvermögens, die außerhalb des Freistaats Bayern liegen, gehören nicht zur wirtschaftlichen Einheit Grundstück. Für diese ist keine bayerische Grundsteuererklärung abzugeben. Bitte informieren Sie sich bei dem zuständigen, außerhalb des Freistaats Bayern belegenen Finanzamt darüber, wie diese Flurstücke besteuert werden.
Zur wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
- aktive Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (verpachtet oder ungenutzt)
Nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern zu einer wirtschaftlichen Einheit Grundstück, gehören:
- Wohngebäude
- Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird
- Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden dem Eigentümer, nicht dem Nutzer zugerechnet.
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke, die außerhalb des Freistaats Bayern (Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen oder Thüringen) liegen, aber zusammen mit bayerischen Flurstücken genutzt werden, gehören zu einer wirtschaftlichen Einheit.
Geben Sie bitte bei Stichtag den Feststellungszeitpunkt an.
Feststellungszeitpunkt ist
• bei einer Hauptfeststellung der 1. Januar 2022 und bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zusätzlich jeder weitere Hauptfeststellungszeitpunkt (siebenjähriger Turnus)
• bei einer Nachfeststellung der 1. Januar des Jahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit bzw. auf den Wegfall der vollständigen Grundsteuerbefreiung folgt
• bei einer Fortschreibung(en) der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung(en) folgt
• bei einer Aufhebung der 1. Januar des Jahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit bzw. auf den Eintritt der Voraussetzungen für eine vollständige Grundsteuerbefreiung folgt.
Maßgebend für die Angaben in der Erklärung sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt.
Sie finden das 17-stellige Aktenzeichen auf Ihrem letzten Einheitswertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid.
Falls Sie von der Steuerverwaltung ein Informationsschreiben zur Grundsteuerreform erhalten haben, finden Sie es auch auf diesem.
Ab dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 finden Sie es auf Ihrem letzten Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag.
Hauptvordruck (BayGrSt 1)
Bitte geben Sie für jede wirtschaftliche Einheit eine Grundsteuererklärung ab.
Hauptfeststellung:
Wählen Sie Hauptfeststellung aus, wenn es sich um den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 handelt. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wählen Sie auch bei den alle sieben Jahre regelmäßig folgenden Hauptfeststellungszeitpunkten Hauptfeststellung aus.
Nachfeststellung:
Wählen Sie Nachfeststellung aus, wenn
- es sich nicht um einen Hauptfeststellungszeitpunkt handelt und
- eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist, z. B. aufgrund der Parzellierung eines Grundstücks oder
- eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird, z. B. wegen Wegfall der Grundsteuerbefreiung.
Fortschreibung(en):
Wählen Sie Fortschreibung(en) aus, wenn
- es sich nicht um einen Hauptfeststellungszeitpunkt handelt und
- sich seit dem letzten Feststellungszeitpunkt die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.
Anlässe für eine Änderung sind z. B. Baumaßnahmen, Änderung einer Flächengröße, Nutzungsänderung oder Wegfall einer Grundsteuermesszahlermäßigung.
Ein reiner Eigentümerwechsel durch z. B. Kauf, Schenkung oder Erbfall muss nicht gesondert erklärt werden. Die Zurechnung wird von Amts wegen vorgenommen.
Aufhebung:
Wählen Sie Aufhebung aus, wenn
- eine wirtschaftliche Einheit wegfällt, z. B. aufgrund Teilung in Wohnungseigentum oder
- eine wirtschaftliche Einheit aufgrund einer vollständigen Grundsteuerbefreiung nicht mehr besteuert wird.
Bei einer Aufhebung ist der Hauptvordruck (BayGrSt 1), die Anlage Grundstück (BayGrSt 2) bzw. die Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) einzureichen.
Grundstücke sind wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. Der Begriff Grundstück umfasst sowohl den Grund und Boden als auch eventuell vorhandene Gebäude. Für Grundstücke werden Grundsteueräquivalenzbeträge festgestellt.
Unbebautes Grundstück:
Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück, das nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört und auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Ein Gebäude ist dann als benutzbar einzustufen, wenn es bezugsfertig ist; eine Bauabnahme ist nicht notwendig.
Grundstücke mit zerstörten oder dem Verfall preisgegebenen Gebäuden gelten als unbebaut. Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn das Gebäude nicht mehr dauerhaft benutzt werden kann. Als unbebaute Grundstücke gelten auch baureife Grundstücke (das heißt, dass das Grundstück in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen und eine sofortige Bebauung möglich ist).
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn alle auf dem Grundstück errichteten Bauwerke insgesamt eine Gebäudefläche von weniger als 30 m² haben.
Dies gilt nicht
- für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, zu einer Wohnnutzung gehören und weniger als 30 m² Gebäudefläche haben
- wenn die Gebäudefläche der wirtschaftlichen Einheit nur deshalb weniger als 30 m² beträgt, weil das Bauwerk z. B. in Wohnungseigentum und / oder Teileigentum aufgeteilt ist, das Bauwerk aber insgesamt mehr als 30 m² Gebäudefläche hat.
Bebautes Grundstück:
Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück im Grundvermögen, auf dem sich benutzbare Gebäude befinden. Ein Gebäude ist benutzbar, wenn es bezugsfertig ist und somit den künftigen Nutzern die bestimmungsgemäße Nutzung nach objektiven Gesichtspunkten zugemutet werden kann. Eine Bauabnahme ist nicht notwendig. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
Als bebautes Grundstück gelten auch
- bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden beide wirtschaftliche Einheiten (Grund und Boden sowie Gebäude)
- Grundstücke, auf denen sich Gebäude oder Anlagen für Zwecke des Zivilschutzes befinden, die bei der Ermittlung des Grundsteueräquivalenzbetrags der Nutzflächen unberücksichtigt bleiben
Fügen Sie dem Hauptvordruck (BayGrSt 1) für ein unbebautes oder bebautes Grundstück die Anlage Grundstück (BayGrSt 2) bei.
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft:
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird ein Grundsteuerwert festgestellt. Dazu gehören insbesondere:
- Grund und Boden
- Wirtschaftsgebäude
- ehemalige Wirtschaftsgebäude, soweit sie keine andere Zweckbestimmung erhalten haben
- stehende Betriebsmittel
- der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln
Nicht dazu gehören:
- Wohngebäude
- Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird
- Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden
Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die ungenutzt, selbstgenutzt oder verpachtet sind. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehören nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn
- sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist oder
- zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken, wie z. B. als Bauland, Gewerbeland oder Industrieland genutzt werden.
Fügen Sie dem Hauptvordruck (BayGrSt 1) für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bitte die Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) und bei landwirtschaftlicher Tierhaltung zusätzlich die Anlage Tierbestand (BayGrSt 3A) bei.
In die Zeilen 5 bis 7 tragen Sie bitte nur die Adresse bzw. das Flurstück ein, welches die wirtschaftliche Einheit am bedeutendsten prägt. Im Feld „Zusatzangaben“ in Zeile 6 können Sie z. B. eine Wohnungs- oder Teileigentumsnummer eintragen.
Falls das Grundstück keine Adressbezeichnung (Straße und Hausnummer) hat, z. B. bei einzeln land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, füllen Sie bitte neben Postleitzahl und Ort in Zeile 7 zusätzlich die Zeilen 8 und 9 im Bereich „Gemarkung und Flurstück (nur auszufüllen, sofern Straße / Hausnummer nicht vorhanden)“ aus.
In Zeile 8 tragen Sie bitte den Namen der Gemarkung, in Zeile 9 die Nummer des Grundbuchblatts und die Flurstücksnummer ein.
Diese Angaben finden Sie auf Ihrem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, dem Grundbuch oder in Ihrem Notarvertrag.
Bitten geben Sie - soweit vorhanden - die Grundbuchblattnummer an.
Die Grundbuchblattnummer finden Sie auf Ihrem Grundbuchauszug, in der Urkunde über die Finanzierungsgrundschuld, aus den grundbuchamtlichen Eintragungsbekanntmachungen sowie den grundbuchamtlichen Kostenrechnungen. Als Flurstückseigentümerin oder Flurstückseigentümer können Sie das Grundbuch kostenlos einsehen. Die Einsicht kann bei jedem bayerischen Grundbuchamt genommen werden und muss nicht zwingend bei dem Grundbuchamt erfolgen, in dessen Bezirk das betroffene Flurstück liegt.
Hinweis: Nicht jede Flurstücksnummer hat auch einen Nenner (Unterflurnummer). Lassen Sie bitte in dem Fall das entsprechende Feld frei und nehmen Sie keine Eintragung vor.
Kreuzen Sie bitte das Feld in der Zeile 10 an, wenn sich das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über mehrere hebeberechtigte Gemeinden erstreckt.
Geben Sie bitte an, wem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Bei einem Erbbaurecht geben Sie bitte die Rechtsform des Erbbauberechtigten an. Bei einem Wohnungseigentum oder Teileigentum geben Sie bitte das Eigentumsverhältnis z. B. an der Eigentumswohnung an.
Ziffern 0 bis 3:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer natürlichen Person oder einer juristischen Person.
Wählen Sie bitte die zutreffende Rechtsform der Alleineigentümerin oder des Alleineigentümers aus:
Eine natürliche Person (Ziffer 0) ist jeder Mensch als Träger von Rechten und Pflichten.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Ziffer 1) sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, z. B.
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden),
- Verbandskörperschaften (Gemeindeverbände) oder
- Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Universitäten).
Ist die Alleineigentümerin eine juristische Person des Privatrechts, z. B.
- eine Genossenschaft,
- eine Aktiengesellschaft (AG),
- eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- ein Verein oder
- eine Stiftung,
wählen Sie den zutreffenden Eintrag zu Alleineigentum einer juristischen Person aus:
- unternehmerisch tätig (Ziffer 2) oder
- nicht unternehmerisch tätig (Ziffer 3).
Eine juristische Person des Privatrechts ist grundsätzlich unternehmerisch tätig. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt in Bezug auf den Grundbesitz nur dann nicht vor, wenn die juristische Person ausschließlich vermögensverwaltend wirkt, die im Eigentum der juristischen Person stehenden Grundstücke also vermietet oder verpachtet werden, ohne dass daraus eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erwächst. In diesem Fall wählen Sie bitte Alleineigentum einer nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person (Ziffer 3) aus.
Ziffern 4 bis 9:
Wählen Sie bitte die zutreffende Rechtsform aus:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Ziffer 4):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
Erbengemeinschaft (Ziffer 5):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer Erbengemeinschaft.
Bruchteilsgemeinschaft (Ziffer 6):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört mehreren Personen. Diese haben Miteigentum nach Bruchteilen (eingetragen im Grundbuch). Über den eigenen Anteil kann jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer frei verfügen, das heißt der Anteil kann verkauft, belastet oder vererbt werden.
Grundstücksgemeinschaft (Ziffern 7 bis 9):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer Personengesellschaft (z. B. einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Personengesellschaft ist selbst Eigentümerin, nicht die an ihr beteiligten Personen. Wählen Sie bitte die zutreffende Eintragungsmöglichkeit aus, wenn an der Grundstücksgemeinschaft ausschließlich natürliche Personen (Ziffer 7) oder ausschließlich juristische Personen (Ziffer 8) beteiligt sind. Ist beides nicht der Fall oder sind sowohl natürliche als auch juristische Personen an der Gesellschaft beteiligt, wählen Sie hier „andere Grundstücksgemeinschaft“ (Ziffer 9) aus.
Wenn das Grundstück einer Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen (Eigentumsverhältnisse 5 und 6 oder 7 bis 9 ohne geschäftsüblichen Namen) gehört, füllen Sie bitte die Zeilen 12 bis 18 aus. Tragen Sie bitte die Anrede und den Namen der Gemeinschaft ein, z. B. Erbengemeinschaft „nach (Name der Erblasserin / des Erblassers)“ oder Grundstücksgemeinschaft „Mustermann/Musterstraße“. Wenn die Gemeinschaft keine Anschrift hat, bitte die Zeilen 15 bis 18 frei lassen. Alle Miterben bzw. Miteigentümerinnen und Miteigentümer der Gemeinschaft sind in den Zeilen 20 ff. im Abschnitt "Angaben zu Eigentümer/innen bzw. Miteigentümer/innen" einzutragen.
Beispiel:
Zum Feststellungszeitpunkt ist Eigentümer des Grundstücks die Erbengemeinschaft nach Max Mustermann bestehend aus den Miterben Erika Mustermann und Hans Mustermann. Die Erbengemeinschaft hat keine Anschrift.
Feldbeschreibung(en) | Eintrag |
---|---|
Anrede / Art der Gemeinschaft | Erbengemeinschaft |
Name der Gemeinschaft | Nach Max Mustermann |
Die Angaben zu Erika und Hans Mustermann sind jeweils bei „Eigentümer/innen bzw. Miteigentümer/innen“ einzutragen.
Weitere Erläuterungen im Erbfall finden Sie hier.
Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft verstorben, ist folgendes zu beachten:
- Soweit der Todestag vor dem Stichtag 1. Januar 2022 liegt, waren die Erben bzw. die Erbengemeinschaft zum Stichtag bereits Eigentümer.
- Soweit der Erblasser bzw. die Erblasserin erst nach dem Stichtag 1. Januar 2022 verstorben ist, ist noch der bzw. die Verstorbene als Eigentümer/in einzutragen. In diesem Fall ist im Abschnitt „5 - Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“ Zeile 59 auszuwählen und Angaben zu den einzelnen Erben als „Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“ zu machen. Weiterhin ist eine entsprechende Empfangsvollmacht anzugeben.
Als Nachlasspfleger ist folgendes zu beachten:
Als gesetzlicher Vertreter haben Sie die steuerlichen Pflichten der vertretenen Personen zu erfüllen (§§ 1960, 1961 BGB, § 81 AO) und sind somit auch erklärungspflichtig für die Grundsteuererklärung.
In der Grundsteuererklärung sind die Angaben zum Eigentümer bzw. zur Eigentümerin stichtagsbezogen (1. Januar 2022) einzutragen:
- Soweit der Erblasser bzw. die Erblasserin nach dem Stichtag 1. Januar 2022 verstorben ist, ist der bzw. die Verstorbene als Eigentümer/in einzutragen.
- Soweit der Todestag vor dem Stichtag 1. Januar 2022 liegt und die Erben noch unbekannt sind oder die Annahme der Erbschaft noch ungewiss ist, kann als Eintrag „Unbekannte Erben“ o.ä. gewählt werden.
Ergänzend dazu ist in diesem Fall im Abschnitt „5 - Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“ Zeile 59 auszuwählen und bei den „Ergänzenden Angaben zur Grundsteuererklärung“ auf die Bestellung als Nachlasspfleger hinzuweisen sowie der entsprechende Beschluss des Nachlassgerichts über die Bestellung anzugeben (z. B. Beschluss des Amtsgerichts XY vom XX.XX.XXXX über die Anordnung der Nachlasspflegschaft).
Unter Empfangsvollmacht sind die Angaben des Nachlasspflegers einzutragen.
Tragen Sie bitte zu jeder Eigentümerin bzw. jedem Eigentümer oder jeder Miteigentümerin bzw. jedem Miteigentümer die erforderlichen Daten ein. Bei Alleineigentum an einem Wohnungs- oder Teileigentum (z.B. Eigentumswohnung) sind nur Angaben bezogen auf Ihr Grundstück (in diesem Fall Ihr Wohnungs- oder Teileigentum) erforderlich. Das heißt, es sind keine Angaben zu den anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft zu machen.
Gehört das Grundstück einer Gemeinschaft, z. B. einer Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft oder einer Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen, füllen Sie bitte zusätzlich zum Abschnitt "Angaben zur Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft und Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen" für jede Miteigentümerin bzw. jeden Miteigentümer an der Gemeinschaft den Abschnitt "Eigentümer/innen bzw. Miteigentümer/innen" aus.
Gehört das Grundstück Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, füllen Sie bitte den Abschnitt "Eigentümer/innen bzw. Miteigentümer/innen" für jeden Ehegatten bzw. Lebenspartner getrennt aus.
Hinweis: Bei gemeinsamer Anschrift der Ehegatten bzw. der Lebenspartner sind beim 2. Eintrag keine Eintragungen in den Zeilen 24 bis 27 (Anschrift) vorzunehmen. In diesem Fall sind beim 2. Eintrag auch keine Eintragungen in den Zeilen 28 und 29 (Steuernummer, Finanzamt) vorzunehmen.
Beispiel: Das Grundstück gehört den Ehegatten Erika und Hans Mustermann gemeinsam. Die Ehegatten wohnen zusammen.
1. Eintrag: Hans Mustermann:
Feldbeschreibung(en) | Eintrag |
---|---|
Herrn | |
Hans | |
Name / Firma Fortsetzung | Mustermann |
Geburtsdatum | 03.04.1956 |
Straße, Hausnummer, Hausnummernzusatz | Musterweg 3 |
Postleitzahl, Ort | 12345 Musterstadt |
Telefonnummer | 089/123456 |
Musterstadt | |
Steuernummer | 45612378909 |
Identifikationsnummer | 12345678901 |
Feldbeschreibung(en) | Eintrag |
---|---|
Frau | |
Erika | |
Name / Firma Fortsetzung | Mustermann |
Geburtsdatum | 02.04.1968 |
Straße, Hausnummer, Hausnummernzusatz | |
Postleitzahl, Ort | |
Telefonnummer | 089/123456 |
Steuernummer | |
Identifikationsnummer | 78912365420 |
Nummerieren Sie bitte alle Miteigentümer fortlaufend durch, beginnen Sie mit "1".
Die Identifikationsnummer können Sie der Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern oder auch z. B. dem letzten Einkommensteuerbescheid entnehmen. Sollte Ihnen Ihre Identifikationsnummer nicht bekannt sein, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) erfragen.
Als Steuernummer tragen Sie bitte - falls vorhanden - Ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernummer ein. Diese finden Sie auf Ihrem letzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid. Sollte Ihnen Ihre Steuernummer nicht bekannt sein, können Sie diese bei dem Finanzamt erfragen, in dessen Bezirk Sie wohnen.
Tragen Sie bitte den Anteil (z. B. 1/1 oder 1/2) der jeweiligen Eigentümerin bzw. des jeweiligen Eigentümers oder der jeweiligen Miteigentümerin bzw. des jeweiligen Miteigentümers an der wirtschaftlichen Einheit ein. Der Anteil an der wirtschaftlichen Einheit gibt an, wieviel Eigentum an der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit (Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) besteht. Das heißt, er gibt an, zu welchem Anteil diese wirtschaftliche Einheit den jeweiligen Eigentümern und Eigentümerinnen gehört. Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem Miteigentumsanteil an z. B. einem Flurstück einer Eigentumswohnanlage bzw. dem „Zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Anteil“.
Die Anteile finden Sie z. B. im Grundbuch unter der Rubrik „Eigentümer“ oder auf dem Katasterauszug bei „Angaben zum Eigentum“.
Beispiel: Das Grundstück gehört Hans Mustermann zu 3/4 und Erika Mustermann zu 1/4.
Der Anteil an der wirtschaftlichen Einheit ist zwingend erforderlich bei Alleineigentum, Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern und bei Bruchteilsgemeinschaften. Gehört die wirtschaftliche Einheit einer Gesamthandsgemeinschaft, wie beispielsweise einer Erbengemeinschaft oder einer Grundstücksgemeinschaft (Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen), sind die jeweiligen Anteile an der wirtschaftlichen Einheit bei den (Mit-)Eigentümer/innen anzugeben, soweit diese bekannt sind.
Tragen Sie bitte für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen den Namen und die Anschrift der gesetzlichen Vertretung ein.
Beispiel: Die Ehegatten Erika und Hans Mustermann sind gesetzliche Vertreter ihres gemeinsamen minderjährigen Kindes, welches Eigentümer eines Grundstücks ist.
Feldbeschreibung(en) | Eintrag |
---|---|
Herrn und Frau | |
Vorname / Firma | Hans und Erika |
Name / Firma Fortsetzung | Mustermann |
Musterstraße 17 | |
Postleitzahl, Ort | 12345 Musterstadt |
Kreuzen Sie bitte das Feld in der Zeile 58 an, wenn Sie eine Befreiung von der Grundsteuer oder eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl beantragen.
Hinweis: Die allgemeine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für Wohnflächen von 100 % auf 70 % wird von Ihrem Finanzamt automatisch vorgenommen. In diesem Fall müssen Sie dieses Feld nicht ankreuzen und auch keine gesonderten Angaben zu Grundsteuerermäßigungen machen.
Der folgende Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist von der Grundsteuer befreit (§ 3 Grundsteuergesetz): |
---|
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Das gilt nicht für Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird. |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird. |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der von einer inländischen
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird. Die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse muss nach ihrer Satzung, ihrem Stiftungsgeschäft oder ihrer sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der von
für Zwecke
benutzt wird. Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Grundsteuergesetz: Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendienerinnen und Kirchendiener
Die Regelung des § 5 Abs. 2 Grundsteuergesetz, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden. |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Grundsteuergesetz: Grundbesitz
gehört. Der Grundbesitz muss am 1. Januar 1987 und zum Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds, gehören. Die Erträge aus dem gesonderten Vermögen dürfen ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendienerinnen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sein. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Grundsteuergesetz, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden. Der Grundbesitz darf auch land- und forstwirtschaftlich benutzt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Steuerbefreiung hätte, § 6 Grundsteuergesetz. |
Darüber hinaus ist folgender Grundbesitz von der Grundsteuer befreit (§ 4 Grundsteuergesetz): |
§ 4 Nr. 1 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der dem Gottesdienst
gewidmet ist. |
§ 4 Nr. 2 Grundsteuergesetz: Bestattungsplätze |
§ 4 Nr. 3 Buchstabe a Grundsteuergesetz: Dem öffentlichen Verkehr dienende
Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, z. B. Brücken, Stellwerke. |
§ 4 Nr. 3 Buchstabe b Grundsteuergesetz: Alle Flächen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen. Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem Betrieb auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen dienen. Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind. |
§ 4 Nr. 3 Buchstabe c Grundsteuergesetz: Fließende Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken |
§ 4 Nr. 4 Grundsteuergesetz: Grundflächen, die mit Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände bebaut sind. Die Einrichtungen müssen dem Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse dienen. |
§ 4 Nr. 5 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der für Zwecke
benutzt wird. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle muss anerkannt haben, dass der Nutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Außerdem muss der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn nutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein. |
§ 4 Nr. 6 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird. Das Krankenhaus muss im Kalenderjahr vor dem Veranlagungszeitpunkt die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 Abgabenordnung erfüllt haben. Außerdem muss der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn nutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein. |
Der folgende Grundbesitz ausländischer Staaten ist von der Grundsteuer befreit: |
Grundbesitz ausländischer Staaten,
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Der folgende Grundbesitz mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung ist von der Grundsteuer befreit (§ 6 Grundsteuergesetz): |
§ 6 Nr. 1 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient. |
§ 6 Nr. 2 Grundsteuergesetz: Grundbesitz,
als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird. |
§ 6 Nr. 3 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 Grundsteuergesetz (Nummern 7 bis 12 der vorangestellten Tabelle) fällt. |
Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Art. 4 Abs. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz:
Das Grundstück dient
- der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber,
- den zu ihrem bzw. seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen,
- den Altenteilern oder
- den Angestellten
des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu Wohnzwecken und steht in enger räumlicher Verbindung mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber oder ein zu ihrem bzw. seinem Haushalt gehörender Familienangehöriger ist durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit in dem Betrieb an ihn gebunden.
Denkmalschutz
Art. 4 Abs. 3 Bayerisches Grundsteuergesetz:
Auf dem Grundstück befindet sich ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 (Ensembleschutz) Bayerisches Denkmalschutzgesetz.
Hinweis: Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege führt eine Denkmalliste mit allen Denkmälern in Bayern (www.blfd.bayern.de/denkmal-atlas).
Wohnraumförderung
- Art. 4 Abs. 4 Nr. 1 Bayerisches Grundsteuergesetz:
Die Wohnflächen unterliegen aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Wohnraumförderung den Bindungen des sozialen Wohnungsbaus. - Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz:
Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet. Die Anteile der Wohnungsbaugesellschaft werden mehrheitlich von einer oder mehreren Gebietskörperschaften gehalten und es besteht ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Gebietskörperschaft beziehungsweise den Gebietskörperschaften. Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Grundsteuergesetz:
Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet. Die Wohnungsbaugesellschaft ist als gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung anerkannt.- Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Grundsteuergesetz:
Das Grundstück wird einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet. Die Genossenschaft oder der Verein- beschränkt ihre bzw. seine Geschäftstätigkeit auf Bereiche, die in § 5 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a und b Körperschafsteuergesetz genannt sind, und
- ist von der Körperschaftsteuer befreit
Kombinationen
- Art. 4 Abs. 2 und 3 Bayerisches Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 Bayerisches Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 3 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 4 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 5 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 6 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 Bayerisches Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 3 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 2 und 4 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 3 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 2 und 5 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 3 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 2 und 6 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 2 und 3 und 4 Nr. 1 Bayerisches Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1, 2 und 3 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 2 und 3 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1, 2 und 4 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 2 und 3 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1, 2 und 5 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 2 und 3 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1, 2 und 6 liegen gleichzeitig vor.
Kreuzen Sie bitte das Feld in der Zeile 59 an, wenn Sie über die Angaben in der Grundsteuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben erklären wollen oder darüberhinausgehende Sachverhalte berücksichtigt werden sollen.
Falls Sie mit der Abgabe der Grundsteuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen einreichen, ist keine Eintragung notwendig.
Grundsätzlich brauchen Sie keine Belege mit Ihrer Grundsteuererklärung einzureichen. Beabsichtigen Sie dennoch Belege einzureichen, reichen Sie diese bitte nicht im Original, sondern nur als Kopie ein. Alle eingereichten Belege werden von der Steuerverwaltung gescannt und in der Regel anschließend vernichtet.
Füllen Sie bitte die Angaben zu einer Empfangsvollmacht aus, falls es eine bevollmächtigte Person gibt.
Diese Person nimmt alle aus dieser Grundsteuererklärung resultierenden Bescheide und mit diesen im Zusammenhang stehenden Schreiben in Empfang.
Sofern Sie als
- natürlichen Person,
- Körperschaft des öffentlichen Rechts,
- juristische Person,
- Gesamthandsgemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft im Sinne Eigentumsverhältnis 7 bis 9 der Titelseite „Angaben zu Eigentümer/innen“) oder
- Bruchteilsgemeinschaft
Alleineigentümerin oder Alleineigentümer bzw. Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind und sich in dieser Angelegenheit durch eine bevollmächtigte Person im Sinne des § 80 Abgabenordnung (z. B. eine Steuerberaterin, einen Miteigentümer oder eine andere Person) vertreten lassen, tragen Sie in den Zeilen 60 bis 66 bitte die Angaben zu dieser bevollmächtigten Person ein. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person bereits auf anderem Wege angezeigt wurde. Die Vollmacht ist auf Verlangen des zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
Sind Sie als Bruchteilsgemeinschaft Eigentümerin, beachten Sie bitte unbedingt den Abschnitt „Gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter“.
Wenn sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum einer Bruchteilsgemeinschaft (Eigentumsverhältnis 6 der Teilseite "3 - Angaben zu Eigentümer/innen") befindet, benennen Sie bitte eine gemeinsam bevollmächtigte Person. Kreuzen Sie bitte das Feld in der Zeile 67 an und tragen Sie die Angaben zu dieser Person in den Zeilen 60 bis 66 ein. Diese Person nimmt alle aus dieser Grundsteuererklärung resultierenden Bescheide und mit diesen im Zusammenhang stehenden Schreiben mit Wirkung für und gegen alle anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer in Empfang.
Anlage Grundstück (BayGrSt 2)
Fügen Sie bitte dem Hauptvordruck (BayGrSt 1) die Anlage Grundstück (BayGrSt 2) bei, wenn es sich um ein unbebautes oder bebautes Grundstück des Grundvermögens handelt.
Zur wirtschaftlichen Einheit Grundstück im Grundvermögen gehören insbesondere:
- Grund und Boden
- Gebäude und Gebäudeteile
- Erbbaurecht
- jedes Wohnungs- und Teileigentum
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt.
Runden Sie bitte maßgebliche Flächen von Grund und Boden und Gebäuden zu Ihren Gunsten auf volle m² nach unten ab.
Definition Grundbesitz
Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (Grundstück) wird nachfolgend als Grundbesitz bezeichnet.
Kreuzen Sie bitte die Nummer der Steuerbefreiung an, wenn Ihr Grundbesitz vollständig von der Grundsteuer befreit ist.
Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengruppen oder Institutionen in Betracht:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
- gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- Religionsgemeinschaften
Der Grundbesitz bestimmter begünstigter Rechtsträger ist nur dann von der Steuer befreit, wenn er demjenigen, der ihn für steuerbefreite Zwecke nutzt, oder einem anderen begünstigten Rechtsträger zuzurechnen ist.
Hinweis: Sind bei (Teil-)Flächen die Voraussetzungen für unterschiedliche Grundsteuerbefreiungen gleichzeitig erfüllt, sind diese steuerbefreiten Flächen nur einmal anzugeben.
Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerbefreite Zwecke benutzt wird (§ 5 Abs. 2 Grundsteuergesetz). Ausnahmen hiervon sind in der Auswahl der Steuerbefreiungen unter den Nummern 5 und 6 aufgeführt. Eine Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die zusammen das Führen eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. Die Räume müssen von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennt sein und eine abgeschlossene Wohneinheit bilden. Zudem benötigen sie einen selbstständigen Zugang und die für das Führen eines Haushalts erforderlichen Nebenräumen (Küche, Bad oder Dusche, Toilette). Die Wohnfläche soll mindestens 20 m² betragen.
Hinweis: Änderungen der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse, die zu einer Änderung oder einem Wegfall der Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung führen, müssen Sie dem Finanzamt mittels Hauptvordruck (BayGrSt 1) mit der Anlage Grundstück (BayGrSt 2) anzeigen. Die Steuererklärung ist bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr der Änderung(en) der tatsächlichen Verhältnisse folgt (§ 19 Grundsteuergesetz, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 Bayerisches Grundsteuergesetz).
Kreuzen Sie bitte die Nummer der Steuerbefreiung für die überwiegende Nutzungsart an, wenn das Grundstück teilweise für steuerbefreite Zwecke als auch für andere Zwecke benutzt wird, eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke aber nicht möglich ist. Bei einer Mehrzweckhalle ist beispielsweise die überwiegende Nutzungsart entscheidend. Die überwiegende Nutzungsart ist die Art der Nutzung, die mehr als 50 % der gesamten Nutzung ausmacht. Der gesamte Grundbesitz ist von der Steuer befreit, wenn die Nutzung zu steuerbefreiten Zwecken überwiegt.
Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl kommt für die Gebäudeflächen eines Grundstücks des Grundvermögens in Betracht,
- auf dem sich ein Baudenkmal befindet,
- das wohnraumgefördert wird,
- das Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen gehört oder
- auf dem sich der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft befindet.
Die allgemeine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für Wohnflächen von 100 % auf 70 % ist hier nicht anzugeben. Sie wird bei Wohnflächen automatisch berücksichtigt.
Liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für sämtliche Gebäudeflächen aller steuerpflichtigen Gebäude / Gebäudeteile einheitlich vor, kreuzen Sie bitte die Nummer der zutreffenden Ermäßigung an.
Folgende Angaben sind nur bei Wohnraumförderung auszufüllen (Ermäßigung Nummern 3, 8, 12 und 16, siehe Auswahl der Ermäßigungen der Grundsteuermesszahl).
Tragen Sie bitte in Zeile 35 das Ablaufdatum des zuerst auslaufenden Förderungszeitraums ein.
Tragen Sie bitte bei mehreren Wohnraumförderungen zusätzlich das Ablaufdatum des zuletzt auslaufenden Förderungszeitraums in Zeile 36 ein.
Folgende Angaben sind nur bei Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften und Vereinen auszufüllen (Ermäßigung Nummern 4 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 15 und 17 bis 19, siehe Auswahl der Ermäßigungen der Grundsteuermesszahl).
Geben Sie bitte an, um welche Grundstücksart es sich handelt.
Einfamilienhaus
Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind.
Ein Grundstück ist auch dann ein Einfamilienhaus, wenn es nicht vollständig zu Wohnzwecken verwendet wird, solange
- die Wohnfläche mindestens 50 % der gesamten Fläche beträgt
und - die weiteren Räume, die neben der Wohnung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken benutzt werden, die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigen.
Zweifamilienhaus
Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind.
Ein Grundstück ist auch dann ein Zweifamilienhaus, wenn es nicht vollständig zu Wohnzwecken verwendet wird, solange
- die Wohnfläche mindestens 50 % der gesamten Fläche beträgt
und - die weiteren Räume, die neben den Wohnungen zu anderen Zwecken als Wohnzwecken benutzt werden, die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigen.
Mietwohngrundstück
Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind. Das gilt auch, wenn sich die Wohnungen in unterschiedlichen Gebäuden befinden.
Wohnungseigentum
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung und der dazugehörende Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Nur bei unbebauten und bebauten Grundstücken des Grundvermögens: Das Grundstück ist steuerfrei, sobald es für den steuerbefreiten Zweck hergerichtet wird.
Tragen Sie bitte in Zeile 17 den Anteil der voraussichtlichen Verwendung für steuerbefreite Zwecke in Prozent bezogen auf das gesamte Grundstück sowie in Zeile 18 die zutreffende Nummer der Grundsteuerbefreiung.
Füllen Sie bitte immer die Angaben zum Grund und Boden aus und tragen Sie sämtliche zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke ein.
Geben Sie im Bereich "Gemeindebezogene Aufstellung der Gemarkungen und Flurstück(e)" auch Flächen an, die vollständig oder teilweise von der Grundsteuer befreit sind. Die dazugehörigen Angaben zu einer Grundsteuerbefreiung machen Sie bitte auf der Teilseite "Angaben bei vollständiger Grundsteuerbefreiung".
Sind Sie (wirtschaftliche) Eigentümerin oder (wirtschaftlicher) Eigentümer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden, sind nur Angaben zu Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ab Zeile 38 ff. der Teilseite "Gebäude auf fremden Grund und Boden / Erbbaurecht" erforderlich.
Tragen Sie bitte die Katasterangaben zu Ihrem Flurstück ein:
- den Namen der Gemeinde, in der das Flurstück liegt
- die gesamte Fläche des Flurstücks
- den Namen der Gemarkung, in der das Flurstück liegt
- das Flurstück (Zähler / Nenner)
- das Grundbuchblatt
- den Anteil (Zähler / Nenner) des Flurstücks, der zur wirtschaftlichen Einheit gehört.
Diese Angaben finden Sie auf Ihrem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, dem Grundbuch oder in Ihrem Notarvertrag.
Tragen Sie bitte die Gemeinde ein, in der das Flurstück liegt.
Tragen Sie bitte die gesamte Fläche des Flurstücks laut Katasterangaben in m² ein.
Hinweis bei Grundsteuerbefreiung:
Bei vollständig oder teilweise steuerfreien Flächen des Grund und Bodens tragen Sie bitte ebenfalls die gesamte Fläche des Flurstücks, also sowohl die steuerpflichtige als auch die steuerfreie Fläche, ein.
Bei vollständiger Grundsteuerbefreiung machen Sie bitte Ihre Angaben unter „3 - Angaben bei vollständiger Grundsteuerbefreiung“.
Bei teilweiser Grundsteuerbefreiung machen Sie bitte bei unbebauten Grundstücken Ihre Angaben zur teilweisen steuerbefreiten Fläche im Abschnitt „Bei unbebauten Grundstücken mit teilweiser Grundsteuerbefreiung“. Bei bebauten Grundstücken wählen Sie in diesem Fall bitte unter „5 - Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“ im Hauptvordruck (BayGrSt 1) das Feld in Zeile 59 aus und machen im darunterliegenden Freitextfeld Angaben zur Größe der steuerfreien Fläche und zum Grund der Befreiung (zum Beispiel „öffentlicher Verkehrsweg“).
Die Gemarkung bezeichnet das Gebiet einer Gemeinde, in dem sich das Flurstück befindet.
Nicht jede Flurstücksnummer hat auch einen Nenner (Unterflurnummer). Lassen Sie bitte in dem Fall das entsprechende Feld frei und nehmen Sie keine Eintragung vor.
Geben Sie bitte bei „Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil (Zähler / Nenner)“ an, zu welchem Anteil das Flurstück zur wirtschaftlichen Einheit gehört.
Beispiel 1: Es handelt sich um eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Gesamtfläche des Flurstücks ist 1.500 m². Zum Wohnungseigentum gehören ein Miteigentumsanteil in Höhe von 333/10.000 an dem gemeinschaftlichen Eigentum (hier: Grund und Boden). Als Fläche des Flurstücks sind 1.500 m² und als Anteil "333/10.000" einzutragen.
Angaben zum Grund und Boden Flurstück(e): | Eintrag |
---|---|
Gemeinde | Mustergemeinde |
Fläche in m² | 1500 |
Gemarkung | Mustergemarkung |
Flurstück: Zähler | 145 |
Flurstück: Nenner | |
Grundbuchblatt | 4567 |
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler | 333,00000 |
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner | 10000 |
Beispiel 2: Ehegatten oder Lebenspartner sind je zur Hälfte Eigentümer eines Flurstücks 1 (Gesamtfläche: 500 m²), zu dem 1/10 Miteigentumsanteil an einer Garagenhoffläche auf Flurstück 2 (Gesamtfläche: 100 m², wovon 10 m² zu der wirtschaftlichen Einheit (z. B. "Einfamilienhaus" zählen) gehört. Als Fläche zu Flurstück 1 sind "500 m²" und zu Flurstück 2 "100 m²" einzutragen. Als Anteil zu Flurstück 1 sind "1/1" und zu Fläche 2 ist der Miteigentumsanteil "1/10" einzutragen. Die Eigentumsverhältnisse werden im Hauptvordruck (BayGrSt 1) in Zeile 11 abgefragt. Die Anteile der Ehegatten oder Lebenspartner am Grundstück werden in den Zeilen 30 und 49 angegeben (hier jeweils "1/2").
Angaben zum Grund und Boden Flurstück(e): | Eintrag |
---|---|
Gemeinde | Mustergemeinde |
Fläche in m² | 500 |
Gemarkung | Mustergemarkung |
Flurstück: Zähler | 25 |
Flurstück: Nenner | 3 |
Grundbuchblatt | 6789 |
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler | 1,00000 |
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner | 1 |
Angaben zum Grund und Boden Flurstück(e): | Eintrag |
---|---|
Gemeinde | Mustergemeinde |
Fläche in m² | 100 |
Gemarkung | Mustergemarkung |
Flurstück: Zähler | 25 |
Flurstück: Nenner | 2 |
Grundbuchblatt | 6754 |
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler | 1,00000 |
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner | 10 |
Beispiel 3: Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft befindet sich auf einem insgesamt 7.500 m² großen Flurstück. Hiervon entfallen 400 m² auf den als Grundvermögen zu bewertenden Wohnteil des Betriebs. Die übrigen 7.100 m² werden land- und forstwirtschaftlich genutzt. Als Fläche des Flurstücks sind 7.500 m² und als Anteil ist 4/75 (oder 400/7500) einzutragen.
Die land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist in der Grundsteuererklärung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dort in der Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3)) zu erfassen.
Angaben zum Grund und Boden Flurstück(e): | Eintrag |
---|---|
Gemeinde | Mustergemeinde |
Fläche in m² | 7500 |
Gemarkung | Mustergemarkung |
Flurstück: Zähler | 34 |
Flurstück: Nenner | 2 |
Grundbuchblatt | 1234 |
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler | 4,00000 |
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner | 75 |
Geben Sie bitte bei „Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil (Zähler / Nenner)“ an, zu welchem Anteil das Flurstück zur wirtschaftlichen Einheit gehört.
Beispiel 1: Es handelt sich um eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Gesamtfläche des Flurstücks ist 1.500 m². Zum Wohnungseigentum gehören ein Miteigentumsanteil in Höhe von 333/10.000 an dem gemeinschaftlichen Eigentum (hier: Grund und Boden). Als Fläche des Flurstücks sind 1.500 m² und als Anteil "333/10.000" einzutragen.
Angaben zum Grund und Boden Flurstück(e): | Eintrag |
---|---|
Gemeinde | Mustergemeinde |
Fläche in m² | 1500 |
Gemarkung | Mustergemarkung |
Flurstück: Zähler | 145 |
Flurstück: Nenner | |
Grundbuchblatt | 4567 |
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler | 333,00000 |
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner | 10000 |
Beispiel 2: Ehegatten oder Lebenspartner sind je zur Hälfte Eigentümer eines Flurstücks 1 (Gesamtfläche: 500 m²), zu dem 1/10 Miteigentumsanteil an einer Garagenhoffläche auf Flurstück 2 (Gesamtfläche: 100 m², wovon 10 m² zu der wirtschaftlichen Einheit (z. B. "Einfamilienhaus") zählen gehört. Als Fläche zu Flurstück 1 sind "500 m²" und zu Flurstück 2 "100 m²" einzutragen. Als Anteil zu Flurstück 1 ist "1/1" und zu Flurstück 2 der Miteigentumsanteil "1/10" einzutragen. Die Eigentumsverhältnisse werden im Hauptvordruck (BayGrSt 1) in Zeile 11 abgefragt. Die Anteile der Ehegatten oder Lebenspartner am Grundstück werden in den Zeilen 30 und 49 angegeben (hier jeweils "1/2").
Angaben zum Grund und Boden Flurstück(e): | Eintrag |
---|---|
Gemeinde | Mustergemeinde |
Fläche in m² | 500 |
Gemarkung | Mustergemarkung |
Flurstück: Zähler | 25 |
Flurstück: Nenner | 3 |
Grundbuchblatt | 6789 |
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler | 1,00000 |
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner | 1 |
Angaben zum Grund und Boden Flurstück(e): | Eintrag |
---|---|
Gemeinde | Mustergemeinde |
Fläche in m² | 100 |
Gemarkung | Mustergemarkung |
Flurstück: Zähler | 25 |
Flurstück: Nenner | 2 |
Grundbuchblatt | 6754 |
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler | 1,00000 |
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner | 10 |
Beispiel 3: Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft befindet sich auf einem insgesamt 7.500 m² großen Flurstück. Hiervon entfallen 400 m² auf den als Grundvermögen zu bewertenden Wohnteil des Betriebs. Die übrigen 7.100 m² werden land- und forstwirtschaftlich genutzt. Als Fläche des Flurstücks sind 7.500 m² und als Anteil ist 4/75 (oder 400/7500) einzutragen.
Die land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist in der Grundsteuererklärung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dort in der Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3)) zu erfassen.
Angaben zum Grund und Boden Flurstück(e): | Eintrag |
---|---|
Gemeinde | Mustergemeinde |
Fläche in m² | 7500 |
Gemarkung | Mustergemarkung |
Flurstück: Zähler | 34 |
Flurstück: Nenner | 2 |
Grundbuchblatt | 1234 |
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler | 4,00000 |
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner | 75 |
Nehmen Sie bitte Eintragungen vor, wenn nicht der gesamte Grundbesitz, sondern nur ein räumlich abgrenzbarer Teil für steuerbefreite Zwecke verwendet wird.
Tragen Sie für jeden von der Grundsteuer befreiten Teil des Grundbesitzes die folgenden Daten ein:
- die Bezeichnung / Verwendungsweise
- die steuerbefreite Fläche
- die Nummer der Steuerbefreiung
Nehmen Sie bitte Eintragungen vor, wenn nicht der gesamte Grundbesitz, sondern nur ein räumlich abgrenzbarer Teil für steuerbefreite Zwecke verwendet wird.
Verwenden Sie bitte aussagekräftige Bezeichnungen für Ihre Fläche des Grund und Bodens.
Tragen Sie bitte die zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Fläche des Grund und Bodens ein, die für steuerbefreite Zwecke benutzt wird. Steuerbefreite Flächen von mehreren Flurstücken mit derselben Nutzung können zusammengefasst werden.
Tragen Sie bitte die Nummer der zutreffenden Steuerbefreiung ein.
Dies ist die Summe der gesamten Fläche(n) aller angegebenen Flurstücke. Der "Zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteil" ist hierbei nicht berücksichtigt.
Beispiel:
Fläche des Flurstücks 11.000 m²
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler, Nenner 1 / 2
Als Gesamtsumme der Flurstücksfläche(n) werden 11.000 m² ausgewiesen.
Zur wirtschaftlichen Einheit gehören 5.500 m². Vom Finanzamt werden 5.500 m² berücksichtigt.
Dies ist die Summe der gesamten Fläche(n) aller angegebenen Flurstücke. Der "Zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteil" ist hierbei nicht berücksichtigt.
Beispiel:
Fläche des Flurstücks 11.000 m²
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler, Nenner 1 / 2
Als Summe der Flurstücksfläche(n) werden 11.000 m² ausgewiesen.
Zur wirtschaftlichen Einheit gehören 5.500 m². Vom Finanzamt werden 5.500 m² berücksichtigt.
Sofern für Ihre wirtschaftliche Einheit zwei unterschiedliche zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteile auf zwei Grundbuchblättern für dasselbe Flurstück vorliegen, tragen Sie diese bitte getrennt ein.
Beispiel:
Wohnungseigentum und Tiefgaragenstellplatz befinden sich auf ein und demselben Flurstück (amtliche Fläche 12.000 m²). Es liegen jedoch dafür zwei getrennte Grundbuchblätter mit jeweils einem eigenen Miteigentumsanteil vor. Tragen Sie bitte die Fläche des Flurstücks bei beiden Einträgen mit 12.000 m² ein und geben Sie jeweils das dazugehörige Grundbuchblatt (sofern vorhanden) und den entsprechenden Miteigentumsanteil unter „Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil“ an. Vom Finanzamt werden nur die jeweils zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Anteile des Flurstücks berücksichtigt.
Beträgt die Summe aller Flurstücksflächen der wirtschaftlichen Einheit mehr als 10.000 m², geben Sie bitte die Fläche des gesamten Grund und Bodens an, die bebaut oder befestigt ist. Es ist sowohl die steuerbefreite als auch die steuerpflichtige Fläche aller Flurstücke zu berücksichtigen. Gehört nur ein Teil der Flurstücksfläche aus z. B. Zeile 4 zum Grund und Boden der wirtschaftlichen Einheit (die Zeile 4 ist zu finden im Abschnitt „Gemeindebezogene Aufstellung der Gemarkungen und Flurstück(e)“ unter „Angaben zu Gemarkung(en) und Flurstück(en)“), rechnen Sie bitte die gesamte Fläche des Flurstücks, die bebaut oder befestigt ist, auf Ihren Anteil herunter und geben diese Fläche an (bebaute bzw. befestigte Fläche × zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil aus Zeile 6 = Angabe für Zeile 19). Die Zeile 6 ist zu finden im Abschnitt „Gemeindebezogene Aufstellung der Gemarkungen und Flurstück(e)“ unter „Angaben zu Gemarkung(en) und Flurstück(en)“.
Als bebaut gilt jeder Teil der Fläche des Grund und Bodens, der durch Bauwerke oberhalb der Geländeoberfläche überbaut bzw. überdeckt oder durch Bauwerke unterhalb der Geländeoberfläche unterbaut (z. B. Tiefgaragen) ist. Dabei bleiben Flächen von Baukonstruktionen wie Kellerlichtschächte, Dachüberstände, Vordächer, Sonnenschutzkonstruktionen sowie nicht mit dem Bauwerk konstruktiv verbundene Baukonstruktionen (z. B. Außentreppen und Außenrampen) unberücksichtigt.
Als befestigt gilt jeder Teil der Fläche des Grund und Bodens, dessen Oberfläche durch Walzen, Stampfen, Rütteln oder Aufbringen von Baustoffen so verändert wurde, dass Niederschlagswasser nicht oder unter erschwerten Bedingungen versickern oder vom Boden aufgenommen werden kann. Darunter fallen z. B. Wege, Straßen, Plätze, Höfe, Stellplätze und Gleisanlagen, deren Grundstücksflächen insbesondere mit Asphaltdeckschichten, Betondecken, bituminösen Decken, Plattenbelägen, Pflasterungen (auch Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Basaltpflaster), Rasengittersteinen oder wassergebundenen Decken (aus Kies, Splitt, Schotter, Schlacke oder Ähnliches) bedeckt sind.
Füllen Sie bitte die Angaben zu Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ab Zeile 20 ff. aus, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines bebauten Grundstücks sind.
Machen Sie bitte hingegen keine Angaben zu Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, wenn alle auf dem Grundstück errichteten Bauwerke insgesamt eine Gebäudefläche von weniger als 30 m² haben.
Dies gilt nicht
für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, zu einer Wohnnutzung gehören und weniger als 30 m² Gebäudefläche haben.
- wenn die Gebäudefläche der wirtschaftlichen Einheit nur deshalb weniger als 30 m² beträgt, weil das Bauwerk z. B. in Wohnungseigentum und / oder Teileigentum aufgeteilt ist, das Bauwerk aber insgesamt mehr als 30 m² Gebäudefläche hat.
In diesen Fällen tragen Sie bitte die Gebäudefläche ein.
Falls Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Grund und Bodens mit fremdem Gebäude sind, müssen Sie keine Angaben zu Gebäuden bzw. Gebäudeteilen machen.
Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für Zwecke des Zivilschutzes, beachten Sie bitte den Hilfetext der Teilseite „6 - Zivilschutz“.
Unterscheidung zwischen Wohnfläche und Nutzfläche
Wird ein Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt, wird die gesamte Gebäudefläche inkl. Zubehörräume (z. B. Kellerräume, Heizungsräume) nach der Wohnflächenverordnung ermittelt. Beachten Sie dazu bitte den Hilfetext zu „Wohnfläche in m²“.
Die Nutzung als häusliches Arbeitszimmer gilt als Wohnnutzung.
Wird ein Gebäude ausschließlich zu anderen Zwecken als Wohnzwecken (z. B. gewerbliche oder freiberufliche Zwecke) genutzt, wird für das gesamte Gebäude die Nutzfläche benötigt. Beachten Sie zur Ermittlung der Nutzfläche bitte den Hilfetext zu „Nutzfläche in m²“.
In einem Gebäude, das teilweise für Wohnzwecke und teilweise für andere Zwecke genutzt wird (gemischt genutztes Gebäude; z. B. ein Laden im Erdgeschoss und Wohnungen in den Obergeschossen), werden die Flächen je nach Nutzung unterschiedlich ermittelt. Dies bedeutet, dass Zubehörräume unterschiedlich behandelt werden, je nachdem welcher Fläche sie dienen bzw. zugeordnet sind.
Für die Gebäudefläche von Garagen, Tiefgaragen und Nebengebäuden ist in jedem Fall der Hilfetext zu „Nutzfläche in m²“ zu beachten.
Verwenden Sie bitte aussagekräftige Bezeichnungen für Ihr Gebäude bzw. Ihre Gebäudeteile, wie z. B. Einfamilienhaus, Wohnung Nr. 3, Arztpraxis, Tiefgarage Nr. 5.
Die Wohnfläche (Umfang und Ermittlung) ergibt sich aus der Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung. Sie können die Wohnfläche in der Regel selbst händisch ausmessen. Die Wohnfläche ist auch in den Bauunterlagen, dem Mietvertrag, der Nebenkostenabrechnung, oder in (Gebäude-)Versicherungs- bzw. Finanzierungsunterlagen ersichtlich. Bei Eigentumswohnungen ist die Wohnfläche auch aus der Wohngeldabrechnung ersichtlich.
Tragen Sie bitte die auf volle m² nach unten abgerundete Wohnfläche ein.
Erklärvideo zur Wohn- und Nutzflächenberechnung
Genauere Ausführungen zum Umfang und Ermittlung der Wohnfläche finden Sie hier.
Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Bei Wohnheimen sind dies auch die Grundflächen der Räume, die zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehen sind.
Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von:
- Wintergärten
- Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen
- Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören
- häuslichen Arbeitszimmern, welche über die zu Wohnzwecken dienenden Räume zugänglich sind
Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen (Vorderkante der Bekleidung) zu ermitteln.
Bei der Ermittlung sind die Flächen einzubeziehen von:
- Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen
- Fuß-, Sockel- und Schrammleisten
- fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen
- freiliegenden Installationen
- Einbaumöbeln
- nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern
Bei der Ermittlung sind die Flächen nicht einzubeziehen von:
- Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 m² beträgt
- Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze
- Türnischen
- Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind
Die Grundflächen von
- Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
- Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
- nicht beheizten Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
- Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte,
anzurechnen.
Die Grundflächen von Zubehörräumen brauchen Sie nicht in der Erklärung eintragen. Zubehörräume sind unter anderem:
- Kellerräume, soweit es sich nicht um Aufenthaltsräume im Sinne des Bauordnungsrechts handelt
- Abstellräume außerhalb der Wohnung
- Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung
- Waschküchen und Trockenräume außerhalb der Wohnung
- Bodenräume
- Heizungsräume
Entsprechen die Grundflächen von Räumen nicht den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung zur Nutzung, gehören diese nicht zur Wohnfläche.
Die nach der Wohnflächenverordnung nicht zur Wohnfläche gehörenden Flächen bleiben bei der Grundsteuererklärung außer Betracht, soweit diese im Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehen. Das heißt, es wird in diesem Fall nur die Wohnfläche angegeben.
Ausnahmen hiervon sind Nutzflächen von Garagen und Nebengebäuden. Hierzu sind die Ausführungen in der Hilfe zu „Informationen zu Freibeträgen für Garagen und Nebengebäuden“ zu beachten.
Die Nutzfläche kann nach jedem geeigneten Verfahren, z. B. nach der DIN 277, ermittelt werden.
Tragen Sie bitte die auf volle m² nach unten abgerundete Nutzfläche ein.
Erklärvideo zur Wohn- und Nutzflächenberechnung
Genauere Ausführungen zur Nutzfläche finden Sie hier .
Zur Nutzfläche gehören beispielsweise die Flächen von:
- Teeküchen, Speiseräumen
- Büroräumen, Besprechungsräumen
- Werkhallen, Laboren
- Lagerhallen, Verkaufsräumen
- Ausstellungsräumen, Bühnenräumen, Sporträumen
- Räumen für medizinische Untersuchungen / Behandlungen
- Abstellräumen, Sanitärräumen, Umkleideräumen sowie Serverräumen für Elektronische Datenverarbeitung (EDV)
Die Nutzfläche umfasst nicht die
- Konstruktions-Grundflächen, z. B. Wände, Pfeiler
- Technische Funktionsflächen, z. B. Lagerflächen für Brennstoffe
- Verkehrsflächen, z. B. Flure, Eingangshallen, Aufzugschächte, Rampen
- Die Grundflächen von Zubehörräumen im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung, z. B. Kellerräume einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses mit reiner Wohnnutzung
Nutzfläche von Garagen bzw. Tiefgaragen
Gehören Stellplätze in Garagen bzw. Tiefgaragen zu einer Nutzfläche, sind sie immer voll anzusetzen.
Gehören Stellplätze in Garagen bzw. Tiefgaragen hingegen zu einer Wohnfläche und befinden sich diese in unmittelbarer Nähe zur Wohnfläche, bleibt die Nutzfläche dieser Stellplätze bis zu insgesamt 50 m² außer Ansatz. Soweit die Fläche 50 m² übersteigt, wird sie angesetzt. Bitte tragen Sie nur die Fläche als Nutzfläche ein, die den Freibetrag von 50 m² übersteigt. Ist die gesamte Fläche nicht größer als 50 m², tragen Sie bitte eine Nutzfläche von 0 m² ein.
Stellplätze im Freien und Carports brauchen Sie nicht einzutragen.
Hinweis: Die Fläche des Grund und Bodens ist immer vollständig bei der Flurstücksfläche in den Zeilen 4 ff. auf der Teilseite „1 - Angaben zum Grund und Boden“ zu berücksichtigen.
Gehören die Wohnung und die Stellplätze nicht zur gleichen wirtschaftlichen Einheit, muss der Stellplatz der Wohnung zudem rechtlich zugeordnet sein, damit der Freibetrag von 50 m² gewährt wird. Eine rechtliche Zuordnung liegt vor, wenn die Wohnung und der Stellplatz entweder dinglich (z. B. einer Eigentümerin oder einem Eigentümer gehören ein Einfamilienhaus mit Garage oder ein Wohnungseigentum mit Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz) oder vertraglich (z. B. eine Eigentümerin oder ein Eigentümer vermietet eine Wohnung zusammen mit einem Stellplatz an eine Mieterin oder einen Mieter) miteinander verknüpft sind.
Nutzfläche von Nebengebäuden
Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Schuppen oder Gartenhaus) und sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung befinden, zu der sie gehören, werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche größer als 30 m² ist.
Tragen Sie bitte nur die Fläche als Nutzfläche ein, die den Freibetrag von 30 m² übersteigt. Ist die gesamte Fläche nicht größer als 30 m², tragen Sie bitte eine Nutzfläche von 0 m² ein.
Bitte beachten Sie bei Wohnnutzung:
Bei Garagen und Nebengebäuden können Sie Freibeträge abziehen. Wie geht das?
Kellerräume müssen Sie nicht angeben. Weitere Informationen
Gehören Stellplätze in Garagen bzw. Tiefgaragen zu einer Wohnfläche und befinden sich diese in unmittelbarer Nähe zur Wohnfläche, bleibt die Nutzfläche dieser Stellplätze bis zu insgesamt 50 m² außer Ansatz. Soweit die Fläche 50 m² übersteigt, wird sie angesetzt. Bitte tragen Sie nur die Fläche als Nutzfläche ein, die den Freibetrag von 50 m² übersteigt. Ist die gesamte Fläche nicht größer als 50 m², tragen Sie bitte eine Nutzfläche von 0 m² ein.
Gehören Stellplätze in Garagen bzw. Tiefgaragen hingegen nicht zu einer Wohnnutzung, ist deren Nutzfläche immer voll anzusetzen.
Stellplätze im Freien und Carports brauchen Sie nicht einzutragen.
Hinweis: Die Fläche des Grund und Bodens ist immer vollständig bei der Flurstücksfläche in den Zeilen 4 ff. auf der Teilseite „1 - Angaben zum Grund und Boden“ zu berücksichtigen.
Gehören die Wohnung und die Stellplätze nicht zur gleichen wirtschaftlichen Einheit, muss der Stellplatz der Wohnung zudem rechtlich zugeordnet sein, damit der Freibetrag von 50 m² gewährt wird. Eine rechtliche Zuordnung liegt vor, wenn die Wohnung und der Stellplatz entweder dinglich (z. B. einer Eigentümerin oder einem Eigentümer gehören ein Einfamilienhaus mit Garage oder ein Wohnungseigentum mit Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz) oder vertraglich (z. B. eine Eigentümerin oder ein Eigentümer vermietet eine Wohnung zusammen mit einem Stellplatz an eine Mieterin oder einen Mieter) miteinander verknüpft sind.
Nutzfläche von Nebengebäuden
Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Schuppen oder Gartenhaus) und sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung befinden, zu der sie gehören, werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche größer als 30 m² ist.
Tragen Sie bitte nur die Fläche als Nutzfläche ein, die den Freibetrag von 30 m² übersteigt. Ist die gesamte Fläche nicht größer als 30 m², tragen Sie bitte eine Nutzfläche von 0 m² ein.
Die Grundflächen von Zubehörräumen brauchen Sie nicht in der Erklärung eintragen.
Zubehörräume sind unter anderem:
- Kellerräume, soweit es sich nicht um Aufenthaltsräume im Sinne des Bauordnungsrechts handelt
- Abstellräume außerhalb der Wohnung
- Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung
- Waschküchen und Trockenräume außerhalb der Wohnung
- Bodenräume
- Heizungsräume
Die Flächen dieser Räume, soweit diese im Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehen, müssen Sie weder bei Wohnfläche noch bei Nutzfläche angeben.
Tragen Sie bitte bei bebauten Grundstücken folgende Angaben zu dem jeweiligen Gebäude / Gebäudeteil ein:
- die Bezeichnung / Verwendungsweise
- die steuerbefreite Wohn- bzw. Nutzfläche
- die Nummer der Steuerbefreiung
Hinweis für bebaute Grundstücke, wenn eine Steuerbefreiung nur für einen Teil des Grund und Bodens vorliegt:
Geben Sie in diesem Fall bitte im Hauptvordruck auf der Teilseite "5 - Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung" die Größe der steuerbefreiten Fläche und den Grund der Befreiung an (zum Beispiel "öffentlicher Verkehrsweg" oder "Deich").
Verwenden Sie bitte aussagekräftige Bezeichnungen für Ihre Fläche der Gebäude bzw. Gebäudeteile (z. B. Sporthalle, Realschule, Rathaus).
Tragen Sie bitte die Wohnfläche ein, die für steuerbefreite Zwecke benutzt wird. Die Ermittlung der (anteiligen) steuerbefreiten Fläche des Grund und Bodens wird von Ihrem Finanzamt automatisch vorgenommen.
Tragen Sie bitte die Nutzfläche ein, die für steuerbefreite Zwecke benutzt wird. Die Ermittlung der (anteiligen) steuerbefreiten Fläche des Grund und Bodens wird von Ihrem Finanzamt automatisch vorgenommen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl nur für einen Teil der steuerpflichtigen Gebäude / Gebäudeteile vor, füllen Sie bitte die Zeilen 20 ff. im Abschnitt „Gebäude / Gebäudeteil“ aus. Dasselbe gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl nur für einen Teil und zusätzlich die Voraussetzungen für eine weitere Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für alle Gebäude / Gebäudeteile vorliegen.
Tragen Sie bitte folgende Angaben zu dem jeweiligen Gebäude bzw. Gebäudeteil ein:
- die Bezeichnung / Verwendungsweise
- die ermäßigte Wohn- bzw. Nutzfläche
- die Nummer der Ermäßigung
Steuerfreie Gebäude bzw. Gebäudeteile, die auch gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl erfüllen würden, sind nicht einzutragen.
Verwenden Sie bitte aussagekräftige Bezeichnungen für Ihre Gebäude bzw. Gebäudeteile.
Tragen Sie bitte die Wohnfläche ein, für die die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl vorliegen.
Tragen Sie bitte die Nutzfläche ein, für die die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl vorliegen.
Hinweis: Eine Ermäßigung von Nutzflächen kommt nur bei einer Ermäßigung aufgrund Denkmalschutz in Betracht.
Wählen Sie bitte die Nummer der zutreffenden Ermäßigung aus.
Tragen Sie bitte alle Gebäudeflächen von Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen ein, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden. Die Flächen sind auf der Teilseite "2 - Angaben zu Gebäuden / Gebäudeteilen" nicht zu berücksichtigen.
Wohnungseigentum
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung und der dazugehörende Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Teileigentum
Teileigentum ist das Sondereigentum an Räumen eines Gebäudes, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, und der dazugehörende Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Wohnungseigentum und Teileigentum entsteht zivilrechtlich mit der Anlegung des Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchs und dessen Eintragung. Bewertungsrechtlich gilt das Wohnungs- oder Teileigentum bereits dann als entstanden, wenn die Teilungserklärung beurkundet ist und die Anlegung des Grundbuchs beantragt werden kann.
Ist das Wohnungseigentum oder Teileigentum zum Feststellungszeitpunkt neu entstanden und das Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchblatt noch nicht neu angelegt, tragen Sie bitte das Datum ein, an dem der Antrag beim Grundbuchamt eingereicht wurde.
Ein „Gebäude auf fremdem Grund und Boden“ liegt vor, wenn die (wirtschaftliche) Eigentümerin oder der (wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes nicht gleichzeitig auch die Eigentümerin oder der Eigentümerin des Grund und Bodens ist, auf dem das Gebäude steht. „Gebäude auf fremdem Grund und Boden“ und „Grund und Boden mit fremdem Gebäude“ bilden jeweils eigene wirtschaftliche Einheiten.
Haben Sie ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, kreuzen Sie bitte das Feld in Zeile 38 an. Haben Sie ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden auf einem Erbbaurecht errichtet, kreuzen Sie bitte zusätzlich zu dem Feld in Zeile 38 auch das Feld in Zeile 40 an.
Sind Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Grund und Bodens mit fremdem Gebäude, kreuzen Sie bitte das Feld in Zeile 39 an und tragen den Namen sowie die Anschrift der (wirtschaftlichen) Eigentümerin oder des (wirtschaftlichen) Eigentümers des Gebäudes in den Zeilen 41 bis 47 ein. Bei mehreren (wirtschaftlichen) Eigentümern/innen können Sie einen bzw. eine davon auswählen.
Das Erbbaurecht ist das dingliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Dieses Recht kann veräußert und vererbt werden. Das Erbbaurecht bildet zusammen mit dem durch das Erbbaurecht belastete Grundstück eine wirtschaftliche Einheit.
Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer
- des Erbbaurechts wird als Erbbauberechtigte bzw. Erbbauberechtigter,
- des Erbbaugrundstücks (belastetes Grundstück) wird als Erbbauverpflichtete bzw. Erbbauverpflichteter
bezeichnet.
Kreuzen Sie bitte das Feld in Zeile 40 an und tragen in den Zeilen 41 bis 47 den Namen sowie die Anschrift der Erbbauverpflichteten bzw. des Erbbauverpflichteten. Bei mehreren Erbbauverpflichteten können Sie einen bzw. eine davon auswählen. Die Erbbauverpflichteten bzw. die/der Erbbauverpflichtete muss bei Bedarf bei der Abgabe der Grundsteuererklärung mitwirken.
Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3)
Fügen Sie bitte dem Hauptvordruck (BayGrSt 1) die Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) bei, wenn es sich um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt. Wenn Sie eine Tierhaltung betreiben, fügen Sie bitte zusätzlich zur Anlage Land- und Forstwirtschaft die Anlage Tierbestand (BayGrSt 3A) bei.
Tragen Sie bitte alle Eigentumsflächen (auch Teilflächen) des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die Ihnen bzw. der Personengemeinschaft (z. B. Eheleute, eingetragene Lebenspartnerschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gehören, in die Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) ein und wählen Sie eine entsprechende Nutzung aus.
Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
- aktive Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt)
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke werden dem Eigentümer, nicht dem Nutzer zugerechnet.
Nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
- Wohngebäude
- nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden
- nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäudeteile
Diese Flächen und Gebäude gehören zum Grundvermögen. Füllen Sie für diese bitte einen gesonderten Hauptvordruck (BayGrSt 1) mit der Anlage Grundstück (BayGrSt 2) aus.
Definition Grundbesitz
Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) wird nachfolgend als Grundbesitz bezeichnet.
Kreuzen Sie bitte die Nummer der Steuerbefreiung an, wenn Ihr Grundbesitz vollständig von der Grundsteuer befreit ist.
Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengruppen oder Institutionen in Betracht:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
- gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- Religionsgemeinschaften
Der Grundbesitz bestimmter begünstigter Rechtsträger ist nur dann von der Steuer befreit, wenn er demjenigen, der ihn für steuerbefreite Zwecke nutzt, oder einem anderen begünstigten Rechtsträger zuzurechnen ist.
Als Ergänzung zur Steuerbefreiung Nummer 18:
§ 4 Nummer 1 Grundsteuergesetz:
Grundbesitz, der dem Gottesdienst
- einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder
- einer jüdischen Kultusgemeinde
gewidmet ist.
§ 4 Nummer 2 Grundsteuergesetz:
Bestattungsplätze
§ 4 Nummer 3 Buchstabe a Grundsteuergesetz:
Dem öffentlichen Verkehr dienende
- Straßen,
- Wege,
- Plätze,
- Wasserstraßen,
- Häfen und
- Schienenwege.
Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, z. B. Brücken, Stellwerke.
§ 4 Nummer 3 Buchstabe b Grundsteuergesetz:
Alle Flächen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen.
Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem Betrieb auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen dienen.
Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind.
§ 4 Nummer 3 Buchstabe c Grundsteuergesetz:
Fließende Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken
§ 4 Nummer 4 Grundsteuergesetz:
Grundflächen, die mit Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände bebaut sind.
Die Einrichtungen müssen dem Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse dienen.
Hinweis: Sind bei (Teil-)Flächen die Voraussetzungen für unterschiedliche Grundsteuerbefreiungen gleichzeitig erfüllt, sind diese steuerbefreiten Flächen nur einmal anzugeben.
Hinweis: Änderungen der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse, die zu einer Änderung oder einem Wegfall der Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung führen, müssen Sie dem Finanzamt mittels Hauptvordruck (BayGrSt 1) mit Anlagen anzeigen. Die Steuererklärung ist bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr der Änderung(en) der tatsächlichen Verhältnisse folgt (§ 19 Grundsteuergesetz, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 Bayerisches Grundsteuergesetz).
Hinweis: Liegt eine andere Grundsteuerbefreiung als die hier genannten vor, wählen Sie bitte trotzdem eine der Auswahlmöglichkeiten 16 bis 18 aus und wählen Sie in diesem Fall bitte unter „5 - Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“ im Hauptvordruck (BayGrSt 1) das Feld in Zeile 59 aus und machen im darunterliegenden Freitextfeld Angaben zum Grund der Befreiung unter Angabe der Vorschrift des Grundsteuergesetzes.
Wählen Sie bitte die Nummer der Steuerbefreiung für die überwiegende Nutzungsart aus, wenn das Grundstück teilweise für steuerbefreite Zwecke als auch für andere Zwecke benutzt wird, eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke aber nicht möglich ist. Beispielsweise bei einer Mehrzweckhalle ist die überwiegende Nutzungsart entscheidend. Die überwiegende Nutzungsart ist die Art der Nutzung, die mehr als 50 % der gesamten Nutzung ausmacht. Der gesamte Grundbesitz ist von der Steuer befreit, wenn die Nutzung zu steuerbefreiten Zwecken überwiegt.
Hinweis: Liegt eine andere Grundsteuerbefreiung als die hier genannten vor, wählen Sie bitte trotzdem eine der Auswahlmöglichkeiten 16 bis 18 aus und wählen Sie in diesem Fall bitte unter „5 - Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“ im Hauptvordruck (BayGrSt 1) das Feld in Zeile 59 aus und machen im darunterliegenden Freitextfeld Angaben zur Größe der steuerfreien Fläche und zum Grund der Befreiung unter Angabe der Vorschrift des Grundsteuergesetzes.
Tragen Sie bitte das Bundesland und die Gemeinde ein, in der das Flurstück bzw. die Flurstücke der wirtschaftlichen Einheit liegt / liegen.
Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere hebeberechtigte Gemeinden, fügen Sie weitere Gemeinden mit Angabe des Bundeslandes hinzu und erklären Sie anschließend die Flurstücke, die sich in dieser Gemeinde befinden. Vergessen Sie bitte nicht den Haken bei „Mehrere hebeberechtigte Gemeinden“ im Hauptvordruck (BayGrSt 1) der Teilseite "2 – Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft" zu setzen.
Flurstücke unterschiedlicher Gemarkungen innerhalb einer Gemeinde sind zusammen bei einer Gemeinde einzutragen.
Tragen Sie bitte die Katasterangaben zu Ihrem Flurstück ein:
- den Namen der Gemarkung, in welcher das Flurstück liegt
- die Gemarkungsnummer
- das Flurstück (Zähler / Nenner)
- die amtliche Fläche
Diese Angaben finden Sie auf Ihrem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, dem Grundbuch oder in Ihrem Notarvertrag.
Tragen Sie bitte weitere Flurstücke dieser Gemeinde nach "Eintrag übernehmen" über „+Flurstück hinzufügen" bei den "Angaben zu den Flurstücken" ein.
Die Gemarkung bezeichnet das Gebiet einer Gemeinde, in dem sich das Flurstück befindet.
Die Gemarkungsnummer wird nach der Eingabe der Gemarkung automatisch ergänzt.
Nicht jede Flurstücksnummer hat auch einen Nenner (Unterflurnummer). Lassen Sie bitte in dem Fall das entsprechende Feld frei und nehmen Sie keine Eintragung vor.
Für den Fall, dass Sie Miteigentümerin bzw. Miteigentümer eines Flurstücks sind, tragen Sie bitte trotzdem im Feld „amtliche Fläche“ 100 % der amtlichen Fläche ein. Den Bruchteil der Ihnen gehörenden Fläche tragen Sie bitte als Teilfläche in die entsprechenden Felder "Fläche der Nutzung" ein.
Beispiel 1:
Angaben zu Flurstücken | Eingaben |
---|---|
laufende Nummer Flurstück | 1 |
Gemarkung | Mustergemarkung |
Gemarkungsnummer | 098150 |
Flurstück: Zähler | 428 |
Flurstück: Nenner | 12 |
amtliche Fläche | 5000 |
Beispiel 2:
Angaben zu Flurstücken | Eingaben |
---|---|
laufende Nummer Flurstück | 2 |
Gemarkung | Mustergemarkung |
Gemarkungsnummer | 098150 |
Flurstück: Zähler | 125 |
Flurstück: Nenner | |
amtliche Fläche | 90000 |
Tragen Sie bitte folgende Angaben zu den jeweiligen Teilflächen Ihres Flurstücks ein:
- die Nutzung
- die Fläche der Nutzung
- die Ertragsmesszahl
- die Bruttogrundfläche bestimmter Wirtschaftsgebäude
- die Durchflussmenge in l/s
Ihr Flurstück kann ganz oder mit Teilflächen zu verschiedenen Nutzungen zählen. Sind mehrere Nutzungen auf Ihrem Flurstück vorhanden, müssen Sie über „+Weitere Daten hinzufügen“ jeweils die weiteren Nutzungen auf diesem Flurstück hinzufügen. Wiederholen Sie diesen Vorgang so lange, bis Sie alle Nutzungen, die auf diesem Flurstück vorhanden sind, erklärt haben.
Ihr Flurstück kann im Ganzen oder mit Teilflächen zu einer oder mehreren verschiedenen Nutzungen zählen.
Wählen Sie bitte eine Nutzung aus der Liste aus:
Landwirtschaftliche Nutzung [1]
Zu der landwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland (mit Ausnahme der Nutzungen [4 bis 16] bzw. [21 bis 23]) genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit nur eine Teilfläche eines Flurstücks landwirtschaftlich genutzt wird, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen und Beispiele unter „Ertragsmesszahl“ in dieser Anleitung.
Forstwirtschaftliche Nutzung [2]
Zu der forstwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die zur Erzeugung von Rohholz genutzt werden. Hierzu zählen Holzboden- und Nichtholzbodenfläche.
Zur Holzbodenfläche zählen:
- bestockte Flächen
- Waldwege, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- vorübergehend nicht bestockte Flächen (Blößen)
Zu der forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die Nichtholzbodenflächen, die für den Transport und die Lagerung des Holzes genutzt werden wie z. B. Waldwege oder ständige Holzlagerplätze.
Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft [3]
Zu der Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft zählen ausschließlich die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, die eine Bewirtschaftungsbeschränkung als Nationalpark der Zone I haben.
Nicht zu der Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft zählen beispielsweise folgende Flächen:
- FFH-Gebiete (Fauna-Flora-Habitat-Gebiete)
- Wasserschutzgebiete
- Windkraftanlagengebiete
- Zonen II und III der Nationalparks
Weinbauliche Nutzung [4]
Zu der weinbaulichen Nutzung zählen die Flächen, die zur Erzeugung von Trauben sowie zur Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen dienen.
Zu der weinbaulichen Nutzung zählen:
- die im Ertrag stehenden Rebanlagen
- die vorübergehend nicht bestockten Flächen
- die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder
Wirtschaftsgebäudeflächen, die zur Traubenerzeugung, zur Gewinnung von Maische und Most sowie zum Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines genutzt werden, sind als Hofstelle [28] zu erfassen. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen zu „Hofstelle [28]“ in dieser Anleitung.
Geben Sie bitte bei Wirtschaftsgebäudeflächen der Fass- und Flaschenweinerzeugung zusätzlich die Bruttogrundfläche an. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen zu „Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29]“ unter „Wirtschaftsgebäude [29 bis 34]“ in dieser Anleitung.
Gärtnerische Nutzung [5 bis 12]
Zu der gärtnerischen Nutzung zählen Flächen zum Anbau von:
- Gemüse
- Blumen- und Zierpflanzen
- Obst
- Baumschulerzeugnissen
Die o. g. Nutzungen unterscheiden sich zusätzlich in Freilandflächen und Flächen unter Glas oder Kunststoff. Zu den Flächen der einzelnen Nutzungen gehören auch Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege, also Flächen, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen.
Zu Flächen unter Glas oder Kunststoffen zählen:
- Gewächshäuser (z. B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser)
- Folientunnel (begehbar)
- andere Kulturräume (z. B. Treibräume)
Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, das heißt von der Außenkante zur Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Stehwände gemessen.
Gemüsebau im Freiland [5] und unter Glas oder Kunststoffen [6]
Zu der Nutzung Gemüsebau (im Freiland [5]; unter Glas oder Kunststoffen [6]) zählen:
- der Anbau von Gemüse
- der Anbau von Tee
- der Anbau von Gewürz- und Heilkräutern
- der Anbau von Zuckermais
- die Vermehrung von Gemüsesamen
Wählen Sie bitte landwirtschaftliche Nutzung [1] aus, wenn aus den Flächen abwechselnd landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und für diese Flächen keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.
Blumen- und Zierpflanzenbau im Freiland [7] und unter Glas oder Kunststoffen [8]
Zu der Nutzung Blumen- und Zierpflanzenbau (im Freiland [7]; unter Glas oder Kunststoffen [8]) zählen Flächen, die in folgender Weise genutzt werden:
- Anbau und Erzeugung von Blumen und Zierpflanzen, insbesondere Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Beetpflanzen, Balkonpflanzen und Stauden
- Vermehrung von Blumensamen und Blumenzwiebeln
- Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün
- Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten
- Anzucht von Rosen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur überwiegt. Als Dauerkultur gelten Rosen, die nach Eintritt der Ertragsreife für die Dauer von mindestens sechs Jahren wiederkehrende Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Blüten, Früchte oder anderen Pflanzenteile liefern.
- Hinweis: Wählen Sie bitte Baumschulen [11] bzw. [12] aus, wenn keine Nutzung als Dauerkultur erfolgt.
Obstbau im Freiland [9] und unter Glas oder Kunststoffen [10]
Zu der Nutzung Obstbau (im Freiland [9]; unter Glas oder Kunststoffen [10]) zählen die obstbaulich genutzten Flächen, insbesondere des Baumobstes, des Strauchbeerenobstes und der Erdbeeren.
Die extensive Form des Obstbaus in Form einer Streuobstwiese oder eines Streuobstackers, die durch eine Unternutzung der vorhandenen Hochstämme geprägt ist, wird der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet.
Baumschulen im Freiland [11] und unter Glas oder Kunststoffen [12]
Zu der Nutzung Baumschulen (im Freiland [11]; unter Glas oder Kunststoffen [12]) zählen Flächen zum Anbau von Baumschulerzeugnissen.
Zum Anbau von Baumschulerzeugnissen gehören die Anzucht von:
- Nadel- und Laubgehölzen
- Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern
- übrigen Baumschulgehölzen
- Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen
Kleingarten- und Dauerkleingartenland [13]
Zu der Nutzung Kleingartenland zählen ausschließlich Flächen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, die durch Kleingärtnerinnen bzw. Kleingärtner ohne Erwerbsabsicht genutzt werden. Diese Flächen dienen insbesondere der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung.
Zum Kleingartenland zählen nur Flächen in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z. B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
Zu der Nutzung Dauerkleingarten zählt die Fläche eines Kleingartens, wenn diese Fläche im Bebauungsplan als Dauerkleingarten ausgewiesen ist.
Gartenlaube über 30 m2 [14]
Zu der Nutzung Gartenlaube über 30 m2 [14] zählen alle Stand- bzw. Nebenflächen einschließlich des überdachten Freisitzes einer Gartenlaube. Bei Gartenlauben mit einer Grundfläche kleiner oder gleich 30 m2 handelt es sich um Kleingarten- und Dauerkleingartenland [13].
Hopfen [15]
Zu der Nutzung Hopfen zählen folgende Hopfenanbauflächen:
- Ertragsflächen und Junghopfenflächen, die mit Gerüstanlagen versehen sind
- dazugehörende Randflächen
Hinweis: Bei Althopfenflächen, die vor der nächsten Ernte gerodet werden, handelt es sich nicht um die Nutzungsart Hopfen. Diese Flächen werden grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung [1] zugeordnet.
Spargel [16]
Zu der Nutzung Spargel zählen die Ertragsflächen und die noch nicht im Ertrag stehenden Jungspargelflächen.
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft [17 bis 20]
Zu der Nutzung der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft oder der Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören ungenutzte und genutzte Wasserflächen. Bei der Nutzung wird zwischen stehenden bzw. fließenden Gewässern und der Nutzungsintensität der Gewässer unterschieden. Dies erfolgt bei den stehenden Gewässern nach der Fangmenge (Fischertrag in Kilogramm zu Wasserfläche in Ar; kg/Ar) und bei den Fließgewässern nach der Durchflussmenge (Liter pro Sekunde; l/s).
Zu der Binnenfischerei zählt die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen. Für die Bewertung ist es unerheblich, ob dem Inhaber des Fischereibetriebs das Recht zur Ausübung der Fischerei als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht, ob er den Fischereibetrieb aufgrund eines selbständigen besonderen Rechts oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung ausübt.
- Wasserflächen ohne Nutzung oder mit geringer Nutzung (Fischertrag kleiner 1 kg/Ar) [17]
Zu der Nutzung Wasserflächen ohne Nutzung oder mit geringer Nutzung zählen stehende und fließende Gewässer, die keiner oder nur extensiver Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht mit einem Fischertrag von weniger als 1 kg/Ar dienen. Hierzu zählt auch die Binnenfischerei. - Wasserflächen bei stehenden Gewässern mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar [18]; größer 4 kg/Ar [19]
Bei der intensiven Nutzung von Wasserflächen bei stehenden Gewässern für Zwecke der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft und der Fischzucht wird zwischen der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar [18] und der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag größer 4 kg/Ar [19] unterschieden. - Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag [20]
Zu der Nutzung Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag zählen alle Gewässer und Anlagen, der Teichwirtschaft und der Fischzucht, die ständig mit Frischwasser versorgt werden. Dazu zählen insbesondere (Kalt-)Wasserteiche für die Forellen- und Salmonidenzucht und Indooranlagen mit Wasseraufbereitung. Tragen Sie bitte zusätzlich die Durchflussmenge in l/s ein. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen mit Beispielen unter „Durchflussmenge in l/s“ in dieser Anleitung.
Saatzucht [21]
Zu der Nutzung Saatzucht zählen alle Flächen zur Erzeugung von Zuchtsaatgut. Zum Saatgut für die Erzeugung von Kulturpflanzen zählen:
- Samen
- Pflanzgut
- Pflanzenteile
Dabei müssen Sie nicht zwischen Saatgut von Nutzpflanzen und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen unterscheiden.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Saatzucht nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen mit Beispielen unter „Ertragsmesszahl“ in dieser Anleitung.
Weihnachtsbaumkulturen [22]
Zu der Nutzung Weihnachtsbaumkulturen zählen:
- Flächen zum Anbau von Weihnachtsbäumen
- Lagerplätze und Fahrschneisen
Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule.
Kurzumtriebsplantagen [23]
Zu der Nutzung Kurzumtriebsplantagen zählen alle Flächen zum Anbau schnell wachsender Baumarten im Kurzumtrieb. Hierbei handelt es sich um die Erzeugung von Schwachholz im zwei- bis zwanzigjährigen Umtrieb, welches vorrangig als Brennstoff oder Industrieholz verwendet wird.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Kurzumtriebsplantage nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen mit Beispielen unter „Ertragsmesszahl“ in dieser Anleitung.
Abbauland [24]
Zu der Nutzung Abbauland zählen z. B. folgende Flächen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden:
- Sandgruben
- Kiesgruben
- Steinbrüche
Andernfalls sind die Flächen dem Grundvermögen zuzuordnen. Füllen Sie bitte in diesen Fällen für die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens einen gesonderten Hauptvordruck (BayGrSt 1) mit Anlagen aus.
Geringstland [25]
Zu der Nutzung Geringstland zählen:
- Heideflächen
- Moorflächen
- ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen und ehemalige Weinbauflächen, deren Kulturzustand sich infolge langjähriger Nichtnutzung so verschlechtert hat, dass der Rekultivierungsaufwand den zu erwartenden Ertrag übersteigt
Unland [26]
Zu der Nutzung Unland zählen die Flächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
Windenergie [27]
Zu der Nutzung Windenergie zählen nur Windenergieanlagen, die durch Windkraft Energie erzeugen und deren Standortflächen von Flächen umgriffen werden, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Die Standortfläche besteht aus
- der Standfläche des Turms einschließlich der Betriebsvorrichtungen (Transformatorhaus) mit Umgriff, sofern dort tatsächlich keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt,
- der befestigten Betriebsfläche einschließlich Umgriff wie Böschungen und
- der befestigten Zuwegung, sofern diese vorrangig dem Betrieb der Windenergieanlage dient.
Windenergieanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sondern beispielsweise in einem Gewerbegebiet liegen, sind dem Grundvermögen zuzuordnen. Füllen Sie bitte in diesen Fällen für die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens einen gesonderten Hauptvordruck (BayGrSt 1) mit Anlagen aus.
Hofstelle [28]
Zu der Nutzung Hofstelle zählen die Hofflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden und von denen aus sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, wie z. B. Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau und Produktion von Nützlingen erfolgen. Dazu zählen:
- die Grundflächen aller Wirtschaftsgebäude (Haupt- und / oder Nebengebäude)
- die Hofflächen
- die Nebenflächen wie Wirtschaftswege, Gräben, Hecken und Grenzraine, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, sofern diese nicht in einer anderen Nutzung enthalten sind
Wirtschaftsgebäude [29 bis 34]
Zu der Nutzung Wirtschaftsgebäude zählen Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich zur unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs genutzt werden. Nicht zu den Wirtschaftsgebäuden zählen zu Wohnzwecken (Wohngebäude) oder gewerblichen Zwecken dienende Gebäude bzw. Gebäudeteile.
Es wird unterschieden zwischen:
- Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29],
- Wirtschaftsgebäude der Imkerei [30],
- Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei [31],
- Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus [32],
- Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen [33] und
- Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe* [34]
*Nebenbetriebe sind Produktionszweige, die in einem engen Verhältnis zu dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und hierfür genutzt werden. Als solche kommen insbesondere Brennereien, Räuchereien, Sägewerke, Mühlen, Kompostierungen oder die Erzeugung von Winzersekt in Betracht.
Die Auswahl einer Nutzung bedingt grundsätzlich eine Eingabe unter „Fläche der Nutzung“ . Tragen Sie bitte die dazugehörige Fläche bzw. Teilfläche der Nutzung ein. Falls Sie Miteigentümerin oder Miteigentümer eines Flurstücks sind, tragen Sie bitte im Feld „amtliche Fläche“ 100 % der amtlichen Fläche und den Bruchteil der Ihnen gehörenden Fläche als Teilfläche in die entsprechenden Felder „Fläche der Nutzung“ ein.
Beispiel 1: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 95.000 m² bzw. 9,5 ha) wird forstwirtschaftlich genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung |
---|---|
Forstwirtschaftliche Nutzung | 95000 |
Beispiel 2: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 1.545 m²) wird als Kleingarten genutzt. Auf dem Flurstück wurde eine Gartenlaube (45 m²) errichtet.
Flurstück 345 / 2 Amtliche Fläche 1545
Nutzung | Fläche der Nutzung |
---|---|
Kleingarten- und Dauerkleingartenland | 1500 |
Gartenlaube größer 30 m² | 45 |
Beispiel 3: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 12.400 m²) wird als Ackerland genutzt. Es liegt ein Miteigentumsanteil mit einer Teilfläche von 8.150 m² (EMZ 5.400) vor.
Flurstück 25 / 10 Amtliche Fläche 12400
Nutzung | Fläche der Nutzung | Ertragsmesszahl |
---|---|---|
Landwirtschaftliche Nutzung | 8150 | 5400 |
Hinweise:
Bei Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude ist bei der Fläche der Nutzung keine Angabe vorzunehmen. Beachten Sie dazu bitte den Hilfetext zu „Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude“.
Die Summe der Teilflächen (Flächen der einzelnen Nutzungen) des Flurstücks ergibt in der Regel die amtliche Flächengröße. Abweichungen hiervon können vorkommen,
- wenn Teile der Flächen nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern zum Grundvermögen zählen (z. B. gewerbliche Nutzung oder Wohnnutzung). In diesen Fällen ist für diese wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein gesonderter Hauptvordruck (BayGrSt 1) mit der Anlage Grundstück (BayGrSt 2) auszufüllen.
- wenn Sie Miteigentümerin oder Miteigentümer eines Flurstücks sind. In diesem Fall tragen Sie bitte 100 % der amtlichen Fläche und den Bruchteil der Ihnen gehörenden Fläche als Teilfläche in die entsprechenden Felder „Fläche der Nutzung“ ein.
Die Ertragsmesszahl (EMZ) ist das Ergebnis der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz für Ihr Flurstück bzw. für dessen Teilfläche.
Die EMZ finden Sie auf Ihrem Auszug aus dem Liegenschaftskataster.
Geben Sie bitte die Ertragsmesszahl nur an, wenn Sie eine der folgenden Nutzungen ausgewählt haben:
- Landwirtschaftliche Nutzung
- Saatzucht
- Kurzumtriebsplantagen
Liegt für das Flurstück keine Ertragsmesszahl vor, wie z. B. bei Flurbereinigungsverfahren oder Rekultivierungsflächen, tragen Sie bitte als Ertragsmesszahl „0“ ein.
Beispiel 1: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 15.000 m² bzw. 1,5 ha) wird landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt. Für die landwirtschaftlich genutzte Teilfläche (14.000 m² bzw. 1,4 ha) ist eine EMZ von 6.300 ausgewiesen. Bei der forstwirtschaftlich genutzten Teilfläche (1.000 m² bzw. 0,1 ha) wird keine EMZ benötigt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Ertragsmesszahl |
---|---|---|
Landwirtschaftliche Nutzung | 14000 | 6300 |
Forstwirtschaftliche Nutzung | 1000 |
Beispiel 2: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 90.000 m² bzw. 9 ha) wird zum Teil (64.000 m² bzw. 6,4 ha) landwirtschaftlich genutzt (EMZ: 26.400). Auf einer zweiten Teilfläche (1.000 m² bzw. 0,1 ha) wurde eine Windenergieanlage (einschließlich Betriebsvorrichtungen und Zuwegung) errichtet, eine dritte Teilfläche (10.000 m² bzw. 1,0 ha) wird zur Saatzucht (EMZ: 5.200) genutzt und eine vierte Teilfläche (15.000 m² bzw. 1,5 ha) wurde als Geringstland bewertet. Die jeweiligen Nutzungen sind mit ihren Teilflächen gesondert aufzuführen.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Ertragsmesszahl |
---|---|---|
Landwirtschaftliche Nutzung | 64000 | 26400 |
Windenergie | 1000 | |
Saatzucht | 10000 | 5200 |
Geringstland | 15000 |
Die Bruttogrundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Geschosse eines Bauwerks. Hierzu zählen grundsätzlich auch Keller und nutzbare Dachgeschossebenen. Verwenden Sie bei der Berechnung der Bruttogrundfläche die äußeren Maße der Bauteile. Diese schließen die Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen, ein. Bei Bauwerken, die nur ein Erdgeschoss aufweisen, entspricht die Bruttogrundfläche der bebauten Fläche.
Zu der Bruttogrundfläche gehören z. B. nicht:
- Flächen von Spitzböden
- Flächen von Kriechkellern
- Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen
- Flächen unter konstruktiven Hohlräumen (z. B. über abgehängten Decken)
Geben Sie bitte die Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude an, wenn Sie eine der folgenden Nutzungen ausgewählt haben:
- Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29]
- Wirtschaftsgebäude der Imkerei [30]
- Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei [31]
- Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus [32]
- Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen [33]
- Wirtschaftsgebäude der sonstigen Nebenbetriebe [34]
Wichtig: Eine Angabe zur „Fläche der Nutzung“ entfällt für die Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude [29 bis 34].
Hinweis: Bei Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude [29 bis 34] ist zusätzlich die Grundfläche des Gebäudes als Nutzung Hofstelle [28] zu erfassen. Tragen Sie bitte hierfür die Grundfläche unter Auswahl der Nutzung Hofstelle unter „Fläche der Nutzung“ ein. Machen Sie hier bitte keine Angaben zur Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes. Sollten mehrere unterschiedliche Arten von Wirtschaftsgebäuden vorliegen, sind für jede Art von Wirtschaftsgebäude separate Angaben bei der "Art der Nutzung" (über "+Weitere Daten hinzufügen" bei der "Art der Nutzung") zu tätigen.
Beispiel 1: Ein Gebäude bestehend aus Keller und Erdgeschoss (Grundfläche: 100 m²) wird als Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung (Bruttogrundfläche: 200 m² Keller und Erdgeschoss) genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude |
---|---|---|
Hofstelle | 100 | |
Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung | 200 |
Beispiel 2: Ein Gebäude bestehend aus Keller, Erdgeschoss und 1. Etage (Grundfläche: 100 m²) wird als Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung (Bruttogrundfläche: 200 m² Keller und Erdgeschoss) und als Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe (Bruttogrundfläche: 100 m² 1. Etage) genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude |
---|---|---|
Hofstelle | 100 | |
Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung | 200 | |
Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe | 100 |
Geben Sie bitte die Durchflussmenge in Liter/Sekunde (l/s) an, wenn Sie als Nutzung Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag [20] auswählen. Tragen Sie bitte die Durchflussmenge l/s des Frischwassers der Gesamtanlage ein. Bei Anlagen über mehrere Flurstücke tragen Sie bitte eine „0“ ein, wenn die Angabe zur Durchflussmenge bei einem anderen betreffenden Flurstück vorgenommen wurde.
Beispiel: Auf einem Flurstück werden drei Teiche je 500 m² mit einer Durchflussmenge von 15 l/s je Teich zur Aufzucht von Forellen genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Durchflussmenge in l/s |
---|---|---|
Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag | 1500 | 45 |
Nehmen Sie bitte Eintragungen vor, wenn nicht der gesamte Grundbesitz, sondern nur ein räumlich abgrenzbarer Teil für steuerbefreite Zwecke verwendet wird.
Kreuzen Sie für jeden von der Grundsteuer befreiten Teil des Grundbesitzes die Nummer der zutreffenden Steuerbefreiung an und tragen Sie bitte die Fläche der Nutzung des Flurstücks in m² ein, die für steuerbefreite Zwecke benutzt wird. Bei Nutzungen Wirtschaftsgebäude [29] - [34] tragen Sie bitte die Bruttogrundfläche und zusätzlich bei der "Art der Nutzung" Nutzung Hofstelle [28] die Grundfläche des Wirtschaftsgebäudes ein, die jeweils für steuerbefreite Zwecke benutzt wird.
Hinweis: Liegt eine andere Grundsteuerbefreiung als die hier genannten vor, wählen Sie bitte trotzdem eine der Auswahlmöglichkeiten 16 bis 18 aus und wählen Sie in diesem Fall bitte unter „5 - Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“ im Hauptvordruck (BayGrSt 1) das Feld in Zeile 59 aus und machen im darunterliegenden Freitextfeld Angaben zur Größe der steuerfreien Fläche und zum Grund der Befreiung unter Angabe der Vorschrift des Grundsteuergesetzes.
Anlage Tierbestand (BayGrSt 3A)
Fügen Sie bitte die Anlage Tierbestand (BayGrSt 3A) bei, wenn
- durch das Finanzamt der Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft festzustellen bzw. eine Fortschreibung durchzuführen ist und
- Sie im Rahmen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft Tiere erzeugen bzw. halten.
Geben Sie bitte die Größe der landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen sowie die Größe der verpachteten und zugepachteten Flächen jeweils in m² an. Tragen Sie bitte die Summe dieser Flächen als selbstbewirtschaftete Fläche ein. Bei der Berechnung des Grundsteuerwerts wird grundsätzlich nur auf Ihre Eigentumsflächen abgestellt. Bei der Prüfung, ob ein Zuschlag für verstärkte Tierhaltung anzusetzen ist, wird davon abweichend auf die selbstbewirtschaftete Fläche abgestellt.
Zu der maßgeblichen Fläche für die Bewertung der Tierhaltung zählen
- die landwirtschaftliche Nutzung,
- die auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung,
- die Sondernutzungen Hopfen und Spargel.
Geben Sie bitte den Durchschnittsbestand der von Ihnen gehaltenen Tiere in Stück der letzten drei Wirtschaftsjahre an. Der durchschnittliche Bestand ist in der Regel ein Dreizehntel der Summe aus dem Anfangsbestand des Wirtschaftsjahres und den zwölf Monatsendbeständen.
Bei Tieren, die kürzer als ein Jahr gehalten werden (z. B. Fresser), können Sie den Durchschnittsbestand wie folgt berechnen:
Zahl der erzeugten Tiere x Haltungsdauer in Wochen / 52 Wochen
Starterkälber und Fresser sind Jungtiere in der Aufzuchtphase und somit vor Beginn der eigentlichen Mast noch nicht den Masttieren zuzurechnen. Die Vormastphase bei Starterkälbern und Fressern dauert bei der Stallmast (Intensivmast) etwa fünf bis sechs Monate, bei der Weidemast (Extensivmast) etwa zwölf Monate.
Tragen Sie bitte die Masttiere mit dem Durchschnittsbestand ein, wenn die der Aufzuchtphase folgende eigentliche Mast weniger als ein Jahr beträgt.
Bei den hier zu erfassenden Jungzuchtschweinen handelt es sich in der Regel um selbsterzeugte oder zugekaufte Jungeber und tragende Jungsauen.
Geben Sie bitte die erzeugten Tiere in Stück an, die im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre verkauft oder verbraucht wurden.
Hierzu zählen auch Mastputen aus zugekauften Putenküken.
Geben Sie bitte die Zahl der erzeugten Tiere an, wenn die Mastdauer ein Jahr und länger beträgt.
Hierzu zählen neben den Jungebern insbesondere nichttragende Jungsauen (Zuchtläufer), die verkauft oder zur Ergänzung des eigenen Bestands verwendet werden.
Geben Sie bitte die Tiere in Stück an, die im Durchschnitt in den letzten drei Wirtschaftsjahren zugekauft wurden. Die Zahl der zugekauften Tiere aus den Zeilen 48 bis 52 wird von Ihrem Finanzamt automatisch von der Zahl der erzeugten Tiere in den Zeilen 42 bis 47 der Teilseite „3 – Tierarten nach der Erzeugung“ abgezogen.